Vollstreckungsklausel – Welche Einwendungen der BGH prüft

Die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden ist ein mächtiges Instrument für Gläubiger:innen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Doch was passiert, wenn Du als Schuldner:in Einwände gegen die Erteilung der hierfür notwendigen Vollstreckungsklausel hast? Der Streit um die Vollstreckungsklausel für notarielle Urkunden und die Frage, welche Einwendungen des Schuldners der BGH prüft, ist ein Dauerbrenner in der juristischen Praxis und von hoher Relevanz für Dein Verständnis des Zwangsvollstreckungsrechts.

Streit um die Vollstreckungsklausel für notarielle Urkunden: Welche Einwendungen des Schuldners prüft der BGH? (Beschl. v. 30.1.2025)

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft im Klauselerteilungsverfahren für notarielle Urkunden ausschließlich formelle Voraussetzungen und nicht materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners.
  • Materiell-rechtliche Einwendungen wie Erfüllung, Verjährung oder Unwirksamkeit des Vertrags müssen vom Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden.
  • Zulässige Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren beschränken sich auf formelle Mängel der Urkunde selbst oder auf das Fehlen urkundlich nachweisbarer Bedingungen, die in der Urkunde für die Vollstreckung genannt sind.
  • Die strikte Trennung zwischen dem formellen Klauselerteilungsverfahren und dem materiell-rechtlichen Streitverfahren dient der Effizienz des Zwangsvollstreckungsrechts und der Rechtssicherheit.
  • Der aktuelle BGH-Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. VII ZB 10/24) bestätigt diese langjährige, strenge Rechtsprechungslinie zur begrenzten Prüfungskompetenz.

Inhaltsverzeichnis

Die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden ist ein mächtiges Instrument für Gläubiger:innen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Doch was passiert, wenn Du als Schuldner:in Einwände gegen die Erteilung der hierfür notwendigen Vollstreckungsklausel hast? Der Streit um die Vollstreckungsklausel für notarielle Urkunden und die Frage, welche Einwendungen des Schuldners der BGH prüft, ist ein Dauerbrenner in der juristischen Praxis und von hoher Relevanz für Dein Verständnis des Zwangsvollstreckungsrechts. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2025 (Az. VII ZB 10/24) beleuchtet erneut die engen Grenzen, die dem Gericht bei dieser Prüfung gesetzt sind. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es essenziell, die Systematik und die Fallstricke dieses Verfahrens zu verstehen, um später Deine Mandant:innen kompetent beraten zu können.

Streit um die Vollstreckungsklausel für notarielle Urkunden: Welche Einwendungen des Schuldners prüft der BGH? (Beschl. v. 30.1.2025)

Der Streit um die Vollstreckungsklausel für notarielle Urkunden und insbesondere die Frage, welche Einwendungen des Schuldners der BGH prüft, war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30.1.2025, Az. VII ZB 10/24, BGH, Beschl. v. 30.01.2025 – VII ZB 10/24). In diesem Beschluss befasste sich das höchste deutsche Zivilgericht mit dem Umfang der gerichtlichen Prüfungskompetenz im Klauselerteilungsverfahren. Dieses Verfahren ist oft der erste Berührungspunkt, bei dem Schuldner:innen versuchen, sich gegen eine drohende Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde zur Wehr zu setzen. Die notarielle Urkunde, in der sich eine Partei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, stellt einen Vollstreckungstitel dar, aus dem Gläubiger:innen direkt vollstrecken können, ohne zuvor ein langwieriges Klageverfahren führen zu müssen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, der sogenannten Vollstreckungsklausel. Die Frage, welche Einwendungen hiergegen zulässig sind und wie tiefgreifend das Gericht diese prüfen darf, ist für die Rechtssicherheit und den effektiven Rechtsschutz beider Parteien von entscheidender Bedeutung. Der BGH hat in seiner Entscheidung die langjährige Rechtsprechungslinie bestätigt, die auf eine stark formalisierte Prüfung abzielt.

Gesetzliche Grundlagen der Vollstreckungsklausel gemäß § 797 ZPO

Die rechtliche Basis für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde findet sich in § 797 der Zivilprozessordnung (ZPO) (NWB Datenbank). Diese Vorschrift regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten. Grundsätzlich obliegt die Erteilung der Vollstreckungsklausel dem Notar oder der Notarin, der bzw. die die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dies unterstreicht die besondere Rolle des Notariats als Träger öffentlicher Urkundsfunktionen und dessen Verantwortung für die ordnungsgemäße Handhabung von Vollstreckungstiteln. Der Notar bzw. die Notarin prüft dabei, ob die formellen Voraussetzungen für die Klauselerteilung gegeben sind. Dies ist ein effizienter Weg, da der Notar oder die Notarin die Urkunde und die Umstände ihrer Errichtung am besten kennt.

Sollte der Notar oder die Notarin die Erteilung der Klausel ablehnen oder erhebt der Schuldner oder die Schuldnerin Einwendungen gegen die Zulässigkeit der bereits erteilten Klausel, so wird das Verfahren gerichtshängig. Über solche Einwendungen entscheidet gemäß § 797 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar oder die Notarin seinen bzw. ihren Amtssitz hat. Diese Regelung stellt sicher, dass eine gerichtliche Kontrolle möglich ist, falls es Unstimmigkeiten oder rechtliche Bedenken bezüglich der Klauselerteilung gibt. Es ist wichtig zu verstehen, dass dieses Verfahren nach § 797 Abs. 3 ZPO kein umfassendes Streitverfahren über den materiellen Anspruch darstellt, sondern sich auf die spezifischen Fragen der Klauselerteilung konzentriert. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist hierbei ausschließlich und unabhängig vom Streitwert der zugrundeliegenden Forderung. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Konzentration der Expertise bei den Gerichten, die regelmäßig mit solchen Klauselstreitigkeiten befasst sind. Für Dich als Studierende:r ist es relevant, diese Zuständigkeitsregeln und die zweistufige Struktur – erst Notar:in, dann gegebenenfalls Gericht – zu verinnerlichen.

Der begrenzte Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren: Form vor Inhalt

Ein zentraler Aspekt, den der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder betont und auch im Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. VII ZB 10/24) bekräftigt hat, ist der stark formalisierte und begrenzte Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren (BGH PM 2011). Sowohl der Notar oder die Notarin als auch das im Streitfall angerufene Gericht dürfen und müssen lediglich prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorliegen.

Dies bedeutet konkret, dass der Fokus auf Aspekten liegt wie:

  • Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Urkunde: Enthält die notarielle Urkunde alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben? Ist sie formal korrekt errichtet worden?
  • Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung: Hat sich der Schuldner oder die Schuldnerin in der Urkunde wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen? Diese Unterwerfungserklärung ist das Kernstück, das die direkte Vollstreckbarkeit ermöglicht.
  • Bestimmtheit des Anspruchs: Ist der zu vollstreckende Anspruch in der Urkunde klar und eindeutig bezeichnet, sodass kein Zweifel über dessen Inhalt und Umfang besteht?

Was in diesem Verfahrensstadium hingegen grundsätzlich nicht geprüft wird, sind materiell-rechtliche Einwendungen. Fragen, ob die der Urkunde zugrundeliegende Forderung tatsächlich (noch) besteht, ob sie möglicherweise bereits erfüllt wurde, erloschen ist oder ob andere Einwendungen wie Anfechtung oder Verjährung greifen, bleiben außen vor (BGH PM 2011). Diese strikte Trennung zwischen formeller Prüfung im Klauselerteilungsverfahren und materiell-rechtlicher Prüfung in einem gesonderten Verfahren (typischerweise der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO) ist ein Grundpfeiler des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts. Sie dient der Effizienz und Schnelligkeit des Vollstreckungsverfahrens. Gläubiger:innen sollen nicht durch langwierige materielle Streitigkeiten an der Durchsetzung ihrer titulierten Ansprüche gehindert werden, sofern die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind.

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die notarielle Urkunde selbst bestimmte Bedingungen für den Beginn oder die Durchführung der Zwangsvollstreckung enthält. Dies können beispielsweise die Fälligkeit einer Zahlung zu einem bestimmten Datum, der Nachweis einer Vorleistung durch den Gläubiger oder die Gläubigerin oder der Eintritt eines bestimmten Ereignisses sein. In solchen Fällen erweitert sich der Prüfungsumfang geringfügig: Es muss geprüft werden, ob diese in der Urkunde explizit genannten Bedingungen aus dem Wortlaut der Urkunde klar hervorgehen und ob ihr Eintritt nachweislich erfolgt ist (BGH PM 2011). Der Nachweis muss dabei in der Regel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden, um dem formalisierten Charakter des Verfahrens gerecht zu werden. Eine tiefergehende Beweisaufnahme über strittige Tatsachen findet auch hier nicht statt.

Entscheidend ist dabei, dass sich laut ständiger Rechtsprechung des BGH sowohl der Notar oder die Notarin als auch das Gericht im Klauselerteilungsverfahren einer weitergehenden Auslegung der Urkunde enthalten müssen. Eine Auslegung, die über den reinen Wortlaut hinausgeht und beispielsweise eine Interessenabwägung der Parteien oder den mutmaßlichen Parteiwillen ermitteln würde, ist unzulässig (BGH PM 2011). Maßgeblich bleibt stets der dokumentierte Inhalt der Urkunde. Diese strenge Bindung an den Urkundentext soll Willkür verhindern und die Vorhersehbarkeit der Entscheidung gewährleisten. Für Dich als Jurastudierende:r ist es wichtig, diese enge Auslegungsmethode im Kontext des Klauselerteilungsverfahrens zu verstehen, da sie sich von der sonst üblichen, umfassenderen Auslegung im materiellen Recht unterscheidet.

Einwendungen des Schuldners: Was ist zulässig im Klauselerteilungsverfahren?

Angesichts des begrenzten Prüfungsumfangs stellt sich die Frage, welche Einwendungen Du als Schuldner:in überhaupt erfolgreich im Klauselerteilungsverfahren geltend machen kannst. Die Möglichkeiten sind, wie dargelegt, eng begrenzt und beziehen sich primär auf formelle Aspekte oder klar definierte, urkundlich nachweisbare Bedingungen.

Zulässige Einwendungen des Schuldners oder der Schuldnerin können beispielsweise sein:

  • Fehlende formelle Voraussetzungen der Klauselerteilung:
    • Die notarielle Urkunde ist unvollständig oder fehlerhaft (z.B. fehlende Unterschriften, unklare Bezeichnung der Parteien).
    • Die Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist unwirksam, fehlt gänzlich oder entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (z.B. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
    • Die in der Urkunde genannte Fälligkeit des Anspruchs ist laut Urkundentext noch nicht eingetreten.
    • Die Person, gegen die vollstreckt werden soll (Schuldner:in), oder die Person, die vollstrecken will (Gläubiger:in), ist nicht identisch mit den in der Urkunde genannten Parteien, und eine Rechtsnachfolgeklausel (§§ 727 ff. ZPO) wurde nicht oder fehlerhaft erteilt.
  • Nichterfüllung von in der Urkunde festgelegten Vollstreckungsbedingungen:
    • Wenn die Urkunde die Vollstreckung vom Eintritt einer Bedingung abhängig macht (z.B. Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger oder die Gläubigerin, Nachweis einer bestimmten Handlung), kann der Schuldner oder die Schuldnerin einwenden, dass diese Bedingung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form (z.B. durch öffentliche Urkunden) nachgewiesen wurde (BGH PM 2011).
    • Ein Beispiel wäre eine Grundschuldbestellungsurkunde, die vorsieht, dass die Zwangsvollstreckung erst zulässig ist, nachdem der Sicherungsfall eingetreten ist und dies dem Schuldner oder der Schuldnerin in bestimmter Form mitgeteilt wurde. Fehlt dieser Nachweis, kann die Klauselerteilung angreifbar sein.

Demgegenüber sind bestimmte Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren ausdrücklich nicht zu prüfen:

  • Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Forderung selbst:
    • Der Schuldner oder die Schuldnerin hat die Forderung bereits bezahlt (Erfüllungseinwand).
    • Die Forderung ist durch Aufrechnung erloschen.
    • Die Forderung ist verjährt.
    • Der zugrundeliegende Vertrag ist unwirksam (z.B. wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung).
    • Der Gläubiger oder die Gläubigerin verhält sich treuwidrig, indem er oder sie die Vollstreckung betreibt.

Für all diese materiell-rechtlichen Einwendungen steht dem Schuldner oder der Schuldnerin ein anderes Rechtsmittel zur Verfügung: die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO (BGH PM 2011). Im Rahmen dieser Klage kann der Schuldner oder die Schuldnerin umfassend alle Einwendungen vorbringen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen und nach Entstehung des Titels entstanden sind (bei notariellen Urkunden auch solche, die schon bei Beurkundung bestanden, aber nicht die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung berühren). Die Vollstreckungsgegenklage führt zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung durch das Prozessgericht und kann, bei Erfolg, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären. Diese klare Trennung der Verfahren dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass das zügige Klauselerteilungsverfahren mit komplexen materiellen Streitigkeiten überfrachtet wird. Es ist für Dich als angehende:r Jurist:in unerlässlich, diese Differenzierung zu beherrschen und zu wissen, welcher Rechtsbehelf für welche Art von Einwendung der richtige ist.

Zur Veranschaulichung hier eine Tabelle, die die zulässigen und unzulässigen Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren gegenüberstellt:

Art der Einwendung Zulässig im Klauselerteilungsverfahren? Primärer Rechtsbehelf
Formelle Mängel der Urkunde/Klauselerteilung Ja Erinnerung/Beschwerde (§ 797 III ZPO)
Fehlende oder unwirksame Unterwerfungserklärung Ja Erinnerung/Beschwerde (§ 797 III ZPO)
Urkundlich festgelegte Bedingung nicht eingetreten/nachgewiesen Ja Erinnerung/Beschwerde (§ 797 III ZPO)
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch Nein Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)
Erfüllung der Forderung Nein Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)
Verjährung der Forderung Nein Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)
Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrags Nein Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

Diese Übersicht verdeutlicht die strikte Fokussierung des Klauselerteilungsverfahrens.

Die Kernentscheidung des BGH im Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. VII ZB 10/24)

Im konkreten Fall, der dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung am 30. Januar 2025 (Az. VII ZB 10/24) vorlag, rügte die Schuldnerpartei die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einer notariellen Urkunde (BGH-Beschluss (VII ZB 10/24)). Die genauen Details der Einwendungen der Schuldnerpartei sind dem veröffentlichten Beschluss zu entnehmen, typischerweise werden jedoch Argumente vorgebracht, die entweder formelle Mängel der Urkunde oder der Klauselerteilung selbst betreffen, oder es wird versucht, indirekt materiell-rechtliche Aspekte in das formale Verfahren einzuführen. Der BGH nutzte diesen Fall, um seine ständige Rechtsprechung zur Reichweite der Prüfungskompetenz im Klauselerteilungsverfahren erneut zu bekräftigen und klarzustellen.

Das Kernergebnis des BGH-Beschlusses ist eine unmissverständliche Bestätigung der engen Begrenzung des Prüfungsumfangs: Das Gericht, das über Einwendungen gegen die Klauselerteilung entscheidet, prüft lediglich, ob die formellen Voraussetzungen gemäß dem Urkundentext erfüllt sind. Dies schließt die Überprüfung der Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung, die korrekte Bezeichnung der Parteien und des Anspruchs sowie gegebenenfalls den urkundlichen Nachweis des Eintritts von in der Urkunde selbst formulierten Vollstreckungsbedingungen ein. Eine darüber hinausgehende inhaltliche oder materiell-rechtliche Überprüfung der zugrundeliegenden Forderung findet im Klauselerteilungsverfahren nicht statt. Der BGH stellt damit klar, dass das Klauselerteilungsverfahren nicht dazu dient, den materiellen Bestand des titulierten Anspruchs zu klären oder neu zu verhandeln. Es ist ein reines Formalverfahren, das die schnelle und effiziente Vollstreckung aus Urkunden mit Unterwerfungserklärung gewährleisten soll.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sauberen Trennung zwischen dem formellen Klauselverfahren und dem materiell-rechtlichen Streitverfahren (insbesondere der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO). Für Schuldner:innen bedeutet dies, dass sie sehr genau prüfen müssen, welche Art von Einwendung sie haben und welches das dafür vorgesehene Verfahren ist. Der Versuch, materielle Einwendungen im Klauselverfahren durchzusetzen, ist in aller Regel zum Scheitern verurteilt und führt nur zu unnötigen Kosten und Verzögerungen. Für Gläubiger:innen bedeutet die Entscheidung eine Stärkung ihrer Position, da sie sich darauf verlassen können, dass bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen die Vollstreckungsklausel erteilt wird und die Vollstreckung zügig eingeleitet werden kann. Der Beschluss vom 30. Januar 2025 reiht sich somit nahtlos in die gefestigte Judikatur des BGH ein und bietet wenig Überraschungen, festigt aber die bestehenden Grundsätze.

Konsequenzen und Bedeutung für die Praxis: Was Du wissen musst

Die strikte Linie des Bundesgerichtshofs, wie sie auch im Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. VII ZB 10/24) zum Ausdruck kommt, hat erhebliche Konsequenzen für die juristische Praxis und betrifft sowohl Gläubiger:innen als auch Schuldner:innen. Für Dich als junge:r Jurist:in oder Studierende:r ist es entscheidend, diese Auswirkungen zu verstehen, um Mandant:innen später fundiert beraten zu können.

Für Schuldner:innen: Die wichtigste Erkenntnis ist, dass das Klauselerteilungsverfahren nicht der richtige Ort ist, um sich gegen den Bestand der Forderung an sich zu wehren. Wenn Du der Meinung bist, die Forderung sei unbegründet, bereits erfüllt oder aus anderen materiellen Gründen nicht geschuldet, musst Du den Weg der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) beschreiten. Im Klauselverfahren selbst kannst Du nur formelle Fehler oder das Fehlen urkundlich nachweisbarer, in der Urkunde selbst genannter Bedingungen rügen. Eine sorgfältige Prüfung der notariellen Urkunde auf solche formellen Aspekte ist daher unerlässlich, bevor man Einwendungen erhebt. Es gilt, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und nicht aussichtslose Kämpfe im falschen Verfahren zu führen. Zudem ist Eile geboten, denn die Vollstreckungsgegenklage hat per se keine aufschiebende Wirkung. Diese muss gesondert beantragt werden (§ 769 ZPO), was die Dringlichkeit unterstreicht, schnell und richtig zu handeln.

Für Gläubiger:innen: Die Rechtsprechung des BGH stärkt die Position von Gläubiger:innen, die über eine formell einwandfreie notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung verfügen. Sie können darauf vertrauen, dass die Vollstreckungsklausel bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen zügig erteilt wird. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Gläubiger:innen und ihre Rechtsberater:innen bereits bei der Abfassung der notariellen Urkunde auf größtmögliche Präzision und Klarheit achten. Insbesondere wenn Vollstreckungsbedingungen vereinbart werden, müssen diese eindeutig formuliert und der Nachweis ihres Eintritts klar geregelt sein, idealerweise durch einfach beizubringende öffentliche Urkunden. Dies minimiert das Risiko erfolgreicher Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren.

Bedeutung der klaren Trennung: Die strikte Trennung zwischen dem formalisierten Klauselerteilungsverfahren und der materiell-rechtlichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage ist ein fundamentaler Aspekt des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts. Sie dient der Effizienz und Rechtssicherheit. Ohne diese Trennung würden Klauselverfahren durch komplexe Beweisaufnahmen zu materiellen Fragen blockiert, was den Zweck der schnellen Vollstreckbarkeit notarieller Titel unterlaufen würde. Für Dich als Jurist:in bedeutet dies, dass Du die Systematik der verschiedenen Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht genau kennen und anwenden musst.

Tipps für die Praxis junger Jurist:innen:

  1. Sorgfältige Urkundengestaltung: Wenn Du später an der Gestaltung notarieller Urkunden beteiligt bist, achte auf unmissverständliche Formulierungen, insbesondere bei Unterwerfungsklauseln und etwaigen Vollstreckungsbedingungen.
  2. Präzise Rechtsbehelfsbelehrung: Berate Deine Mandant:innen klar darüber, welche Einwendungen in welchem Verfahren geltend gemacht werden können. Erkläre den Unterschied zwischen dem Klauselerteilungsverfahren und der Vollstreckungsgegenklage.
  3. Fristenmanagement: Beachte die oft kurzen Fristen im Zwangsvollstreckungsrecht, sowohl für Einwendungen gegen die Klauselerteilung als auch für die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz. Eine gute Organisation, unterstützt durch strukturierte Lernpläne und Notizsysteme, ist hier Gold wert.

Das Verständnis dieser Zusammenhänge ist nicht nur für das Examen relevant, sondern bildet eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Tätigkeit im Zivil- und Zwangsvollstreckungsrecht. Die Entscheidung des BGH unterstreicht einmal mehr, dass im Recht oft formale Korrektheit und das Wissen um die richtigen Verfahrenswege entscheidend sind.

Fazit und Ausblick: Die formale Strenge bleibt bestimmend

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. VII ZB 10/24) seine langjährige Rechtsprechung zum Streit um die Vollstreckungsklausel für notarielle Urkunden und der Frage, welche Einwendungen des Schuldners der BGH prüft, konsequent fortführt (BGH-Beschluss (VII ZB 10/24)); (BGH PM 2011). Der Prüfungsmaßstab im Klauselerteilungsverfahren bleibt strikt formalisiert. Das bedeutet, dass Notar:innen und Gerichte ausschließlich die formellen Erteilungsvoraussetzungen prüfen, die sich direkt aus dem Wortlaut der Urkunde ergeben. Dazu gehören die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung, die Identität der Parteien und die Einhaltung etwaiger, in der Urkunde selbst festgelegter und urkundlich nachzuweisender Bedingungen.

Materiell-rechtliche Einwendungen, die den Bestand oder die Durchsetzbarkeit der titulierten Forderung selbst betreffen – wie beispielsweise die Erfüllung, Verjährung oder Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Geschäfts – sind im Klauselerteilungsverfahren kategorisch ausgeschlossen. Solche Einwände müssen von der Schuldnerpartei in einem separaten Verfahren, typischerweise der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, geltend gemacht werden. Diese klare Trennung ist essenziell für die Effizienz des Zwangsvollstreckungsrechts und die Rechtssicherheit. Sie stellt sicher, dass Gläubiger:innen mit einem formell korrekten Titel zügig vollstrecken können, während Schuldner:innen der Weg offensteht, materielle Einwendungen in einem dafür vorgesehenen Verfahren umfassend prüfen zu lassen.

Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist die Kenntnis dieser Grundsätze unerlässlich. Die Fähigkeit, formelle von materiellen Einwendungen zu unterscheiden und den richtigen Rechtsbehelf zu wählen, ist eine Schlüsselkompetenz. Die aktuelle Entscheidung des BGH unterstreicht erneut, wie wichtig eine präzise und sorgfältige Arbeitsweise im Umgang mit notariellen Urkunden und im Zwangsvollstreckungsrecht ist. Um in diesem komplexen Rechtsgebiet den Überblick zu behalten und Deinen Lernerfolg optimal zu strukturieren, können digitale Hilfsmittel wie Vorlagen für die Notenerfassung, detaillierte Lernpläne oder digitale Karteikartensysteme eine wertvolle Unterstützung bieten. Sie helfen Dir, auch anspruchsvolle Themen wie das Klauselerteilungsverfahren systematisch zu erfassen und Dich optimal auf Prüfungen und die spätere Berufspraxis vorzubereiten. Die genaue Kenntnis der Verfahrenswege und der jeweiligen Prüfungsumfänge ist entscheidend, um Deine zukünftigen Mandant:innen erfolgreich beraten und vertreten zu können.

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Die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden ist ein mächtiges Instrument für Gläubiger:innen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Doch was passiert, wenn Du als Schuldner:in Einwände gegen die Erteilung der hierfür notwendigen Vollstreckungsklausel hast? Der Streit um die Vollstreckungsklausel für notarielle Urkunden und die Frage, welche Einwendungen des Schuldners der BGH prüft, ist ein Dauerbrenner in der juristischen Praxis und von hoher Relevanz für Dein Verständnis des Zwangsvollstreckungsrechts.