Restwerklohnanspruch nach Kündigung – BGH-Rechtsprechung verstehen

Eine detailreiche Waage mit juristischen Dokumenten und einem Richthammer, die komplexe rechtliche Berechnungen und Gerechtigkeit in einem Vertragsstreit symbolisiert, mit einem dezenten deutschen Flaggen-Element im Hintergrund, realistischer Stil, kein Text.
Die Frage, wie der Bundesgerichtshof (BGH) den Restwerklohnanspruch des Werkunternehmers nach einer Kündigung gemäß § 648a BGB alter Fassung (a.F.) bestimmt, ist für viele Jurastudierende und junge Jurist:innen von erheblichem Interesse, insbesondere im Baurecht. Diese Norm, die dem Besteller ein freies Kündigungsrecht einräumt, wirft komplexe Fragen hinsichtlich der finanziellen Abwicklung des Vertrages auf. Das Verständnis der BGH-Rechtsprechung hierzu ist entscheidend, um die Konsequenzen einer solchen Kündigung sowohl für den:die Unternehmer:in als auch für den:die Besteller:in korrekt einschätzen zu können.

BGH und der Restwerklohnanspruch nach § 648a BGB a.F.: Wie bestimmt der BGH den Restwerklohnanspruch des Werkunternehmers nach einer Kündigung gemäß § 648a BGB a.F.?

Geschätzte Lesezeit: ca. 8 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Hoch

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Hoch

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Der Restwerklohnanspruch nach Kündigung gemäß § 648a BGB a.F. umfasst die Vergütung für erbrachte und, gekürzt um ersparte Aufwendungen sowie möglichen anderweitigen Erwerb, für nicht erbrachte Leistungen.
  • Für bereits erbrachte Leistungen ist der Werklohn auch bei Vorhandensein von Mängeln geschuldet, wobei der Betrag entsprechend gemindert werden kann; eine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung besteht für den Unternehmer nach der Kündigung nicht mehr.
  • Die Fälligkeit des gesamten Restwerklohnanspruchs setzt die Einreichung einer prüffähigen Schlussrechnung voraus, die klar zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen differenziert und alle Abzugsposten nachvollziehbar darlegt.
  • Die Beweislast für die Höhe der ersparten Aufwendungen und eines möglichen anderweitigen Erwerbs durch den Unternehmer liegt grundsätzlich beim Besteller.
  • Die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema ist dynamisch und entwickelt sich fortlaufend, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung ersparter Aufwendungen und der präzisen Abgrenzung unterschiedlicher Kündigungsarten und ihrer Rechtsfolgen.

Inhaltsverzeichnis:

Wie bestimmt der BGH den Restwerklohnanspruch des Werkunternehmers nach einer Kündigung gemäß § 648a BGB a.F.?

Die Frage, wie der Bundesgerichtshof (BGH) den Restwerklohnanspruch des Werkunternehmers nach einer Kündigung gemäß § 648a BGB alter Fassung (a.F.) bestimmt, ist für viele Jurastudierende und junge Jurist:innen von erheblichem Interesse, insbesondere im Baurecht. Diese Norm, die dem Besteller ein freies Kündigungsrecht einräumt, wirft komplexe Fragen hinsichtlich der finanziellen Abwicklung des Vertrages auf. Das Verständnis der BGH-Rechtsprechung hierzu ist entscheidend, um die Konsequenzen einer solchen Kündigung sowohl für den:die Unternehmer:in als auch für den:die Besteller:in korrekt einschätzen zu können. Im Folgenden werden die wesentlichen Prinzipien beleuchtet, die der BGH zur Berechnung des Restwerklohnanspruchs heranzieht, wobei stets die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Wir tauchen tief in die Materie ein und erklären Dir, welche Faktoren bei der Bestimmung des Restwerklohnanspruchs eine Rolle spielen und wie die aktuelle Rechtsprechung diese Aspekte bewertet.

Die Kündigung eines Werkvertrages nach § 648a BGB a.F. (entspricht heute im Wesentlichen § 648 BGB n.F.) durch den:die Besteller:in ist eine Zäsur, die das Vertragsverhältnis ex nunc beendet. Für den:die Werkunternehmer:in stellt sich dann die zentrale Frage, welche Vergütung er:sie für die bereits erbrachten und die infolge der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen verlangen kann. Der BGH hat hierzu eine differenzierte Betrachtungsweise entwickelt. Grundsätzlich behält der:die Unternehmer:in seinen:ihren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dieser Anspruch ist jedoch um dasjenige zu kürzen, was er:sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner:ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB n.F., ehemals § 649 Satz 2 BGB a.F. für den allgemeinen Werkvertrag, dessen Grundsätze auch bei § 648a BGB a.F. Anwendung finden). Die Ermittlung dieses Anspruchs erfordert eine genaue Abgrenzung zwischen den bereits erbrachten und den nicht mehr erbrachten Leistungen sowie eine sorgfältige Berechnung der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs. Die Beweislast für die Höhe der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs liegt dabei grundsätzlich beim Besteller:in, was in der Praxis oft zu Schwierigkeiten führt.

Vergütung für erbrachte Leistungen und Umgang mit Mängeln

Ein zentraler Pfeiler bei der Bestimmung des Restwerklohnanspruchs nach einer Kündigung gemäß § 648a BGB a.F. ist die Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen. Der:die Werkunternehmer:in hat einen unbedingten Anspruch auf Bezahlung dieser Leistungen, vorausgesetzt, sie sind vertragsgemäß erbracht worden. Sollten jedoch Mängel an den bereits fertiggestellten Teilen des Werkes bestehen, so mindert dies den Vergütungsanspruch entsprechend wolterskluwer.com. Die Bewertung dieser Mängel und die daraus resultierende Kürzung des Werklohns kann komplex sein und erfordert oft eine detaillierte Begutachtung. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Kündigung das Vertragsverhältnis für die Zukunft beendet, die bis dahin entstandenen Rechte und Pflichten aber grundsätzlich bestehen bleiben, modifiziert durch die Kündigungsfolgen.

Interessant wird es bei der Frage der Mängelbeseitigung. Nach der Kündigung durch den:die Besteller:in steht es dem:der Unternehmer:in frei, ob er:sie vorhandene Mängel an den bereits erbrachten Leistungen beseitigen möchte oder nicht. Eine erneute Fristsetzung zur Mängelbeseitigung durch den:die Besteller:in ist nach der Kündigung nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr zielführend, da das Vertrauensverhältnis oft zerrüttet ist und der:die Unternehmer:in ohnehin keine weiteren Leistungen mehr erbringen muss wolterskluwer.com. Entscheidet sich der:die Unternehmer:in gegen eine Mängelbeseitigung, so kann der:die Besteller:in die Kosten für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung oder einen entsprechenden Minderungsbetrag vom Werklohn für die erbrachten Leistungen abziehen. In bestimmten Konstellationen, insbesondere wenn der:die Unternehmer:in die Mängelbeseitigung endgültig ablehnt oder diese unmöglich ist, kann der Vergütungsanspruch für die (mangelbehaftet) erbrachten Leistungen auch ohne formale Abnahme fällig werden wolterskluwer.com. Dies ist eine Abweichung vom Regelfall, bei dem die Fälligkeit des Werklohns die Abnahme des Werkes voraussetzt (§ 641 BGB). Die Kündigung schafft hier also eine Sondersituation, die es dem:der Unternehmer:in ermöglicht, die erbrachten Leistungen abzurechnen, auch wenn eine vollständige Fertigstellung und Abnahme nicht mehr stattfinden. Der:die Unternehmer:in muss in seiner:ihrer Schlussrechnung die erbrachten Leistungen klar von den nicht erbrachten abgrenzen und eventuelle Mängeleinbehalte des Bestellers:der Bestellerin berücksichtigen oder selbst eine entsprechende Minderung vornehmen.

Abrechnung nicht erbrachter Leistungen und ersparte Aufwendungen

Neben der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen kann der:die Werkunternehmer:in nach einer Kündigung gemäß § 648a BGB a.F. auch die Vergütung für diejenigen Leistungen verlangen, die aufgrund der Kündigung nicht mehr zur Ausführung gelangen. Dieser Anspruch auf die sogenannte „positive Vergütung“ ist in § 648 Satz 2 BGB (ehemals § 649 Satz 2 BGB a.F., dessen Prinzipien hier anwendbar sind) geregelt. Der:die Unternehmer:in muss sich jedoch anrechnen lassen, was er:sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner:ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt wolterskluwer.com. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der:die Unternehmer:in durch die Kündigung nicht bessergestellt wird, als er:sie bei vollständiger Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch, dass er:sie den entgangenen Gewinn und die bereits getätigten, nicht amortisierten Aufwendungen (z.B. für die Baustelleneinrichtung) ersetzt bekommt.

Die Berechnung der ersparten Aufwendungen ist oft der streitanfälligste Punkt. Zu den ersparten Aufwendungen zählen beispielsweise Materialkosten, die für die nicht erbrachten Leistungen nicht mehr anfallen, Lohnkosten für nicht mehr eingesetztes Personal oder Kosten für nicht mehr benötigte Nachunternehmerleistungen. Der:die Unternehmer:in ist darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe der ihm:ihr zustehenden Vergütung für die nicht erbrachten Teile, während der:die Besteller:in darlegen und beweisen muss, welche Aufwendungen der:die Unternehmer:in tatsächlich erspart hat oder was er:sie durch anderweitigen Erwerb erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat. Um diesen Nachweis zu erleichtern, greift die Rechtsprechung oft auf Pauschalierungen zurück oder es werden Kalkulationen des Unternehmers:der Unternehmerin herangezogen. Insbesondere die VOB/B sieht in § 8 Abs. 1 Nr. 2 eine (widerlegliche) Vermutung vor, dass dem:der Auftragnehmer:in 5 % der auf den nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Vergütung als Gewinn zustehen, wenn keine genaue Berechnung vorgelegt wird. Diese Regelung ist im reinen BGB-Vertrag jedoch nicht direkt anwendbar, kann aber als Orientierung dienen. Entscheidend ist eine transparente und nachvollziehbare Darlegung seitens des Unternehmers:der Unternehmerin, wie sich sein:ihr Anspruch zusammensetzt. Hierzu gehört auch die Offenlegung der ursprünglichen Kalkulation für die nicht erbrachten Leistungen.

Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung

Ein entscheidender Aspekt für die Durchsetzbarkeit des Restwerklohnanspruchs, sowohl für erbrachte als auch für nicht erbrachte Leistungen, ist die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung durch den:die Werkunternehmer:in. Die Prüffähigkeit ist eine Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch. Eine Schlussrechnung gilt dann als prüffähig, wenn sie so übersichtlich und detailliert aufgestellt ist, dass der:die Besteller:in in der Lage ist, die Berechtigung der Forderung ohne übermäßigen Aufwand nachzuvollziehen und zu überprüfen wueterich-breucker.de. Dies bedeutet, dass die erbrachten Leistungen klar von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt werden müssen. Für die erbrachten Leistungen sind die Mengen und Einheitspreise oder Pauschalpreise anzugeben. Für die nicht erbrachten Leistungen muss der:die Unternehmer:in ebenfalls die kalkulierte Vergütung darlegen und davon die ersparten Aufwendungen sowie einen etwaigen anderweitigen Erwerb nachvollziehbar abziehen.

Gerade die Abzüge für nicht erbrachte Leistungen müssen detailliert und plausibel dargelegt werden. Pauschale Abzüge ohne nähere Erläuterung oder Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen genügen den Anforderungen an die Prüffähigkeit in der Regel nicht. Der BGH hat mehrfach betont, dass der:die Besteller:in in die Lage versetzt werden muss, die Berechnung der ersparten Aufwendungen zumindest auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Fehlt es an der Prüffähigkeit, wird der Werklohnanspruch nicht fällig, und eine Klage des Unternehmers:der Unternehmerin wäre als derzeit unbegründet abzuweisen. Es ist daher für den:die Unternehmer:in von immenser Bedeutung, bei der Erstellung der Schlussrechnung nach einer Kündigung höchste Sorgfalt walten zu lassen. Dies beinhaltet die genaue Dokumentation der erbrachten Leistungen, eine transparente Darstellung der Kalkulation für die nicht erbrachten Teile und eine plausible Berechnung der Abzugsposten. Fehler in der Schlussrechnung können nicht nur zu Verzögerungen bei der Bezahlung führen, sondern im schlimmsten Fall den Anspruch gefährden, wenn die Mängel der Rechnung nicht rechtzeitig behoben werden können. Die nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer einmal als prüffähig eingereichten Schlussrechnung ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber im Prozess zu neuen Herausforderungen führen, insbesondere wenn dadurch völlig neue Abrechnungsmethoden eingeführt werden wueterich-breucker.de.

Aktuelle Entwicklungen und Besonderheiten in der BGH-Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Restwerklohnanspruch nach § 648a BGB a.F. ist stetig im Fluss und wird durch neue Entscheidungen weiter präzisiert und an aktuelle Gegebenheiten angepasst. Es ist für Dich als angehende:r Jurist:in unerlässlich, diese Entwicklungen im Auge zu behalten. Aktuelle Entscheidungen können bestehende Prinzipien spezifizieren oder für besondere Fallkonstellationen modifizieren wolterskluwer.com. Beispielsweise kann die Frage, ob eine Kündigung „frei“ im Sinne des § 648a BGB a.F. erfolgte oder ob sie möglicherweise durch Vertragsverletzungen des Unternehmers:der Unternehmerin provoziert wurde (was dann eher in Richtung einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a Abs. 1 BGB n.F. bzw. früher § 314 BGB oder § 649 BGB a.F. i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B bei dessen Vereinbarung deuten könnte), erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung des Restwerklohnanspruchs haben. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, die der:die Unternehmer:in zu vertreten hat, beschränkt sich sein:ihr Anspruch in der Regel auf die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten, mangelfreien und für den:die Besteller:in nutzbaren Leistungen. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen entfällt dann.

Ein weiterer wichtiger Aspekt, den der BGH immer wieder betont, ist die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Kündigungsarten und deren spezifischen Rechtsfolgen. Die freie Kündigung nach § 648a BGB a.F. (bzw. § 648 BGB n.F.) ist klar von der Kündigung aus wichtigem Grund zu unterscheiden. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für die ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb sind ebenfalls ein wiederkehrendes Thema in der Judikatur. Der BGH hat hier tendenziell die Anforderungen an den:die Unternehmer:in zur Substantiierung seines:ihres Anspruchs für nicht erbrachte Leistungen verschärft, indem er eine Offenlegung der Kalkulation verlangt. Auch die Frage, inwieweit der:die Besteller:in nach einer Kündigung noch Leistungsverweigerungsrechte bezüglich bereits erbrachter Teilleistungen geltend machen kann, wenn diese beispielsweise aufgrund der Nichtvollendung des Gesamtwerks für ihn:sie nur eingeschränkt nutzbar sind, wird in der Rechtsprechung diskutiert baurechtsiegen.de. Dies zeigt, dass die Bestimmung des Restwerklohnanspruchs eine komplexe Materie ist, die eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Regelungen und der aktuellen BGH-Rechtsprechung erfordert. Für Deine juristische Praxis ist es daher ratsam, stets die neuesten Urteile zu diesem Themenkomplex zu verfolgen und deren Implikationen zu analysieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Restwerklohnanspruch des Werkunternehmers nach einer Kündigung gemäß § 648a BGB a.F. auf einer sorgfältigen Differenzierung zwischen der Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen basiert. Bei den erbrachten Leistungen sind etwaige Mängel wertmindernd zu berücksichtigen, wobei der:die Unternehmer:in nach Kündigung nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Für die nicht erbrachten Leistungen steht dem:der Unternehmer:in die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu. Dreh- und Angelpunkt für die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des gesamten Anspruchs ist die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, die alle Berechnungsposten transparent und nachvollziehbar darlegt. Die dynamische Rechtsprechung des BGH erfordert eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit der Materie, um stets auf dem aktuellen Stand zu sein. Die Komplexität dieser Abrechnungsfragen verdeutlicht, wie wichtig eine präzise Vertragsgestaltung und eine sorgfältige Dokumentation während der gesamten Vertragsdurchführung sind.

Diesen Beitrag teilen:

Weitere Beitäge

Eine detailreiche Waage mit juristischen Dokumenten und einem Richthammer, die komplexe rechtliche Berechnungen und Gerechtigkeit in einem Vertragsstreit symbolisiert, mit einem dezenten deutschen Flaggen-Element im Hintergrund, realistischer Stil, kein Text.

Restwerklohnanspruch nach Kündigung – BGH-Rechtsprechung verstehen

Die Frage, wie der Bundesgerichtshof (BGH) den Restwerklohnanspruch des Werkunternehmers nach einer Kündigung gemäß § 648a BGB alter Fassung (a.F.) bestimmt, ist für viele Jurastudierende und junge Jurist:innen von erheblichem Interesse, insbesondere im Baurecht. Diese Norm, die dem Besteller ein freies Kündigungsrecht einräumt, wirft komplexe Fragen hinsichtlich der finanziellen Abwicklung des Vertrages auf. Das Verständnis der BGH-Rechtsprechung hierzu ist entscheidend, um die Konsequenzen einer solchen Kündigung sowohl für den:die Unternehmer:in als auch für den:die Besteller:in korrekt einschätzen zu können.

Realistische Darstellung eines Gartenbauers, der verzweifelt vor einem Stapel juristischer Dokumente sitzt, während im Hintergrund ein wunderschön angelegter Garten zu sehen ist, der seine Arbeit symbolisiert. Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch in der Nähe der Dokumente. Fokus auf die Konsequenzen fehlender Rechtsbelehrung.

LG Frankenthal – Werklohnverlust ohne Widerrufsbelehrung

Das Thema der fehlenden Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen und die daraus resultierenden Folgen für den Werklohnanspruch des Unternehmers ist von erheblicher praktischer Relevanz, insbesondere für Handwerker:innen und Dienstleister:innen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal vom 15. April 2025 (Az. 8 O 214/24) hat hierzu eine klare und für Unternehmer:innen potenziell einschneidende Position bezogen. Dieses Urteil unterstreicht mit Nachdruck die Wichtigkeit der korrekten Information von Verbraucher:innen über ihre Rechte und kann weitreichende Konsequenzen für die Vertragspraxis haben.

Jetzt neu! Jurabuddy ONE

Der smarte Begleiter für dein Jurastudium

Erfasse deine Probleklausuren und erhalte individuelle Statistiken zu deinem Lernfortschritt in jedem Rechtsgebiet

Volle Flexibilität und immer den Überblick behalten, vom Studium bis zum zweiten Examen!