Jura-Update – Urlaubsanspruch Elternzeit – Kürzung und BAG

Die Planung der Elternzeit ist für viele junge Juristinnen und Juristen ein wichtiger Schritt, der sowohl private Freude als auch berufliche Fragen mit sich bringt. Eine zentrale Frage, die sich in diesem Kontext oft stellt, betrifft den Urlaubsanspruch trotz Elternzeit. Grundsätzlich bleibt dieser zwar bestehen, doch § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) räumt Arbeitgebern das Recht ein, den Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen.

Urlaubsanspruch trotz Elternzeit: Wann darf der Arbeitgeber kürzen und was sagt das BAG?

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit grundsätzlich bestehen; Kürzung durch Arbeitgeber nach § 17 BEEG ist jedoch möglich.
  • Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs erfordert eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss und nur für volle Kalendermonate der Elternzeit zulässig ist.
  • Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber, darf der Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum nicht gekürzt werden.
  • Erfolgt keine wirksame Kürzungserklärung des Arbeitgebers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen und ist gegebenenfalls finanziell abzugelten.
  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wiederholt die Notwendigkeit einer rechtzeitigen und ausdrücklichen Kürzungserklärung durch den Arbeitgeber betont, um den Urlaubsanspruch wirksam zu mindern.

Inhaltsverzeichnis

Urlaubsanspruch trotz Elternzeit: Die Kürzungsmöglichkeiten nach § 17 BEEG und die Rolle des BAG

Die Planung der Elternzeit ist für viele junge Juristinnen und Juristen ein wichtiger Schritt, der sowohl private Freude als auch berufliche Fragen mit sich bringt. Eine zentrale Frage, die sich in diesem Kontext oft stellt, betrifft den Urlaubsanspruch trotz Elternzeit. Grundsätzlich bleibt dieser zwar bestehen, doch § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) räumt Arbeitgebern das Recht ein, den Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen. Besonders relevant wird dies, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit beendet wird. Für Dich als angehende:r oder junge:r Jurist:in ist es daher unerlässlich, die genauen Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu kennen, um Deine Rechte einschätzen und wahren zu können. Dieser Beitrag beleuchtet detailliert, unter welchen Bedingungen eine Kürzung des Urlaubsanspruchs zulässig ist, welche Formalitäten dabei beachtet werden müssen und welche Besonderheiten gelten, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit endet. Die Kenntnis dieser Details kann entscheidend sein, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und Deinen vollen Urlaubsanspruch geltend zu machen.

Grundsätze des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit

Ein grundlegendes Verständnis des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit ist der erste Schritt, um die Komplexität der Kürzungsregelungen nach § 17 BEEG zu erfassen. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass während der Elternzeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht und keine Arbeitsleistung erbracht wird, automatisch kein Urlaubsanspruch entstünde. Dem ist jedoch nicht so. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, erwerben weiterhin grundsätzlich ihren vollen jährlichen Urlaubsanspruch (Quelle: factorialhr.de, personio.de). Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und somit auch die Grundlage für den Urlaubsanspruch gegeben ist. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach betont, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union ist, von dem nicht abgewichen werden darf, es sei denn, es ist ausdrücklich gemeinschaftsrechtlich vorgesehen oder gerechtfertigt. Die Elternzeit selbst führt also nicht per se zu einem Verlust oder einer automatischen Reduktion des Urlaubsanspruchs. Vielmehr ist es eine aktive Handlung des Arbeitgebers erforderlich, um eine Kürzung herbeizuführen. Diese Möglichkeit zur Kürzung ist im deutschen Recht spezifisch in § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG verankert. Ohne eine entsprechende Kürzungserklärung des Arbeitgebers bleibt der Urlaubsanspruch in vollem Umfang bestehen und kann nach Beendigung der Elternzeit genommen oder, falls dies nicht möglich ist, abgegolten werden. Dieses Wissen ist besonders wichtig, da viele Arbeitgeber möglicherweise von einer automatischen Kürzung ausgehen oder die formellen Anforderungen für eine wirksame Kürzung nicht kennen oder nicht beachten.

Die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 BEEG: Voraussetzungen und formelle Anforderungen

Obwohl der Urlaubsanspruch während der Elternzeit grundsätzlich weiterläuft, sieht § 17 BEEG eine spezifische Kürzungsbefugnis für den Arbeitgeber vor. Diese Regelung ist zentral für das Verständnis der Rechtslage.

Voraussetzungen für die Kürzung:
Der Arbeitgeber hat das Recht, den Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (Quelle: personio.de, handwerksblatt.de, elterngeld.de). Entscheidend ist hierbei der Begriff „voller Kalendermonat“. Dies bedeutet, dass eine Kürzung nur dann zulässig ist, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den gesamten Kalendermonat, also vom ersten bis zum letzten Tag des Monats, in Elternzeit verbracht hat. Beginnt die Elternzeit beispielsweise erst am 15. eines Monats oder endet sie vor dem Monatsletzten, darf für diesen angebrochenen Monat keine Kürzung des Urlaubsanspruchs erfolgen (Quelle: handwerksblatt.de, elterngeld.de). Diese Regelung dient der Klarheit und vermeidet komplizierte anteilige Berechnungen für Teilmonate. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Kürzungsmöglichkeit ein Recht des Arbeitgebers ist, aber keine automatische Folge der Elternzeit. Der Arbeitgeber muss von diesem Recht aktiv Gebrauch machen.

Form und Zeitpunkt der Kürzungserklärung:
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber ist nicht formlos möglich, sondern bedarf einer ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung. Eine stillschweigende Kürzung, etwa durch einen entsprechenden Vermerk in der Gehaltsabrechnung oder eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag, die eine automatische Kürzung vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam (Quelle: personio.de). Die Kürzungserklärung muss demnach unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitgeber von seinem Recht nach § 17 BEEG Gebrauch macht.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Erklärung gibt es ebenfalls klare Vorgaben: Die Kürzungserklärung kann entweder vor Beginn der Elternzeit, während der Elternzeit oder auch noch nach deren Beendigung erfolgen, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht (Quelle: personio.de). Eine rückwirkende Kürzung für bereits vergangene volle Monate der Elternzeit ist also grundsätzlich möglich. Die entscheidende zeitliche Grenze ist jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist das Arbeitsverhältnis einmal beendet, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht mehr wirksam kürzen. Dies ist ein kritischer Punkt, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an die Elternzeit endet.

Sonderfall: Teilzeitarbeit während der Elternzeit:
Eine wichtige Ausnahme von der Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers besteht dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber leistet. Für diese Beschäftigten darf der Urlaubsanspruch für die Monate, in denen Teilzeit gearbeitet wird, nicht nach § 17 BEEG gekürzt werden (Quelle: personio.de, elterngeld.de). In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch nach den allgemeinen Regeln für Teilzeitbeschäftigte. Dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch zwar an die verringerte Anzahl der Arbeitstage angepasst wird, aber nicht aufgrund der Elternzeit selbst einer zusätzlichen Kürzung unterliegt. Die Logik dahinter ist, dass durch die Teilzeitarbeit weiterhin eine Arbeitsleistung erbracht und somit auch der volle Urlaubsanspruch für die geleistete Arbeit erworben wird, entsprechend den für Teilzeit geltenden Grundsätzen.

Diese detaillierten Regelungen zeigen, dass Arbeitgeber sorgfältig vorgehen müssen, wenn sie den Urlaubsanspruch kürzen möchten. Für Dich als Arbeitnehmer:in bedeutet dies, genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine wirksame Kürzung erfüllt wurden.

Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses direkt nach der Elternzeit

Eine besonders praxisrelevante und oft streitige Konstellation ergibt sich, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit oder währenddessen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. Hierbei ist die zeitliche Komponente der Kürzungserklärung des Arbeitgebers von entscheidender Bedeutung. Wie bereits dargelegt, muss der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubsanspruchs gemäß § 17 BEEG ausdrücklich erklären. Diese Erklärung muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zugegangen sein, bevor das Arbeitsverhältnis rechtlich endet (Quelle: personio.de). Erfolgt die Kürzungserklärung des Arbeitgebers erst nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses – beispielsweise durch ein Schreiben, das erst nach dem Austrittsdatum zugeht – ist diese Erklärung unwirksam. In einem solchen Fall bleibt der ursprüngliche, ungekürzte Urlaubsanspruch bestehen und ist, da er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura genommen werden kann, in Form von Urlaubsabgeltung finanziell auszugleichen.

Dies bedeutet konkret: Hat ein:e Arbeitnehmer:in beispielsweise für ein Jahr Elternzeit genommen und während dieser Zeit ist der volle Jahresurlaub von beispielsweise 30 Tagen entstanden, und kündigt diese:r zum Ende der Elternzeit, so muss der Arbeitgeber die Kürzung dieser 30 Urlaubstage (oder eines Teils davon, entsprechend der vollen Monate der Elternzeit) erklären, bevor der letzte Arbeitstag verstrichen ist und das Arbeitsverhältnis offiziell endet. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, kann er die Kürzung nicht mehr nachholen. Der oder die ausscheidende Arbeitnehmer:in hat dann Anspruch auf Abgeltung des vollen, nicht wirksam gekürzten Urlaubs. Ein nach der Elternzeit noch bestehender Resturlaubsanspruch, der nicht wirksam gekürzt wurde, kann vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eingefordert werden (Quelle: factorialhr.de, personio.de). Diese Regelung schützt Arbeitnehmer:innen vor einem überraschenden Verlust ihres Urlaubsanspruchs nach bereits erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses und stellt sicher, dass Klarheit über den Umfang des Resturlaubs noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geschaffen wird. Für Dich ist es daher ratsam, bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kontext der Elternzeit genau auf den Zeitpunkt und die Form einer etwaigen Kürzungserklärung zu achten.

Die Rolle des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und die aktuelle Rechtslage

Die Auslegung und Anwendung des § 17 BEEG war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, die bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) getragen wurden. Die Entscheidungen des BAG haben maßgeblich zur Klärung der Rechtslage beigetragen und die Rechte von Arbeitnehmer:innen in Bezug auf ihren Urlaubsanspruch während und nach der Elternzeit gestärkt. Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 BEEG nicht automatisch erfolgt, sondern eine ausdrückliche und rechtzeitige Erklärung des Arbeitgebers erfordert (Quelle: personio.de). Eine bloße Absicht zur Kürzung oder eine interne Berechnung seitens des Arbeitgebers genügt nicht. Die Erklärung muss dem oder der Arbeitnehmer:in gegenüber klar und unmissverständlich erfolgen.

Insbesondere im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit hat das BAG präzisiert, dass eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers zwingend vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Ist das Arbeitsverhältnis einmal beendet, erlischt das Kürzungsrecht des Arbeitgebers. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kürzungsmöglichkeit schlicht vergessen oder übersehen hat. Das BAG begründet dies damit, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch sich in einen reinen Abgeltungsanspruch umwandelt, auf den eine nachträgliche Kürzungsregelung wie § 17 BEEG, die auf das aktive Urlaubsnehmen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zielt, nicht mehr anwendbar sei. Die Urteile des BAG unterstreichen die Notwendigkeit für Arbeitgeber, proaktiv und formkorrekt zu handeln, wenn sie von ihrem Kürzungsrecht Gebrauch machen wollen. Für Jurastudierende und junge Jurist:innen ist die Kenntnis dieser BAG-Rechtsprechung von großer Bedeutung, da sie die Grundlage für die Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Elternzeit bildet. Sie zeigt auch, wie wichtig formelle Aspekte im Arbeitsrecht sein können und dass eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls oft entscheidend ist. Die Rechtsprechung des BAG sorgt hier für eine klare Linie und stärkt die Position der Arbeitnehmer:innen, indem sie sicherstellt, dass Kürzungsmaßnahmen nicht willkürlich oder verspätet erfolgen können.

Ein praktisches Beispiel zur Veranschaulichung der Kürzung

Um die abstrakten Regelungen zur Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 BEEG greifbarer zu machen, soll ein konkretes Beispiel dienen:
Angenommen, eine Arbeitnehmerin hat einen vertraglich vereinbarten Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Sie nimmt für ein volles Kalenderjahr Elternzeit, beispielsweise vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. In diesem Fall umfasst die Elternzeit zwölf volle Kalendermonate.

Szenario 1: Rechtzeitige und formkorrekte Kürzung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber möchte von seinem Kürzungsrecht nach § 17 BEEG Gebrauch machen. Er erklärt der Arbeitnehmerin schriftlich vor oder während ihrer Elternzeit, dass er ihren Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzt. Da die Elternzeit 12 volle Monate umfasst, kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub um 12/12 kürzen.
Die Rechnung lautet: (30 Urlaubstage / 12 Monate) * 12 Monate Elternzeit = 30 Urlaubstage.
Der Arbeitgeber kann also den gesamten Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen für das betreffende Jahr kürzen. Der Arbeitnehmerin stünde für dieses Jahr kein Erholungsurlaub zu, der nach der Elternzeit genommen oder abgegolten werden müsste.

Szenario 2: Fehlende oder verspätete Kürzungserklärung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Arbeitnehmerin nimmt ebenfalls vom 1. Januar bis zum 31. Dezember Elternzeit (12 volle Monate). Sie kündigt ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Dezember desselben Jahres. Der Arbeitgeber versäumt es jedoch, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, also bis spätestens zum 31. Dezember, eine ausdrückliche Kürzungserklärung bezüglich des Urlaubsanspruchs abzugeben (Quelle: personio.de).
In diesem Fall ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 BEEG nicht mehr möglich, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Die Arbeitnehmerin behält ihren vollen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das betreffende Jahr. Da sie diesen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann, hat sie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 30 Urlaubstagen. Dies kann einen erheblichen finanziellen Unterschied für die ausscheidende Arbeitnehmerin bedeuten. Dieses Beispiel verdeutlicht eindrücklich, wie entscheidend die Einhaltung der formellen und zeitlichen Vorgaben für die Wirksamkeit einer Urlaubskürzung durch den Arbeitgeber ist.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Die Regelungen rund um den Urlaubsanspruch während und nach der Elternzeit können komplex erscheinen. Um Dir einen klaren Überblick zu verschaffen, sind hier die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:

  • Grundsätzlicher Urlaubsanspruch: Auch während der Elternzeit erwirbst Du grundsätzlich weiterhin Deinen vollen jährlichen Urlaubsanspruch. Das Arbeitsverhältnis ruht nur, besteht aber fort (Quelle: factorialhr.de, personio.de).
  • Kürzungsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (Quelle: personio.de, handwerksblatt.de, elterngeld.de).
  • Voraussetzung „voller Kalendermonat“: Eine Kürzung ist nur für Kalendermonate zulässig, in denen Du Dich vom ersten bis zum letzten Tag vollständig in Elternzeit befunden hast. Angefangene Monate dürfen nicht gekürzt werden (Quelle: handwerksblatt.de, elterngeld.de).
  • Ausdrückliche und schriftliche Erklärung: Die Kürzung muss vom Arbeitgeber ausdrücklich und idealerweise schriftlich erklärt werden. Eine stillschweigende Kürzung ist unwirksam (Quelle: personio.de).
  • Zeitpunkt der Kürzungserklärung: Die Kürzung kann vor, während oder nach der Elternzeit erklärt werden, jedoch zwingend solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
  • Keine Kürzung bei Teilzeitarbeit während Elternzeit: Arbeitest Du während Deiner Elternzeit in Teilzeit bei Deinem Arbeitgeber, darf Dein Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum nicht nach § 17 BEEG gekürzt werden (Quelle: personio.de, elterngeld.de).
  • Kein Verfall von Resturlaub: Nicht genommener Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit entstanden ist oder währenddessen nicht wirksam gekürzt wurde, verfällt nicht automatisch, sondern kann nach der Elternzeit genommen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden (Quelle: factorialhr.de).
  • Kritischer Zeitpunkt: Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Erfolgt die Kürzungserklärung des Arbeitgebers erst nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist sie unwirksam. Der volle, nicht wirksam gekürzte Urlaubsanspruch bleibt bestehen und ist ggf. abzugelten (Quelle: personio.de). Dies wurde durch BAG-Urteile mehrfach bestätigt.

Diese Punkte verdeutlichen, dass Du als Arbeitnehmer:in gut darüber informiert sein solltest, welche Rechte Dir zustehen und welche Pflichten Dein Arbeitgeber hat. Insbesondere die formalen Anforderungen an eine wirksame Kürzung und die zeitliche Grenze bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind entscheidend. Die sorgfältige Organisation und das Verständnis solcher rechtlicher Details sind im Jurastudium und im späteren Berufsleben unerlässlich – digitale Hilfsmittel, wie sie unser Unternehmen anbietet, können Dich dabei unterstützen, den Überblick über Lerninhalte und Fristen zu behalten.

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