Verwaltungsrecht 2025 – BVerwG-Highlights fürs Jurastudium

Das Verwaltungsrecht ist ein pulsierender Rechtsbereich, der wie kaum ein anderer die aktuellen gesellschaftlichen und politischen Strömungen widerspiegelt. Für Jurastudierende und junge Jurist:innen ist es daher unerlässlich, am Ball zu bleiben und die neuesten Entwicklungen zu verfolgen. Besonders spannend wird das Jahr 2025, in dem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einige wegweisende Entscheidungen fällen wird.

Brennpunkte im Verwaltungsrecht 2025: Welche wichtigen Entscheidungen zu Asyl-, Vereins- und Verfahrensrecht werden vom BVerwG erwartet?

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wird 2025 voraussichtlich wegweisende Entscheidungen im Asyl-, Vereins- und Soldatenrecht treffen, die die Rechtslandschaft prägen könnten.
  • Ein Schwerpunkt im Asylrecht wird die Prüfung der Zulässigkeit von Abschiebungen nach Griechenland sein, insbesondere im Hinblick auf menschenrechtliche Standards und die Bedingungen vor Ort.
  • Im Vereinsrecht steht das mögliche Verbot des als rechtsextrem eingestuften Compact-Magazins zur Debatte, was grundlegende Fragen der Meinungs- und Medienfreiheit aufwirft.
  • Das Soldatenrecht wird durch eine Klärung der Grenzen dienstlicher Weisungen bezüglich des Privatlebens von Soldat:innen, Stichwort „Sexverbot“, beeinflusst.
  • Eine signifikante Änderung hat bereits stattgefunden: Das BVerwG hat seine frühere Rechtsprechung zur Pflicht von Gemeinden zur Fortführung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben („Weihnachtsmarkturteil“) revidiert.

Inhaltsverzeichnis

Das Verwaltungsrecht ist ein pulsierender Rechtsbereich, der wie kaum ein anderer die aktuellen gesellschaftlichen und politischen Strömungen widerspiegelt. Für Jurastudierende und junge Jurist:innen ist es daher unerlässlich, am Ball zu bleiben und die neuesten Entwicklungen zu verfolgen. Besonders spannend wird das Jahr 2025, in dem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einige wegweisende Entscheidungen fällen wird. Diese Brennpunkte im Verwaltungsrecht 2025, insbesondere zu Fragen des Asyl-, Vereins- und Verfahrensrechts, könnten weitreichende Konsequenzen haben. Wie der Präsident des BVerwG, Prof. Dr. Andreas Korbmacher, treffend bemerkte, spiegelt das Verwaltungsrecht besonders gut den Zeitgeist und die gesellschaftliche Stimmung in Deutschland wider (LTO). Dieser Beitrag beleuchtet die zu erwartenden Grundsatzverfahren, blickt auf jüngste Entscheidungen zurück und analysiert eine bedeutende Rechtsprechungsänderung im Kommunalrecht, die für Deine Examensvorbereitung von großer Relevanz sein könnte.

Erwartete Grundsatzverfahren: Ein Blick auf die Agenda des BVerwG für 2025

Der Jahresbericht des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2024 lässt darauf schließen, dass 2025 einige juristische Paukenschläge aus Leipzig zu erwarten sind (LTO). Diese Verfahren berühren Kernbereiche des Verwaltungsrechts und haben das Potenzial, die Rechtslandschaft nachhaltig zu prägen. Für Dich als angehende:r oder junge:r Jurist:in ist es entscheidend, diese Entwicklungen zu kennen, da sie nicht nur examensrelevant sind, sondern auch Deine spätere berufliche Praxis beeinflussen können. Das Verständnis dieser Brennpunkte im Verwaltungsrecht 2025 ermöglicht es Dir, aktuelle Debatten besser einzuordnen und die Argumentationslinien des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts nachzuvollziehen. Im Folgenden werden die drei hervorstechendsten Themenkomplexe detaillierter betrachtet: das Asylrecht im Kontext von Abschiebungen, das Vereinsrecht im Spannungsfeld mit der Medienfreiheit und extremistischen Bestrebungen sowie spezifische Fragen des Soldatenrechts. Jedes dieser Felder wirft komplexe Rechtsfragen auf, deren Beantwortung durch das BVerwG mit großer Spannung erwartet wird und die intensive rechtswissenschaftliche Diskussionen nach sich ziehen dürften.

Asylrecht und Abschiebungen: Die Zulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland

Eines der mit größter Spannung erwarteten Verfahren betrifft die Zulässigkeit von Abschiebungen nach Griechenland (LTO). Diese Frage ist nicht neu, gewinnt aber angesichts der anhaltenden Diskussionen um die europäische Asylpolitik und die Bedingungen in den Erstaufnahmeländern der EU stetig an Brisanz. Im Kern geht es darum, ob die Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge oder Asylsuchende in Griechenland derart defizitär sind, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) oder des Art. 4 EU-Grundrechtecharta, darstellen würde. Das BVerwG wird hierbei voraussichtlich die aktuelle Lage in Griechenland, die Effektivität des dortigen Asylsystems und die Versorgungssituation für Schutzberechtigte genau prüfen müssen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung dieser Normen und zur Anwendung des Dublin-Systems werden dabei eine zentrale Rolle spielen. Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen haben: Würde das BVerwG Abschiebungen nach Griechenland für generell unzulässig erklären, hätte dies nicht nur Auswirkungen auf eine Vielzahl anhängiger Asylverfahren in Deutschland, sondern könnte auch die Verhandlungen über Reformen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) beeinflussen. Es unterstreicht die Bedeutung des Verwaltungsrechts als direkter Anwendungsbereich europarechtlicher Vorgaben und menschenrechtlicher Standards. Für Studierende bietet dieser Fall eine exzellente Möglichkeit, das Zusammenspiel von nationalem Recht, Europarecht und internationalen Menschenrechtskonventionen zu studieren.

Vereinsrecht und Medienfreiheit: Das mögliche Verbot des Compact-Magazins

Ein weiteres hochbrisantes Thema, das 2025 auf der Agenda des Bundesverwaltungsgerichts steht, ist die mögliche Untersagung des als rechtsextrem eingestuften Compact-Magazins (LTO). Dieses Verfahren berührt grundlegende Fragen des Verhältnisses von Vereinsrecht, Meinungs- und Medienfreiheit sowie die Grenzen staatlichen Handelns bei der Bekämpfung extremistischer Bestrebungen. Im Mittelpunkt dürfte die Auslegung des Vereinsgesetzes (VereinsG) stehen, insbesondere die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot nach § 3 Abs. 1 VereinsG. Ein Verein kann verboten werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Die Herausforderung für das Gericht wird darin bestehen, die publizistische Tätigkeit des Magazins und die damit verbundenen Organisationsstrukturen als Verein im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für ein Verbot als erfüllt anzusehen. Dabei muss das BVerwG die hohen Hürden berücksichtigen, die das Grundgesetz für Eingriffe in die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) setzt. Es wird abzuwägen sein, ob die Inhalte und die Ausrichtung des Magazins die Schwelle zur Verfassungswidrigkeit überschreiten und ob ein Verbot als ultima ratio verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung wird nicht nur für die Einordnung des Compact-Magazins selbst von Bedeutung sein, sondern auch als Präzedenzfall für den Umgang mit anderen als extremistisch eingeschätzten Medien und Organisationen dienen können. Sie verdeutlicht die Rolle des Verwaltungsrechts als Wächter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die komplexen Abwägungen, die im Rahmen der „streitbaren Demokratie“ getroffen werden müssen.

Soldatenrecht: Die Klärung der Frage eines „Sexverbots“ für Bundeswehrsoldat:innen

Ebenfalls auf der Agenda für 2025 steht eine Entscheidung im Bereich des Soldatenrechts, die sich mit der pikanten Frage beschäftigt, ob es ein „Sexverbot“ für Bundeswehrsoldat:innen gibt oder geben darf (LTO). Auch wenn die Formulierung „Sexverbot“ möglicherweise reißerisch klingt, geht es im Kern um die Grenzen dienstlicher Weisungen und die Regulierung des außerdienstlichen Verhaltens von Soldat:innen, insbesondere wenn dieses Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, das Ansehen der Bundeswehr oder die militärische Disziplin haben könnte. Das Soldatengesetz (SG) und die Wehrdisziplinarordnung (WDO) sehen vor, dass Soldat:innen sich auch außerdienstlich so zu verhalten haben, dass sie dem Ansehen der Bundeswehr und der Achtung und dem Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erfordert, gerecht werden (§ 17 Abs. 2 SG). Die Frage wird sein, inwieweit intime Beziehungen, beispielsweise zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder während Auslandseinsätzen, unter diese Klausel fallen und durch dienstliche Vorschriften eingeschränkt oder untersagt werden können. Das BVerwG wird hier eine sorgfältige Abwägung zwischen den dienstlichen Erfordernissen – wie der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft, der Disziplin und der Vermeidung von Loyalitätskonflikten – und den Grundrechten der Soldat:innen, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), vornehmen müssen. Die Entscheidung wird vermutlich grundlegende Aspekte des Dienstverhältnisses von Soldat:innen beleuchten und klären, wie weit die Eingriffsbefugnisse des Dienstherrn in die private Lebensführung reichen dürfen. Dies ist nicht nur für Angehörige der Bundeswehr relevant, sondern wirft auch generelle Fragen zur Reichweite von Dienstpflichten und der Privatsphäre von Amtsträger:innen auf.

Jüngste Entscheidungen des BVerwG und ihre prozessuale Bedeutung

Neben den mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidungen ist die kontinuierliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von ebenso großer Bedeutung für die Rechtsentwicklung und die tägliche Arbeit von Jurist:innen. Zwei jüngere Entscheidungen aus dem Frühjahr 2025 illustrieren dies, auch wenn sie möglicherweise nicht die gleiche öffentliche Aufmerksamkeit erfahren wie die oben genannten Fälle. Sie zeigen jedoch, dass das Gericht fortlaufend an bedeutsamen Verfahren arbeitet und auch prozessrechtliche Weichenstellungen vornimmt, die für die Verfahrensführung vor den Verwaltungsgerichten von unmittelbarer Relevanz sind. Das Verständnis dieser Entscheidungen ist wichtig, um die aktuelle Spruchpraxis des BVerwG zu verstehen und prozessuale Fallstricke zu vermeiden.

So hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 26. März 2025 ein Urteil im Verfahren BVerwG 6 C 6.23 gefällt (BVerwG). In diesem Fall wurde die Revision der Kläger:innen gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Auch wenn die Pressemitteilung des Gerichts keine detaillierten Angaben zum Sachverhalt oder den genauen Entscheidungsgründen enthält, lässt sich aus der Zuständigkeit des 6. Senats ableiten, dass es sich thematisch beispielsweise um Fragen des öffentlichen Dienst-, Beamten- oder Wehrrechts gehandelt haben könnte. Die Zurückweisung der Revision bedeutet, dass das BVerwG die Rechtsauffassung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt hat. Für die Praxis ist hierbei relevant, dass selbst ohne ausführliche Begründung in der Pressemitteilung jede Entscheidung des BVerwG potenziell Auswirkungen auf ähnliche Fallkonstellationen haben kann, sobald die vollständigen Urteilsgründe veröffentlicht sind. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des höchsten Verwaltungsgerichts kontinuierlich zu beobachten.

Eine weitere interessante, diesmal prozessrechtliche Entscheidung wurde am 23. April 2025 durch den 7. Senat in Form eines Beschlusses (BVerwG 7 VR 1.25) erlassen (BVerwG). Dieser Beschluss befasste sich explizit mit dem in § 161 Abs. 2 VwGO verankerten Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache. Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung, wenn sich der Rechtsstreit – beispielsweise durch Rücknahme der Klage, Vergleich oder anderweitige Erfüllung des klägerischen Begehrens – erledigt hat. Das Gericht entscheidet dann über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit gebietet dabei, dass das Gericht keine unnötigen oder unverhältnismäßig aufwendigen Ermittlungen zur Klärung der fiktiven Erfolgsaussichten der Klage anstellen soll. Der Beschluss des 7. Senats dürfte hierzu weitere Ausführungen oder Präzisierungen enthalten, die für die anwaltliche Praxis bei der Beratung zur Beendigung von Verwaltungsstreitigkeiten und der Einschätzung von Kostenrisiken von Bedeutung sind. Solche prozessualen Feinheiten sind oft entscheidend für den Ausgang und die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsstreits.

Grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung: Das Ende des „Weihnachtsmarkturteils“

Eine besonders hervorzuhebende Entwicklung, die bereits stattgefunden hat und erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung und damit auch auf zahlreiche Klausuren im Öffentlichen Recht hat, ist die Revision der Rechtsprechung des BVerwG zur Auslegung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Gericht hat seine bisherige Linie, bekannt geworden durch das sogenannte „Weihnachtsmarkturteil“, aufgegeben (jurcase.com). Diese Kehrtwende ist von fundamentaler Bedeutung, da sie eine zentrale Frage des Kommunalrechts neu beantwortet. Nach der neuen Rechtsprechung des BVerwG folgt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Pflicht einer Gemeinde, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben, einmal übernommen, auch fortzuführen oder überhaupt erst zu übernehmen.

Das bisherige „Weihnachtsmarkturteil“ hatte im Kern postuliert, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG nicht nur ein subjektives Recht der Gemeinde auf Aufgabenwahrnehmung gegenüber dem Staat darstellt (Abwehrrecht), sondern auch eine gewisse Verpflichtung implizieren konnte, bestimmte, dem typischen Aufgabenbereich einer Gemeinde zuzuordnende freiwillige Aufgaben (wie z.B. die Durchführung eines Weihnachtsmarktes) auch tatsächlich wahrzunehmen, sofern die finanziellen und personellen Mittel vorhanden waren und keine gewichtigen Gründe entgegenstanden. Diese Auslegung wurde nun revidiert. Das BVerwG stellt klar, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG primär ein institutionelles Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung und ein subjektives Recht zur Abwehr staatlicher Eingriffe in diesen Kernbereich schützt. Eine positive Leistungspflicht zur Übernahme oder Fortführung freiwilliger Aufgaben lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Den Gemeinden steht es im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts frei, zu entscheiden, ob und welche freiwilligen Aufgaben sie wahrnehmen möchten. Dies stärkt die Autonomie der Kommunen in ihrer Aufgabenplanung und -priorisierung, insbesondere vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel.

Für Deine juristische Ausbildung, insbesondere für Examensklausuren, ist diese Rechtsprechungsänderung von erheblicher Bedeutung (jurcase.com). Die Reichweite der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist ein Standardthema im Staats- und Verwaltungsrecht. Die Kenntnis der alten und neuen Rechtsprechung sowie die Fähigkeit, die Unterschiede und Konsequenzen darzulegen, wird in Prüfungen nun erwartet. Fälle, die sich mit der Verpflichtung von Gemeinden zur Bereitstellung bestimmter freiwilliger Leistungen (z.B. Betrieb von Kultureinrichtungen, Sportstätten, Märkten) befassen, müssen nun im Lichte dieser neuen Rechtsprechung gelöst werden. Es ist davon auszugehen, dass Prüfungsämter diese aktuelle Entwicklung aufgreifen werden, um das Verständnis für dynamische Rechtsprechungsprozesse und deren Auswirkungen auf grundlegende Verfassungsprinzipien zu testen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Jahr 2025 ein außerordentlich spannendes Jahr für das deutsche Verwaltungsrecht zu werden verspricht. Die erwarteten Entscheidungen zu Asyl-, Vereins- und Soldatenrecht sowie die bereits erfolgte grundlegende Änderung der Rechtsprechung zur kommunalen Selbstverwaltung werden die Rechtslandschaft prägen und intensive Diskussionen auslösen. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, diese Brennpunkte im Verwaltungsrecht 2025 aufmerksam zu verfolgen. Um in diesem dynamischen Umfeld den Überblick zu behalten und Deinen Lernerfolg optimal zu gestalten, können digitale Hilfsmittel wie Lernpläne, Vorlagen zur Notenerfassung oder digitale Karteikarten eine wertvolle Unterstützung bieten. Bleibe am Puls der Zeit – das Verwaltungsrecht lebt!

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