ZPO-Reform 2025 – Neue Pfändung von Geldforderungen

Die Zwangsvollstreckung ist ein essenzieller Bestandteil des Rechtsgefüges, denn sie sichert die Durchsetzbarkeit titulierter Ansprüche. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, stets über aktuelle Gesetzesänderungen informiert zu sein, besonders wenn sie so tiefgreifende Auswirkungen auf die Praxis haben wie die bevorstehende ZPO-Reform 2025. Ein zentraler Aspekt dieser Reform betrifft die Pfändung von Geldforderungen und die damit verbundene neue Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers.

ZPO-Reform 2025: Was ändert sich bei der Pfändung von Geldforderungen durch die neue Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers?

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Die Regelzuständigkeit für die Pfändung von Geldforderungen geht ab 2025 vom Vollstreckungsgericht auf den Gerichtsvollzieher über.
  • Ein neuer „All-in-One“-Auftrag ermöglicht es Gläubiger:innen, mit einem einzigen Antrag sowohl die Sachpfändung als auch die Pfändung von Geldforderungen beim Gerichtsvollzieher zu veranlassen.
  • Das Vollstreckungsgericht bleibt für bestimmte, rechtlich komplexe Vollstreckungsmaßnahmen zuständig, wie die Pfändung von Herausgabeansprüchen oder anderen Vermögensrechten.
  • Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wird erweitert und ist nun auch gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Forderungspfändung statthaft; das Vollstreckungsgericht entscheidet darüber.
  • Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Pfändung von Geldforderungen wird im neuen § 828 ZPO-E geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Die Zwangsvollstreckung ist ein essenzieller Bestandteil des Rechtsgefüges, denn sie sichert die Durchsetzbarkeit titulierter Ansprüche. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, stets über aktuelle Gesetzesänderungen informiert zu sein, besonders wenn sie so tiefgreifende Auswirkungen auf die Praxis haben wie die bevorstehende ZPO-Reform 2025. Ein zentraler Aspekt dieser Reform betrifft die Pfändung von Geldforderungen und die damit verbundene neue Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Dieser Beitrag beleuchtet detailliert, welche Änderungen auf Dich zukommen und wie sich das Verfahren wandeln wird. Wir werfen einen Blick auf die bisherige Rechtslage, die Kernpunkte der Neuregelung, die praktischen Auswirkungen durch den „All-in-One“-Auftrag, die Anpassungen bei den Rechtsmitteln und die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit. Ziel ist es, Dir ein umfassendes Verständnis dieser wichtigen Reform zu vermitteln, damit Du bestens auf die zukünftigen Herausforderungen im Zivilprozessrecht vorbereitet bist.

ZPO-Reform 2025: Was ändert sich bei der Pfändung von Geldforderungen durch die neue Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers?

Die ZPO-Reform 2025 steht vor der Tür und bringt signifikante Veränderungen im Bereich der Zwangsvollstreckung mit sich. Eine der einschneidendsten Neuerungen ist die Übertragung der originären Zuständigkeit für die Pfändung von Geldforderungen vom Vollstreckungsgericht auf den Gerichtsvollzieher. Diese Verschiebung stellt einen Paradigmenwechsel dar und zielt darauf ab, das Vollstreckungsverfahren effizienter, schneller und weniger bürokratisch zu gestalten (Quelle: Deubner Recht; Haufe; BMJ). Für Dich bedeutet das, dass Du Dich auf neue Verfahrensabläufe und Zuständigkeitsregelungen einstellen musst, sei es in der Examensvorbereitung oder in Deiner späteren beruflichen Praxis. Die Reform verspricht, die Mobiliarzwangsvollstreckung zu modernisieren und an die heutigen Bedürfnisse anzupassen. Im Folgenden werden wir die einzelnen Aspekte dieser Reform detailliert untersuchen, um Dir ein klares Bild der bevorstehenden Änderungen zu vermitteln und Dich optimal auf die neuen Gegebenheiten vorzubereiten. Es ist wichtig, die Intention des Gesetzgebers zu verstehen, die hinter dieser Neuordnung steht: die Stärkung der Gläubigerrechte durch eine effektivere Beitreibung von Forderungen und gleichzeitig die Entlastung der Vollstreckungsgerichte.

Die bisherige Rechtslage (bis 2024) – Ein Rückblick auf getrennte Wege

Um die Tragweite der ZPO-Reform 2025 im Bereich der Pfändung von Geldforderungen vollständig erfassen zu können, ist ein Blick auf die bisherige, noch bis Ende 2024 geltende Rechtslage unerlässlich. Bislang war die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen durch eine klare Aufgabentrennung zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgericht gekennzeichnet. Der Gerichtsvollzieher war primär für die Vollstreckung in körperliche Sachen zuständig, also die klassische Sachpfändung. Zu seinen Aufgaben gehörte es, bewegliche Sachen des Schuldners oder der Schuldnerin zu pfänden und zu verwerten. Darüber hinaus war der Gerichtsvollzieher auch für die Aufklärung des Schuldnervermögens zuständig, beispielsweise durch die Abnahme der Vermögensauskunft. Die Pfändung und insbesondere die anschließende Überweisung von Forderungen – wie Kontoguthaben bei Banken, Lohn- und Gehaltsansprüche gegen den Arbeitgeber oder andere finanzielle Ansprüche des Schuldners oder der Schuldnerin gegen Dritte – fielen hingegen in den Zuständigkeitsbereich des Vollstreckungsgerichts. Gemäß § 828 ZPO in seiner bisherigen Fassung war das Vollstreckungsgericht die Instanz, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (oft als „PfÜB“ abgekürzt) erließ (Quelle: LTO). Diese geteilte Zuständigkeit führte in der Praxis oft zu einem zweigleisigen Vorgehen für Gläubiger:innen, die sowohl bewegliches Vermögen als auch Forderungen pfänden wollten. Sie mussten sich an zwei verschiedene Stellen wenden, was den Prozess potenziell verlangsamte und mit zusätzlichem administrativem Aufwand verbunden war. Diese Struktur wurde zunehmend als reformbedürftig angesehen, da sie nicht immer die schnellstmögliche und effizienteste Befriedigung der Gläubigerinteressen gewährleistete. Die Notwendigkeit, Anträge bei unterschiedlichen Organen der Zwangsvollstreckung zu stellen, konnte insbesondere für Gläubiger:innen ohne juristische Vorkenntnisse eine Hürde darstellen und die Durchsetzung ihrer titulierten Ansprüche erschweren.

Der Kern der Reform: Die neue Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers ab 2025

Mit Inkrafttreten der ZPO-Reform 2025 wird die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen grundlegend neu strukturiert. Der wohl signifikanteste Wandel ist die Verlagerung der Regelzuständigkeit für die Pfändung solcher Forderungen vom Vollstreckungsgericht auf den Gerichtsvollzieher. Ab dem Jahr 2025 wird der Gerichtsvollzieher also nicht mehr nur für die Sachpfändung zuständig sein, sondern auch für den Erlass der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die bislang den Vollstreckungsgerichten vorbehalten waren. Diese Neuregelung ist im Entwurf des § 828 Abs. 1 ZPO-E (Zivilprozessordnung-Entwurf) verankert (Quelle: Deubner Recht; Haufe; BMJ). Diese Entscheidung, dem Gerichtsvollzieher diese erweiterte Kompetenz zu übertragen, basiert auf der Überlegung, das Verfahren zu bündeln und zu beschleunigen. Der Gerichtsvollzieher, der ohnehin oft als erste Anlaufstelle für Gläubiger:innen im Vollstreckungsverfahren dient und bereits mit der Vermögensermittlung betraut ist, soll nun eine umfassendere Rolle einnehmen können.

Ein weiterer wichtiger Aspekt dieser Neuregelung ist, dass die Entscheidung über die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher künftig ohne mündliche Verhandlung im reinen Beschlusswege erfolgen wird, wie es § 828 Abs. 2 ZPO-E vorsieht (Quelle: Haufe). Dies entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht, gewährleistet aber durch die Konzentration beim Gerichtsvollzieher eine direktere und potenziell schnellere Bearbeitung. Die Zuständigkeit für Sachpfändungen bleibt davon unberührt und verbleibt selbstverständlich weiterhin beim Gerichtsvollzieher. Durch diese Bündelung der Kompetenzen erhofft sich der Gesetzgeber eine erhebliche Effizienzsteigerung und eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte, die sich dadurch stärker auf komplexere Vollstreckungsfälle konzentrieren können. Für Dich als angehende:n Jurist:in bedeutet dies eine Verschiebung des Fokus in der Zwangsvollstreckungspraxis und eine Aufwertung der Rolle des Gerichtsvollziehers, dessen Entscheidungen und Maßnahmen nun einen noch breiteren Bereich abdecken.

Was bleibt beim Vollstreckungsgericht? Ausnahmen von der Regelzuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Obwohl die ZPO-Reform 2025 dem Gerichtsvollzieher die Regelzuständigkeit für die Pfändung von Geldforderungen überträgt, bedeutet dies nicht, dass das Vollstreckungsgericht gänzlich aus diesem Bereich verschwindet. Der Gesetzgeber hat bewusst bestimmte, als besonders komplex eingestufte Vollstreckungsmaßnahmen von dieser Neuregelung ausgenommen und sie weiterhin in der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte belassen. Diese Differenzierung trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht alle Pfändungsmaßnahmen mit demselben Grad an rechtlicher Prüfung und Komplexität verbunden sind. Konkret verbleiben insbesondere die Vollstreckung in Herausgabeansprüche, geregelt in den §§ 846 ff. ZPO-E, sowie die Vollstreckung in andere Vermögensrechte gemäß den §§ 857 ff. ZPO-E in der Kompetenz des Vollstreckungsgerichts (Quelle: Deubner Recht; Haufe).

Die Begründung für diese Ausnahme liegt in der erhöhten rechtlichen Komplexität, die mit diesen speziellen Vollstreckungsarten einhergeht. Die Pfändung von Herausgabeansprüchen, beispielsweise der Anspruch eines Schuldners oder einer Schuldnerin gegen eine:n Dritte:n auf Herausgabe einer bestimmten Sache, kann vielschichtige Rechtsfragen aufwerfen, etwa bezüglich des Bestehens und der Durchsetzbarkeit des Anspruchs oder der Rechte Dritter an der Sache. Ähnliches gilt für die Vollstreckung in „andere Vermögensrechte“. Hierunter fallen beispielsweise Gesellschaftsanteile, Immaterialgüterrechte wie Patente oder Urheberrechte, oder auch Ansprüche aus Erbteilen. Die Bewertung und Verwertung solcher Rechte erfordert oft eine tiefgehende juristische Prüfung und spezielle Kenntnisse, die typischerweise eher bei den mit Richter:innen besetzten Vollstreckungsgerichten als bei den Gerichtsvollzieher:innen angesiedelt sind. Diese Abgrenzung stellt sicher, dass für rechtlich anspruchsvolle Konstellationen weiterhin die Expertise der Gerichte zur Verfügung steht, während die Standardfälle der Geldforderungspfändung durch die Gerichtsvollzieher:innen effizienter bearbeitet werden können. Für Deine Ausbildung und spätere Praxis ist es daher wichtig, diese Ausnahmetatbestände genau zu kennen und die Zuständigkeit im Einzelfall korrekt bestimmen zu können.

Verfahrenserleichterung durch den „All-in-One“-Auftrag: Effizienz im Fokus

Eine der begrüßenswertesten praktischen Neuerungen der ZPO-Reform 2025 im Kontext der Pfändung von Geldforderungen ist die Einführung des sogenannten „All-in-One“-Auftrags. Diese Änderung zielt direkt auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens für Gläubiger:innen ab. Zukünftig wird es ausreichen, einen einzigen, umfassenden Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zu richten, um sowohl die Sachpfändung als auch die Pfändung von Geldforderungen einzuleiten (Quelle: LTO). Dies bedeutet eine erhebliche Abkehr von der bisherigen Praxis, bei der Gläubiger:innen unter Umständen separate Anträge an den Gerichtsvollzieher (für die Sachpfändung) und an das Vollstreckungsgericht (für die Forderungspfändung) stellen mussten. Dieser „All-in-One“-Auftrag bündelt die Maßnahmen und legt die Verantwortung für die Durchführung in die Hände einer einzigen Vollstreckungsperson – des Gerichtsvollziehers.

Die Vorteile dieser Neuregelung liegen auf der Hand: Das Verfahren wird nicht nur vereinfacht, sondern auch deutlich beschleunigt (Quelle: LTO). Gläubiger:innen sparen Zeit und administrativen Aufwand, da sie nicht mehr mit zwei verschiedenen Stellen kommunizieren und unterschiedliche Formulare oder Antragswege beachten müssen. Der Gerichtsvollzieher kann, basierend auf dem umfassenden Auftrag und den ihm vorliegenden Informationen (beispielsweise aus einer Vermögensauskunft), flexibel und situationsangepasst entscheiden, welche Vollstreckungsmaßnahmen am aussichtsreichsten sind. Er kann beispielsweise zeitnah nach einer versuchten Sachpfändung, falls diese erfolglos war oder nicht zur vollständigen Befriedigung führt, unmittelbar die Pfändung von Kontoguthaben oder Lohnansprüchen in die Wege leiten, ohne dass ein erneuter Antrag bei einer anderen Stelle erforderlich ist. Diese Zentralisierung und Flexibilisierung soll zu einer effektiveren und zügigeren Realisierung der titulierten Ansprüche führen und somit die Position der Gläubiger:innen stärken. Für Dich als zukünftige:n Rechtsanwender:in bedeutet dies, dass Du Deine Mandant:innen effizienter durch das Vollstreckungsverfahren führen kannst und die strategische Planung der Vollstreckungsmaßnahmen vereinfacht wird.

Neuerungen bei den Rechtsmitteln – Die erweiterte Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO

Mit der Übertragung neuer, weitreichender Zuständigkeiten auf den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Pfändung von Geldforderungen durch die ZPO-Reform 2025 geht auch eine notwendige Anpassung im Bereich der Rechtsmittel einher. Um den Rechtsschutz für alle Verfahrensbeteiligten – sowohl Schuldner:innen als auch Gläubiger:innen – weiterhin umfassend zu gewährleisten, wird die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ausgeweitet. Bisher war die Erinnerung primär gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Sachpfändung oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht statthaft. Künftig kann die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO auch explizit gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers eingelegt werden, die dieser im Rahmen seiner neuen Zuständigkeit bei der Vollstreckung von Geldforderungen trifft. Dies umfasst beispielsweise den Erlass oder die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher.

Trotz der erweiterten Kompetenzen des Gerichtsvollziehers bleibt für die Entscheidung über die eingelegte Erinnerung das Vollstreckungsgericht zuständig. Dies stellt eine wichtige Kontrollinstanz dar und sichert eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Gerichtsvollziehers. Darüber hinaus sieht der Entwurf des § 766 Abs. 1 und 2 ZPO-E vor, dass das Vollstreckungsgericht auch dann entscheidet, wenn der Gerichtsvollzieher einen ihm erteilten Vollstreckungsauftrag (beispielsweise im Rahmen des neuen „All-in-One“-Auftrags) nicht in der vom Gläubiger oder der Gläubigerin verlangten Weise übernimmt oder dessen Durchführung ablehnt (Quelle: Haufe). Diese Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie Gläubiger:innen ein Rechtsmittel an die Hand gibt, falls sie mit der Handhabung ihres Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher nicht einverstanden sind. Die Ausweitung der Vollstreckungserinnerung und die klare Zuständigkeitsregelung für deren Bearbeitung durch das Vollstreckungsgericht sind somit essenzielle Bausteine, um die Balance zwischen einer effizienten Vollstreckung und dem notwendigen Rechtsschutz zu wahren. Für Deine juristische Tätigkeit bedeutet dies, dass Du die Voraussetzungen und die Reichweite der Vollstreckungserinnerung im neuen Kontext genau kennen musst, um die Interessen Deiner Mandantschaft effektiv vertreten zu können.

Die neue Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Forderungspfändung

Die ZPO-Reform 2025 bringt nicht nur eine grundlegende Neuverteilung der sachlichen Zuständigkeiten bei der Pfändung von Geldforderungen, sondern nimmt auch Anpassungen bei der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers vor. Da der Gerichtsvollzieher nunmehr die Regelzuständigkeit für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen innehat und somit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlässt, bedurfte es einer klaren gesetzlichen Regelung, welcher Gerichtsvollzieher im konkreten Fall örtlich zuständig ist. Diese Regelung findet sich im Entwurf des § 828 ZPO-E (Quelle: Deubner Recht). Die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit ist von entscheidender praktischer Bedeutung, da sie bestimmt, an welchen Gerichtsvollzieher sich Gläubiger:innen mit ihrem Vollstreckungsauftrag wenden müssen. Eine falsche Adressierung kann zu Verzögerungen im Verfahren führen, da der Auftrag erst an die zuständige Stelle weitergeleitet werden muss.

Während die genauen Kriterien der neuen örtlichen Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Forderungspfändung im Detail dem § 828 ZPO-E zu entnehmen sein werden, ist davon auszugehen, dass sich die Zuständigkeit – ähnlich wie bei der Sachpfändung – maßgeblich am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners oder der Schuldnerin, also in der Regel dessen oder deren Wohnsitz, orientieren wird. Dies würde eine konsequente Fortführung der bisherigen Prinzipien darstellen und die Handhabung für Gläubiger:innen erleichtern, da sie sich für verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen gegen denselben Schuldner oder dieselbe Schuldnerin voraussichtlich an denselben örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher wenden können. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Formulierungen des § 828 ZPO-E nach dessen finaler Verabschiedung genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass Vollstreckungsanträge korrekt adressiert werden. Die Reform zielt darauf ab, auch hier Klarheit und Einheitlichkeit zu schaffen, um das Verfahren zu straffen. Für Dich als Jurastudierende:r oder Berufseinsteiger:in ist es daher ratsam, sich frühzeitig mit diesen neuen Zuständigkeitsregeln vertraut zu machen, da sie einen alltäglichen Aspekt der zwangsvollstreckungsrechtlichen Praxis darstellen werden und Fehler an dieser Stelle unnötige Komplikationen verursachen können. Die Kenntnis der korrekten örtlichen Zuständigkeit ist ein Basiselement für eine erfolgreiche und zügige Zwangsvollstreckung.

Zusammenfassung und Ausblick – Was bedeutet die ZPO-Reform 2025 für Dich?

Die ZPO-Reform 2025 markiert einen wichtigen Schritt zur Modernisierung und Effizienzsteigerung der Zwangsvollstreckung in Deutschland, insbesondere im Bereich der Pfändung von Geldforderungen durch die neue Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Die Kernpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Regelzuständigkeit für den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen geht vom Vollstreckungsgericht auf den Gerichtsvollzieher über. Dies soll, flankiert durch den „All-in-One“-Auftrag, das Verfahren für Gläubiger:innen vereinheitlichen, beschleunigen und entbürokratisieren (Quelle: Deubner Recht; Haufe; LTO). Gleichzeitig bleiben rechtlich komplexere Vollstreckungsmaßnahmen, wie die Pfändung von Herausgabeansprüchen oder anderen Vermögensrechten, aufgrund des erhöhten Prüfungsbedarfs weiterhin in der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte. Die Rechtsmittel wurden angepasst, indem die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO auf Entscheidungen des Gerichtsvollziehers bei der Forderungspfändung ausgeweitet wurde, wobei das Vollstreckungsgericht über die Erinnerung entscheidet. Schließlich wird auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers im neuen § 828 ZPO-E klar geregelt.

Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in sind diese Änderungen von erheblicher Relevanz. Du wirst Dich in der Examensvorbereitung und in Deiner späteren beruflichen Praxis mit diesen neuen Strukturen auseinandersetzen müssen. Das Verständnis der neuen Zuständigkeiten, der veränderten Verfahrensabläufe und der angepassten Rechtsmittel ist unerlässlich, um Mandant:innen kompetent beraten und deren Ansprüche effektiv durchsetzen zu können. Die Reform zielt darauf ab, die Zwangsvollstreckung praxistauglicher zu gestalten, was langfristig zu einer schnelleren Realisierung von Forderungen führen kann. Es ist eine Entwicklung, die die Rolle des Gerichtsvollziehers stärkt und die Gerichte entlasten soll. Um bei solch umfassenden Reformen den Überblick zu behalten und die neuen Regelungen sicher im Examen oder in der Praxis parat zu haben, können strukturierte Lernhilfen von großem Nutzen sein. Digitale Werkzeuge, wie Vorlagen zur Erfassung neuer Gesetzesnormen, angepasste Lernpläne, die solche Reformen berücksichtigen, oder digitale Karteikarten zu den neuen Paragraphen und Zuständigkeiten, können Dir helfen, dieses Wissen effizient zu verinnerlichen und Deinen Lernerfolg optimal zu strukturieren und zu überwachen. Bleibe am Ball und nutze die Chancen, die eine solche Modernisierung des Verfahrensrechts auch für Deine berufliche Entwicklung bietet.

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ZPO-Reform 2025 – Pfändung: Neue Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Die ZPO-Reform 2025 steht vor der Tür und bringt weitreichende Änderungen für die Praxis der Zwangsvollstreckung in Deutschland mit sich. Ein Kernbereich dieser Reform betrifft die Pfändung von Geldforderungen und die damit verbundene Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, diese Neuerungen zu verstehen, da sie erhebliche Auswirkungen auf die tägliche Arbeit im Zivilprozessrecht haben werden.

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