BFH-Urteil – Gewinnzuschlag nach § 6b EStG bleibt rechtens

Ein Richterhammer liegt auf einem deutschen Einkommensteuergesetzbuch, daneben ein fallender Graph mit einem Euro-Symbol, der eine Niedrigzinsphase symbolisiert. Der Stil ist fotorealistisch und die Szene professionell ausgeleuchtet.
Das Steuerrecht ist ein dynamisches Feld, in dem grundlegende Annahmen des Gesetzgebers immer wieder auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Eine solche zentrale Frage betraf in den letzten Jahren die Angemessenheit pauschalierter Zinssätze in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus. Während das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem pauschalen Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO eine klare Absage erteilte, blieb die Situation für andere Normen lange ungeklärt.

Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG: Warum er laut BFH auch in Niedrigzinsphasen verfassungsgemäß bleibt

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Relevanz für das erste Staatsexamen: Niedrig

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Mittel

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Gewinnzuschlag von 6 % nach § 6b Abs. 7 EStG auch in Niedrigzinsphasen verfassungsgemäß ist (Urteil vom 20.03.2025, Az. VI R 20/23).
  • Im Gegensatz zur Vollverzinsung nach § 233a AO hat der Gewinnzuschlag keinen Zinscharakter, sondern dient als lenkendes und sanktionierendes Element, um die missbräuchliche Nutzung einer Steuersubvention zu verhindern.
  • Der Gesetzgeber besitzt bei der Ausgestaltung von steuerlichen Subventionen und deren Bedingungen einen weiten Gestaltungsspielraum, weshalb eine starre Anbindung an das Marktzinsniveau nicht erforderlich ist.
  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit: Unternehmen müssen bei der Bildung einer § 6b-Rücklage das Risiko des 6%-Zuschlags bei nicht fristgerechter Reinvestition als feste Größe einkalkulieren.

Inhaltsverzeichnis

Ist der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG auch in Niedrigzinsphasen verfassungsgemäß? Eine Analyse der BFH-Entscheidung

Das Steuerrecht ist ein dynamisches Feld, in dem grundlegende Annahmen des Gesetzgebers immer wieder auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Eine solche zentrale Frage betraf in den letzten Jahren die Angemessenheit pauschalierter Zinssätze in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus. Während das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem pauschalen Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO eine klare Absage erteilte, blieb die Situation für andere Normen lange ungeklärt. Eine dieser Normen ist der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG, der ebenfalls mit einem Satz von 6 % p.a. operiert. Viele Steuerpflichtige und ihre Berater:innen hegten die Hoffnung, die Argumentation des BVerfG ließe sich übertragen. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Erwartung nun in einer wegweisenden Entscheidung vom 20.03.2025 (Az. VI R 20/23) ein Ende gesetzt. Der BFH stellt klar: Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist auch in Niedrigzinsphasen verfassungsgemäß (SIS-Verlag, Deloitte Tax-News). Für Jurastudierende und junge Jurist:innen im Bereich des Steuerrechts ist dieses Urteil von immenser Bedeutung, da es tiefe Einblicke in die verfassungsrechtliche Dogmatik, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und die feinen Unterschiede zwischen verschiedenen steuerlichen Regelungen gewährt.

Die § 6b-Rücklage im Überblick: Ein Instrument zur stillen Reserveübertragung

Um die Tragweite der BFH-Entscheidung vollständig zu erfassen, ist ein fundiertes Verständnis der zugrundeliegenden Norm des § 6b EStG unerlässlich. Diese Vorschrift ist ein zentrales Instrument der unternehmerischen Steuerplanung und soll die Reinvestitionsfähigkeit von Unternehmen stärken. Im Kern ermöglicht § 6b EStG die steuerneutrale Übertragung von sogenannten „stillen Reserven“, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgedeckt werden (Ebner Stolz). Stille Reserven entstehen, wenn der Marktwert (Veräußerungserlös) eines Wirtschaftsguts dessen steuerlichen Buchwert übersteigt. Ohne eine Sonderregelung wie § 6b EStG müsste der Veräußerungsgewinn sofort in voller Höhe versteuert werden. Dies würde dem Unternehmen erhebliche liquide Mittel entziehen, die es möglicherweise für die Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts benötigt. § 6b EStG durchbricht diesen Grundsatz, indem er es dem Steuerpflichtigen gestattet, den Veräußerungsgewinn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines im selben oder in den folgenden Wirtschaftsjahren angeschafften Ersatzwirtschaftsguts abzuziehen. Alternativ kann der Gewinn in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden, die dann innerhalb bestimmter Fristen auf ein neu angeschafftes Wirtschaftsgut übertragen wird.

Die Reinvestitionsfrist beträgt grundsätzlich vier Wirtschaftsjahre. Wird ein neu hergestelltes Gebäude als Ersatzwirtschaftsgut angeschafft, verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, sofern mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten Wirtschaftsjahres begonnen wurde. Diese Regelung gibt Unternehmen Flexibilität und fördert die Modernisierung und den strukturellen Wandel, indem sie die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt und so die für Investitionen notwendige Liquidität schont. Doch was geschieht, wenn innerhalb dieser Frist keine passende Reinvestition getätigt wird? In diesem Fall muss die gebildete Rücklage am Ende der Frist gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die ursprüngliche Steuerstundung wird somit rückgängig gemacht. Um jedoch zu verhindern, dass die § 6b-Rücklage rein als zinsloses Darlehen des Staates missbraucht wird, hat der Gesetzgeber eine Korrekturvorschrift eingeführt: den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG (KPMG).

Der Streitpunkt: Der Gewinnzuschlag von 6 % und die Niedrigzinsphase

Genau hier setzt der Kern des rechtlichen Disputs an. Wird eine § 6b-Rücklage aufgelöst, ohne dass eine begünstigte Reinvestition erfolgt ist, ist der Gewinn aus der Auflösung um einen Zuschlag zu erhöhen. § 6b Abs. 7 EStG schreibt vor, dass der Gewinn für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen ist (KPMG). Dieser pauschale Zinssatz von 6 % wurde vom Gesetzgeber in einer Zeit konzipiert, in der ein solches Zinsniveau am Kapitalmarkt als realistisch und typisierend angesehen werden konnte. In der langjährigen Niedrig- und Nullzinsphase der letzten Dekade erschien dieser Satz jedoch vielen als völlig aus der Zeit gefallen. Die Kläger im vor dem BFH verhandelten Fall argumentierten daher, dass der gesetzlich fixierte Zinssatz von 6 % angesichts der realen Marktbedingungen wirtschaftlich unangemessen und daher verfassungswidrig sei.

Ihre Argumentation stützte sich maßgeblich auf zwei verfassungsrechtliche Säulen: den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG (Deloitte Tax-News). Die Verletzung des Gleichheitssatzes sahen sie darin, dass der Gesetzgeber mit dem starren Zinssatz wesentlich ungleiche Sachverhalte (Steuerstundung in Hochzinsphasen vs. in Niedrigzinsphasen) gleichbehandelt, ohne dass dafür ein sachlicher Rechtfertigungsgrund ersichtlich sei. Die pauschale Annahme eines Zinsvorteils von 6 % sei in einer Welt, in der sich Unternehmen kaum oder nur zu negativen Zinsen refinanzieren konnten, eine Fiktion. Dies führe zu einer sachlich ungerechtfertigten Übermaßbesteuerung. Befeuert wurde diese Ansicht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14), das den identischen Zinssatz von 6 % p.a. für die Vollverzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärte. Die Parallele schien offensichtlich und die Erfolgsaussichten einer Klage vielversprechend.

Die Entscheidung des BFH (VI R 20/23): Eine klare Abgrenzung zur Vollverzinsung

Der VI. Senat des BFH erteilte dieser Sichtweise jedoch eine klare Absage und vollzog eine dogmatisch präzise Abgrenzung des Gewinnzuschlags von der Vollverzinsung. Das Gericht entschied, dass sowohl die Grundlage als auch die Höhe des pauschalen Gewinnzuschlags von 6 % p.a. verfassungskonform sind, selbst bei einem dauerhaft niedrigen Marktzinsniveau (Deloitte Tax-News). Der entscheidende Punkt in der Argumentation des BFH ist die Feststellung, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG nicht mit der Verzinsung nach § 233a AO vergleichbar ist. Die Ratio legis, also der Zweck der jeweiligen Norm, sei fundamental unterschiedlich. Während die Vollverzinsung nach § 233a AO den liquiditätsmäßigen Vor- oder Nachteil ausgleichen soll, der durch eine verspätete Steuerfestsetzung entsteht, verfolgt der Gewinnzuschlag einen anderen Zweck. Er ist kein reiner Zins, der einen tatsächlichen Kapitalnutzungsvorteil abschöpfen soll. Vielmehr handelt es sich um einen lenkenden und sanktionierenden Zuschlag, der die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung des § 6b EStG an bestimmte Bedingungen knüpft.

Der BFH argumentiert, dass die Bildung einer § 6b-Rücklage eine freiwillige Entscheidung des Steuerpflichtigen ist, um einen steuerlichen Vorteil – nämlich den Aufschub der Besteuerung stiller Reserven – zu erlangen. Der Gewinnzuschlag ist die vom Gesetzgeber definierte Konsequenz für den Fall, dass die Bedingung für diesen Vorteil, die fristgerechte Reinvestition, nicht erfüllt wird. Er dient dazu, eine reine Mitnahme des Steuerstundungseffekts ohne die vom Gesetzgeber beabsichtigte Reinvestition zu unattraktiv zu machen (KPMG). Damit hat der Zuschlag einen mischfinanziellen Charakter: Er soll einerseits die fiskalischen Interessen des Staates sichern und andererseits das Verhalten der Steuerpflichtigen in Richtung der gewünschten Investitionstätigkeit steuern. Aus diesem Grund sei die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung, die auf der realitätsfernen Abbildung eines Marktzinses beruhte, auf den Fall des § 6b Abs. 7 EStG nicht übertragbar (Deloitte Tax-News). Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er solche steuerlichen Begünstigungen und deren „Rückabwicklung“ ausgestaltet.

Verfassungsrechtliche Einordnung: Warum der Gleichheitssatz hier nicht greift

Die verfassungsrechtliche Würdigung des BFH ist für das Verständnis des Urteils zentral. Der Senat verneinte einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegt. Die Prämisse der Kläger, dass der Zinssatz die Realität des Kapitalmarktes abbilden müsse, wurde vom BFH verworfen. Da der Normzweck des § 6b Abs. 7 EStG nicht die Abschöpfung eines realen Zinsvorteils, sondern die Flankierung einer Subventionsnorm ist, ist der Vergleichsmaßstab ein anderer. Der Gesetzgeber darf pauschalierende und typisierende Regelungen schaffen, um das Steuerrecht zu vereinfachen und zu administrieren. Eine solche Pauschalierung ist erst dann verfassungswidrig, wenn sie zu einer „offensichtlich und sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung“ führt.

Der BFH sieht diese Grenze hier nicht als überschritten an. Die Bildung der Rücklage ist eine Option, kein Zwang. Wer diese Option zieht, akzeptiert die damit verbundenen, gesetzlich klar definierten Bedingungen – einschließlich des 6%igen Gewinnzuschlags bei Scheitern der Reinvestition. Es handelt sich um ein Gesamtpaket einer steuerlichen Vergünstigung. Man kann nicht nur die Vorteile (Steuerstundung) in Anspruch nehmen und die damit verknüpften Nachteile (Gewinnzuschlag) unter Verweis auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen ablehnen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Bedingungen für steuerliche Subventionen permanent an das aktuelle Zinsniveau anzupassen. Sein Gestaltungsspielraum erlaubt es ihm, eine feste Größe wie den 6%-Satz beizubehalten, um Planungssicherheit zu schaffen und den Lenkungszweck der Norm zu erreichen (Ebner Stolz). Auch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG wurde verneint, da der Zuschlag keine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung entfaltet und eine vorhersehbare Folge einer freiwilligen unternehmerischen Entscheidung ist.

Argumentationslinie BVerfG zu § 233a AO (Vollverzinsung) BFH zu § 6b Abs. 7 EStG (Gewinnzuschlag)
Normzweck Ausgleich eines tatsächlichen Liquiditätsvor- oder -nachteils. Lenkung und Sanktionierung im Rahmen einer freiwilligen Steuervergünstigung.
Maßstab Realitätsgerechte Abbildung des Marktzinses. Pauschaler Ausgleich zur Sicherung des Subventionszwecks; kein Zinsäquivalent.
Gesetzgeberischer Spielraum Eng, da ein realer wirtschaftlicher Vorgang abgebildet werden soll. Weit, da es um die Ausgestaltung einer steuerlichen Subvention und ihrer Bedingungen geht.
Verfassungsrechtliches Urteil Zinssatz von 6 % ab 2014 verfassungswidrig. Zinssatz von 6 % auch in Niedrigzinsphasen verfassungsgemäß.

Konsequenzen für die Praxis und strategische Überlegungen

Die Entscheidung des BFH schafft vor allem eines: Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen und ihre Berater:innen (Deloitte Tax-News). Die Hoffnung, laufende oder künftige Verfahren gegen die Höhe des Gewinnzuschlags mit Verweis auf das Niedrigzinsniveau gewinnen zu können, hat sich zerschlagen. Für dich als angehende:n Jurist:in oder junge:n Berufsträger:in im Steuerrecht bedeutet dies, dass du deine Mandant:innen klar und unmissverständlich auf die Konsequenzen einer nicht fristgerechten Reinvestition hinweisen musst. Der 6%ige Zuschlag ist eine feste und nicht verhandelbare Größe. Das Urteil zwingt zu einer noch sorgfältigeren und vorausschauenderen Planung. Die Entscheidung, eine § 6b-Rücklage zu bilden, sollte nur dann getroffen werden, wenn eine konkrete Reinvestitionsabsicht besteht und deren Realisierung innerhalb der gesetzlichen Fristen als wahrscheinlich eingeschätzt wird. Die bloße Hoffnung, „irgendwann“ eine passende Investition zu finden, kann zu einer teuren Fehlkalkulation werden.

Die strategischen Überlegungen müssen daher folgende Punkte umfassen:

  • Realistische Investitionsplanung: Gibt es bereits konkrete Projekte oder Wirtschaftsgüter, die als Ersatzinvestition infrage kommen?
  • Marktanalyse: Wie wahrscheinlich ist es, ein passendes Objekt (z.B. eine Immobilie) innerhalb von vier Jahren zu finden und zu erwerben?
  • Liquiditätsplanung: Ist sichergestellt, dass die Mittel für die Reinvestition auch tatsächlich zur Verfügung stehen, wenn sich eine Gelegenheit bietet?
  • Alternativenprüfung: Wäre eine sofortige Versteuerung des Gewinns unter Umständen wirtschaftlich sinnvoller, als das Risiko des 6%igen Gewinnzuschlags einzugehen?

Das BFH-Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer ganzheitlichen Beratung, die nicht nur die unmittelbaren Steuervorteile, sondern auch die langfristigen Risiken und Bedingungen einer steuerlichen Gestaltung im Blick hat. Die Zeiten, in denen man auf eine Korrektur durch die Gerichte hoffen konnte, sind in diesem speziellen Fall vorüber.

Fazit: Ein klares Signal für die Steuerpraxis

Die Entscheidung des BFH vom 20.03.2025 ist ein Lehrstück in Sachen juristischer Differenzierung. Sie zeigt eindrücklich, dass nicht jede steuerliche Norm, die einen Zinssatz von 6 % enthält, automatisch verfassungswidrig ist. Der Schlüssel liegt im jeweiligen Normzweck. Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist kein Zins im klassischen Sinne, sondern ein integraler Bestandteil einer steuerlichen Subvention, der deren missbräuchliche Nutzung verhindern soll. Mit dieser klaren Abgrenzung zur Vollverzinsung nach § 233a AO hat der BFH die verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt und für die Praxis eine verlässliche Grundlage geschaffen (Ebner Stolz, KPMG). Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass die Planung von Reinvestitionen im Rahmen des § 6b EStG mit größter Sorgfalt erfolgen muss, da der Gewinnzuschlag eine reale und unanfechtbare wirtschaftliche Belastung darstellt. Für Studierende und junge Professionals im Steuerrecht ist das Urteil eine Pflichtlektüre, die das Verständnis für den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und die Feinheiten der verfassungsrechtlichen Argumentation im Steuerrecht schärft.

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