Grundsteuer – Bauland-Wert für Wiesen juristisch angreifbar

Eine grüne, unbebaute Wiese im Außenbereich, auf der ein hölzerner Pfosten mit einem deutschen Grundsteuerbescheid steht, über dem ein großes, rotes Paragraphen-Symbol schwebt. Im unscharfen Hintergrund ist eine typische Wohnsiedlung zu sehen. Der Stil ist realistisch und die Stimmung nachdenklich.
Die Grundsteuerreform ist in aller Munde und sorgt bei vielen Immobilieneigentümer:innen für Unsicherheit. Ein besonders brisantes Thema, das derzeit für intensive rechtliche Diskussionen sorgt, betrifft die Bewertung von unbebauten Grundstücken. Insbesondere stellt sich die Frage: Darf für unbebaute Grundstücke im Außenbereich pauschal der höhere Bodenrichtwert für Bauland angesetzt werden?

Grundsteuerreform: Darf für unbebaute Grundstücke im Außenbereich pauschal der höhere Bodenrichtwert für Bauland angesetzt werden?

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Die pauschale Anwendung des hohen Bodenrichtwerts für Bauland auf unbebaute Grundstücke im Außenbereich führt zu ungerechtfertigten Steuerlasten, da die tatsächliche Nicht-Bebaubarkeit ignoriert wird.
  • Diese Verwaltungspraxis ist rechtlich angreifbar, da sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) verstoßen kann, indem sie ungleiche Sachverhalte gleich behandelt.
  • Einige Bundesländer wie Niedersachsen und Baden-Württemberg erkennen das Problem an und schaffen Härtefallregelungen oder klarstellende Hinweise, die als Argumentationshilfe im Einspruchsverfahren dienen können.
  • Betroffene sollten fristgerecht Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einlegen und detailliert darlegen, warum die Bewertung aufgrund der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) fehlerhaft ist.

Inhaltsverzeichnis

Die Grundsteuerreform ist in aller Munde und sorgt bei vielen Immobilieneigentümer:innen für Unsicherheit. Ein besonders brisantes Thema, das derzeit für intensive rechtliche Diskussionen sorgt, betrifft die Bewertung von unbebauten Grundstücken. Insbesondere stellt sich die Frage: Darf für unbebaute Grundstücke im Außenbereich pauschal der höhere Bodenrichtwert für Bauland angesetzt werden? Diese Praxis führt in vielen Fällen zu erheblichen Steuerbelastungen für Flächen, die faktisch gar nicht bebaubar sind. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist dies ein Paradebeispiel dafür, wie administrative Praxis, gesetzliche Vorgaben und verfassungsrechtliche Grundsätze aufeinandertreffen können. In diesem Beitrag tauchen wir tief in die Materie ein, beleuchten die rechtlichen Grundlagen, analysieren die aktuellen Entwicklungen in den Bundesländern und geben Dir konkrete Handlungsempfehlungen an die Hand, falls Du oder Deine zukünftigen Mandant:innen von dieser Problematik betroffen sind. Wir klären auf, warum die pauschale Anwendung eines Bauland-Bodenrichtwerts für Grundstücke im Außenbereich rechtlich höchst bedenklich ist und welche rechtlichen Wege offenstehen, um sich gegen eine ungerechtfertigte Bewertung zur Wehr zu setzen.

Die Grundlagen der neuen Grundsteuer: Wie der Bodenrichtwert zur Steuerfalle wird

Um die Komplexität der Fragestellung zu verstehen, müssen wir uns zunächst die Funktionsweise der neuen Grundsteuer B (Grundvermögen) ansehen. Nach der Reform basiert die Berechnung in den meisten Bundesländern, die dem Bundesmodell folgen, im Wesentlichen auf zwei Faktoren: der Grundstücksfläche und dem sogenannten Bodenrichtwert. Dieser Wert wird von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelt und soll den durchschnittlichen Lagewert für ein Grundstück innerhalb einer bestimmten Zone widerspiegeln (Stadt Stuttgart). Er ist also ein entscheidender Multiplikator für die spätere Steuerlast. Während dies für bebaute Grundstücke in klar definierten Wohn- oder Gewerbegebieten meist unproblematisch ist, entsteht eine rechtliche Grauzone bei unbebauten Grundstücken im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Hierbei handelt es sich um Flächen, die außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans liegen. Viele dieser Grundstücke werden weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt und fallen somit nicht unter die Grundsteuer A, sondern werden als unbebaute Grundstücke der Grundsteuer B zugeordnet (Nussbaum.de). Das Kernproblem entsteht dadurch, dass für solche spezifischen Grundstücke – etwa Wiesen, kleine Wäldchen oder Teiche – oft kein eigener, passender Bodenrichtwert existiert. In der Praxis greifen Finanzämter und Gutachterausschüsse daher häufig auf den nächstgelegenen, verfügbaren Wert zurück. Und das ist in der Regel der deutlich höhere Bodenrichtwert für baureifes Land. Diese Vorgehensweise führt zu einer fiktiven Wertermittlung, die die tatsächliche (Nicht-)Nutzbarkeit des Grundstücks völlig ignoriert und eine unbillige Steuererhöhung zur Folge haben kann. Für die Eigentümer:innen bedeutet dies eine Besteuerung auf Basis eines Potenzials, das ihr Grundstück rechtlich und faktisch gar nicht besitzt.

Rechtliche Einordnung: Warum die pauschale Anwendung von Baulandwerten im Außenbereich problematisch ist

Die pauschale Heranziehung des Bodenrichtwerts für Bauland bei Grundstücken im Außenbereich ist nicht nur ungerecht, sondern auch aus juristischer Sicht höchst angreifbar. Der entscheidende rechtliche Ankerpunkt ist hier das Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere § 35 BauGB, der das Bauen im Außenbereich regelt. Dieser Paragraph verfolgt das Ziel, den Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, um die natürliche Landschaft zu schützen und eine Zersiedelung zu verhindern. Eine Bebauung ist dort nur unter engen, privilegierten Voraussetzungen gestattet, beispielsweise für landwirtschaftliche Betriebe. Ein „normales“ Wohnhaus darf dort in der Regel nicht errichtet werden. Wenn nun ein Grundstück im Außenbereich, das diese Privilegierung nicht genießt, mit dem Bodenrichtwert für Bauland bewertet wird, widerspricht dies diametral dem bauplanungsrechtlichen Status des Grundstücks. Die Bewertung unterstellt eine Bebaubarkeit, die das öffentliche Baurecht explizit verwehrt. Diese Diskrepanz zwischen steuerlicher Bewertung und baurechtlicher Realität stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, da wesentlich ungleiche Sachverhalte (bebaubares Bauland vs. nicht bebaubares Außenbereichsgrundstück) steuerlich gleichbehandelt werden. Zudem kann die daraus resultierende, oft massive Steuerbelastung als unverhältnismäßig und damit als Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gewertet werden. Glücklicherweise erkennen auch Gerichte und sogar Finanzministerien zunehmend die Problematik an. Anfragen und Gerichtsverfahren haben offengelegt, dass diese Verwaltungspraxis zu unbilligen Härten führt und dass gesetzliche Anpassungen oder zumindest Erleichterungen für die Betroffenen dringend notwendig sind (FragDenStaat). Es manifestiert sich die Erkenntnis, dass eine schematische Anwendung von Richtwerten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten dem Gerechtigkeitsanspruch des Steuerrechts nicht genügt.

Aktuelle Entwicklungen in den Bundesländern: Zwischen Härtefallregelungen und klarstellenden Hinweisen

Die Problematik der überhöhten Bewertung von Außenbereichsgrundstücken ist mittlerweile auf der politischen Agenda angekommen, und einige Bundesländer arbeiten bereits an konkreten Lösungsansätzen. Diese Entwicklungen zeigen, dass der rechtliche Druck Wirkung zeigt und bieten Betroffenen wichtige Argumentationshilfen.

Niedersachsen: Geplante Erleichterungen für Härtefälle

Das Land Niedersachsen hat das Problem explizit anerkannt und plant gesetzliche Anpassungen, um sogenannte Härtefälle abzufedern. Konkret geht es um Grundstücke im Außenbereich, wie große Wiesen- oder Teichgrundstücke, die keiner wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können und für die dennoch eine hohe Grundsteuer auf Basis fiktiver Baulandwerte festgesetzt wird. Die Landesregierung beabsichtigt, den Gemeinden die rechtliche Möglichkeit einzuräumen, in solchen Fällen ganz oder teilweise auf die Erhebung der Grundsteuer zu verzichten, wenn eine Nutzung des Grundstücks faktisch ausgeschlossen ist (Staatskanzlei Niedersachsen). Diese Reformüberlegungen sollen bis spätestens Ende 2027 gesetzlich umgesetzt werden und signalisieren klar, dass die bisherige Praxis als korrekturbedürftig angesehen wird.

Baden-Württemberg: Konkrete Hinweise gegen die Pauschalisierung

Auch in Baden-Württemberg gibt es klare Vorgaben, die einer pauschalen Anwendung von Baulandwerten entgegenwirken. In offiziellen Hinweisdokumenten, beispielsweise der Stadt Stuttgart, wird klargestellt, dass Bodenrichtwerte für bebaute Grundstücke im Außenbereich nur hilfsweise herangezogen werden dürfen. Die Bewertung soll sich stattdessen an den spezifischen Wertansätzen des Gutachterausschusses für das konkret zu bewertende Grundstück orientieren (Stadt Stuttgart). Dies bedeutet im Klartext: Der pauschale Ansatz des Bauland-Bodenrichtwerts ist explizit nicht bindend. Vielmehr muss eine an den tatsächlichen lokalen Gegebenheiten und der eingeschränkten Nutzbarkeit orientierte, individuelle Wertermittlung stattfinden. Diese Regelung ist ein starkes Argument für alle Eigentümer:innen, die sich gegen einen schematischen Bewertungsansatz zur Wehr setzen wollen.

Bundesebene: Die Grundsteuer C und ihre wahre Zielrichtung

Auf Bundesebene sorgt die sogenannte Grundsteuer C für zusätzliche Klarheit. Das Bundesfinanzministerium betont, dass Gemeinden künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können, um Bodenspekulation entgegenzuwirken und Anreize für die Schaffung von Wohnraum zu setzen (Bundesfinanzministerium). Die entscheidende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Grundstück tatsächlich baureif ist. Genau das ist bei den meisten Grundstücken im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht der Fall. Diese Regelung unterstreicht indirekt, dass der Gesetzgeber sehr wohl zwischen spekulativ gehaltenem Bauland und nicht bebaubaren Flächen im Außenbereich differenziert. Die Anwendung eines Bauland-Wertes auf letztere konterkariert die Intention des Gesetzes und ist daher als systemwidrig anzusehen.

Bundesland / Ebene Aktuelle Regelung / Entwicklung Quelle
Niedersachsen Prüfung von gesetzlichen Anpassungen für Härtefälle; Gemeinden sollen auf Grundsteuer verzichten können, wenn Nutzung faktisch ausgeschlossen ist. Staatskanzlei Niedersachsen
Baden-Württemberg Anwendung von Baulandwerten nur „hilfsweise“; Bewertung muss sich an individuellen Wertansätzen des Gutachterausschusses für das konkrete Grundstück orientieren. Stadt Stuttgart
Bundesebene Einführung der Grundsteuer C mit höherem Hebesatz nur für baureife, unbebaute Grundstücke. Dies gilt i.d.R. nicht für Außenbereichsflächen. Bundesfinanzministerium

Diese Übersicht zeigt deutlich: Die pauschale Anwendung eines Bauland-Bodenrichtwerts für Außenbereichsgrundstücke ohne Baureife ist rechtlich bedenklich und von den Gesetzgebern in dieser Form nicht intendiert.

Was Du tun kannst: Praktische Schritte für Betroffene und ihre Berater:innen

Wenn Du selbst oder Personen in Deinem Umfeld von einer solchen überhöhten Bewertung betroffen sind, seid ihr der Situation nicht schutzlos ausgeliefert. Es gibt konkrete rechtliche Schritte, die Du ergreifen kannst, um Dich zu wehren. Ein strukturiertes Vorgehen ist hierbei der Schlüssel zum Erfolg.

  1. Sorgfältige Prüfung des Grundsteuerwertbescheids:
    Der erste und wichtigste Schritt ist die genaue Analyse des Bescheids vom Finanzamt. Achte besonders darauf, welcher Bodenrichtwert für das Grundstück angesetzt wurde. Oftmals ist dies im Bescheid oder den zugehörigen Anlagen ersichtlich. Prüfe, ob es sich um den Wert für Bauland oder eine andere Nutzungsart handelt und wie das Grundstück klassifiziert wurde.
  2. Fristgerechter Einspruch einlegen:
    Gegen den Grundsteuerwertbescheid kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Dieser Schritt ist entscheidend, um den Bescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen. Im Einspruch solltest Du detailliert und rechtlich fundiert argumentieren, warum die Bewertung fehlerhaft ist. Deine Argumentation sollte folgende Punkte umfassen:
    • Hinweis auf die Lage im Außenbereich: Lege dar, dass das Grundstück gemäß § 35 BauGB im Außenbereich liegt und somit grundsätzlichen Bauverboten unterliegt.
    • Darlegung der fehlenden Bebaubarkeit: Beschreibe genau, warum eine Bebauung faktisch und rechtlich nicht möglich ist (kein Bebauungsplan, keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB, etc.).
    • Rüge des falschen Bodenrichtwerts: Argumentiere, dass die Anwendung des Bodenrichtwerts für Bauland sachlich falsch ist und zu einer verfassungswidrigen Überbewertung führt.
    • Verweis auf landesspezifische Regelungen: Nutze die oben genannten Entwicklungen. Berufe Dich beispielsweise auf die Hinweise aus Baden-Württemberg oder die geplanten Härtefallregelungen in Niedersachsen, um zu zeigen, dass die Problematik anerkannt ist.
  3. Kontakt zum Gutachterausschuss aufnehmen:
    Parallel zum Einspruchsverfahren kann es sinnvoll sein, den zuständigen Gutachterausschuss Deiner Gemeinde zu kontaktieren. Frage nach, auf welcher Grundlage der Bodenrichtwert für Dein Grundstück bzw. die Zone ermittelt wurde und ob die besonderen Gegebenheiten von Außenbereichsgrundstücken berücksichtigt wurden. Manchmal lassen sich hier bereits Unstimmigkeiten klären oder eine Neubewertung anstoßen.
  4. Der Weg zum Finanzgericht:
    Sollte das Finanzamt Deinen Einspruch zurückweisen, bleibt als letzte Instanz die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht. Spätestens hier ist professionelle anwaltliche Unterstützung unerlässlich. Eine Feststellungsklage kann darauf abzielen, den niedrigeren, tatsächlichen Wert des Grundstücks gerichtlich feststellen zu lassen. Die Erfolgsaussichten sind angesichts der klaren rechtlichen Argumente und der politischen Bewegung in diesem Bereich keineswegs gering.

Fazit: Ein rechtlich umstrittenes Feld mit Entwicklungspotenzial

Die Frage, ob für unbebaute Grundstücke im Außenbereich pauschal der höhere Bodenrichtwert für Bauland angesetzt werden darf, ist mehr als nur eine steuerrechtliche Detailfrage. Sie berührt fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit, der Gleichbehandlung und des Schutzes des Eigentums. Die Analyse zeigt klar: Eine solche pauschale Vorgehensweise ist rechtlich äußerst bedenklich und widerspricht sowohl dem Sinn und Zweck des Bauplanungsrechts als auch der Intention der Grundsteuerreform. Die aktuellen Entwicklungen in Bundesländern wie Niedersachsen und Baden-Württemberg belegen, dass die Politik die Notwendigkeit zur Korrektur erkannt hat. Für Dich als Jurastudent:in oder junge:r Jurist:in bietet dieses Thema einen spannenden Einblick in die Schnittstelle von Steuerrecht, Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht. Es zeigt, wie wichtig eine genaue Sachverhaltsermittlung und eine präzise juristische Argumentation sind, um die Rechte von Bürger:innen gegenüber der Verwaltung durchzusetzen. Für betroffene Eigentümer:innen ist es entscheidend, nicht passiv zu bleiben, sondern die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aktiv zu nutzen. In einem so dynamischen und komplexen Rechtsgebiet ist es unerlässlich, den Überblick zu behalten und seine Argumente strukturiert und fundiert vorzubringen. Digitale Hilfsmittel, wie Vorlagen zur Erfassung und Überwachung Deiner Lernfortschritte oder zur Strukturierung von Fällen, können Dir dabei helfen, auch bei komplizierten Materien wie der Grundsteuerreform stets den Durchblick zu bewahren und Deine juristischen Fähigkeiten optimal zu entfalten.

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