Grenzgänger Homeoffice – 49,99%-Grenze und Sozialversicherungsrecht

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Die Arbeitswelt befindet sich in einem stetigen Wandel, und das Homeoffice hat sich als feste Größe etabliert. Für Grenzgänger:innen, also Personen, die in einem Land wohnen und in einem anderen arbeiten, brachte dies jedoch oft sozialversicherungsrechtliche Komplexitäten mit sich. Eine signifikante Neuerung, die seit dem 1. Juli 2023 gilt, betrifft genau diese Gruppe: Die Einführung einer 49,99%-Grenze für Homeoffice-Tätigkeiten im Wohnsitzstaat hat das Homeoffice für Grenzgänger erleichtert und beeinflusst maßgeblich, wie sich die Sozialversicherungspflicht nach SGB IV und internationalem Recht gestaltet.

Homeoffice für Grenzgänger erleichtert: Wie wirkt sich die 49,99%-Grenze auf die Sozialversicherungspflicht nach SGB IV und internationalem Recht aus?

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Niedrig

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Mittel

Wichtigste Erkenntnisse

  • Seit dem 1. Juli 2023 können Grenzgänger:innen bis zu 49,99 % ihrer Arbeitszeit im Homeoffice im Wohnsitzstaat verbringen, ohne dass sich ihr Sozialversicherungsstatus ändert.
  • Die Sozialversicherungspflicht verbleibt im Staat des Arbeitgebers, solange der Homeoffice-Anteil unter 50 % liegt; zuvor lag die Grenze bei 24,99 %.
  • Diese Regelung basiert auf einem multilateralen Abkommen, dem u.a. Deutschland, die Schweiz, Österreich, Frankreich, Italien und Liechtenstein beigetreten sind.
  • Eine A1-Bescheinigung ist weiterhin erforderlich, um die zuständige Sozialversicherung nachzuweisen.
  • Die Neuregelung bietet Grenzgänger:innen und Arbeitgebern mehr Flexibilität und Rechtssicherheit im internationalen Arbeitskontext.

Inhaltsverzeichnis

Die Arbeitswelt befindet sich in einem stetigen Wandel, und das Homeoffice hat sich als feste Größe etabliert. Für Grenzgänger:innen, also Personen, die in einem Land wohnen und in einem anderen arbeiten, brachte dies jedoch oft sozialversicherungsrechtliche Komplexitäten mit sich. Eine signifikante Neuerung, die seit dem 1. Juli 2023 gilt, betrifft genau diese Gruppe: Die Einführung einer 49,99%-Grenze für Homeoffice-Tätigkeiten im Wohnsitzstaat hat das Homeoffice für Grenzgänger erleichtert und beeinflusst maßgeblich, wie sich die Sozialversicherungspflicht nach SGB IV und internationalem Recht gestaltet. Diese Regelung bietet nicht nur mehr Flexibilität, sondern schafft auch eine neue Rechtsgrundlage, die für viele Berufstätige von großer Bedeutung ist. In diesem Beitrag beleuchten wir detailliert, was diese Änderung für Dich als (angehende:n) Jurist:in oder Grenzgänger:in bedeutet.

Homeoffice für Grenzgänger erleichtert: Die neue 49,99%-Grenze und ihre Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht

Die Thematik des Homeoffice für Grenzgänger und die damit verbundene Sozialversicherungspflicht hat durch eine neue Regelung eine wichtige Anpassung erfahren, die seit dem 1. Juli 2023 in Kraft ist und das Arbeiten von zu Hause für diese Personengruppe deutlich vereinfacht (Haufe, 2023; BSV, 2023). Grenzgänger:innen können nun bis zu 49,99 % ihrer gesamten Arbeitszeit im Homeoffice in ihrem Wohnsitzstaat verbringen, ohne dass sich ihr sozialversicherungsrechtlicher Status automatisch ändert. Dies bedeutet, dass sie weiterhin im Sozialversicherungssystem des Staates versichert bleiben, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat (Einwandern Schweiz, 2024; Grenzgaengerzentrum, o.D.). Diese Entwicklung ist besonders bemerkenswert, wenn man sie mit der vorherigen Rechtslage vergleicht. Bis zu dieser Neuregelung lag die maßgebliche Schwelle für eine potenzielle sozialversicherungsrechtliche Umstellung bereits bei 24,99 % Homeoffice-Anteil. Wurde dieser Wert überschritten, hatte dies zur Folge, dass automatisch die Sozialversicherungspflicht des Wohnsitzlandes griff (Haufe, 2023; Einwandern Schweiz, 2024). Die Anhebung dieser Grenze auf nahezu 50 % stellt eine erhebliche Erleichterung dar und bietet sowohl Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebenden eine deutlich größere Flexibilität und Planungssicherheit im internationalen Arbeitskontext. Die Anpassung ist eine Reaktion auf die veränderten Arbeitsmodelle und die zunehmende Bedeutung von Telearbeit, die insbesondere während der Pandemie an Relevanz gewonnen hat und nun in eine dauerhafte Regelung überführt wurde.

Die Details der neuen 49,99%-Regelung für Homeoffice bei Grenzgängern

Die Einführung der 49,99%-Regelung markiert einen wichtigen Schritt zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen für Grenzgänger:innen und hat konkrete Auswirkungen auf deren sozialversicherungsrechtliche Situation. Kernpunkt ist, dass Du als Grenzgänger:in nun bis zu einem Anteil von 49,99 % Deiner Gesamtarbeitszeit im Homeoffice in Deinem Wohnsitzland tätig sein kannst, ohne dass dies zu einem Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungssystems führt. Du bleibst somit weiterhin im Sozialversicherungssystem des Staates versichert, in dem Dein Arbeitgeber ansässig ist (Haufe, 2023; BSV, 2023; Einwandern Schweiz, 2024; Grenzgaengerzentrum, o.D.). Diese Regelung ist entscheidend, da ein Wechsel der Sozialversicherungspflicht häufig mit Nachteilen verbunden sein kann, beispielsweise hinsichtlich der Leistungshöhe oder der Anrechnung von Versicherungszeiten.

Überschreitest Du jedoch diesen Schwellenwert und verbringst 50 % oder mehr Deiner Arbeitszeit im Homeoffice im Wohnsitzstaat, greift nach wie vor die Sozialversicherungspflicht dieses Wohnsitzstaates (Grenzgaengerdienst, o.D.; Einwandern Schweiz, 2024). Es ist daher von großer Bedeutung, die Arbeitszeiten genau zu dokumentieren und die Einhaltung dieser Grenze zu überwachen, um unerwünschte sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Arbeitgeber sind in diesem Kontext ebenfalls in der Pflicht: Für Grenzgänger:innen, die von dieser Homeoffice-Regelung Gebrauch machen möchten und deren Tätigkeit unter die neue Vereinbarung fällt, muss eine sogenannte A1-Bescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese Bescheinigung dokumentiert, welchem Sozialversicherungssystem die betreffende Person unterliegt. Für Grenzgänger:innen, die beispielsweise in Deutschland wohnen und für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, erfolgt die Beantragung dieser Bescheinigung in der Schweiz über das Online-Portal ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) (BSV, 2023). Dieser administrative Schritt ist unerlässlich, um die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung korrekt abzubilden und Rechtssicherheit für beide Seiten – Arbeitnehmende und Arbeitgebende – zu gewährleisten. Die genaue Einhaltung der prozentualen Grenze und die korrekte administrative Abwicklung sind somit Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche Nutzung dieser flexibleren Homeoffice-Möglichkeiten.

Die Auswirkungen der 49,99%-Grenze auf das SGB IV und internationales Recht

Die Neuregelung zur Homeoffice-Tätigkeit von Grenzgänger:innen mit der 49,99%-Grenze hat sowohl Implikationen für das nationale Recht, wie das deutsche Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), als auch für das internationale Recht, das die Beziehungen zwischen den beteiligten Staaten regelt. Ein Verständnis dieser Verknüpfungen ist essenziell, um die Tragweite der Änderungen vollständig zu erfassen.

Das Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) im Kontext der Grenzgängerregelung

Das Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) legt in Deutschland die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung fest, einschließlich der Bestimmungen zur Versicherungspflicht und -zugehörigkeit. Grundsätzlich knüpft das SGB IV die Sozialversicherungspflicht oft an den Ort der Beschäftigung. Für Grenzgänger:innen, die typischerweise grenzüberschreitend tätig sind, treten jedoch häufig spezielle Regelungen in Kraft, die in internationalen Abkommen verankert sind. Diese überstaatlichen oder bilateralen Sozialversicherungsabkommen haben Vorrang vor den allgemeinen nationalen Bestimmungen des SGB IV, soweit sie spezifische Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte treffen (BSV, 2023; Einwandern Schweiz, 2024). Deutschland hat solche Abkommen mit zahlreichen Ländern geschlossen, darunter wichtige Nachbarstaaten wie die Schweiz, Österreich, Frankreich, Italien und Liechtenstein.

Die neue 49,99%-Grenze für Homeoffice ist in diesem Kontext zu sehen. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Eine Tätigkeit von 25 % der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat galt bisher oft als Indiz für einen wesentlichen Teil. Die neue Regelung modifiziert nun die Auslegung dessen, was als „überwiegend“ oder „wesentlich“ im Wohnsitzland gilt, wenn es um die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung geht. Solange der Homeoffice-Anteil im Wohnsitzstaat die Schwelle von 49,99 % nicht überschreitet, wird weiterhin davon ausgegangen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im Staat des Arbeitgebers liegt (Haufe, 2023; BSV, 2023; Grenzgaengerdienst, o.D.). Dies verhindert effektiv, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ein Wechsel der Zuständigkeit in das Wohnsitzland erfolgt, solange die Tätigkeit dort unter der 50%-Marke bleibt. Das SGB IV bildet somit den Rahmen, dessen konkrete Anwendung für Grenzgänger:innen jedoch durch die spezielleren internationalen Vereinbarungen, wie das neue multilaterale Abkommen zur Telearbeit, überlagert und präzisiert wird.

Internationales Recht: Das multilaterale Abkommen als Fundament

Die Einführung der 49,99%-Grenze ist nicht das Ergebnis einer einseitigen nationalen Entscheidung, sondern wurzelt tief im internationalen Recht. Sie ist das Resultat eines multilateralen Abkommens, das speziell darauf abzielt, die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von grenzüberschreitender Telearbeit (Homeoffice) zwischen den unterzeichnenden Staaten dauerhaft und einheitlich zu regeln (Haufe, 2023; BSV, 2023). Diese Vereinbarung ist von großer Bedeutung, da sie eine Antwort auf die durch die COVID-19-Pandemie beschleunigte Zunahme von Homeoffice-Modellen darstellt. Während der Pandemie wurden flexible Sonderregelungen getroffen, um zu verhindern, dass Grenzgänger:innen allein aufgrund vermehrter Homeoffice-Tätigkeit im Wohnsitzstaat plötzlich dem dortigen Sozialversicherungssystem unterstellt werden. Das neue multilaterale Abkommen knüpft an diese pandemiebedingten Ausnahmeregelungen an und überführt sie in eine langfristige, stabile Lösung, die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden die dringend benötigte Planungssicherheit bietet (Haufe, 2023; Einwandern Schweiz, 2024).

Zu den Staaten, die dieses multilaterale Abkommen unterzeichnet haben und in denen die neue 49,99%-Grenze Anwendung findet, gehören neben Deutschland auch wichtige Partnerländer wie die Schweiz, Österreich, Frankreich, Italien und Liechtenstein (BSV, 2023; Einwandern Schweiz, 2024). Die Vereinbarung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für eine signifikante Anzahl von Grenzgänger:innen in Europa und trägt dazu bei, administrative Hürden abzubauen und die Mobilität von Arbeitskräften unter den veränderten Bedingungen der modernen Arbeitswelt zu fördern. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist das Verständnis solcher internationaler Abkommen und ihrer Auswirkungen auf nationale Rechtsordnungen von wachsender Bedeutung, da Rechtsfragen immer häufiger grenzüberschreitende Bezüge aufweisen. Dieses Abkommen ist ein exzellentes Beispiel dafür, wie internationale Koordination Rechtsklarheit in komplexen, modernen Sachverhalten schaffen kann.

Praktische Konsequenzen der Neuregelung für Dich als Grenzgänger:in

Die Einführung der 49,99%-Grenze für Homeoffice bei Grenzgänger:innen bringt eine Reihe von spürbaren praktischen Erleichterungen und Veränderungen mit sich, die Deinen Arbeitsalltag positiv beeinflussen können. Die wohl wichtigste Konsequenz ist die deutlich gestiegene Flexibilität bei der Gestaltung Deiner Arbeitswoche. Du kannst nun einen erheblichen Teil Deiner Arbeit von zu Hause im Wohnsitzstaat erledigen, ohne befürchten zu müssen, dass dies automatisch zu Nachteilen bei Deinem Sozialversicherungsstatus führt (Haufe, 2023; Einwandern Schweiz, 2024). Dies kann nicht nur die Work-Life-Balance verbessern, sondern auch Pendelzeiten und -kosten reduzieren.

Ein zentraler Aspekt ist, dass Dein Grenzgängerstatus im Hinblick auf die Sozialversicherung erhalten bleibt, solange Du mindestens 50,01 % Deiner Arbeitszeit weiterhin physisch im Land Deines Arbeitgebers erbringst. Das bedeutet, Du musst mehr als die Hälfte Deiner Arbeit im Beschäftigungsstaat leisten. Praktisch übersetzt heißt das beispielsweise für eine Person, die in Deutschland wohnt und in der Schweiz angestellt ist, dass sie an mindestens drei Tagen einer Fünf-Tage-Woche im Schweizer Büro arbeiten müsste, wenn sie zwei Tage im Homeoffice verbringt. Alternativ könnte dies auch bedeuten, dass Du beispielsweise an mindestens einem vollen Tag pro Woche oder an fünf Tagen pro Monat physisch in die Schweiz pendeln solltest, um die Bedingung von über 50 % Arbeitszeit im Tätigkeitsstaat zu erfüllen und somit die Anwendung der Schweizer Sozialversicherung sicherzustellen (Einwandern Schweiz, 2024). Die genaue Aufteilung und Dokumentation der Arbeitszeiten ist hierbei entscheidend.

Erfreulicherweise gilt diese Neuregelung für alle Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem der unterzeichnenden Staaten des multilateralen Abkommens angestellt sind, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität (BSV, 2023; Einwandern Schweiz, 2024). Entscheidend ist also der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnsitz des Arbeitnehmenden in zwei verschiedenen Vertragsstaaten. Diese universelle Anwendbarkeit innerhalb der Vertragsstaaten vereinfacht die Handhabung für international aufgestellte Unternehmen und ihre Mitarbeitenden erheblich. Es ist jedoch ratsam, sich stets über die genauen Bestimmungen und etwaige spezifische Anforderungen im jeweiligen bilateralen Verhältnis zu informieren und die individuellen Arbeitsverträge sowie firmeninternen Homeoffice-Richtlinien zu prüfen.

Vergleich: Die Homeoffice-Regelung für Grenzgänger im Wandel

Um die Tragweite der neuen 49,99%-Grenze vollständig zu erfassen, ist ein direkter Vergleich mit der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Regelung besonders aufschlussreich. Die Unterschiede verdeutlichen, wie signifikant die Erleichterungen für Grenzgänger:innen im Bereich Homeoffice und Sozialversicherung sind. Die folgende Tabelle stellt die Kernaspekte gegenüber:

Aspekt Frühere Regelung (bis 24,99 %) Aktuelle Regelung (seit 1. Juli 2023, bis 49,99 %)
Maximaler Anteil Homeoffice im Wohnsitzstaat (ohne Wechsel der Sozialversicherung) Bis zu 24,99 % der Gesamtarbeitszeit Bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit
Sozialversicherungspflicht bei Überschreitung Wechsel der Sozialversicherungspflicht ins Wohnsitzland ab 25 % Homeoffice-Anteil Wechsel der Sozialversicherungspflicht ins Wohnsitzland ab 50 % Homeoffice-Anteil
Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung Ja, zur Bestätigung der anwendbaren Rechtsvorschriften Ja, weiterhin erforderlich zur Bestätigung der anwendbaren Rechtsvorschriften im Rahmen des multilateralen Abkommens
Betroffene Länder (Beispiele für Deutschland) Regelungen basierten oft auf EU-Verordnungen oder bilateralen Abkommen (z.B. mit CH, FR, AT, IT, FL), Auslegung teils weniger harmonisiert Einheitliche Regelung durch multilaterales Abkommen für unterzeichnende Staaten (z.B. D, CH, AT, FR, IT, LI), was zu verbindlicher internationaler Klärung führt

Die Anhebung des maximalen Homeoffice-Anteils von knapp 25 % auf knapp 50 % ist der offensichtlichste und zugleich bedeutendste Unterschied. Diese Verdoppelung des zulässigen Homeoffice-Kontingents, ohne einen Wechsel der Sozialversicherungspflicht auszulösen, bietet eine immense Steigerung der Flexibilität (Haufe, 2023). Zuvor konnte bereits ein geringfügig höherer Homeoffice-Anteil, beispielsweise ein einziger zusätzlicher Homeoffice-Tag pro Monat über der 24,99%-Grenze, dazu führen, dass die Sozialversicherungspflicht vom Beschäftigungsland ins Wohnsitzland wechselte. Dies konnte, wie bereits erwähnt, mitunter erhebliche Nachteile in Bezug auf Beiträge und Leistungen nach sich ziehen. Die neue 49,99%-Grenze schafft hier einen deutlich großzügigeren Puffer und ermöglicht es beispielsweise, bei einer Fünf-Tage-Woche regelmäßig zwei Tage im Homeoffice zu arbeiten, ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, solange die Tätigkeit im Beschäftigungsstaat überwiegt.

Die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung bleibt bestehen. Dieses Dokument ist nach wie vor unerlässlich, um nachzuweisen, dass man den Sozialversicherungsvorschriften eines bestimmten Staates unterliegt, auch wenn man teilweise in einem anderen Staat (dem Wohnsitzstaat) arbeitet (BSV, 2023). Der Unterschied liegt nun jedoch in der klareren und international abgestimmten Rechtsgrundlage durch das multilaterale Abkommen. Während zuvor die Auslegung und Anwendung der Regeln in verschiedenen Konstellationen manchmal variieren konnte, sorgt das Abkommen für eine höhere Verbindlichkeit und Einheitlichkeit zwischen den Vertragsstaaten. Dies reduziert Rechtsunsicherheiten und erleichtert die grenzüberschreitende Personalplanung für Unternehmen.

Fazit und Ausblick: Was bedeutet die 49,99%-Grenze für Deine Zukunft als Grenzgänger:in?

Die Einführung der 49,99%-Grenze für Homeoffice-Tätigkeiten von Grenzgänger:innen stellt zweifellos eine signifikante Verbesserung und eine wichtige Anpassung an die moderne Arbeitswelt dar. Für Dich als Grenzgänger:in oder als Person, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit in Betracht zieht, bringt diese Neuregelung vor allem Entlastung und eine erhebliche Flexibilisierung (Haufe, 2023; Einwandern Schweiz, 2024). Die Möglichkeit, nahezu die Hälfte Deiner Arbeitszeit im Homeoffice im Wohnsitzstaat zu verbringen, ohne dass dies automatisch einen Wechsel der Sozialversicherungszugehörigkeit ins Wohnsitzland nach sich zieht, ist ein entscheidender Vorteil. In den meisten Fällen bleibt die Sozialversicherung somit im Land des Arbeitgebers bestehen, was für viele Grenzgänger:innen die präferierte und oft auch vorteilhaftere Option darstellt.

Diese Regelung erleichtert es Dir, die Vorteile des Homeoffice – wie Zeitersparnis durch wegfallende Pendelwege, eine potenziell bessere Work-Life-Balance und eine individuellere Gestaltung des Arbeitsumfelds – mit den Chancen einer grenzüberschreitenden Beschäftigung zu verbinden. Die klare Definition der 49,99%-Schwelle schafft zudem eine höhere Rechts- und Planungssicherheit für Dich und Deinen Arbeitgeber (BSV, 2023). Es ist jedoch weiterhin essenziell, die genauen Arbeitszeiten im Homeoffice und im Beschäftigungsstaat sorgfältig zu dokumentieren und sicherzustellen, dass die 50%-Marke für Tätigkeiten im Wohnsitzstaat nicht überschritten wird, um unerwünschte sozialversicherungsrechtliche Folgen zu vermeiden. Die Organisation Deiner Arbeitszeit und die Einhaltung solcher Regelungen erfordern eine gute Struktur – unsere digitalen Hilfstools, wie Vorlagen für Exceltabellen zur Arbeitszeiterfassung oder Lernpläne zur Strukturierung komplexer juristischer Sachverhalte, können Dich dabei unterstützen, den Überblick zu behalten und Deine beruflichen und akademischen Ziele effizient zu erreichen. Die neue Homeoffice-Regelung ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer modernen, flexiblen und arbeitnehmerfreundlichen Gestaltung grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Regelung in der Praxis weiter bewährt und ob sie möglicherweise als Modell für weitere internationale Vereinbarungen im Bereich der Telearbeit dienen wird. Fürs Erste jedoch bietet sie eine solide Grundlage für eine flexiblere Arbeitszukunft von Grenzgänger:innen.

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