Das Spannungsfeld zwischen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und dem Schutz der persönlichen Ehre, insbesondere vor übler Nachrede (§ 186 StGB), ist ein Dauerbrenner in der juristischen Auseinandersetzung. Gerade im politischen Diskurs und bei Protestaktionen stellt sich immer wieder die Frage, wo die Grenze zwischen zulässiger, wenn auch scharfer Kritik und einer strafbaren Ehrverletzung verläuft. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wirft erneut ein Schlaglicht auf diese komplexe Abwägung.