Verzicht auf Mindesturlaub – Warum er auch im Vergleich unwirksam ist

Ein Richterhammer liegt auf einem offiziellen, unterzeichneten Gerichtsdokument. Daneben steht ein Kalender, auf dem Urlaubstage markiert sind. Ein durchsichtiges Schutzschild schwebt schützend über dem Kalender, was die Unantastbarkeit des Urlaubs symbolisiert. Realistischer Stil, gedämpfte Beleuchtung wie in einem Anwaltsbüro.
Im juristischen Alltag, insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sind Vergleiche ein zentrales Instrument, um Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich und effizient beizulegen. Ob in einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag oder in einem vor Gericht geschlossenen Prozessvergleich – oft wird versucht, mit sogenannten Ausgleichs- oder Abgeltungsklauseln alle potenziellen Ansprüche abschließend zu regeln. Doch wie weit reicht diese Regelungsmacht der Parteien?

Unverzichtbarer Urlaub? Kann ein Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten?

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Relevanz für das erste Staatsexamen: Mittel

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist gemäß § 13 BUrlG unwirksam, selbst wenn er in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsauffassung in einem wegweisenden Urteil (Az. 9 AZR 104/24) bestätigt und klargestellt, dass der Schutz des Urlaubsanspruchs absoluten Vorrang hat.
  • Fingierte Tatsachenvergleiche, die den Urlaubsanspruch verschleiern sollen (z.B. „Urlaub wurde in natura gewährt“), sind unwirksam, wenn objektiv kein Urlaub gewährt werden konnte.
  • Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber Urlaubsansprüche bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses explizit berechnen und abgelten müssen, anstatt sich auf pauschale Abgeltungsklauseln zu verlassen.

Inhaltsverzeichnis

Im juristischen Alltag, insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sind Vergleiche ein zentrales Instrument, um Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich und effizient beizulegen. Ob in einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag oder in einem vor Gericht geschlossenen Prozessvergleich – oft wird versucht, mit sogenannten Ausgleichs- oder Abgeltungsklauseln alle potenziellen Ansprüche abschließend zu regeln. Doch wie weit reicht diese Regelungsmacht der Parteien? Eine besonders praxisrelevante und examenswichtige Frage ist dabei, ob Arbeitnehmer:innen auch auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können. Die weit verbreitete Annahme, dass ein vor Gericht protokollierter Vergleich quasi „in Stein gemeißelt“ ist, wird hier auf eine harte Probe gestellt. Die Klärung der Frage, ob ein Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten kann, ist für angehende Jurist:innen von entscheidender Bedeutung, da sie die Grenzen der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht und den hohen Schutzstandard des europäischen und nationalen Urlaubsrechts aufzeigt. Dieser Beitrag beleuchtet die zwingenden gesetzlichen Vorgaben, analysiert die wegweisende aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und erklärt die weitreichenden Konsequenzen für die juristische Praxis.

Die gesetzliche Grundlage: § 13 BUrlG als unüberwindbare Hürde

Die rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage des Urlaubsverzichts beginnt und endet im Grunde mit einer einzigen, aber fundamentalen Vorschrift: § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Dieser lautet: „Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“ Diese Norm etabliert den sogenannten Günstigkeitsvergleich und macht die Regelungen des BUrlG zum sogenannten halbzwingenden Recht. Das bedeutet, dass vertragliche Vereinbarungen, die den gesetzlichen Mindestschutz unterschreiten, von vornherein unwirksam sind, während Regelungen, die Arbeitnehmer:innen besserstellen (z. B. mehr Urlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben), selbstverständlich zulässig sind. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser strikten Regelung ein klares Ziel: den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen. Der gesetzliche Mindesturlaub dient der Erholung und der Regeneration und soll die Arbeitskraft langfristig erhalten. Er ist damit nicht nur ein Recht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, sondern auch ein im öffentlichen Interesse liegendes Schutzinstrument. Aus diesem Grund wird der Urlaubsanspruch der freien Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen. Ein Verzicht auf diesen grundlegenden Schutz würde dem Gesetzeszweck diametral zuwiderlaufen. Diese Unabdingbarkeit, wie Jurist:innen es nennen, gilt für alle Formen von Vereinbarungen, seien es individuelle Klauseln im Arbeitsvertrag, Regelungen in einem Aufhebungsvertrag oder eben auch Vereinbarungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Die formale Autorität eines Gerichts kann die materiell-rechtliche Unwirksamkeit einer solchen Abrede nicht heilen. Wie das Bundesarbeitsgericht unmissverständlich klarstellt, ist der Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub rechtlich ausgeschlossen, unabhängig vom formalen Rahmen der Vereinbarung (twobirds.com).

Die Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht: Ein wegweisendes Urteil

Die theoretische Unverzichtbarkeit des Mindesturlaubs wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer jüngsten Entscheidung vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24) eindrucksvoll für die Praxis bestätigt und konkretisiert. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der das gesamte Kalenderjahr 2023 aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig war und seinen Urlaubsanspruch daher nicht nehmen konnte. Nachdem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, trafen die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Dieser Vergleich sah die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 Euro vor und enthielt eine Klausel, die besagte, dass die „Urlaubsansprüche in natura gewährt“ worden seien. Mit dieser Formulierung sollte suggeriert werden, dass alle Urlaubsansprüche bereits erfüllt und somit erledigt seien. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der ehemalige Arbeitnehmer jedoch gerichtlich die Abgeltung seines nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs geltend. Er argumentierte, dass die Klausel im Vergleich unwirksam sei. Das BAG gab ihm Recht und stellte unmissverständlich fest, dass ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs unwirksam ist (twobirds.com). Das Gericht machte deutlich, dass die Schutzfunktion des BUrlG so stark ist, dass sie selbst durch eine formell korrekte prozessuale Vereinbarung nicht ausgehebelt werden kann. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der an die Stelle des nicht genommenen Urlaubs tritt, denselben Schutz genießt. Der Arbeitnehmer konnte also trotz des vermeintlich abschließenden Vergleichs erfolgreich die finanzielle Abgeltung seiner offenen Urlaubstage einklagen.

Die juristische Begründung im Detail: Warum der Schutz so absolut ist

Die Richter:innen des Bundesarbeitsgerichts stützten ihre Entscheidung auf eine kohärente und tiefgehende juristische Argumentation, die für Dein Verständnis der Materie von großer Bedeutung ist. Die Begründung lässt sich in mehrere Kernpunkte unterteilen, die die Unverzichtbarkeit des Urlaubsanspruchs untermauern.

  1. Vorrang des gesetzlichen Schutzcharakters: Das Herzstück der Argumentation ist der bereits erwähnte, unumstößliche Schutzgedanke des Bundesurlaubsgesetzes. Das BAG betont, dass der Zweck des Gesetzes – die Sicherstellung einer ausreichenden Erholung – nicht durch vertragliche Vereinbarungen unterlaufen werden darf. Ein gerichtlicher Vergleich ist zwar ein prozessuales Instrument zur Beilegung eines Rechtsstreits (§ 779 BGB), doch seine materielle Wirksamkeit unterliegt den allgemeinen zivilrechtlichen und den besonderen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Er kann zwingendes Recht wie das des BUrlG nicht verdrängen (twobirds.com).
  2. Gleichstellung von außergerichtlichem und gerichtlichem Verzicht: Das Gericht stellt klar, dass es keinen rechtlichen Unterschied macht, ob der Verzicht in einem privaten Aufhebungsvertrag oder in einem vor Gericht protokollierten Vergleich erklärt wird. Die Unwirksamkeit folgt direkt aus § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG, und die Mitwirkung eines Gerichts ändert nichts an dieser materiell-rechtlichen Bewertung.
  3. Die Grenzen des Tatsachenvergleichs: Eine interessante juristische Figur ist der sogenannte Tatsachenvergleich. Dabei einigen sich die Parteien nicht über die Rechtsfolgen, sondern über eine unsichere oder streitige Tatsachengrundlage. Man hätte argumentieren können, dass die Klausel „Urlaub wurde in natura gewährt“ einen solchen Tatsachenvergleich darstellt, indem die Parteien die streitige Tatsache, ob Urlaub gewährt wurde, einvernehmlich festlegen. Auch diesem Argument schob das BAG einen Riegel vor. Ein Tatsachenvergleich ist nur dann wirksam, wenn tatsächlich eine Ungewissheit über die zugrunde liegenden Fakten besteht. Im entschiedenen Fall war jedoch unstreitig, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war und objektiv keinen Urlaub nehmen konnte. Somit bestand keine Ungewissheit, die durch einen Vergleich hätte beseitigt werden können. Die Klausel war daher kein echter Tatsachenvergleich, sondern ein verschleierter, unzulässiger Rechtsverzicht (twobirds.com).
  4. Die entscheidende Ausnahme: bereits erloschene Ansprüche: Die einzige relevante Ausnahme von diesem strengen Grundsatz betrifft Urlaubsansprüche, die bereits endgültig erloschen sind. Ein Anspruch kann beispielsweise verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und korrekt über den drohenden Verfall des Urlaubs informiert hat und der Arbeitnehmer ihn dennoch nicht genommen hat, oder wenn Verjährung eingetreten ist. Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen bereits erloschenen Anspruchs können die Parteien selbstverständlich einen wirksamen Vergleich schließen. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass hier nicht auf einen bestehenden Anspruch verzichtet wird, sondern lediglich der Rechtszustand geklärt wird. Ein Verzicht auf einen gegenwärtig noch bestehenden Anspruch ist und bleibt jedoch kategorisch ausgeschlossen.

Konsequenzen für die Rechtspraxis: Was Du für die Zukunft wissen musst

Die klare Haltung des Bundesarbeitsgerichts hat erhebliche praktische Auswirkungen für Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen und deren rechtliche Berater:innen. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es essenziell, diese Konsequenzen zu verstehen, um später in der Praxis rechtssichere Lösungen gestalten zu können.

Betroffene Gruppe Konsequenz und Handlungsempfehlung
Arbeitnehmer:innen Du solltest wissen, dass Du auf Deinen gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichten kannst. Selbst wenn Du einen Vergleich oder Aufhebungsvertrag mit einer umfassenden Abgeltungsklausel unterschreibst, bleibt Dein Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs bestehen. Lass Dich nicht von solchen Klauseln einschüchtern. Im Zweifel solltest Du nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses prüfen lassen, ob noch Ansprüche geltend gemacht werden können.
Arbeitgeber:innen Für Unternehmen bedeutet das Urteil ein erhöhtes Risiko. Sie können sich nicht mehr auf pauschale Abgeltungsklauseln in Vergleichen verlassen, um das Kapitel „Urlaub“ abzuschließen. Es ist unerlässlich, bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine genaue Prüfung und Abrechnung der offenen Urlaubsansprüche vorzunehmen. Andernfalls drohen Nachforderungen, die zu unerwarteten Kosten führen können. Die beste Praxis ist, den Urlaubsanspruch explizit und korrekt im Vergleich zu regeln, indem eine Urlaubsabgeltung in konkreter Höhe ausgewiesen und gezahlt wird (dhpg.de).
Rechtsanwält:innen & zukünftige Jurist:innen Beim Entwurf von Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen ist höchste Sorgfalt geboten. Die Verwendung von Standardklauseln, die einen Verzicht auf „alle bekannten und unbekannten Ansprüche“ beinhalten, ist in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub rechtlich unwirksam und potenziell haftungsträchtig. Urlaubsansprüche müssen gesondert behandelt werden. Entweder wird der Urlaub bis zum Vertragsende „in natura“ gewährt und dies sauber dokumentiert, oder es wird ein konkreter Abgeltungsbetrag für eine exakt berechnete Anzahl von Urlaubstagen vereinbart und gezahlt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gerichtliche Vergleiche mit Klauseln, die einen Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub beinhalten, keine rechtliche Bindungswirkung entfalten (twobirds.com). Arbeitnehmer:innen können daher auch nach Abschluss eines solchen als endgültig gedachten Vergleichs weiterhin die Auszahlung ihres offenen Urlaubs verlangen.

Fazit: Der gesetzliche Mindesturlaub ist und bleibt unantastbar

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zementiert eine zentrale Säule des deutschen Arbeitsrechts: Der gesetzliche Mindesturlaub ist unverzichtbar. Die Entscheidung macht deutlich, dass der Schutz der Gesundheit und der Erholungsanspruch der Arbeitnehmer:innen einen so hohen Stellenwert genießt, dass er selbst durch die Autorität eines gerichtlichen Vergleichs nicht ausgehebelt werden kann. Die klare gesetzliche Regelung in § 13 BUrlG lässt keinen Raum für Interpretationen, die zu einer Schwächung dieses Schutzes führen würden. Für die juristische Praxis bedeutet dies, dass bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen den Urlaubsansprüchen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Pauschale und unreflektierte Abgeltungsklauseln sind eine tickende Zeitbombe. Eine sorgfältige, transparente und rechtlich korrekte Regelung des Urlaubs ist unerlässlich, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten und finanzielle Nachforderungen zu vermeiden.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Unwirksamkeit des Verzichts: Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ausnahmslos unwirksam (twobirds.com).
  • Bestätigung durch das BAG: Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtslage in seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24) erneut unmissverständlich klargestellt (twobirds.com).
  • Gesetzliche Begründung: Das Bundesurlaubsgesetz (§ 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG) verbietet als zwingendes Recht jede Vereinbarung, die den gesetzlichen Mindestschutz zu Lasten der Arbeitnehmer:innen verschlechtert (twobirds.com).
  • Praktische Konsequenz: Arbeitnehmer:innen können auch nach Unterzeichnung eines Vergleichs mit einer Verzichtsklausel noch die Abgeltung ihres offenen Mindesturlaubs fordern.
  • Einzige Ausnahme: Die Regelung gilt nicht für Ansprüche, die bereits vor dem Vergleich endgültig erloschen waren (z.B. durch Verfall oder Verjährung).
  • Empfehlung für die Praxis: Bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen müssen offene Urlaubsansprüche immer gesondert und sorgfältig geprüft, berechnet und explizit geregelt werden (dhpg.de).

Dieses Ergebnis verdeutlicht eindrücklich: Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt eine unverrückbare Größe im deutschen Arbeitsrecht, die der Disposition der Parteien entzogen ist (twobirds.com, dhpg.de).

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