BGH-Entscheidungen vom 26.02.2025: Klarheit bei der Widerrufsbelehrung im Kaufrecht – Was Du jetzt wissen musst!
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Wichtigste Erkenntnisse
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend erforderlich ist, sofern Verbraucher:innen bereits eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse des Unternehmens mitgeteilt bekommen, über die sie ihren Widerruf klar und einfach erklären können.
- Unternehmer:innen können von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweichen und eine eigenständig formulierte Widerrufsbelehrung verwenden, vorausgesetzt, diese entspricht inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben des Art. 246a EGBGB und informiert die Verbraucher:innen eindeutig und vollständig.
- Eine fehlerhafte, unvollständige oder gänzlich fehlende Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Erhalt der Ware oder Vertragsschluss.
- Die BGH-Entscheidungen führen nicht zu einer Verschärfung der Anforderungen, sondern dienen der Präzisierung und Konkretisierung bestehender Rechtsprinzipien, um die Rechtssicherheit für Unternehmer:innen und Verbraucher:innen zu erhöhen. Der Fokus liegt auf der Transparenz und der praktischen Nutzbarkeit der Information für den:die Verbraucher:in.
Inhaltsverzeichnis
- Welche verschärften Anforderungen an die Widerrufsbelehrung im Kaufrecht ergeben sich aus den Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH vom 26.02.2025?
- Hintergrund und Anlass der wegweisenden BGH-Entscheidungen
- Die zentralen Entscheidungspunkte des BGH zur Widerrufsbelehrung
- Auswirkungen auf die Widerrufsfrist: Eine entscheidende Konsequenz für die Praxis
- Zusammenfassung der Anforderungen: Präzisierung statt Verschärfung
- Fazit und Ausblick: Was die BGH-Entscheidungen für Dich bedeuten
Welche verschärften Anforderungen an die Widerrufsbelehrung im Kaufrecht ergeben sich aus den Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH vom 26.02.2025?
Das Thema welche verschärften Anforderungen an die Widerrufsbelehrung im Kaufrecht sich aus den Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH vom 26.02.2025 ergeben, beschäftigt derzeit viele Jurist:innen und angehende Rechtswissenschaftler:innen. Am 26. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Nichtzulassungsbeschwerden wichtige Weichenstellungen bezüglich der Anforderungen an Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen mit Verbraucher:innen vorgenommen. Diese Entscheidungen, die insbesondere im Kontext von Neuwagenkaufverträgen ergingen, adressieren eine langjährige Unsicherheit in der Praxis: Muss in einer Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer angegeben werden, wenn bereits andere Kontaktmöglichkeiten wie Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt sind? Diese Frage ist von erheblicher praktischer Relevanz, da eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung weitreichende Konsequenzen für die Widerrufsfrist haben kann. Die jüngsten Entscheidungen des BGH bringen nun mehr Licht ins Dunkel und präzisieren die Pflichten von Unternehmer:innen, ohne sie jedoch, wie der erste Blick auf die Fragestellung vermuten lassen könnte, per se zu verschärfen. Vielmehr geht es um eine Konkretisierung bestehender Grundsätze, die Dir als angehende:r Jurist:in oder bereits praktizierende:r Rechtsanwalt:in ein klareres Bild der Rechtslage vermitteln. Für Dein Studium und Deine spätere Berufspraxis ist es unerlässlich, solche Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung genau zu verfolgen und ihre Implikationen zu verstehen.
Hintergrund und Anlass der wegweisenden BGH-Entscheidungen
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2025 (siehe Pressemitteilung des BGH) sind im Kontext einer bestehenden Rechtsunsicherheit bei der Gestaltung von Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz zu sehen. Im Kern ging es um die Frage, ob Unternehmer:innen verpflichtet sind, in ihrer Widerrufsbelehrung neben der Postanschrift und der E-Mail-Adresse auch eine Telefonnummer anzugeben. Diese Unsicherheit betraf insbesondere Situationen, in denen die Telefonnummer zwar anderweitig, beispielsweise auf der Unternehmenswebsite, leicht zugänglich war, aber nicht explizit in der Belehrung selbst aufgeführt wurde (LTO; VKU).
Fernabsatzverträge, definiert in § 312c BGB, sind Verträge, bei denen der:die Unternehmer:in oder eine in seinem:ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person und der:die Verbraucher:in für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Typische Beispiele sind Online-Käufe oder telefonische Bestellungen. Für solche Verträge sieht das Gesetz ein Widerrufsrecht für Verbraucher:innen vor (§ 312g Abs. 1 BGB), über das der:die Unternehmer:in gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB informieren muss. Die genauen Anforderungen an diese Information, insbesondere an die Widerrufsbelehrung, sind entscheidend, da Fehler hier zu einer erheblichen Verlängerung der Widerrufsfrist führen können. Die Nichtzulassungsbeschwerden, die zu den BGH-Entscheidungen führten, betrafen insbesondere Neuwagenkaufverträge, die im Fernabsatz geschlossen wurden. Hier hatten Vorinstanzen teilweise unterschiedlich geurteilt, was die Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer anbelangt. Die Klärung durch den BGH war daher von großer praktischer Bedeutung, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und sowohl Unternehmer:innen als auch Verbraucher:innen Rechtssicherheit zu geben. Die Diskussion drehte sich oft darum, ob die Muster-Widerrufsbelehrung, die in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB zu finden ist und die Angabe einer Telefonnummer optional vorsieht („gegebenenfalls Ihre Telefonnummer“), als bindender Standard zu verstehen ist oder ob Abweichungen zulässig sind, solange die wesentlichen Informationspflichten erfüllt werden.
Die zentralen Entscheidungspunkte des BGH zur Widerrufsbelehrung
Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2025 einige zentrale Punkte hinsichtlich der Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen präzisiert. Diese Klarstellungen sind für die Rechtspraxis von erheblicher Bedeutung und betreffen insbesondere die Frage nach der zwingenden Angabe einer Telefonnummer sowie die Flexibilität bei der Verwendung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung.
Keine zwingende Angabe der Telefonnummer
Ein Kernpunkt der BGH-Entscheidungen ist die Feststellung, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend erforderlich ist, sofern Verbraucher:innen bereits eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse des Unternehmens mitgeteilt bekommen, über die sie ihren Widerruf erklären können (LTO; VKU; Haufe). Der BGH betont, dass das entscheidende Kriterium darin liegt, dass Verbraucher:innen klar und unmissverständlich über ihr Widerrufsrecht informiert werden und die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen zur Ausübung dieses Rechts problemlos möglich ist (Haufe). Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, führt das Fehlen einer Telefonnummer in der Belehrung nicht per se zu deren Fehlerhaftigkeit. Dies bedeutet, dass Unternehmer:innen einen gewissen Spielraum bei der Wahl der Kommunikationsmittel haben, die sie in der Widerrufsbelehrung angeben, solange die Effektivität des Widerrufsrechts für die Verbraucher:innen gewährleistet bleibt. Die bloße Verfügbarkeit einer Telefonnummer an anderer Stelle, wie etwa im Impressum der Webseite, reicht jedoch nicht aus, um eine fehlerhafte Belehrung zu heilen, falls die Angabe der Telefonnummer in der Belehrung selbst als notwendig erachtet würde. Der BGH hat hier nun klargestellt, dass die Notwendigkeit unter den genannten Bedingungen eben nicht besteht.
Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung
Im Zusammenhang mit der Telefonnummern-Frage hat der BGH auch die Bedeutung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB) beleuchtet. Die Richter:innen stellten klar, dass die Musterwiderrufsbelehrung die Angabe der Telefonnummer lediglich als eine optionale Möglichkeit („gegebenenfalls“) nennt (Haufe). Daraus folgt, dass Unternehmer:innen nicht verpflichtet sind, sich sklavisch an den Wortlaut der Musterbelehrung zu halten. Sie dürfen durchaus eine eigenständig formulierte Widerrufsbelehrung verwenden, vorausgesetzt, diese entspricht inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben des Art. 246a EGBGB und benennt die Rechte der Verbraucher:innen eindeutig und vollständig (Haufe; VKU). Wesentlich ist, dass alle gesetzlich geforderten Informationen enthalten sind und die Belehrung für den:die durchschnittliche:n Verbraucher:in verständlich ist. Diese Flexibilität ist für Unternehmen vorteilhaft, kann aber auch Fallstricke bergen, wenn die eigenständige Formulierung von den gesetzlichen Anforderungen abweicht. Die Entscheidung des BGH stärkt jedoch die Position derer, die argumentieren, dass die Effektivität der Information und nicht die strikte Formularbindung im Vordergrund stehen sollte.
Diese Klarstellungen sind besonders relevant für die Gestaltung rechtskonformer Widerrufsbelehrungen und helfen, künftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Für Dich als Studierende:r oder junge:r Jurist:in ist es wichtig, die Balance zwischen gesetzlicher Vorgabe und praktischer Umsetzbarkeit zu verstehen, die der BGH hier aufzeigt.
Auswirkungen auf die Widerrufsfrist: Eine entscheidende Konsequenz für die Praxis
Die korrekte Gestaltung der Widerrufsbelehrung hat unmittelbare und signifikante Auswirkungen auf den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist. Dies ist ein zentraler Aspekt des Verbraucherschutzrechts, den Du sowohl für Klausuren als auch für die spätere Mandatsarbeit im Blick haben musst. Die Entscheidungen des BGH vom 26. Februar 2025 bestätigen und präzisieren die bestehenden Regelungen und deren Konsequenzen.
Die reguläre und die verlängerte Widerrufsfrist
Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen gemäß § 355 Abs. 2 BGB vierzehn Tage. Diese Frist beginnt gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf, sobald der:die Verbraucher:in oder ein:e von ihm:ihr benannte:r Dritte:r, der:die nicht Beförderer:in ist, die Waren erhalten hat. Eine entscheidende Voraussetzung für den Beginn dieser 14-tägigen Frist ist jedoch, dass der:die Unternehmer:in den:die Verbraucher:in ordnungsgemäß über sein:ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Ist die Widerrufsbelehrung also vollständig und korrekt – was nach der neuen BGH-Rechtsprechung auch eine Belehrung ohne Telefonnummer sein kann, wenn Post- und E-Mail-Adresse angegeben sind und die Kontaktaufnahme klar und einfach möglich ist – so läuft die „normale“ 14-tägige Frist (BGH-Pressemitteilung).
Die Situation ändert sich drastisch, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, unvollständig oder gar nicht erteilt wird. In einem solchen Fall beginnt die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Stattdessen greift die Regelung des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB: Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt (also z.B. Warenerhalt) oder, falls dieser Zeitpunkt vor Vertragsschluss liegt, nach Vertragsschluss. Das bedeutet, dass Verbraucher:innen in solchen Fällen eine erheblich verlängerte Frist zur Verfügung steht, um ihren Widerruf zu erklären (BGH-Pressemitteilung; Haufe). Diese „Maximalfrist“ dient als Sanktion für den:die Unternehmer:in und als Schutz für den:die Verbraucher:in, der:die aufgrund der mangelhaften Belehrung möglicherweise nicht oder nicht rechtzeitig von seinem:ihrem Recht Gebrauch machen konnte. Die BGH-Entscheidungen bekräftigen, dass eine Belehrung, die beispielsweise nur aufgrund des Fehlens einer Telefonnummer (bei Vorhandensein alternativer, klarer Kontaktwege) als fehlerhaft angesehen wurde, nun unter Umständen als ordnungsgemäß gilt und somit die kurze Frist auslöst. Dies reduziert das Risiko für Unternehmen, ungewollt in die lange Widerrufsfrist zu geraten, sofern die übrigen Anforderungen erfüllt sind.
Für Deine juristische Analyse bedeutet dies, dass Du stets sorgfältig prüfen musst, ob die erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen (Art. 246a EGBGB i.V.m. den BGH-Grundsätzen) entspricht, um die korrekte Widerrufsfrist bestimmen zu können. Die Konsequenzen einer fehlerhaften Belehrung können für Unternehmen erheblich sein, da sie auch lange nach Vertragsschluss noch mit Widerrufen rechnen müssen.
Zusammenfassung der Anforderungen: Präzisierung statt Verschärfung
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2025 haben in der juristischen Fachwelt für Aufmerksamkeit gesorgt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob sie eine Verschärfung der Anforderungen an die Widerrufsbelehrung im Kaufrecht darstellen. Eine genaue Analyse der Urteilsgründe und der begleitenden Pressemitteilungen zeigt jedoch ein differenziertes Bild: Es handelt sich weniger um eine Verschärfung als vielmehr um eine wichtige Konkretisierung und Klarstellung bestehender Rechtsprinzipien (LTO; VKU; Haufe).
Die Kernaussage des BGH ist, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung keine zwingende Voraussetzung für deren Ordnungsgemäßheit ist, solange alternative, effektive Kontaktmöglichkeiten wie Postanschrift und E-Mail-Adresse klar und verständlich genannt werden und die Kontaktaufnahme für den:die Verbraucher:in einfach möglich ist. Damit wird eine praxisrelevante Unsicherheit beseitigt. Unternehmer:innen müssen ihre Widerrufsbelehrungen so gestalten, dass Verbraucher:innen ihr Widerrufsrecht ohne Hürden und Informationslücken ausüben können (Haufe). Der Fokus liegt also auf der Transparenz und der praktischen Nutzbarkeit der Information für den:die Verbraucher:in. Eine Verschärfung im Sinne neuer, zusätzlicher Pflichten, die über das bisherige Verständnis des Gesetzes hinausgehen, ist damit nicht verbunden. Stattdessen wird die Auslegung des Art. 246a EGBGB und der Musterwiderrufsbelehrung präzisiert.
Die Rechtssicherheit für Unternehmer:innen wird durch diese Klarstellung tendenziell erhöht. Sie müssen nun nicht mehr befürchten, dass eine Widerrufsbelehrung allein deshalb als fehlerhaft eingestuft wird und die lange Widerrufsfrist auslöst, weil sie zwar alle wesentlichen Informationen enthält und klare Kontaktwege per Post und E-Mail aufzeigt, aber keine Telefonnummer nennt – insbesondere dann, wenn sie sich nicht sklavisch an die Musterwiderrufsbelehrung halten, sondern eine eigene, inhaltlich korrekte Formulierung wählen (BGH-Pressemitteilung; LTO; VKU). Dies ist ein wichtiger Aspekt, da die Verwendung des Begriffs „gegebenenfalls“ in der Musterbelehrung bezüglich der Telefonnummer schon immer auf eine gewisse Flexibilität hindeutete, deren Grenzen nun klarer abgesteckt sind. Die Anforderungen bleiben also hoch, aber sie werden nicht willkürlich erweitert, sondern im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit und der Praktikabilität ausgelegt.
Die Anforderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Klarheit und Verständlichkeit: Die Belehrung muss für den:die Durchschnittsverbraucher:in leicht verständlich sein.
- Vollständigkeit: Alle gesetzlich geforderten Informationen gemäß Art. 246a EGBGB müssen enthalten sein.
- Effektive Kontaktaufnahme: Verbraucher:innen müssen einfach und unkompliziert Kontakt aufnehmen können, um ihren Widerruf zu erklären. Post und E-Mail können hierfür ausreichen.
- Telefonnummer: Die Angabe ist nicht zwingend, wenn die oben genannten Punkte erfüllt sind und insbesondere Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
- Musterbelehrung: Eine Abweichung von der Musterbelehrung ist zulässig, solange die inhaltlichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Diese Grundsätze solltest Du bei der Prüfung von Widerrufsbelehrungen im Studium oder in der Praxis stets im Hinterkopf behalten.
Fazit und Ausblick: Was die BGH-Entscheidungen für Dich bedeuten
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2025 zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht, insbesondere im Kaufrecht, bringen eine willkommene Klärung in einer praxisrelevanten Frage. Entgegen mancher Befürchtungen oder missverständlicher erster Interpretationen führen sie nicht zu einer Verschärfung der Anforderungen im Sinne neuer, zusätzlicher Hürden für Unternehmer:innen. Vielmehr präzisieren und bestätigen sie bestehende Grundsätze (BGH-Pressemitteilung; LTO).
Die zentrale Erkenntnis ist, dass Unternehmer:innen nicht zwingend eine Telefonnummer in ihrer Widerrufsbelehrung angeben müssen, sofern sie eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse bereitstellen und die Kontaktaufnahme für Verbraucher:innen darüber klar, verständlich und praktikabel möglich ist (VKU; Haufe). Der BGH legt den Fokus auf die Effektivität der Information und die tatsächliche Möglichkeit für Verbraucher:innen, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Die Verwendung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ist dabei hilfreich, aber nicht die einzige Möglichkeit, eine rechtskonforme Belehrung zu erstellen. Eigenständige Formulierungen sind zulässig, solange sie alle gesetzlichen Informationspflichten erfüllen.
Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in bedeuten diese Entscheidungen vor allem eine Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Widerrufsbelehrungen. Sie unterstreichen die Notwendigkeit, bei der Prüfung stets den Zweck des Widerrufsrechts – den Schutz des:der Verbraucher:in bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz – im Auge zu behalten. Die Fähigkeit, solche höchstrichterlichen Entscheidungen zu analysieren, ihre Kernaussagen zu erfassen und ihre praktischen Implikationen zu verstehen, ist eine Schlüsselkompetenz im juristischen Alltag. Halte Dich stets über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung auf dem Laufenden, um Dein Wissen aktuell zu halten und fundierte juristische Einschätzungen treffen zu können. Die Kenntnis solcher Präzisierungen kann in Klausuren den entscheidenden Unterschied machen und Dir in der Praxis helfen, Mandant:innen kompetent zu beraten oder als Unternehmensjurist:in rechtskonforme Prozesse zu gestalten. Die digitale Erfassung und Strukturierung solcher Informationen, beispielsweise durch Lernpläne oder digitale Karteikarten zu wichtigen Urteilen, kann Dir dabei helfen, den Überblick zu bewahren und Deinen Lernerfolg nachhaltig zu sichern.