Wegfall-Ost-West-Sozialversicherung-2025-Arbeitgeberpflichten

Das Jahr 2025 markiert einen bedeutenden Meilenstein in der deutschen Sozialversicherungslandschaft: Der Wegfall der Ost-West-Trennung in der Sozialversicherung wird Realität. Diese tiefgreifende Änderung, die insbesondere die Renten- und Arbeitslosenversicherung betrifft, hat direkte Konsequenzen für Arbeitgeber:innen, vor allem im Hinblick auf ihre Renten- und Unfallversicherungsmeldungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Wegfall der Ost-West-Trennung in der Sozialversicherung: Was müssen Arbeitgeber ab 2025 bei Renten- und Unfallversicherungsmeldungen nach SGB VI beachten?

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Relevanz für das erste Staatsexamen: Niedrig

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Mittel

Wichtigste Erkenntnisse

  • Ab dem 1. Januar 2025 gelten in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitliche Rechengrößen; die Unterscheidung Rechtskreis Ost/West entfällt hier.
  • Für DEÜV-Meldungen, die Zeiträume ab dem 01.01.2025 betreffen, ist kein Rechtskreiskennzeichen (Ost/West) mehr anzugeben.
  • Im Beitragsnachweis bleibt die Angabe des Rechtskreiskennzeichens mindestens bis zum 31. Dezember 2025 bestehen.
  • Die Jahresmeldung für 2024 (fällig Anfang 2025) muss noch mit Rechtskreiskennzeichen erfolgen.
  • Arbeitgeber:innen müssen ihre Entgeltabrechnungssysteme rechtzeitig bis zum Jahreswechsel 2024/2025 anpassen.

Inhaltsverzeichnis

Der Wegfall der Ost-West-Trennung in der Sozialversicherung: Eine Zäsur für Arbeitgeber:innen und ihre Meldepflichten nach SGB VI

Das Jahr 2025 markiert einen bedeutenden Meilenstein in der deutschen Sozialversicherungslandschaft: Der Wegfall der Ost-West-Trennung in der Sozialversicherung wird Realität. Diese tiefgreifende Änderung, die insbesondere die Renten- und Arbeitslosenversicherung betrifft, hat direkte Konsequenzen für Arbeitgeber:innen, vor allem im Hinblick auf ihre Renten- und Unfallversicherungsmeldungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Für Dich als angehende:r Jurist:in oder bereits praktizierende:r junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, diese Entwicklungen zu verstehen, um Mandant:innen kompetent beraten oder im eigenen Unternehmen die Weichen richtig stellen zu können. Die Anpassung der Rechengrößen und der Wegfall des Rechtskreiskennzeichens in vielen Meldeverfahren stellen eine Zäsur dar, die eine sorgfältige Vorbereitung und Umstellung der internen Prozesse erfordert. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe, die konkreten Auswirkungen auf die Meldepflichten und gibt Dir einen praxisnahen Überblick, was ab dem 1. Januar 2025 zu beachten ist.

Die historische Unterscheidung zwischen den Rechtskreisen „Ost“ (neue Bundesländer) und „West“ (alte Bundesländer) gehört damit bald der Vergangenheit an, zumindest in weiten Teilen der Sozialversicherung. Dies ist das Ergebnis eines langen Angleichungsprozesses, der mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz seinen vorläufigen Höhepunkt findet. Dieser Schritt vollendet die sogenannte Renteneinheit und führt zu einer Vereinheitlichung der Rechengrößen, die für die Beitragsbemessung relevant sind. Die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße werden somit bundesweit angeglichen, was eine Vereinfachung, aber auch eine Umstellung für viele Betriebe bedeutet. Die Techniker Krankenkasse (TK) weist darauf hin, dass diese Rechtsangleichung eine fundamentale Änderung darstellt (TK). Auch Softwareanbieter wie Sage betonen die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre Systeme rechtzeitig anzupassen (Sage). Die IKK gesund plus und das Informationsportal für Arbeitgeber heben ebenfalls die Bedeutung dieser Umstellung für die Meldeverfahren hervor (IKK gesund plus, Informationsportal). Für Dich bedeutet dies, die rechtlichen Grundlagen dieser Änderungen zu kennen und die praktischen Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Meldewesen zu verstehen.

Hintergrund: Die Vereinheitlichung der Sozialversicherungssysteme als Vollendung der Renteneinheit

Der Wegfall der Ost-West-Trennung in der Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2025 ist mehr als nur eine administrative Anpassung; er symbolisiert den Abschluss eines jahrzehntelangen Prozesses zur Herstellung vergleichbarer Lebensverhältnisse in ganz Deutschland, zumindest im Bereich der sozialen Sicherungssysteme. Gesetzliche Grundlage für diesen finalen Schritt ist das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Dieses Gesetz zielt darauf ab, die letzten verbliebenen Unterschiede in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zwischen den alten und neuen Bundesländern zu beseitigen. Kernstück dieser Angleichung ist die Vereinheitlichung der sogenannten Rechengrößen. Hierzu zählen insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze, also der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, und die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung als Basis dient. Bis Ende 2024 existieren hier noch unterschiedliche Werte für Ost und West, was zu einer komplexeren Beitragsberechnung und -meldung führen kann, je nachdem, in welchem Rechtskreis eine Beschäftigung ausgeübt wird.

Diese Unterscheidung wurzelt in der deutschen Wiedervereinigung und der Notwendigkeit, die unterschiedlichen Wirtschafts- und Einkommensniveaus schrittweise anzugleichen. Der Prozess der Rentenüberleitung war von Beginn an darauf ausgelegt, die im Osten erworbenen Rentenansprüche fair in das gesamtdeutsche System zu integrieren und gleichzeitig die unterschiedliche Lohnentwicklung zu berücksichtigen. Die nun erfolgende vollständige Angleichung der Rechengrößen ist somit der logische Endpunkt dieser Entwicklung und stellt die „Renteneinheit“ her, wie es auch von verschiedenen Experten und Institutionen, beispielsweise der Techniker Krankenkasse (TK) und dem Softwarehersteller Sage (Sage), kommuniziert wird. Für Arbeitgeber:innen bedeutet dies eine spürbare Veränderung, da die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ab 2025 bundesweit identisch sein wird. Dies vereinfacht zwar die Lohnabrechnung für Unternehmen mit Standorten oder Beschäftigten in beiden bisherigen Rechtskreisen, erfordert aber eine einmalige, präzise Umstellung der Abrechnungssysteme. Die IKK gesund plus (IKK gesund plus) und das Informationsportal für Arbeitgeber (Informationsportal) unterstreichen die Notwendigkeit, sich frühzeitig mit diesen Änderungen auseinanderzusetzen. Für Dich als junge:n Jurist:in ist das Verständnis dieser historischen und rechtlichen Hintergründe wichtig, um die Tragweite der aktuellen Änderungen vollständig erfassen und in der Beratung oder betrieblichen Praxis berücksichtigen zu können.

Auswirkungen auf die Meldungen nach SGB VI: Was sich konkret ändert

Der Wegfall der Ost-West-Trennung in der Sozialversicherung hat ab dem 1. Januar 2025 signifikante Auswirkungen auf die Meldeverfahren, insbesondere auf die DEÜV-Meldungen (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) gemäß § 28a SGB IV. Eine der zentralsten Änderungen ist der vollständige Entfall des Rechtskreiskennzeichens (Ost/West) für alle Meldeverfahren zur Sozialversicherung, die sich auf Meldezeiträume ab diesem Stichtag beziehen. Dies bestätigen übereinstimmend Quellen wie die Techniker Krankenkasse (TK), die IKK gesund plus (IKK gesund plus) und das Informationsportal für Arbeitgeber (Informationsportal). Arbeitgeber:innen müssen somit in den ab 2025 zu erstellenden und zu übermittelnden Meldungen keine Unterscheidung mehr danach treffen, ob die Beschäftigung im Rechtskreis Ost oder West ausgeübt wird.

Diese Vereinfachung hat weitreichende Folgen. Beispielsweise entfällt das bisher bekannte Phänomen der „innerdeutschen Entsendung“. Bislang mussten Arbeitgeber:innen bei einer vorübergehenden Entsendung von Mitarbeitenden in den anderen Rechtskreis (z.B. von West nach Ost oder umgekehrt) dies im Meldeverfahren berücksichtigen, da unterschiedliche Rechengrößen galten. Mit der Vereinheitlichung der Rechengrößen und dem Wegfall des Kennzeichens entfällt diese Notwendigkeit, wie das Informationsportal für Arbeitgeber klarstellt (Informationsportal). Dies reduziert den administrativen Aufwand für Unternehmen, die Personal flexibel an verschiedenen Standorten in Deutschland einsetzen. Die DEÜV-Meldungen, die für die korrekte Verbeitragung und Leistungszuordnung in der Sozialversicherung unerlässlich sind, umfassen beispielsweise Anmeldungen bei Beschäftigungsbeginn, Abmeldungen bei Beschäftigungsende, Jahresmeldungen und Unterbrechungsmeldungen. All diese Meldungen werden ab 2025 ohne das bisherige Rechtskreiskennzeichen erstellt, sofern sie Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 betreffen. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Änderung nicht nur eine formale Anpassung ist, sondern die Systematik der Datenerfassung und -verarbeitung bei den Sozialversicherungsträgern grundlegend berührt. Für Dich als angehende:r oder junge:r Jurist:in bedeutet dies, bei der Prüfung von Lohnabrechnungsunterlagen oder der Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten stets den korrekten Meldezeitraum und die damit verbundenen, ab 2025 geltenden, neuen Regelungen im Blick zu haben.

Die Besonderheit der Beitragsnachweise: Eine wichtige Übergangsphase

Während der Wegfall der Ost-West-Trennung in der Sozialversicherung ab 2025 zu einer deutlichen Vereinfachung bei den DEÜV-Meldungen führt, gibt es eine wichtige Besonderheit, die Du im Auge behalten musst: die Beitragsnachweise. Im Gegensatz zu den DEÜV-Meldungen, bei denen das Rechtskreiskennzeichen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 entfällt, bleibt die Unterscheidung zwischen Ost und West in den Beitragsnachweisen weiterhin bestehen – und das mindestens bis zum 31. Dezember 2025. Darauf weisen unter anderem die Techniker Krankenkasse (TK) und Haufe Personal hin (Haufe). Auch die IKK gesund plus bestätigt diese Übergangsregelung (IKK gesund plus).

Was bedeutet das konkret für Arbeitgeber:innen und somit auch für Deine Beratungspraxis? Bei der Ermittlung und Meldung der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge über die monatlichen Beitragsnachweise muss weiterhin das korrekte Rechtskreiskennzeichen (Ost oder West) angegeben werden. Die vollständige Angleichung und der damit verbundene Wegfall des Kennzeichens in den Beitragsnachweisen wird nach derzeitigem Stand frühestens ab dem 1. Januar 2026 erfolgen, wie Haufe berichtet (Haufe). Diese temporäre Diskrepanz zwischen DEÜV-Meldungen (ohne Kennzeichen) und Beitragsnachweisen (mit Kennzeichen) erfordert besondere Aufmerksamkeit und eine präzise Konfiguration der Lohnabrechnungssysteme. Es ist essenziell, dass die Software, die für die Lohnbuchhaltung und die Erstellung der Meldungen verwendet wird, diese differenzierte Behandlung korrekt abbilden kann. Die Gründe für diese Übergangsphase dürften in den komplexen Systemumstellungen bei den Einzugsstellen und Sozialversicherungsträgern liegen, die eine schrittweise Implementierung der Änderungen erfordern. Für Dich als juristische:n Expert:in ist es wichtig, diese Nuance zu kennen, um Fehlinterpretationen oder fehlerhafte Meldungen zu vermeiden und Arbeitgeber:innen korrekt über ihre fortbestehenden Pflichten im Rahmen der Beitragsnachweise für das Jahr 2025 zu informieren. Die Beitragsnachweise dienen der Krankenkasse als Einzugsstelle zur Berechnung der fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, daher ist ihre korrekte und vollständige Erstellung von höchster Bedeutung.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Renten- und Unfallversicherungsmeldungen ab 2025

Der Wegfall der Ost-West-Trennung in der Sozialversicherung bringt ab 2025 spezifische Änderungen für die Renten- und Unfallversicherungsmeldungen nach SGB VI mit sich, die Du als Arbeitgeber:in oder beratende:r Jurist:in kennen und umsetzen musst. Die korrekte Handhabung dieser Neuregelungen ist entscheidend, um Compliance sicherzustellen und mögliche Nachfragen oder Korrekturen seitens der Sozialversicherungsträger zu vermeiden.

Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt:

  • Kein Rechtskreiskennzeichen in DEÜV-Meldungen: In allen DEÜV-Meldungen (wie Neuanmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen), die Zeiträume ab dem 01.01.2025 betreffen, ist kein Rechtskreiskennzeichen (Ost/West) mehr anzugeben. Arbeitgeber:innen übermitteln diese Meldungen somit ohne eine Unterscheidung des Beschäftigungsortes zwischen den alten und neuen Bundesländern. Dies bestätigen unter anderem die Techniker Krankenkasse (TK), die IKK gesund plus (IKK gesund plus) und das Informationsportal für Arbeitgeber (Informationsportal).
  • Bundesweit einheitliche Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge: Durch die Angleichung der Rechengrößen, insbesondere der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, erfolgt die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ab 2025 bundeseinheitlich nach denselben Grenzwerten. Der tatsächliche Arbeitsort (Ost oder West) spielt für die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze dann keine Rolle mehr, wie Sage (Sage) und das Informationsportal für Arbeitgeber (Informationsportal) erläutern.
  • Keine Ost-West-Trennung mehr in Unfallversicherungsmeldungen: Auch für die gesetzliche Unfallversicherung, deren Meldungen an die zuständigen Berufsgenossenschaften gehen, entfällt die Ost-West-Trennung in den Meldungen. Die einheitlichen Grenzwerte und der generelle Fortfall der Rechtskreisunterscheidung in den DEÜV-Meldungen führen hier zu einer entsprechenden Anpassung.

Übergangsregelung zum Jahreswechsel 2024/2025:

  • Jahresmeldung für 2024: Die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2024, die typischerweise bis Mitte Februar 2025 abgegeben wird, muss noch mit den alten Rechtskreiskennzeichen (Ost oder West) erstellt werden. Dies liegt daran, dass sie sich auf einen Zeitraum bezieht, in dem die Trennung noch galt. Das Informationsportal für Arbeitgeber hebt diesen Punkt besonders hervor (Informationsportal).
  • Abgrenzung der Meldezeiträume: Es ist entscheidend, eine korrekte Abgrenzung zwischen den Meldezeiträumen 2024 und 2025 sicherzustellen. Für alle Sachverhalte und Meldezeiträume, die das Jahr 2024 betreffen, gelten die bisherigen Regelungen inklusive der Rechtskreisunterscheidung. Für alle Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 gelten die neuen, einheitlichen Vorgaben ohne Rechtskreiskennzeichen in den DEÜV-Meldungen.
  • Beispiel für den Übergang: Wird eine Beschäftigung am 31. Dezember 2024 beendet, erfolgt die Abmeldung noch mit dem Rechtskreiskennzeichen des Beschäftigungsortes. Beginnt eine Beschäftigung am 1. Januar 2025, erfolgt die Anmeldung bereits ohne Rechtskreiskennzeichen.

Keine gesonderte Meldepflicht über den Entfall:

Wichtig ist auch die Information, dass der Wegfall des Rechtskreiskennzeichens an sich kein eigenständig meldepflichtiges Ereignis darstellt. Arbeitgeber:innen müssen also keine gesonderte Information oder Meldung an die Sozialversicherungsträger übermitteln, nur weil das Kennzeichen entfällt. Die Umstellung erfolgt systemisch durch die Anpassung der Meldeverfahren, wie das Informationsportal für Arbeitgeber erläutert (Informationsportal).

Die praktische Umsetzung dieser Änderungen erfordert eine Anpassung der Lohnabrechnungssoftware und der internen Prozesse in den Personalabteilungen. Es ist ratsam, frühzeitig mit dem Softwareanbieter zu klären, ob und wann die notwendigen Updates zur Verfügung gestellt werden, um einen reibungslosen Übergang zum Jahreswechsel 2024/2025 zu gewährleisten. Für Dich als juristische:n Berater:in ist es von Bedeutung, diese Details zu kennen, um Arbeitgeber:innen präzise auf die notwendigen Schritte vorbereiten zu können. Insbesondere die korrekte Handhabung der Jahresmeldung 2024 und die Umstellung auf die neuen Regelungen für Meldungen ab 2025 sind prüfungsrelevante Aspekte.

Zusammenfassung und Ausblick für Arbeitgeber:innen: Vorbereitung ist entscheidend

Der Wegfall der Ost-West-Trennung in der Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2025 ist eine bedeutende administrative und systemische Umstellung, die Arbeitgeber:innen in Deutschland betrifft und insbesondere Auswirkungen auf die Renten- und Unfallversicherungsmeldungen nach SGB VI hat. Für Dich als junge:n Jurist:in oder Studierende:n der Rechtswissenschaften ist das Verständnis dieser Änderungen nicht nur für das akademische Wissen, sondern auch für die spätere berufliche Praxis von hoher Relevanz, sei es in der Rechtsberatung, in Personalabteilungen oder in der Compliance.

Hier sind die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:

  1. Einheitliche Rechengrößen: Ab dem 1. Januar 2025 gelten in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitliche Rechengrößen (z.B. Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße). Die bisherige Unterscheidung zwischen Rechtskreis Ost und West entfällt hier.
  2. Wegfall des Rechtskreiskennzeichens in DEÜV-Meldungen: Für alle Meldeverfahren zur Sozialversicherung (DEÜV-Meldungen nach § 28a SGB IV), die sich auf Zeiträume ab dem 01.01.2025 beziehen, ist kein Rechtskreiskennzeichen (Ost/West) mehr anzugeben. Dies betrifft Neuanmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen etc. für die Renten- und Unfallversicherung.
  3. Fortbestand des Rechtskreiskennzeichens in Beitragsnachweisen: Eine wichtige Ausnahme bildet der Beitragsnachweis. Hier bleibt die Unterscheidung zwischen Ost und West und somit die Angabe des Rechtskreiskennzeichens mindestens bis zum 31. Dezember 2025 bestehen. Die vollständige Angleichung ist hier frühestens ab 2026 zu erwarten.
  4. Übergangsregelung für Jahresmeldungen 2024: Die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2024, die Anfang 2025 fällig wird, muss noch nach den alten Regeln, also mit Angabe des Rechtskreiskennzeichens, erfolgen.
  5. Keine gesonderte Meldepflicht: Der Wegfall des Rechtskreiskennzeichens selbst ist kein Ereignis, das gesondert an die Sozialversicherungsträger gemeldet werden muss.
  6. Anpassung der Systeme: Die entscheidende Handlungsempfehlung für Arbeitgeber:innen ist die rechtzeitige Anpassung ihrer Entgeltabrechnungs- und Meldeverfahren. Dies sollte idealerweise bis zum Jahreswechsel 2024/2025 abgeschlossen sein, um den neuen gesetzlichen Vorgaben von Beginn an gerecht zu werden. Dies beinhaltet die Aktualisierung der Lohnbuchhaltungssoftware und die Schulung der zuständigen Mitarbeiter:innen.

Für Dich als zukünftige:n Expert:in im Arbeits- und Sozialrecht bedeutet dies, dass Du bei der Beratung von Mandant:innen oder bei der Gestaltung von internen Prozessen in Unternehmen diese Änderungen im Blick haben musst. Die korrekte Anwendung der neuen Regelungen ist essenziell, um Fehler in der Beitragsberechnung und -abführung zu vermeiden, die zu Nachforderungen, Säumniszuschlägen oder Problemen bei Betriebsprüfungen führen können. Die Digitalisierung spielt hierbei eine unterstützende Rolle, da moderne Softwarelösungen oft zeitnah auf solche Gesetzesänderungen reagieren. Dennoch bleibt die fachliche Kontrolle und das Verständnis der rechtlichen Hintergründe unerlässlich. Der Wegfall der Ost-West-Trennung ist ein weiterer Schritt zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des deutschen Sozialversicherungssystems, der jedoch in der Übergangsphase eine erhöhte Aufmerksamkeit und sorgfältige Vorbereitung erfordert. Behalte diese Entwicklungen im Auge, denn das Sozialversicherungsrecht ist ein dynamisches Feld, das stetigen Anpassungen unterliegt.

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