Kündigungszugang Jura – Fehler, Folgen & BAG April 2025

Der Zugang von Kündigungsschreiben ist ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht und eine häufige Fehlerquelle, die weitreichende Konsequenzen haben kann. Eine Kündigung, die nicht ordnungsgemäß zugeht, ist unwirksam – unabhängig davon, ob die Kündigungsgründe stichhaltig wären. Für Jurastudierende und junge Jurist:innen ist das Verständnis der formalen Anforderungen an den Zugang von Kündigungen essenziell, nicht nur für Klausuren, sondern auch für die spätere berufliche Praxis.

Welche Fehler beim Zugang von Kündigungsschreiben können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen? Aktuelle Rechtsprechung des BAG vom April 2025

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Wichtigste Erkenntnisse:

  • Die Beweislast für den Zugang eines Kündigungsschreibens liegt vollständig beim Arbeitgeber; ein bloßer Sendestatus (z.B. beim Einwurf-Einschreiben) reicht laut BAG nicht aus.
  • Kündigungen bedürfen zwingend der Schriftform (§ 623 BGB) mit eigenhändiger Originalunterschrift; digitale Formen (E-Mail, Fax, SMS) sind unwirksam.
  • Die aktuelle BAG-Rechtsprechung (April 2025) verschärft die Anforderungen an den Zugangs-Nachweis, insbesondere beim Einwurf-Einschreiben, und betont die Notwendigkeit qualifizierter Belege.
  • Sichere Zustellmethoden sind die persönliche Übergabe unter Zeugen mit Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.
  • Für Jurastudierende ist das Verständnis der Zugangsregeln und der aktuellen Rechtsprechung essenziell für Prüfungen und die spätere Berufspraxis.

Inhaltsverzeichnis:

Der Zugang von Kündigungsschreiben ist ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht und eine häufige Fehlerquelle, die weitreichende Konsequenzen haben kann. Eine Kündigung, die nicht ordnungsgemäß zugeht, ist unwirksam – unabhängig davon, ob die Kündigungsgründe stichhaltig wären. Für Jurastudierende und junge Jurist:innen ist das Verständnis der formalen Anforderungen an den Zugang von Kündigungen essenziell, nicht nur für Klausuren, sondern auch für die spätere berufliche Praxis. In diesem Beitrag beleuchten wir detailliert, welche Fehler beim Zugang von Kündigungsschreiben zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können, und berücksichtigen dabei die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom April 2025. Die Einhaltung der Formvorschriften ist hierbei kein bloßer Formalismus, sondern eine zwingende Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer der einschneidendsten Maßnahmen im Arbeitsverhältnis.

Die Tücken des Zugangs: Welche Fehler beim Zugang von Kündigungsschreiben zur Unwirksamkeit führen können

Der Moment, in dem eine Kündigung als zugegangen gilt, ist von entscheidender Bedeutung, denn erst ab diesem Zeitpunkt beginnt beispielsweise die Kündigungsfrist zu laufen. Gleichzeitig ist der Zugang der Kündigung im Arbeitsrecht einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Oft wird der Zugang selbst oder der genaue Zeitpunkt des Zugangs von der gekündigten Partei bestritten (Quelle: Haufe.de, Kanzlei-Vossen.de). Dies ist nicht überraschend, da die Konsequenzen einer wirksamen Kündigung für Arbeitnehmer:innen gravierend sind. Gerichte achten daher streng auf die Einhaltung der formalen Anforderungen beim Zugang (Quellen: Haufe.de, Rechtsanwaelte-Vogel.de, Kanzlei-Vossen.de, Anwalt.de). Nach ständiger und auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BAG bestätigter Auffassung liegt die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs vollständig bei der kündigenden Partei, also in der Regel beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin (Quellen: Haufe.de, Anwalt.de). Diese strenge Beweislastverteilung führt dazu, dass Arbeitgeber:innen gut beraten sind, den Zugang so zu gestalten, dass er im Streitfall lückenlos nachgewiesen werden kann. Bereits kleinste Formfehler oder Unsicherheiten beim Nachweis können die gesamte Kündigung zu Fall bringen, selbst wenn die materiellen Kündigungsgründe (z.B. verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt) vorliegen würden. Die Frage des Kündigungsgrundes wird dann gar nicht mehr relevant, wenn der Zugang scheitert.

Typische Fehlerquellen beim Zugang im Detail

Die Palette der möglichen Fehler beim Zugang eines Kündigungsschreibens ist breit und die Rechtsprechung hierzu sehr kasuistisch. Dennoch lassen sich einige typische Fallstricke identifizieren, die immer wieder zu Problemen führen und die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen können.

1. Nicht nachweisbarer Zugang:

Ein häufiger und oft folgenschwerer Fehler liegt darin, dass der Zugang des Kündigungsschreibens nicht gerichtsfest nachgewiesen werden kann. Viele Arbeitgeber:innen greifen auf das Einwurf-Einschreiben zurück in der Annahme, dies sei ein sicherer Weg. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch differenzierter. Kann der oder die Arbeitgeber:in lediglich den Sendestatus („zugestellt“) aus dem Tracking-System des Postdienstleisters vorlegen, reicht dies nach aktueller Rechtsprechung nicht aus, um den Zugang zweifelsfrei zu beweisen. Der Grund hierfür ist, dass ein solcher Statusbeleg keinen fälschungssicheren Auslieferungsbeleg darstellt, der bestätigt, dass das Schreiben tatsächlich in den Machtbereich des oder der Empfänger:in gelangt ist (Quellen: Haufe.de, Kanzlei-Vossen.de). Es fehlt der Beweis, dass die zustellende Person das Schreiben korrekt eingeworfen hat und nicht etwa ein Fehler bei der Zustellung oder eine Verwechslung vorlag. Ebenso genügt das bloße Ablegen des Kündigungsschreibens im Postfach des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz nicht als sicherer Nachweis, wenn nicht zusätzlich belegt werden kann, dass der oder die Betroffene das Postfach auch tatsächlich geleert und das Schreiben zur Kenntnis genommen hat oder unter normalen Umständen hätte zur Kenntnis nehmen müssen (Quelle: Kanzlei-Vossen.de). Der Zugang ist erst dann bewirkt, wenn das Schreiben so in den Herrschaftsbereich des oder der Empfänger:in gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

2. Verletzung der Schriftform (§ 623 BGB i.V.m. § 126 BGB):

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend die Schriftform vor (§ 623 BGB). Dies bedeutet, dass die Kündigungserklärung auf einem Originaldokument erfolgen und mit einer eigenhändigen Unterschrift der kündigungsberechtigten Person versehen sein muss. Fehlt diese eigenhändige Unterschrift auf dem Original-Kündigungsschreiben, ist die Kündigung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig und somit unwirksam. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen; eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens unter dem Text genügt nicht, auch wenn sie mit einer Originalunterschrift auf dem Briefkopf versehen ist (Quellen: Rechtsanwaelte-Vogel.de, RA-Wittig.de). Ausdrücklich nicht zulässig und damit unwirksam sind Kündigungen, die per E-Mail, Fax, WhatsApp, SMS oder einer anderen elektronischen Form übermittelt werden. Auch eine eingescannte Unterschrift oder eine bloße Paraphe (Namenskürzel) auf dem Kündigungsschreiben erfüllt die Anforderungen an die Schriftform nicht und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (Quellen: Rechtsanwaelte-Vogel.de, RA-Wittig.de). Die strenge Einhaltung der Schriftform dient dem Schutz der Arbeitnehmer:innen, da sie die Übereilung bei einer solch wichtigen Entscheidung verhindern und die Authentizität der Erklärung sicherstellen soll.

3. Missverständliche oder unstimmige Adressierung:

Auch Fehler bei der Adressierung des Kündigungsschreibens können dessen Wirksamkeit gefährden. Zwar führen kleinere Tippfehler im Namen oder in der Adresse nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit, wenn klar ist, wer gemeint ist und das Schreiben den oder die Empfänger:in auch erreicht. Kritisch wird es jedoch, wenn die Bezeichnung des oder der Empfänger:in falsch oder unvollständig ist und dies zu ernsthaften Zweifeln darüber führt, an wen sich die Kündigung richtet. Dies ist insbesondere bei Namensgleichheiten im Betrieb relevant. Ist der oder die Adressat:in nicht eindeutig identifizierbar, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, da nicht klar ist, wessen Arbeitsverhältnis beendet werden soll (Quelle: Rechtsanwaelte-Vogel.de). Eine präzise und korrekte Adressierung, idealerweise mit vollständigem Namen und genauer Anschrift, gegebenenfalls ergänzt um die Personalnummer oder Abteilung, ist daher unerlässlich, um solche Unklarheiten von vornherein zu vermeiden.

4. Schriftform generell nicht eingehalten (Übermittlungsweg):

Eng verbunden mit dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ist die generelle Einhaltung der Schriftform bezüglich des Übermittlungsweges. Wie bereits erwähnt, sind Kündigungserklärungen, die mündlich, telefonisch oder auf digitalem Wege (z.B. E-Mail, Messenger-Dienste) übermittelt werden, gemäß § 623 BGB in Verbindung mit § 125 BGB nichtig (Quellen: Rechtsanwaelte-Vogel.de, RA-Wittig.de). Dies gilt selbst dann, wenn der Inhalt der Kündigung eindeutig ist und der oder die Empfänger:in die Nachricht nachweislich erhalten und gelesen hat. Das Gesetz ist hier unmissverständlich: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Diese Regelung soll Rechtssicherheit schaffen und die Parteien vor übereilten Erklärungen schützen. Arbeitgeber:innen, die versuchen, eine Kündigung schnell per E-Mail „vorab“ zu kommunizieren und das Original später nachzureichen, riskieren, dass die Kündigungsfrist erst mit dem Zugang des unterschriebenen Originals zu laufen beginnt, was erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten kann.

Die formelle Beweisproblematik: Eine Hürde für Arbeitgeber:innen

Die Beweislast für den Zugang einer Kündigung liegt, wie bereits dargelegt, vollumfänglich bei der kündigenden Partei. Im Streitfall müssen Arbeitgeber:innen also eindeutig nachweisen können, dass und vor allem wann genau der oder die Arbeitnehmer:in das Kündigungsschreiben erhalten hat. Einfache Behauptungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder der bloße Vermerk „zugestellt“ im Tracking-System eines Postdienstleisters reichen nach der gefestigten und durch neuere Entscheidungen bestätigten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht aus (Quellen: Haufe.de, Kanzlei-Vossen.de). Dies stellt eine erhebliche Hürde dar. Denn im Zweifel genügt ein einfaches Bestreiten des Zugangs durch den oder die Arbeitnehmer:in, um eine Kündigung zu Fall zu bringen, wenn der oder die Arbeitgeber:in keinen stichhaltigen Beweis vorlegen kann (Quellen: Haufe.de, Anwalt.de). Der oder die Arbeitnehmer:in muss nicht einmal aktiv beweisen, die Kündigung nicht erhalten zu haben; es reicht das substantiierte Bestreiten. Diese strenge Handhabung unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Planung und Durchführung der Kündigungszustellung. Arbeitgeber:innen sollten sich nicht auf unsichere Zustellmethoden verlassen, sondern stets solche wählen, die einen klaren und unzweifelhaften Nachweis des Zugangs ermöglichen, wie beispielsweise die persönliche Übergabe unter Zeugen mit Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.

Aktuelle Rechtsprechung des BAG vom April 2025: Verschärfte Anforderungen an den Zugangs-Nachweis

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist für die Auslegung arbeitsrechtlicher Normen maßgeblich. In einer wichtigen Entscheidung vom April 2025 hat das BAG die Grundsätze zur Beweislast beim Zugang von Kündigungsschreiben erneut bekräftigt und konkretisiert. Demnach wird die Beweispflicht für den Zugang weiterhin strikt bei der kündigenden Partei, also in der Regel dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, gesehen (Quelle: Anwalt.de). Das Gericht machte deutlich, dass Fehler beim Zugang, wie etwa ein lückenhafter Nachweis beim Versand per Einwurf-Einschreiben oder fehlende eindeutige Belege über die persönliche Übergabe des Schreibens, konsequent zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sofern der oder die Arbeitnehmer:in den Zugang bestreitet (Quelle: Anwalt.de).

Insbesondere hat das BAG im April 2025 klargestellt, dass der Zugang der Kündigung nicht nur pauschal behauptet, sondern detailliert und konkret belegt werden muss. Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft den Nachweis mittels Einwurf-Einschreiben. Das BAG hob hervor, dass der Nachweis des Zugangs durch ein Einwurf-Einschreiben nur dann als erbracht angesehen werden kann, wenn der oder die Arbeitgeber:in zusätzlich zum Sendungsstatus einen qualifizierten Auslieferungsbeleg oder eine vom Empfänger bzw. der Empfängerin unterzeichnete Empfangsbestätigung vorlegen kann (Quelle: Anwalt.de). Der reine Ausdruck aus dem Sendungsverfolgungssystem des Postdienstleisters, der lediglich den Status „zugestellt“ anzeigt, genügt diesen Anforderungen nicht. Fehlt dieser qualifizierte Nachweis, so wird die Kündigung im Streitfall als nicht wirksam zugegangen und damit als von Anfang an unwirksam angesehen (Quellen: Haufe.de, Kanzlei-Vossen.de, Anwalt.de). Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Arbeitgeber:innen, bei der Wahl der Zustellmethode höchste Sorgfalt walten zu lassen und auf Verfahren zurückzugreifen, die einen unzweifelhaften Beweis des Zugangs ermöglichen. Die Rechtsprechung setzt damit ein klares Signal, dass die formellen Anforderungen an den Zugang einer Kündigung nicht auf die leichte Schulter genommen werden dürfen.

Fehlerquellen im Überblick: Eine tabellarische Zusammenfassung

Um die wichtigsten Fehlerquellen und deren Konsequenzen noch einmal übersichtlich darzustellen, dient die folgende Tabelle:

Fehlerquelle Konsequenz für die Kündigung
Kein nachweisbarer Zugang (z.B. nur Sendestatus) Kündigung ist unwirksam
Fehlende eigenhändige Unterschrift auf dem Original Kündigung ist unwirksam (nichtig)
Zustellung an eine nachweislich falsche Adresse Kündigung ist unwirksam
Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp, SMS etc. Kündigung ist unwirksam (nichtig)
Unklare oder doppeldeutige Empfängerbezeichnung Kündigung kann unwirksam sein
Mündliche oder telefonische Kündigung Kündigung ist unwirksam (nichtig)

Diese Tabelle verdeutlicht, dass bereits scheinbar kleine formelle Fehler gravierende Auswirkungen haben können. Die Nichtbeachtung dieser Aspekte kann dazu führen, dass eine an sich vielleicht gerechtfertigte Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat.

Strategien zur Sicherstellung des wirksamen Zugangs: Was Arbeitgeber:innen beachten müssen

Angesichts der strengen Anforderungen der Rechtsprechung und der hohen Beweislast sollten Arbeitgeber:innen proaktive Strategien entwickeln, um den wirksamen Zugang von Kündigungsschreiben sicherzustellen und im Streitfall gerichtsfest belegen zu können. Eine der sichersten Methoden ist die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens an den oder die Arbeitnehmer:in unter Anwesenheit eines oder mehrerer Zeug:innen. Dabei sollte sich der oder die Arbeitgeber:in den Empfang des Schreibens schriftlich auf einer Kopie der Kündigung quittieren lassen, idealerweise mit Datum und Uhrzeit. Verweigert der oder die Arbeitnehmer:in die Annahme oder die Unterschrift, können die anwesenden Zeug:innen dies in einem detaillierten Protokoll festhalten, das den genauen Hergang der versuchten Übergabe, den Inhalt des übergebenen Schreibens (z.B. durch Vermerk „Kündigungsschreiben vom TT.MM.JJJJ betreffend das Arbeitsverhältnis mit [Name]“) sowie Ort, Datum und Uhrzeit dokumentiert. Diese Zeug:innen sollten idealerweise nicht in einer direkten Weisungsabhängigkeit zur kündigenden Person stehen oder ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, um ihre Glaubwürdigkeit zu maximieren.

Eine weitere sehr sichere, wenn auch kostenintensivere Methode ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bzw. eine Gerichtsvollzieherin. Der oder die Gerichtsvollzieher:in stellt das Kündigungsschreiben förmlich zu und fertigt darüber eine Zustellungsurkunde an. Diese Urkunde hat eine hohe Beweiskraft vor Gericht und macht das Bestreiten des Zugangs für den oder die Arbeitnehmer:in nahezu unmöglich. Diese Methode empfiehlt sich insbesondere in kritischen Fällen oder wenn eine persönliche Übergabe schwierig ist, beispielsweise weil der oder die Arbeitnehmer:in nicht mehr im Betrieb erscheint.

Die Verwendung eines zuverlässigen Botendienstes, der eine detaillierte Empfangsbestätigung mit Unterschrift des oder der Empfänger:in und genauer Zeitangabe liefert, kann ebenfalls eine Option sein. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass der Dienst tatsächlich eine solche qualifizierte Bestätigung ausstellt und nicht nur einen einfachen Abliefernachweis. Das oft genutzte Einwurf-Einschreiben birgt, wie oben dargelegt, erhebliche Risiken, wenn kein zusätzlicher qualifizierter Auslieferungsbeleg oder eine Empfangsbestätigung beigebracht werden kann. Das Übergabe-Einschreiben mit Rückschein ist zwar besser, aber auch hier kann es Probleme geben, wenn der oder die Empfänger:in nicht angetroffen wird und das Schreiben bei der Post hinterlegt wird. Der Zugang erfolgt dann erst, wenn der oder die Empfänger:in das Schreiben abholt oder die Abholfrist verstrichen ist und mit einer Abholung üblicherweise zu rechnen war. Eine sorgfältige Dokumentation aller Zustellversuche und -ergebnisse ist in jedem Fall unerlässlich.

Bedeutung für Jurastudierende und junge Jurist:innen

Das Thema des Zugangs von Willenserklärungen, insbesondere im Kontext von Kündigungen, ist ein klassischer Prüfungsinhalt im Zivilrecht und Arbeitsrecht. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es daher unerlässlich, die dogmatischen Grundlagen des Zugangs (§ 130 BGB) sowie die spezifischen Anforderungen im Arbeitsrecht (§ 623 BGB) und die hierzu ergangene Rechtsprechung, insbesondere des BAG, zu kennen und zu verstehen. Die Fähigkeit, Sachverhalte präzise unter diese Normen zu subsumieren und die Beweislastregeln korrekt anzuwenden, ist oft klausur- und examensentscheidend. Die aktuelle Rechtsprechung, wie die des BAG vom April 2025, zeigt, dass dieses Rechtsgebiet ständig in Bewegung ist und eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit neuen Entscheidungen notwendig ist.

Für Deine spätere berufliche Praxis, sei es als Rechtsanwält:in, Richter:in oder in der Personalabteilung eines Unternehmens, ist dieses Wissen von unschätzbarem Wert. Du wirst in der Lage sein, Mandant:innen kompetent zu beraten, Fallstricke bei der Gestaltung und Zustellung von Kündigungen zu vermeiden oder die Rechte von Arbeitnehmer:innen effektiv zu vertreten. Die genaue Kenntnis der formalen Voraussetzungen kann oft den entscheidenden Unterschied machen, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgreich ist oder nicht. Die Beherrschung solch komplexer und detailreicher juristischer Themen erfordert nicht nur ein gutes Verständnis, sondern auch eine strukturierte Herangehensweise an das Lernen und die Wissensaufbereitung. Digitale Hilfsmittel, wie Vorlagen für Lernpläne oder digitale Karteikarten, können Dich dabei unterstützen, den Überblick zu behalten und Deinen Lernerfolg systematisch zu erfassen und zu steigern.

Fazit

Die Einhaltung der formellen Anforderungen beim Zugang von Kündigungsschreiben ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt präzisiert im April 2025, für die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung von fundamentaler Bedeutung. Die Gerichte legen einen strengen Maßstab an den Nachweis des Zugangs an, wobei die Beweislast vollständig bei der kündigenden Partei liegt. Bereits scheinbar geringfügige Fehler beim Nachweis des Zugangs oder bei der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform führen unweigerlich zur Unwirksamkeit der Kündigung – auf die eigentlichen Kündigungsgründe kommt es dann in der Regel nicht mehr an (Quellen: Haufe.de, Rechtsanwaelte-Vogel.de, Anwalt.de).

Arbeitgeber:innen sind daher dringend gehalten, bei der Zustellung von Kündigungsschreiben höchste Sorgfalt walten zu lassen. Sie sollten Zustellungsarten wählen, die einen rechtssicheren und lückenlosen Beleg über den Zugang ermöglichen, wie beispielsweise die persönliche Übergabe unter Zeug:innen mit detailliertem Protokoll oder die Zustellung durch eine:n Gerichtsvollzieher:in. Die Investition in eine sichere Zustellmethode kann erhebliche Kosten und rechtliche Auseinandersetzungen ersparen. Für Dich als angehende:r oder junge:r Jurist:in ist die genaue Kenntnis dieser Problematik nicht nur prüfungsrelevant, sondern auch eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit im Arbeitsrecht. Bleibe stets am Puls der aktuellen Rechtsprechung, um Deine Expertise kontinuierlich zu festigen und zu erweitern.

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