Ist die Erhebung der Sportwettensteuer verfassungsgemäß? Die Entscheidung des BVerfG vom 10. April 2025 zur Abweisung der Verfassungsbeschwerden
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Wichtigste Erkenntnisse:
- Hohe Zulässigkeitsanforderungen: Verfassungsbeschwerden unterliegen strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Pflicht zur Erschöpfung des Rechtswegs und der substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung. Diese Hürden sind bewusst hoch angesetzt, um die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu sichern.
- Wirtschaftliche Erwägungen vs. Verfassungsrecht: Die bloße wirtschaftliche Unrentabilität einer gesetzlichen Regelung für einzelne Marktteilnehmer:innen ist kein hinreichender Grund für die Annahme ihrer Verfassungswidrigkeit. Das Verfassungsrecht setzt dem Gesetzgeber zwar Grenzen, überlässt ihm aber einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere im Steuerrecht.
- Rechtssicherheit: Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit im Bereich der Sportwettenbesteuerung bei, sowohl für die Unternehmen als auch für die Finanzverwaltung.
Inhaltsverzeichnis:
- Die Sportwettensteuer auf dem Prüfstand: Analyse der BVerfG-Entscheidung vom April 2025
- Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Detail
- Hintergrund der Verfassungsbeschwerden – Wer hat geklagt und warum?
- Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts – Warum wurden die Beschwerden abgewiesen?
- Einordnung der Entscheidung: Der rechtliche Kontext und frühere Urteile
- Was bedeutet diese Entscheidung für Dich und die Praxis?
- Fazit und Ausblick – Die Sportwettensteuer bleibt (vorerst) bestehen
Die Sportwettensteuer auf dem Prüfstand: Analyse der BVerfG-Entscheidung vom April 2025
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Sportwettensteuer beschäftigt seit Längerem sowohl Anbieter:innen von Sportwetten als auch die Rechtswissenschaft. Mit einer viel beachteten Entscheidung, die am 8. April 2025 bekannt gegeben wurde und deren Implikationen um den 10. April 2025 intensiv diskutiert werden, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss hat weitreichende Folgen für den deutschen Sportwettenmarkt und bestätigt die bisherige Praxis der Besteuerung. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, die Hintergründe und die Begründung dieser Entscheidung zu verstehen, da sie wichtige Aspekte des Verfassungs-, Europa- und Steuerrechts berührt. Im Folgenden analysieren wir detailliert die Entscheidung des BVerfG, beleuchten die Argumente der Beschwerdeführerinnen und ordnen den Beschluss in den größeren rechtlichen Kontext ein. Wir werden auch untersuchen, welche Lehren Du aus diesem Fall für Dein Studium und Deine spätere berufliche Praxis ziehen kannst.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Detail
Das Bundesverfassungsgericht hat, wie in seiner Pressemitteilung vom 8. April 2025 dargelegt, zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgericht). Kern der Auseinandersetzung war die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze. Diese Steuer basiert auf § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in der Fassung, die vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021 Gültigkeit besaß (Bundesverfassungsgericht). Die Entscheidung, die Beschwerden abzuweisen, wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts getroffen und als unzulässig eingestuft (Bundesverfassungsgericht).
Die Konsequenz dieser Nichtannahme ist, dass die Sportwettensteuer in ihrer beanstandeten Form und für den relevanten Zeitraum weiterhin Bestand hat (glueckswirtschaft.de). Dieser Beschluss ist von erheblicher Bedeutung, da er die rechtliche Grundlage für die Besteuerung von Sportwetten in Deutschland festigt und Klarheit für die betroffenen Unternehmen sowie die Finanzverwaltungen schafft. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die hohen Hürden, die für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bestehen. Die Kammer prüft bei Verfassungsbeschwerden unter anderem, ob sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben oder ob die Beschwerdeführenden durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt wurden und die Annahme zur Durchsetzung dieser Rechte angezeigt ist. Im vorliegenden Fall sah die Kammer diese Voraussetzungen offenbar nicht als erfüllt an.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerden – Wer hat geklagt und warum?
Die Verfassungsbeschwerden wurden von zwei Kapitalgesellschaften eingereicht, die nach maltesischem Recht organisiert sind und ihren Sitz in Malta haben. Beide Unternehmen boten zum relevanten Zeitpunkt Online-Sportwetten für Kund:innen in Deutschland an (Bundesverfassungsgericht). Trotz dieser Gemeinsamkeit unterschieden sich ihre Geschäftsmodelle, was zu zwei separaten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht führte:
- Verfahren 1 BvR 2253/23: Die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren war direkt an den von ihr veranstalteten Wetten beteiligt. Das bedeutet, sie trat selbst als Wettanbieterin auf und übernahm das Risiko aus den Wetten ihrer Kund:innen (Bundesverfassungsgericht). Dieses klassische Buchmachermodell ist weit verbreitet im Online-Sportwettenmarkt.
- Verfahren 1 BvR 115/24: Die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren betrieb ein anderes Modell, nämlich eine sogenannte Wettbörse. Bei einer Wettbörse wetten die Spieler:innen nicht gegen den Veranstalter, sondern gegeneinander. Der Veranstalter stellt lediglich die Plattform zur Verfügung und ermöglicht es den Nutzer:innen, selbst Wettquoten anzubieten oder auf angebotene Quoten anderer Nutzer:innen zu wetten (Bundesverfassungsgericht). Die Einnahmen des Betreibers einer Wettbörse resultieren typischerweise aus Kommissionen auf die Gewinne der Nutzer:innen.
Interessanterweise hatte die zweite Beschwerdeführerin (1 BvR 115/24) ihr Angebot für den deutschen Markt bereits im November 2012 eingestellt. Als Grund gab sie an, dass sie ihre Wettbörse aufgrund der neu eingeführten Sportwettensteuer nicht mehr profitabel betreiben könne (Bundesverfassungsgericht). Ihr spezifisches Ausgangsverfahren, das der Verfassungsbeschwerde zugrunde lag, bezog sich daher auf die Erhebung der Sportwettensteuer für einen sehr kurzen Zeitraum, nämlich vom 1. November bis zum 9. November 2012 (Bundesverfassungsgericht Entscheidungen). Dieser Umstand verdeutlicht, wie unmittelbar die Unternehmen die Auswirkungen der Steuergesetzgebung auf ihre Geschäftsmodelle sahen. Die Klagen richteten sich gegen die als unverhältnismäßig empfundene Belastung durch die Steuer, die ihrer Ansicht nach ihre unternehmerische Freiheit und möglicherweise weitere Grundrechte verletzte.
Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts – Warum wurden die Beschwerden abgewiesen?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden der beiden Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen und sie als unzulässig abgewiesen. Die Begründung hierfür stützt sich im Wesentlichen auf zwei prozessuale Hürden, die von den Beschwerdeführerinnen nicht überwunden wurden:
- Fehlende hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung: Das Gericht befand, dass die Anbieterinnen nicht ausreichend substantiiert dargelegt hätten, inwiefern sie durch die Erhebung der Sportwettensteuer konkret in ihren Grundrechten verletzt seien (glueckswirtschaft.de). Für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde ist es nicht ausreichend, eine Norm lediglich für verfassungswidrig zu halten. Vielmehr muss die beschwerdeführende Partei detailliert und nachvollziehbar aufzeigen, wie sie selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem ihrer spezifischen Grundrechte (z.B. Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG oder der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 GG) durch den angegriffenen Hoheitsakt – hier die Steuererhebung bzw. die zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Urteile – verletzt ist. Diese Substantiierungspflicht ist eine hohe Anforderung, die sicherstellen soll, dass das Bundesverfassungsgericht nicht mit unzureichend vorbereiteten oder pauschalen Beschwerden befasst wird.
- Nichtausschöpfung des Rechtswegs: Ein weiterer zentraler Grund für die Abweisung war, dass der vorherige Rechtsweg nicht vollständig ausgeschöpft worden sei (glueckswirtschaft.de). Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst zulässig, nachdem der Rechtsweg erschöpft ist. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführenden alle ihnen zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten bei den Fachgerichten (hier Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof) genutzt haben müssen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Das Bundesverfassungsgericht fungiert als subsidiäres Rechtsschutzorgan und soll nicht die Rolle einer Superrevisionsinstanz übernehmen. Die Kammer sah offenbar in den vorliegenden Fällen Defizite bei der Ausschöpfung dieser fachgerichtlichen Instanzenzüge.
Darüber hinaus machte das Gericht eine wichtige Klarstellung: Die bloße wirtschaftliche Unattraktivität einer gesetzlichen Regelung für die betroffenen Unternehmen stellt per se keinen Grund dar, ihre Verfassungswidrigkeit anzunehmen (glueckswirtschaft.de). Argumente der Beschwerdeführerinnen, die sich auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit der Steuer oder die erhebliche wirtschaftliche Belastung durch die 5%-Abgabe bezogen, wurden aufgrund der festgestellten Unzulässigkeit der Beschwerden nicht in der Sache geprüft und blieben somit unberücksichtigt (glueckswirtschaft.de). Diese Haltung unterstreicht den Grundsatz, dass das Bundesverfassungsgericht primär die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Grundgesetz prüft und wirtschaftspolitische Erwägungen nur insoweit eine Rolle spielen, als sie verfassungsrechtlich relevante Grenzen überschreiten.
Einordnung der Entscheidung: Der rechtliche Kontext und frühere Urteile
Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerden gegen die Sportwettensteuer nicht zur Entscheidung anzunehmen, steht nicht isoliert da, sondern fügt sich in eine Reihe vorheriger gerichtlicher Auseinandersetzungen um die Besteuerung von Sportwetten ein. Von besonderer Relevanz ist hierbei ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Bereits am 16. Juli 2024 hatte der BFH unter dem Aktenzeichen IX R 6/22 entschieden, dass keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten gemäß § 17 Abs. 2 RennwLottG vorliegt (Bundesfinanzhof). In jenem Verfahren vor dem obersten deutschen Finanzgericht stritten die Beteiligten, ähnlich wie in den nun vom BVerfG entschiedenen Fällen, um die grundsätzliche Vereinbarkeit der Sportwettensteuer mit dem deutschen Grundgesetz und dem übergeordneten Europarecht (Bundesfinanzhof). Der BFH hatte in seiner Entscheidung die Argumente gegen die Steuer geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung sowohl den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gleichheitssatz und der Berufsfreiheit, als auch den europarechtlichen Vorgaben, wie der Dienstleistungsfreiheit, standhält.
Die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bestätigen nun indirekt die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs. Zwar hat das BVerfG keine materielle Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgenommen – die Beschwerden scheiterten ja an Zulässigkeitsvoraussetzungen. Dennoch signalisiert die Entscheidung, dass das Gericht die vom BFH vorgenommene Würdigung und die bisherige Handhabung der Sportwettensteuer nicht als offensichtlich grundrechtsverletzend ansieht, was eine Annahme der Beschwerden hätte rechtfertigen können. Somit wird die Rechtsposition gefestigt, dass die Erhebung der Sportwettensteuer in Höhe von 5% der Wetteinsätze auf Basis des Rennwett- und Lotteriegesetzes (in der relevanten Fassung) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Diese Entwicklung schafft einen wichtigen Präzedenzfall für die Besteuerung von Glücksspielen und insbesondere von Sportwetten in Deutschland. Sie bietet eine erhöhte Rechtssicherheit für die Glücksspielbranche, aber auch für die öffentlichen Haushalte, die auf die Einnahmen aus dieser Steuer angewiesen sind. Die Entscheidung unterstreicht die Befugnis des Gesetzgebers, im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit im Steuerrecht auch spezifische Märkte wie den Sportwettenmarkt mit Sondersteuern zu belegen, solange dabei die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Leitplanken beachtet werden. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es wichtig, die Hierarchie der Gerichte und das Zusammenspiel von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit zu verstehen. Die BFH-Entscheidung stellt die maßgebliche fachgerichtliche Auslegung dar, während das BVerfG als Hüter der Verfassung die Einhaltung der Grundrechte überwacht, jedoch nicht jede fachgerichtliche Entscheidung erneut in vollem Umfang überprüft.
Was bedeutet diese Entscheidung für Dich und die Praxis?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sportwettensteuer mag auf den ersten Blick ein sehr spezifisches Thema des Steuer- und Glücksspielrechts betreffen. Dennoch lassen sich daraus wertvolle Erkenntnisse für Dein Jurastudium und Deine spätere berufliche Tätigkeit ableiten. Die Auseinandersetzung mit solchen Fällen schärft Dein Verständnis für grundlegende juristische Prinzipien und Verfahrensweisen.
Zunächst verdeutlicht der Fall eindrücklich die hohen Zulässigkeitsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde. Die Nichterschöpfung des Rechtswegs und die mangelnde Substantiierung einer Grundrechtsverletzung sind häufige Gründe für die Nichtannahme. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen prozessualen Vorbereitung und einer fundierten Argumentation, die präzise aufzeigt, wie und in welchem Grundrecht die beschwerdeführende Partei verletzt ist. Für Deine Klausuren und Hausarbeiten im öffentlichen Recht, insbesondere im Verfassungsrecht, ist das Verständnis dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 90 ff. BVerfGG) unerlässlich. Die Entscheidung des BVerfG ist hier ein anschauliches Beispiel für die praktische Relevanz dieser Normen.
Des Weiteren illustriert der Fall das komplexe Zusammenspiel von nationalem Recht (Grundgesetz, Rennwett- und Lotteriegesetz) und Europarecht (insbesondere Dienstleistungsfreiheit). Auch wenn das BVerfG die europarechtlichen Argumente aufgrund der Unzulässigkeit nicht materiell prüfte, ist die Frage der Europarechtskonformität nationaler Steuergesetze ein Dauerbrenner. Du lernst hier, wie wichtig es ist, bei der rechtlichen Beurteilung stets auch die europarechtliche Dimension im Blick zu haben, gerade in regulierten Märkten mit grenzüberschreitendem Bezug, wie dem Online-Glücksspielmarkt. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, dass die Steuer europarechtswidrig sei, zeigt, dass europarechtliche Aspekte oft im Zentrum von Auseinandersetzungen stehen.
Für das Steuerrecht selbst zeigt der Fall die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, aber auch dessen Grenzen. Die Aussage des Gerichts, dass die wirtschaftliche Unattraktivität einer Regelung allein nicht deren Verfassungswidrigkeit begründet, ist ein wichtiger Grundsatz. Gleichzeitig müssen Steuern dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Leistungsfähigkeitsprinzip genügen und dürfen nicht erdrosselnd wirken. Die Abwägung dieser Prinzipien ist oft Gegenstand juristischer Debatten und Gerichtsverfahren. Dieser Fall bietet Anlass, sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze intensiver auseinanderzusetzen.
Schließlich zeigt die Entwicklung von der BFH-Entscheidung bis zum BVerfG-Beschluss, wie sich Rechtsfragen über Instanzen hinweg entwickeln können und welche Rolle die verschiedenen Gerichtsbarkeiten spielen. Der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht für Steuersachen trifft in der Regel die abschließende Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Steuergesetze. Das Bundesverfassungsgericht greift nur bei spezifischen Grundrechtsverletzungen ein. Das Verständnis dieser Kompetenzabgrenzung ist für jede:n Jurist:in fundamental. Die Beobachtung solcher Fälle hilft Dir, ein Gefühl für die Dynamik der Rechtsprechung und die Argumentationslinien in komplexen Rechtsstreitigkeiten zu entwickeln.
Fazit und Ausblick – Die Sportwettensteuer bleibt (vorerst) bestehen
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2025, die Verfassungsbeschwerden gegen die Sportwettensteuer nicht zur Entscheidung anzunehmen, hat klare Signale gesendet. Obwohl keine materielle Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Steuer erfolgte, da die Beschwerden bereits an den hohen Zulässigkeitshürden scheiterten, führt der Beschluss im Ergebnis zu einer Bestätigung der bisherigen Rechtslage und stärkt indirekt die Position des Bundesfinanzhofs, der die Steuer zuvor für verfassungs- und europarechtskonform gehalten hatte. Für die Anbieter:innen von Sportwetten bedeutet dies, dass die Steuer in Höhe von 5 % auf Wetteinsätze, wie sie im Rennwett- und Lotteriegesetz für den relevanten Zeitraum vorgesehen war, weiterhin rechtmäßig erhoben werden konnte und kann.
Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in bietet dieser Fall eine ausgezeichnete Gelegenheit, Dein Wissen in verschiedenen Rechtsgebieten zu vertiefen – vom Verfassungsprozessrecht über das materielle Verfassungsrecht (Grundrechte) bis hin zum Steuerrecht und Europarecht. Die Analyse solcher Entscheidungen schult das Verständnis für juristische Argumentationsmuster und die Komplexität rechtlicher Auseinandersetzungen.
Obwohl die Sportwettensteuer in ihrer bisherigen Form damit juristisch weiter gefestigt ist, bleibt abzuwarten, ob in Zukunft neue rechtliche Herausforderungen oder gesetzgeberische Anpassungen auf den dynamischen Glücksspielmarkt zukommen werden. Die Branche ist stetig im Wandel, und mit ihr auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Sich hier stets auf dem Laufenden zu halten und komplexe Sachverhalte strukturiert zu erfassen, ist eine Kernkompetenz für erfolgreiche Jurist:innen. Digitale Hilfsmittel, wie sie unser Unternehmen anbietet, können Dich dabei unterstützen, Dein Wissen zu organisieren und Deinen Lernerfolg im Blick zu behalten, um auch für zukünftige juristische Herausforderungen bestens gewappnet zu sein.