Ist Hamburgs Grundsteuergesetz verfassungsgemäß? Analyse

Die Grundsteuerreform ist eines der prägendsten steuerrechtlichen Themen der letzten Jahre in Deutschland. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018, welches die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärte, mussten Bund und Länder eine Neuregelung schaffen. Während der Bund ein eigenes Modell entwickelte, nutzten einige Bundesländer, darunter auch Hamburg, die eingeräumte Öffnungsklausel, um eigene Landesgrundsteuergesetze zu erlassen.

Ist das Hamburgische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß? Analyse der Entscheidung des FG Hamburg und ihre Bedeutung

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) in erster Instanz für verfassungsgemäß erklärt und eine Klage dagegen abgewiesen.
  • Das Gericht sah keine formellen Fehler oder materiellen Verstöße gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen (Az. II R 15/25), sodass die endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit noch aussteht.
  • Die Entscheidung schafft vorläufige Rechtssicherheit für Hamburg, hat aber auch Signalwirkung für andere Länder mit eigenen Grundsteuermodellen (Öffnungsklausel).
  • Der Fall beleuchtet das Zusammenspiel von Steuerrecht, Verfassungsrecht (Gleichheitssatz), Föderalismus und gerichtlicher Normenkontrolle.

Inhaltsverzeichnis

Die Grundsteuerreform ist eines der prägendsten steuerrechtlichen Themen der letzten Jahre in Deutschland. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018, welches die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärte, mussten Bund und Länder eine Neuregelung schaffen. Während der Bund ein eigenes Modell entwickelte, nutzten einige Bundesländer, darunter auch Hamburg, die eingeräumte Öffnungsklausel, um eigene Landesgrundsteuergesetze zu erlassen. Dies führte zu einer Vielzahl unterschiedlicher Bewertungsmodelle und damit verbundenen Rechtsfragen. Eine zentrale Frage dabei ist: Sind diese neuen Landesgesetze, insbesondere das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG), verfassungsgemäß? Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat hierzu nun eine erste wichtige Entscheidung getroffen und die Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Modells vorläufig bestätigt. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist das Verständnis dieser Entwicklung nicht nur für das Steuerrecht relevant, sondern berührt auch grundlegende Fragen des Verfassungsrechts, der Gesetzgebungskompetenz und der praktischen Auswirkungen auf Bürger:innen und Verwaltung. Dieser Beitrag beleuchtet die Entscheidung des FG Hamburg, ihre Hintergründe und ihre weitreichende Bedeutung.

Die Entscheidung des FG Hamburg im Detail: Das Hamburgische Grundsteuergesetz auf dem Prüfstand

Am 13. November 2024 fällte das Finanzgericht (FG) Hamburg ein Urteil (Aktenzeichen nicht explizit in allen Quellen genannt, aber Kontext legt nahe, dass es sich um das Verfahren handelt, das zur Revision II R 15/25 beim BFH führte), das in der deutschen Steuerrechtslandschaft erhebliche Beachtung fand. Im Kern ging es um die Frage, ob das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG), welches die Grundlage für die Neubewertung von Grundstücken in der Hansestadt bildet, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Eigentümerin gegen einen ergangenen Grundsteuerwertbescheid. Dieser Bescheid legte den Wert ihres Grundstücks auf Basis der Regelungen des HmbGrStG fest, was die Klägerin als verfassungswidrig rügte (Quelle: Haufe). Die Argumentation der Klägerseite zielte darauf ab, sowohl formelle als auch materielle Mängel des Gesetzes aufzuzeigen. Formelle Mängel könnten sich beispielsweise aus Fragen der Gesetzgebungskompetenz oder des Gesetzgebungsverfahrens ergeben, während materielle Mängel insbesondere Verstöße gegen Grundrechte, wie den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), betreffen könnten.

Das FG Hamburg wies die Klage jedoch als unbegründet zurück (Quelle: Haufe; Steuerzahlerbund Bayern; NWB Datenbank). Nach eingehender Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass das HmbGrStG auf der für den Bescheid maßgeblichen Bewertungsebene verfassungsgemäß ist. Es konnte weder formelle Fehler im Gesetzgebungsverfahren noch materielle Verstöße gegen das Grundgesetz feststellen (Quelle: Haufe). Dies ist eine zentrale Aussage des Urteils: Das Gericht sieht zumindest keine eindeutige Verfassungswidrigkeit, die es dazu veranlasst hätte, das Verfahren auszusetzen und die Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen (Quelle: Haufe). Eine solche Vorlage ist nur dann geboten, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist. Das FG Hamburg war dies offensichtlich nicht. Die Richter:innen prüften dabei sowohl die Einhaltung der formellen Voraussetzungen, wie die Gesetzgebungskompetenz Hamburgs, die sich aus der Öffnungsklausel des Bundesgesetzes ergibt, als auch die materiellen Anforderungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz. Gerade der Gleichheitssatz ist im Steuerrecht von herausragender Bedeutung und war der zentrale Kritikpunkt an der alten Einheitsbewertung. Das Gericht sah jedoch im Hamburger Modell, das auf Wohn- und Nutzflächen sowie der Lage basiert (sogenanntes Wohnlagenmodell), keine willkürliche oder systemwidrige Ungleichbehandlung, die eine Verfassungswidrigkeit begründen würde. Es bestätigte damit, dass der Hamburger Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Grundsteuer nicht überschritten hat.

Hintergrund und Bedeutung der Entscheidung für die Grundsteuerreform

Um die Tragweite der Entscheidung des FG Hamburg vollständig zu erfassen, ist ein Blick auf den Kontext der Grundsteuerreform unerlässlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die auf veralteten Einheitswerten basierte (von 1964 in Westdeutschland und sogar 1935 in Ostdeutschland), für verfassungswidrig erklärt. Der Hauptkritikpunkt war die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), da die Einheitswerte die tatsächlichen Wertverhältnisse der Grundstücke nicht mehr widerspiegelten und somit zu einer ungerechten Belastungsverteilung führten. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden ist. Der Bundesgesetzgeber reagierte mit einem Reformpaket, das ein neues Bundesmodell zur Grundsteuerbewertung vorsah. Gleichzeitig wurde jedoch eine sogenannte Öffnungsklausel (auch Länderöffnungsklausel genannt) in das Grundgesetz (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG n.F.) und das Grundsteuergesetz (§§ 24 ff. GrStG n.F.) eingefügt. Diese Klausel erlaubt es den Bundesländern, vom Bundesmodell abzuweichen und eigene landesspezifische Regelungen zur Grundsteuerbewertung zu erlassen.

Hamburg war eines der Bundesländer, die von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machten und mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG) einen eigenen Weg beschritten. Das Hamburger Modell basiert im Wesentlichen auf den Faktoren Fläche (Wohn- und Nutzfläche) und Lage (normierte Nettokaltmiete je nach Wohnlage), verzichtet aber im Gegensatz zum Bundesmodell auf komplexere Faktoren wie den Bodenrichtwert oder das Baujahr in der ursprünglichen Bewertung (auch wenn die Lagekomponente indirekt Wertunterschiede abbildet). Diese landesspezifischen Modelle standen von Beginn an unter Beobachtung, da stets die Frage im Raum stand, ob auch sie den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gleichheitssatz, genügen.

Die Entscheidung des FG Hamburg vom 13. November 2024 ist nun die erste finanzgerichtliche Entscheidung zu einem der Landesmodelle, konkret zum HmbGrStG (Quelle: raw-partner.de; Steuerzahlerbund Bayern; NWB Datenbank; s-t-b-gmbh.de). Sie hat daher eine erhebliche Bedeutung:

  1. Rechtssicherheit für Hamburg: Das Urteil schafft vorerst Rechtssicherheit für die Hamburger Finanzverwaltung und die betroffenen Grundstückseigentümer:innen. Die auf Basis des HmbGrStG erlassenen Grundsteuerwertbescheide sind nach Auffassung des FG Hamburg rechtmäßig. Dies ist besonders wichtig, da die neuen Grundsteuerwerte die Grundlage für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer bilden.
  2. Signalwirkung: Auch wenn das Urteil nur für Hamburg bindend ist, hat es eine gewisse Signalwirkung für andere Bundesländer, die ebenfalls eigene Modelle eingeführt haben (wie z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Saarland). Es zeigt, dass die Finanzgerichte nicht per se von einer Verfassungswidrigkeit der Ländermodelle ausgehen und dass die Länder durchaus einen Gestaltungsspielraum haben, der von den Gerichten anerkannt werden kann.
  3. Bestätigung des Hamburger Sonderwegs: Die Entscheidung bestätigt vorläufig die Rechtmäßigkeit des von Hamburg gewählten Bewertungsmodells, das sich bewusst vom Bundesmodell unterscheidet. Dies stärkt die Position der Länder, die von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben.

Allerdings ist diese Rechtssicherheit, wie im nächsten Abschnitt erläutert wird, noch nicht endgültig. Die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof zeigt, dass auch das FG Hamburg die Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.

Verfassungsrechtliche Aspekte und der Weg zum Bundesfinanzhof (BFH)

Obwohl das FG Hamburg das HmbGrStG als verfassungsgemäß eingestuft hat, ist die verfassungsrechtliche Diskussion damit keineswegs abgeschlossen. Die Entscheidung des FG ist lediglich eine erste Instanz im finanzgerichtlichen Rechtsweg. Das Gericht selbst hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkannt und deshalb die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (Az. beim BFH: II R 15/25) (Quelle: Haufe; Steuerzahlerbund Bayern; NWB Datenbank). Dies bedeutet, dass der Fall nun vor dem höchsten deutschen Gericht für Steuer- und Zollsachen verhandelt wird. Der BFH wird die Entscheidung des FG Hamburg auf Rechtsfehler überprüfen. Im Fokus werden dabei erneut die verfassungsrechtlichen Fragen stehen.

Die zentralen verfassungsrechtlichen Angriffspunkte gegen Grundsteuergesetze – sowohl das Bundesmodell als auch die Landesmodelle – liegen typischerweise im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Kritiker:innen könnten argumentieren, dass auch das Hamburger Modell mit seiner Fokussierung auf Fläche und Lage zu pauschal ist und die tatsächlichen Wertunterschiede von Grundstücken nicht ausreichend differenziert abbildet. Es könnte beispielsweise eingewandt werden, dass die Einteilung in Wohnlagen nicht fein genug ist oder dass die alleinige Berücksichtigung von Wohn- und Nutzflächen ohne Einbezug von Baujahr, Zustand oder spezifischen Grundstücksmerkmalen zu ungerechten Bewertungsergebnissen führt. Solche Bewertungsunterschiede müssten jedoch ein erhebliches Ausmaß erreichen und systembedingt sein, um eine Verfassungswidrigkeit zu begründen. Der Gesetzgeber hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere bei Massenverfahren wie der Grundsteuerbewertung, wo Typisierungen und Pauschalierungen bis zu einem gewissen Grad zulässig sind. Das FG Hamburg hat diesen Spielraum offenbar als nicht überschritten angesehen.

Ein weiterer Aspekt könnte die Gesetzgebungskompetenz sein. Zwar wurde die Öffnungsklausel explizit geschaffen, um den Ländern eigene Regelungen zu ermöglichen. Es könnte aber argumentiert werden, dass die konkrete Ausgestaltung des Landesgesetzes die Grenzen dieser Kompetenz überschreitet oder in einer Weise in Bundesrecht eingreift, die nicht vorgesehen war. Das FG Hamburg hat jedoch auch hier keine Bedenken geäußert (Quelle: Haufe).

Der BFH wird diese Argumente nun erneut prüfen. Er ist dabei nicht an die Rechtsauffassung des FG Hamburg gebunden. Sollte der BFH zu dem Ergebnis kommen, dass das HmbGrStG verfassungsgemäß ist, wäre die Entscheidung des FG bestätigt. Sollte der BFH jedoch selbst Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit haben und von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein, müsste er das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen. Nur das BVerfG kann ein nachkonstitutionelles Gesetz für nichtig erklären. Es ist also durchaus möglich, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des HmbGrStG – und potenziell auch anderer Landesmodelle oder sogar des Bundesmodells, zu dem ebenfalls Verfahren anhängig sind – letztlich wieder in Karlsruhe entschieden wird. Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH oder das BVerfG können jedoch Jahre vergehen.

Ausblick und Fazit: Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung des FG Hamburg vom 13. November 2024 ist ein wichtiger Meilenstein in der juristischen Aufarbeitung der Grundsteuerreform. Sie stellt klar: Nach Auffassung der ersten Instanz ist das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) auf der Bewertungsebene verfassungsgemäß (Quelle: Haufe; Steuerzahlerbund Bayern; NWB Datenbank; s-t-b-gmbh.de). Das Gericht sieht derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Grundgesetz, weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Diese Einschätzung schafft zunächst eine wichtige Grundlage der Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und die Finanzverwaltung in Hamburg (Quelle: Haufe). Die Umsetzung der Reform kann auf dieser Basis voranschreiten, und die neuen Grundsteuerbescheide, die ab 2025 auf Grundlage der neuen Werte ergehen, haben eine vorläufige rechtliche Basis.

Gleichzeitig darf die Bedeutung der zugelassenen Revision zum BFH (Az. II R 15/25) nicht unterschätzt werden (Quelle: Haufe). Die endgültige Klärung der Verfassungsmäßigkeit steht noch aus. Der BFH wird die Rechtsfragen grundlegend prüfen und könnte zu einem anderen Ergebnis gelangen als das FG Hamburg. Sollte der BFH das Gesetz ebenfalls für verfassungsgemäß halten, wäre dies eine starke Bestätigung für das Hamburger Modell. Sollte er jedoch Zweifel haben, könnte der Weg bis zum Bundesverfassungsgericht führen. Bis dahin bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen, auch wenn die praktische Anwendung des Gesetzes zunächst weiterläuft.

Für Dich als angehende:r oder junge:r Jurist:in ist dieser Fall aus mehreren Gründen interessant:

  1. Verfassungsrecht im Steuerrecht: Er illustriert eindrücklich, wie Grundrechte, insbesondere der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), tief in das Steuerrecht hineinwirken und dessen Ausgestaltung maßgeblich beeinflussen.
  2. Föderalismus: Die Grundsteuerreform mit ihrer Öffnungsklausel ist ein Lehrbuchbeispiel für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern und die daraus resultierende Rechtszersplitterung, aber auch für die Möglichkeit landesspezifischer Lösungen.
  3. Gerichtliche Normenkontrolle: Das Verfahren zeigt den Instanzenzug im Finanzgerichtsweg (FG -> BFH) und die Rolle der Gerichte bei der Überprüfung von Gesetzen bis hin zur potenziellen Vorlage an das BVerfG (Art. 100 GG).
  4. Praktische Relevanz: Die Grundsteuer betrifft Millionen von Bürger:innen und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Die rechtliche Stabilität dieser Steuer ist daher von enormer praktischer Bedeutung.

Das Urteil des FG Hamburg ist somit ein wichtiger, aber nicht der letzte Schritt in der rechtlichen Bewertung des Hamburger Grundsteuermodells. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird und ob letztlich das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort sprechen wird. Die Entwicklungen rund um die Grundsteuerreform bleiben ein spannendes Feld, das Du im Auge behalten solltest – nicht nur für Prüfungen, sondern auch für das Verständnis aktueller rechtspolitischer und steuerrechtlicher Prozesse in Deutschland (Quelle: Haufe; raw-partner.de; Steuerzahlerbund Bayern; NWB Datenbank; s-t-b-gmbh.de).

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