Zu späte Zielvorgabe – So forderst Du Schadensersatz

Ein eleganter Füllfederhalter liegt auf einem aufgeschlagenen Arbeitsvertrag, daneben ein Richterhammer und eine einzelne, glänzende Münze auf einem dunklen Holztisch, was das Thema eines juristischen Urteils über eine Bonuszahlung symbolisiert. Realistischer Stil, gedämpfte Beleuchtung.
Variable Vergütungsmodelle sind aus der modernen Arbeitswelt, insbesondere in juristischen und wirtschaftlichen Berufen, kaum noch wegzudenken. Sie versprechen eine Win-Win-Situation: Du als engagierte:r Mitarbeiter:in wirst für herausragende Leistungen zusätzlich entlohnt, während Dein Arbeitgeber die Motivation und den Erfolg des Unternehmens steigert. Doch was passiert, wenn die Spielregeln nicht eingehalten werden?

Keine Ziele, kein Bonus? Wann Du als Arbeitnehmer:in Schadensersatz fordern kannst, wenn der Arbeitgeber die Zielvorgaben für eine variable Vergütung nicht rechtzeitig mitteilt

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Arbeitgeber haben die vertragliche Pflicht, Ziele für eine variable Vergütung rechtzeitig und transparent mitzuteilen.
  • Eine verspätete oder unterlassene Zielvorgabe stellt eine Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB auslösen kann.
  • Der Schadensersatzanspruch bemisst sich in der Regel an der vollen Höhe des entgangenen Bonus, da von einer 100%igen Zielerreichung bei rechtzeitiger Vorgabe ausgegangen wird.
  • Arbeitnehmer:innen müssen nicht beweisen, sondern nur plausibel darlegen, dass sie die Ziele erreicht hätten, was die Beweislast zum Arbeitgeber verschiebt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Hintergrund: Variable Vergütung als Motivationsinstrument
  2. Die rechtlichen Grundlagen: Ein Blick ins Gesetz und die Rechtsprechung
  3. Das wegweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
  4. Der Anspruch auf Schadensersatz: So gehst Du als Arbeitnehmer:in vor
  5. Was bedeutet das für die Praxis? Konsequenzen für Arbeitnehmende und Arbeitgebende
  6. Fazit: Klare Regeln für faire Boni

Variable Vergütungsmodelle sind aus der modernen Arbeitswelt, insbesondere in juristischen und wirtschaftlichen Berufen, kaum noch wegzudenken. Sie versprechen eine Win-Win-Situation: Du als engagierte:r Mitarbeiter:in wirst für herausragende Leistungen zusätzlich entlohnt, während Dein Arbeitgeber die Motivation und den Erfolg des Unternehmens steigert. Doch was passiert, wenn die Spielregeln nicht eingehalten werden? Die Frage „Keine Ziele, kein Bonus? Wann kann ein Arbeitnehmer Schadensersatz fordern, wenn der Arbeitgeber die Zielvorgaben für eine variable Vergütung nicht rechtzeitig mitteilt?“ beschäftigt regelmäßig die Arbeitsgerichte. Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat hier jüngst für mehr Klarheit gesorgt und die Rechte von Arbeitnehmenden entscheidend gestärkt. In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe, analysieren die zentrale Gerichtsentscheidung und erklären Dir, welche konkreten Schritte Du unternehmen kannst, wenn Dein Arbeitgeber seine Pflichten verletzt. Denn eine verspätete oder gar ausbleibende Zielvorgabe muss für Dich nicht zwangsläufig den Verlust Deines Bonus bedeuten.

Der Hintergrund: Variable Vergütung als Motivationsinstrument

Bevor wir in die juristischen Details eintauchen, ist es wichtig, die Funktion und den Zweck von variablen Vergütungssystemen zu verstehen. In vielen Arbeitsverträgen sind neben dem festen Grundgehalt auch variable Bestandteile verankert, die an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft sind (siehe bluedex.de). Diese Ziele können vielfältig sein und reichen von individuellen Leistungszielen (z.B. die Akquise einer bestimmten Anzahl neuer Mandate) über Teamziele (z.B. die fristgerechte Fertigstellung eines Projekts) bis hin zu allgemeinen Unternehmenszielen (z.B. das Erreichen eines spezifischen Umsatzwachstums). Der Kerngedanke hinter solchen Vereinbarungen ist die Schaffung eines Leistungsanreizes. Die Aussicht auf einen Bonus soll Dich motivieren, Dich besonders zu engagieren und aktiv zum Unternehmenserfolg beizutragen. Diese sogenannte Anreiz- und Motivationsfunktion ist das Herzstück jeder Zielvereinbarung (nachzulesen bei arbeitsrechtsiegen.de). Damit dieses System jedoch fair und wirksam sein kann, müssen die Ziele von Anfang an klar, transparent und vor allem rechtzeitig kommuniziert werden. Nur wenn Du zu Beginn des relevanten Zeitraums – in der Regel ein Geschäftsjahr – weißt, worauf es ankommt, kannst Du Deine Arbeitsweise und Deinen Fokus strategisch darauf ausrichten. Eine verspätete Mitteilung der Ziele untergräbt diesen Zweck fundamental. Wenn Ziele beispielsweise erst im dritten Quartal für das gesamte Jahr bekannt gegeben werden, hattest Du keine faire Chance, Dein Handeln von Januar bis September gezielt an diesen auszurichten. Die Motivationsfunktion verpufft, und das Gleichgewicht des vertraglichen Gebens und Nehmens wird gestört.

Die rechtlichen Grundlagen: Ein Blick ins Gesetz und die Rechtsprechung

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Ziele für eine variable Vergütung rechtzeitig festzulegen, ist keine bloße Formsache, sondern eine einklagbare Rechtspflicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der Ziele für Bonuszahlungen zu spät oder überhaupt nicht vorgibt, sich schadensersatzpflichtig macht (siehe Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts). Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch findet sich im allgemeinen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die zentrale Norm ist § 280 Abs. 1 BGB, der den Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung regelt. Der Arbeitsvertrag stellt ein Schuldverhältnis dar, aus dem für beide Parteien Pflichten erwachsen. Die Vereinbarung einer variablen Vergütung begründet für den Arbeitgeber die vertragliche Nebenpflicht, die dafür maßgeblichen Ziele zu definieren und mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, liegt eine Pflichtverletzung vor.

In Kombination mit § 280 Abs. 3 BGB und § 283 Satz 1 BGB wird der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung begründet. § 283 BGB regelt den Fall der Unmöglichkeit der Leistung. Das BAG argumentiert, dass die rechtzeitige Zielvorgabe einen ganz bestimmten Zweck verfolgt: die Motivation und Steuerung des Arbeitnehmenden für die gesamte Zielperiode. Wird die Frist zur Zielvorgabe versäumt, kann dieser Zweck für die Vergangenheit nicht mehr erreicht werden. Die Leistung – also die „rechtzeitige“ Vorgabe der Ziele mit ihrer Motivationsfunktion – wird nachträglich unmöglich (ausführlicher bei eylaw.de). Es handelt sich um ein relatives Fixgeschäft. Die Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber den Schaden ersetzen muss, der dem Arbeitnehmenden durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Dieser Schaden ist typischerweise der entgangene Bonus.

Rechtliche Grundlage Bedeutung im Kontext der Zielvereinbarung
§ 280 Abs. 1 BGB Begründet den grundsätzlichen Schadensersatzanspruch bei einer Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag (Schuldverhältnis).
Pflichtverletzung Die verspätete oder unterlassene Mitteilung der Zielvorgaben durch den Arbeitgeber.
§ 280 Abs. 3, § 283 S. 1 BGB Begründet den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, da die rechtzeitige Zielvorgabe mit ihrer Motivationsfunktion nachträglich unmöglich geworden ist.
Schaden Der entgangene Bonus, den der oder die Arbeitnehmende bei rechtzeitiger Zielvorgabe und Erreichung der Ziele erhalten hätte.

Diese dogmatische Einordnung ist entscheidend, da sie klarstellt, dass es nicht darum geht, die Ziele nachträglich gerichtlich festsetzen zu lassen. Eine solche gerichtliche Leistungsbestimmung ist laut BAG ausgeschlossen, weil der ursprüngliche Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht mehr wiederhergestellt werden kann (vgl. arbeitsrechtsiegen.de). Stattdessen tritt an die Stelle der Bonuszahlung ein direkter Schadensersatzanspruch in Geld.

Das wegweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Um die abstrakten rechtlichen Grundsätze zu veranschaulichen, lohnt sich ein genauerer Blick auf den konkreten Fall, der dem wegweisenden Urteil des BAG zugrunde lag. In dem Verfahren hatte ein Arbeitnehmer laut seines Arbeitsvertrags Anspruch auf eine variable Vergütung. Diese setzte sich aus der Erreichung von Unternehmenszielen und individuellen Zielen zusammen. Eine im Unternehmen geltende Betriebsvereinbarung legte dabei eine klare Frist fest: Die Zielvorgaben mussten dem Arbeitnehmer bis spätestens zum 1. März des jeweiligen Jahres mitgeteilt werden. Im streitgegenständlichen Jahr versäumte der Arbeitgeber diese Frist jedoch erheblich. Er teilte dem Arbeitnehmer erst Ende September die Unternehmensziele mit und unterließ es vollständig, individuelle Ziele vorzugeben (nachzulesen bei bluedex.de).

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Schadensersatz. Er argumentierte, dass er bei einer rechtzeitigen Bekanntgabe der Ziele eine Zielerreichung von 100 % und somit den vollen Bonus hätte realisieren können. Der Arbeitgeber hingegen war der Ansicht, es sei kein Schaden entstanden. Die Vorinstanzen gaben dem Arbeitnehmer nur teilweise Recht. Das BAG jedoch stärkte die Position des Klägers maßgeblich (vgl. eylaw.de). Die Erfurter Richter:innen stellten fest, dass die extrem verspätete Mitteilung eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Die zentrale Begründung lag, wie bereits erläutert, in der Unmöglichkeit, den Anreiz- und Motivationszweck der Zielvereinbarung nachträglich zu erfüllen. Das Gericht machte deutlich, dass der Arbeitnehmer nicht schutzlos gestellt ist, wenn der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten missachtet. Besonders wichtig war die Klarstellung des BAG zur Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer muss nicht lückenlos beweisen, dass er die Ziele erreicht hätte. Es genügt, wenn er plausibel darlegt, welcher Zielerreichungsgrad ihm bei rechtzeitiger Vorgabe möglich gewesen wäre. In der Regel wird vermutet, dass bei einer realistischen Zielsetzung eine 100-prozentige Erreichung möglich ist.

Der Anspruch auf Schadensersatz: So gehst Du als Arbeitnehmer:in vor

Das Urteil des BAG ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern gibt Dir als Arbeitnehmer:in ein konkretes Werkzeug an die Hand. Wenn Du Dich in einer ähnlichen Situation befindest, in der Dein Arbeitgeber Ziele zu spät oder gar nicht kommuniziert hat, kannst Du Schadensersatz in Höhe des entgangenen Bonus fordern. Dein Anspruch basiert, wie dargelegt, auf § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 283 Satz 1 BGB (so das Bundesarbeitsgericht). Doch wie gehst Du praktisch vor, um diesen Anspruch durchzusetzen?

Der entscheidende Punkt ist die plausible Darlegung, dass Du die Ziele bei rechtzeitiger Vorgabe erreicht hättest. Das Gericht verlangt hier keinen strikten Beweis, der in der Praxis auch kaum zu führen wäre – schließlich lässt sich die Vergangenheit nicht wiederholen. Stattdessen musst Du dem Gericht eine schlüssige und nachvollziehbare Argumentation präsentieren. Hierfür kannst Du auf verschiedene Anhaltspunkte zurückgreifen:

  1. Leistungen aus der Vergangenheit: Hast Du in den Vorjahren Deine Ziele regelmäßig erreicht oder sogar übertroffen? Deine Performance-Historie ist ein starkes Indiz dafür, dass Dir dies auch im aktuellen Jahr gelungen wäre.
  2. Vergleich mit Kolleg:innen: Wie haben andere Mitarbeitende in vergleichbaren Positionen, die ihre Ziele rechtzeitig erhalten haben, abgeschnitten? Wenn diese eine hohe Zielerreichung vorweisen können, stützt das Deine Argumentation.
  3. Allgemeine Arbeitsleistung: Deine generelle Leistungsbeurteilung, positive Rückmeldungen von Vorgesetzten oder erfolgreich abgeschlossene Projekte im betreffenden Zeitraum können ebenfalls als Beleg für Deine Leistungsfähigkeit und -bereitschaft dienen.

Basierend auf diesen Punkten kannst Du argumentieren, dass Du eine Zielerreichung von 100 % (und damit den vollen Bonus) erreicht hättest. Es entsteht eine sogenannte sekundäre Darlegungslast für den Arbeitgeber. Das bedeutet, der Ball liegt nun in seinem Spielfeld. Er muss konkret und substantiiert vortragen, warum Du die Ziele Deinerseits auch bei rechtzeitiger Vorgabe verfehlt hättest. Allgemeine Behauptungen oder Spekulationen reichen hierfür nicht aus. Diese prozessuale Erleichterung ist ein enormer Vorteil für Dich als klagende Partei (siehe erneut arbeitsrechtsiegen.de).

Was bedeutet das für die Praxis? Konsequenzen für Arbeitnehmende und Arbeitgebende

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung und Handhabung von variablen Vergütungssystemen in der Praxis. Sie schafft sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgebende mehr Rechtsklarheit und zwingt letztere zu mehr Sorgfalt und Professionalität.

Für Dich als Arbeitnehmer:in bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Stärkung Deiner Rechtsposition. Dein Anspruch auf eine variable Vergütung ist nicht länger der Willkür oder Nachlässigkeit Deines Arbeitgebers ausgesetzt. Du hast ein einklagbares Recht auf eine rechtzeitige und faire Zielvorgabe. Sollte Dein Arbeitgeber diese Pflicht verletzen, bist Du nicht schutzlos, sondern kannst aktiv Schadensersatz fordern. Es ist daher ratsam, Deinen Arbeitsvertrag sowie eventuell geltende Betriebsvereinbarungen genau zu prüfen. Achte auf festgelegte Fristen für die Zielmitteilung und dokumentiere, wann Du welche Informationen erhältst. Diese Sorgfalt kann im Streitfall entscheidend sein. Das Wissen um Deine Rechte gibt Dir zudem eine stärkere Verhandlungsposition in Mitarbeitergesprächen und schützt Dich davor, dass der Bonus als reines Wohlwollen des Arbeitgebers dargestellt wird – er ist ein vertraglich geschuldeter Teil Deiner Vergütung, sofern die Bedingungen erfüllt sind oder aufgrund einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers als erfüllt gelten.

Für Arbeitgeber ergibt sich aus dem Urteil ein klarer Handlungsauftrag. Sie müssen ihre internen Prozesse für die Zielvereinbarung überprüfen und professionalisieren (so auch bluedex.de). Folgende Punkte sind dabei essenziell:

  • Etablierung klarer Prozesse: Es muss einen fest definierten und dokumentierten Prozess für die Festlegung und Kommunikation von Zielen geben.
  • Fristenmanagement: Vertragliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Fristen sind zwingend einzuhalten. Eine verspätete Vorgabe birgt ein hohes finanzielles Risiko.
  • Faire und realistische Ziele: Die vorgegebenen Ziele müssen dem billigen Ermessen nach § 315 BGB entsprechen. Sie müssen also fair, realistisch und erreichbar sein. Utopische Ziele können ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellen.
  • Transparente Kommunikation: Die Ziele müssen klar und verständlich formuliert und den Mitarbeitenden nachweislich mitgeteilt werden.

Ignorieren Arbeitgeber diese Grundsätze, riskieren sie nicht nur teure Schadensersatzprozesse, sondern untergraben auch die Glaubwürdigkeit und die motivierende Wirkung ihrer eigenen Vergütungssysteme.

Fazit: Klare Regeln für faire Boni

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Schadensersatzpflicht bei verspäteter Zielvorgabe ist ein Meilenstein für die Rechte von Arbeitnehmenden in Deutschland. Es stellt unmissverständlich klar, dass die rechtzeitige Kommunikation von Zielen keine Nebensächlichkeit, sondern eine zentrale Vertragspflicht des Arbeitgebers ist. Die Anreiz- und Motivationsfunktion, die variablen Vergütungssystemen innewohnt, kann nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn die Spielregeln von Anfang an für alle Beteiligten transparent sind (siehe auch haufe.de).

Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist dieses Wissen von unschätzbarem Wert. Auf Deinem Karriereweg wirst Du immer wieder mit Verträgen konfrontiert sein, die variable Gehaltsbestandteile enthalten. Die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung versetzt Dich in die Lage, Deine Rechte selbstbewusst wahrzunehmen und Deinen Arbeitgeber zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Die Entscheidung des BAG fördert letztlich eine fairere und transparentere Arbeitskultur, von der beide Seiten profitieren. Ein gut gemanagtes Zielvereinbarungssystem bleibt ein wirksames Instrument zur Leistungssteuerung und Motivation, aber nur, wenn es auf einem soliden rechtlichen Fundament steht und von beiden Vertragsparteien ernst genommen wird. Der Grundsatz ist nun klar: Wer die Regeln bricht, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Keine Ziele bedeutet also nicht automatisch kein Bonus.

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