Grundsteuer und Bodenrichtwerte – Droht die Verfassungswidrigkeit?

Eine Waage der Justitia, auf der einen Seite ein Miniatur-Hausmodell und auf der anderen Seite das deutsche Grundgesetz, platziert auf einem Schreibtisch aus dunklem Holz in einem Gerichtssaal.
Die Grundsteuerreform ist eines der dominanten rechtlichen und politischen Themen der letzten Jahre in Deutschland. Im Zentrum der hitzigen Debatten steht die Rechtmäßigkeit der Bodenrichtwerte und die Frage, ob die neue Grundsteuerbewertung verfassungsgemäß ist. Für Dich als angehende:n Jurist:in oder junge:n Berufsträger:in ist dieses Thema von enormer Relevanz, denn es berührt zentrale verfassungsrechtliche Grundsätze und hat massive wirtschaftliche Auswirkungen für Millionen von Grundstückseigentümer:innen.

Rechtmäßigkeit der Bodenrichtwerte: Bestätigt der BFH die Zweifel des FG Rheinland-Pfalz an der neuen Grundsteuerbewertung?

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Relevanz für das zweite Staatsexamen: Hoch



Wichtigste Erkenntnisse



  • Erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel: Sowohl das FG Rheinland-Pfalz als auch der BFH äußern ernsthafte Bedenken gegen die starre Anwendung der Bodenrichtwerte, da diese gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Übermaßverbot verstoßen könnten.
  • Stärkung der Steuerpflichtigen: Der BFH hat klargestellt, dass Steuerpflichtige das Recht haben müssen, einen niedrigeren tatsächlichen Grundstückswert nachzuweisen, selbst wenn das Gesetz dies nicht explizit vorsieht.
  • Grenzen für die Finanzverwaltung: Instanzgerichte setzen der Praxis der Finanzämter, von amtlichen Bodenrichtwerten abzuweichen oder fiktive Werte anzusetzen, klare Grenzen und stärken damit die Rechtssicherheit.


Inhaltsverzeichnis





Die Rechtmäßigkeit der Bodenrichtwerte im Fokus: Ein juristischer Schlagabtausch zwischen FG und BFH

Die Grundsteuerreform ist eines der dominanten rechtlichen und politischen Themen der letzten Jahre in Deutschland. Im Zentrum der hitzigen Debatten steht die Rechtmäßigkeit der Bodenrichtwerte und die Frage, ob die neue Grundsteuerbewertung verfassungsgemäß ist. Für Dich als angehende:n Jurist:in oder junge:n Berufsträger:in ist dieses Thema von enormer Relevanz, denn es berührt zentrale verfassungsrechtliche Grundsätze und hat massive wirtschaftliche Auswirkungen für Millionen von Grundstückseigentümer:innen. Die Diskussion hat jüngst eine neue Eskalationsstufe erreicht, nachdem das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Bundesmodells äußerte und der Bundesfinanzhof (BFH) in ersten Entscheidungen signalisierte, diese Bedenken zu teilen. Bestätigt der BFH also die Zweifel des FG Rheinland-Pfalz an der neuen Grundsteuerbewertung? Dieser Beitrag analysiert die aktuelle Rechtslage, beleuchtet die Argumente der Gerichte und gibt Dir einen fundierten Ausblick auf eine der spannendsten steuerrechtlichen Auseinandersetzungen der Gegenwart. Es geht um nicht weniger als die Frage, ob das Fundament der neuen Grundsteuer den Anforderungen des Grundgesetzes standhält oder ob dem Gesetzgeber erneut eine Korrektur seiner Regelungen bevorsteht.



Die Ausgangslage: Warum die Grundsteuerreform notwendig wurde und welche Rolle die Bodenrichtwerte spielen

Um die aktuelle Kontroverse vollständig zu verstehen, ist ein Blick auf die Hintergründe der Grundsteuerreform unerlässlich. Die Reform wurde notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2018 die bisherige Methode zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte. Der zentrale Kritikpunkt der Karlsruher Richter:innen war die Verwendung von völlig veralteten Einheitswerten, die in Westdeutschland auf das Jahr 1964 und in Ostdeutschland sogar auf das Jahr 1935 zurückgingen. Diese Werte spiegelten die tatsächlichen Wertentwicklungen von Grundstücken über Jahrzehnte hinweg nicht mehr wider und führten zu einer systematischen und gravierenden Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG forderte den Gesetzgeber auf, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung kommen sollte.

Der Bund reagierte mit dem sogenannten Bundesmodell, das in den meisten Bundesländern zur Anwendung kommt. Ein Kernelement dieses Modells ist die Neubewertung aller rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland zum Stichtag 1. Januar 2022. Für die Bewertung von unbebauten Grundstücken sowie für den Bodenwertanteil bei bebauten Grundstücken sind die Bodenrichtwerte die entscheidende Berechnungsgrundlage. Diese Werte werden von unabhängigen, lokalen Gutachterausschüssen ermittelt und sollen den durchschnittlichen Lagewert für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen abbilden (b-p-p.de). Sie basieren auf der Auswertung von tatsächlichen Kaufpreissammlungen und sollen so eine realitätsnahe und marktorientierte Bewertung sicherstellen. Die Idee dahinter ist eine pauschalisierte und massentaugliche Bewertung, die den enormen Verwaltungsaufwand einer Einzelbewertung jedes einzelnen Grundstücks vermeidet. Doch genau in dieser Pauschalisierung liegt der Kern der verfassungsrechtlichen Zweifel, die nun die Gerichte beschäftigen (steuerberater-schnell.de).



Die ernsten Zweifel des FG Rheinland-Pfalz: Ein genauer Blick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken

Den ersten entscheidenden Vorstoß gegen die Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregeln unternahm das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. In zwei aufsehenerregenden Beschlüssen ordnete das Gericht die Aussetzung der Vollziehung der ergangenen Grundsteuerwertbescheide an. Dies bedeutet, dass die festgestellten Werte vorläufig nicht als Grundlage für die künftige Grundsteuer herangezogen werden dürfen, bis eine endgültige Klärung erfolgt ist. Das FG beließ es jedoch nicht bei dieser vorläufigen Maßnahme, sondern formulierte in seinen Entscheidungsgründen „ernsthafte Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes und ließ explizit die Revision zum Bundesfinanzhof zu, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen (b-p-p.de).

Die Bedenken der rheinland-pfälzischen Richter:innen sind fundamentaler Natur und zielen auf zwei zentrale Verfassungsprinzipien ab: den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Übermaßverbot, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet. Die Kritik entzündet sich insbesondere an der starren und pauschalisierten Heranziehung der Bodenrichtwerte. Das Gericht argumentiert, dass diese typisierten Werte nicht in der Lage seien, die vielfältigen individuellen Besonderheiten eines Grundstücks (z.B. Lärmbelästigung, Zuschnitt, Topografie, Altlasten) adäquat zu berücksichtigen. Dies könne im Einzelfall zu erheblichen Abweichungen vom tatsächlichen Verkehrswert führen. Wenn nun aber zwei Grundstücke mit demselben Bodenrichtwert, aber stark unterschiedlichen tatsächlichen Werten, steuerlich gleichbehandelt werden, liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nahe. Gleichzeitig, so das Gericht, könne die Anwendung eines möglicherweise überhöhten Bodenrichtwerts ohne Korrekturmöglichkeit zu einer unverhältnismäßigen und damit übermäßigen Belastung für die Eigentümer:innen führen, was einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstellt (steuerberater-schnell.de). Die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz war somit mehr als nur ein juristischer Warnschuss; sie legte den Finger präzise in die Wunde des neuen Systems und bereitete die Bühne für die nun folgende Auseinandersetzung vor dem Bundesfinanzhof.



Die Reaktion des Bundesfinanzhofs: Indirekte Bestätigung und Stärkung der Steuerpflichtigen

Die vom FG Rheinland-Pfalz aufgeworfenen Rechtsfragen landeten erwartungsgemäß beim Bundesfinanzhof (BFH) in München. Während die Hauptsacheverfahren noch anhängig sind, hat sich der BFH bereits in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußert und dabei klare Signale gesendet. In diesen Entscheidungen teilte der BFH explizit die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bodenrichtwerte im Rahmen des Bundesmodells (steuertipps.de). Zwar hat der BFH die Aussetzung der Vollziehung in den konkreten Fällen nicht bestätigt, dies jedoch mit prozessualen Erwägungen begründet und nicht mit einer inhaltlichen Zurückweisung der Bedenken.

Der entscheidende und rechtlich wegweisende Punkt in der Argumentation des BFH ist jedoch ein anderer: Das Gericht betonte, dass es Steuerpflichtigen – aus verfassungsrechtlichen Gründen – möglich sein muss, den Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Werts (gemeiner Wert) ihres Grundstücks zu führen. Dies müsse selbst dann gelten, wenn das Gesetz eine solche Öffnungsklausel oder einen Gegenbeweis nicht ausdrücklich vorsieht. Diese Aussage ist von enormer Tragweite. Der BFH führt hier im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ein Korrektiv in das starre Bewertungssystem ein. Er stellt klar, dass eine pauschalisierte Bewertung nur dann verfassungsgemäß sein kann, wenn sie nicht zu Ergebnissen führt, die den tatsächlichen Wert in einer Weise übersteigen, die mit dem Übermaßverbot unvereinbar ist. Indem der BFH den Steuerpflichtigen das Recht zuspricht, einen niedrigeren Wert nachzuweisen (etwa durch ein Sachverständigengutachten), bestätigt er im Kern die Bedenken des FG Rheinland-Pfalz. Er erkennt an, dass die schematische Anwendung der Bodenrichtwerte im Einzelfall zu überhöhten und damit ungerechten Ergebnissen führen kann. Damit stärkt der BFH die Rechte der Steuerpflichtigen erheblich und sendet ein deutliches Signal an die Finanzverwaltung, dass die neuen Grundsteuerwerte nicht unantastbar sind (steuertipps.de).



Praxisrelevanz: Fiktive Bodenrichtwerte und erfolgreiche Klagen in der Instanzrechtsprechung

Die verfassungsrechtliche Debatte über die Bodenrichtwerte hat auch sehr konkrete Auswirkungen auf die Praxis der Finanzämter, was wiederum zu weiterer Rechtsprechung führt. Ein besonders illustratives Beispiel liefert ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus Nordrhein-Westfalen (Az. 11 K 2040/24). In dem verhandelten Fall ging es um die Bewertung einer unbebauten Fläche, für die von der Finanzverwaltung ein fiktiver, höherer Bodenrichtwert angesetzt wurde, als der offiziell vom Gutachterausschuss für diese Zone festgelegte Wert. Die Begründung der Behörde war, dass die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks eine höhere Bewertung rechtfertige. Das FG Düsseldorf schob dieser Praxis jedoch einen Riegel vor und entschied zugunsten der Eigentümer:innen.

Das Gericht stellte klar, dass die Finanzverwaltung an die amtlich festgestellten Bodenrichtwerte gebunden ist. Es sei nicht zulässig, von diesen Werten nach oben abzuweichen oder fiktive Werte anzusetzen, die auf einer abweichenden Einschätzung der Nutzungsmöglichkeiten basieren (haufe.de). Die Bewertung hat sich ausschließlich nach der potenziellen Nutzungsmöglichkeit zu richten, die im amtlichen Bodenrichtwert bereits eingepreist ist, und nicht nach einer subjektiven Einschätzung der Finanzbeamt:innen. Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für die Rechtssicherheit und zeigt, dass die Pauschalierung der Bewertung keine Einbahnstraße zugunsten des Fiskus sein darf. Auch wenn das Finanzamt gegen diese Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt hat, verdeutlicht der Fall, dass die Instanzgerichte zunehmend kritisch auf die Umsetzung der Grundsteuerreform blicken. Es offenbart sich ein Spannungsfeld zwischen dem gesetzgeberischen Ziel einer vereinfachten Massenbewertung und dem rechtsstaatlichen Anspruch auf eine gerechte und nachvollziehbare Besteuerung im Einzelfall. Für Dich als Jurist:in zeigt dieser Fall, wie schnell aus abstrakten verfassungsrechtlichen Fragen handfeste Auseinandersetzungen in der Finanzgerichtsbarkeit erwachsen können.



Fazit und Ausblick: Was die aktuelle Entwicklung für die Zukunft der Grundsteuer bedeutet

Die aktuelle Rechtsprechung zur neuen Grundsteuerbewertung zeichnet ein klares Bild: Die von Beginn an geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems, insbesondere im Hinblick auf die starre Anwendung der Bodenrichtwerte, haben nun die höchsten Gerichte erreicht und werden dort ernst genommen. Die Diskussion ist in vollem Gange und wird die weitere Ausgestaltung der Grundsteuerreform maßgeblich beeinflussen. Die bisherigen Entwicklungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:



  • Fundamentale Zweifel: Sowohl das FG Rheinland-Pfalz als auch der Bundesfinanzhof hegen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bundesmodell der Grundsteuerbewertung, speziell gegen die unkorrigierte Anwendung der Bodenrichtwerte (b-p-p.de, steuerberater-schnell.de).
  • Stärkung der Steuerpflichtigen: Der BFH hat durch seine Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz klargestellt, dass Steuerpflichtige verfassungsrechtlich einen Anspruch darauf haben, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Dies fungiert als wichtiges Korrektiv gegen potenziell überhöhte Bewertungen (steuertipps.de).
  • Grenzen für die Finanzverwaltung: Die Instanzrechtsprechung, wie das Urteil des FG Düsseldorf, setzt der Praxis der Finanzämter, von amtlichen Bodenrichtwerten abzuweichen oder fiktive Werte anzusetzen, klare Grenzen. Rechtssicherheit und Bindung an amtlich festgestellte Werte werden gestärkt (haufe.de).


Für die Zukunft bleibt es spannend. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis der BFH in den anhängigen Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregeln fällen wird. Sollte der BFH die Bedenken vollumfänglich bestätigen und das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, könnte dies den Gesetzgeber zu erneuten, tiefgreifenden Änderungen zwingen. Für Deine juristische Ausbildung und spätere Praxis ist dieses Thema ein Paradebeispiel für das Zusammenspiel von Steuerrecht, Verfassungsrecht und Verwaltungspraxis. Es zeigt, wie wichtig die Beachtung von Grundrechten wie dem Gleichheitssatz und dem Übermaßverbot im Massenverfahren des Steuerrechts ist und wie die Gerichte als Kontrollinstanz fungieren, um die Rechte der Bürger:innen zu wahren. Die Debatte um die Rechtmäßigkeit der Bodenrichtwerte wird uns also noch lange begleiten und bietet ein hochaktuelles und lehrreiches Feld für jede:n, der oder die sich mit dem öffentlichen Recht in Deutschland befasst.

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