Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 – Deine Entlastungen als Jurist

Realistische Darstellung eines Gerichtssaals mit einem offenen Gesetzbuch auf einem Tisch, daneben ein Taschenrechner und aufsteigende Münzen oder Geldscheine, die finanzielle Entlastung symbolisieren. Eine Waage im Hintergrund, die Gerechtigkeit darstellt. Helle, optimistische Beleuchtung.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG), das ab April 2025 schrittweise in Kraft tritt, bringt signifikante steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Im Fokus stehen dabei insbesondere Anpassungen im Einkommensteuergesetz (EStG), die den Grundfreibetrag und das Kindergeld betreffen. Diese Änderungen sind nicht nur für Deine finanzielle Situation relevant, sondern haben auch einen tiefgreifenden verfassungsrechtlichen Hintergrund, den wir in diesem Beitrag beleuchten werden.

Steuerfortentwicklungsgesetz 2025: Deine Entlastungen bei Grundfreibetrag und Kindergeld im Überblick

Geschätzte Lesezeit: ca. 8 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Niedrig

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Mittel

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Der Grundfreibetrag wird schrittweise angehoben: 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro.
  • Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben, um der kalten Progression entgegenzuwirken; der Spitzensteuersatz von 42% greift 2025 ab 68.430 Euro.
  • Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag steigen 2025 für Einzelveranlagte auf 19.450 Euro und für Zusammenveranlagte auf 39.900 Euro Einkommensteuer.
  • Es sind Anpassungen zur Erhöhung des Kindergelds vorgesehen, um Familien finanziell weiter zu entlasten.
  • Diese steuerlichen Anpassungen sind maßgeblich durch verfassungsrechtliche Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums bedingt.

Inhaltsverzeichnis:

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG), das ab April 2025 schrittweise in Kraft tritt, bringt signifikante steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Im Fokus stehen dabei insbesondere Anpassungen im Einkommensteuergesetz (EStG), die den Grundfreibetrag und das Kindergeld betreffen. Diese Änderungen sind nicht nur für Deine finanzielle Situation relevant, sondern haben auch einen tiefgreifenden verfassungsrechtlichen Hintergrund, den wir in diesem Beitrag beleuchten werden. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es essenziell, diese Entwicklungen zu verstehen, da sie sowohl Deine persönliche Steuerlast beeinflussen als auch exemplarisch die Wechselwirkungen zwischen Gesetzgebung, Verfassungsrecht und wirtschaftlicher Realität aufzeigen. Wir schauen uns detailliert an, welche konkreten Beträge sich ändern und warum der Gesetzgeber zu diesen Anpassungen verpflichtet ist.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz: Ein Überblick über die Änderungen ab April 2025

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde nach Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet und leitet eine Reihe von steuerlichen Anpassungen ein, die überwiegend zum 1. Januar 2025 und teilweise zum 1. Januar 2026 wirksam werden (Quelle: Haufe). Das Hauptziel dieses Gesetzespakets ist es, steuerpflichtige Personen zu entlasten und auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie verfassungsrechtliche Vorgaben zu reagieren. Die Kernpunkte umfassen die Anhebung des Grundfreibetrags, die Verschiebung der Tarifeckwerte in der Einkommensteuer, Änderungen beim Kindergeld und Anpassungen bei den Freigrenzen des Solidaritätszuschlags. Für Dich als angehende:r oder junge:r Jurist:in ist es wichtig zu verstehen, dass solche Gesetze oft das Ergebnis komplexer politischer Verhandlungen und wirtschaftlicher Analysen sind. Sie spiegeln den Versuch wider, Steuergerechtigkeit zu fördern, die Kaufkraft zu stärken und gleichzeitig die staatlichen Einnahmen zu sichern. Das SteFeG ist ein typisches Beispiel dafür, wie der Staat auf Inflation und die sogenannte „kalte Progression“ reagiert, um sicherzustellen, dass Gehaltserhöhungen nicht überproportional durch eine höhere Steuerlast aufgezehrt werden. Es adressiert zudem die Notwendigkeit, das steuerliche Existenzminimum kontinuierlich anzupassen, eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die wir später noch genauer betrachten werden.

Anhebung des Grundfreibetrags: Mehr Netto vom Brutto

Eine der zentralen und für alle Steuerpflichtigen spürbaren Änderungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz ab April 2025 betrifft den Grundfreibetrag im Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser Betrag Deines Einkommens bleibt gänzlich steuerfrei und sichert somit das Existenzminimum. Konkret wird der Grundfreibetrag ab dem Jahr 2025 um 300 Euro auf 12.084 Euro angehoben (Quellen: G-H-P, DMHS). Doch damit nicht genug: Für das Jahr 2026 ist eine weitere Erhöhung um zusätzliche 252 Euro geplant, sodass der Grundfreibetrag dann bei 12.336 Euro liegen wird (Quelle: DMHS).

Diese Anhebung hat direkte Auswirkungen auf Deine monatliche Steuerlast: Ein größerer Teil Deines Einkommens unterliegt nicht der Besteuerung, was zu einem höheren Nettoeinkommen führt. Besonders relevant ist diese Maßnahme im Kontext der „kalten Progression“. Dieser Effekt tritt ein, wenn Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, zu einer höheren prozentualen Steuerbelastung führen, weil Du in eine höhere Tarifzone rutschst, ohne real mehr Kaufkraft zu haben. Durch die Anhebung des Grundfreibetrags wird diesem Effekt entgegengewirkt (Quelle: DMHS). Für Dich bedeutet das konkret, dass von einer Gehaltsanpassung oder Deinem ersten Gehalt als junge:r Jurist:in mehr übrigbleibt. Diese Maßnahme dient also nicht nur der unmittelbaren finanziellen Entlastung, sondern auch der Wahrung der Steuergerechtigkeit im Angesicht steigender Lebenshaltungskosten. Die regelmäßige Anpassung des Grundfreibetrags ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, um das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

Die Entwicklung des Grundfreibetrags im Überblick:

Jahr Grundfreibetrag Änderung zum Vorjahr
2024 11.604 €
2025 12.084 € + 300 €
2026 12.336 € + 252 €

Anpassungen im Einkommensteuertarif: So verschieben sich die Grenzen

Neben der Erhöhung des Grundfreibetrags sieht das Steuerfortentwicklungsgesetz ab April 2025 auch eine Anpassung der übrigen Tarifstufen des Einkommensteuertarifs vor. Diese werden, wie es im Fachjargon heißt, „nach rechts verschoben“. Das bedeutet, dass die Einkommensgrenzen, ab denen ein höherer Steuersatz greift, angehoben werden. Diese Maßnahme soll ebenfalls der kalten Progression entgegenwirken und sicherstellen, dass Steuerpflichtige nicht allein aufgrund von inflationsbedingten Einkommenssteigerungen in höhere Steuerzonen gelangen. Für das Jahr 2025 beginnt die erste Tarifstufe (Eingangssteuersatz) somit erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 12.085 Euro (statt bisher 11.604 Euro) und erstreckt sich bis zu einem Einkommen von 17.430 Euro (vorher 17.005 Euro) (Quelle: DMHS).

Auch der Spitzensteuersatz von 42 Prozent setzt später ein: Ab 2025 wird dieser erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro fällig, verglichen mit der bisherigen Grenze von 66.761 Euro (Quellen: StB Kuenster, DMHS). Die sogenannte „Reichensteuer“, ein Steuersatz von 45 Prozent, bleibt hingegen unverändert und greift weiterhin ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (Quelle: DMHS). Für gemeinsam veranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner:innen verdoppeln sich die genannten Einkommensgrenzen jeweils (Quelle: DMHS). Diese Anpassungen sind für Dich als Berufseinsteiger:in oder auch während des Referendariats von Bedeutung, da sie die progressive Wirkung des Steuertarifs abmildern und dazu beitragen, dass von Deinem Einkommen netto mehr verbleibt. Die genaue Kenntnis dieser Tarifgrenzen ist auch für die Planung Deiner Finanzen und eventuelle Steuererklärungen unerlässlich.

Wichtige Eckwerte des Einkommensteuertarifs 2025 im Vergleich zu 2024 (Einzelveranlagung):

Tarifzone Einkommensgrenze 2024 (zu versteuerndes Einkommen) Einkommensgrenze 2025 (zu versteuerndes Einkommen)
Grundfreibetrag bis 11.604 € bis 12.084 €
Erste Progressionszone (Eingangssteuersatz) ab 11.605 € bis 17.005 € ab 12.085 € bis 17.430 €
Beginn Spitzensteuersatz (42%) ab 66.761 € ab 68.430 €
Beginn Reichensteuer (45%) ab 277.826 € ab 277.826 € (unverändert)

Entlastung für Familien: Änderungen beim Kindergeld

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Steuerfortentwicklungsgesetzes ab April 2025 sind die vorgesehenen Anpassungen beim Kindergeld. Das Gesetz berücksichtigt Erhöhungen des Kindergeldes, um Familien steuerlich weiter zu entlasten (Quelle: Haufe). Auch wenn die Rechercheergebnisse hier keine exakten neuen Beträge für das Kindergeld ab 2025 nennen, ist die Stoßrichtung klar: Familien sollen finanziell gestärkt werden. Das Kindergeld ist eine der zentralen familienpolitischen Leistungen in Deutschland und dient dazu, die grundlegende Versorgung von Kindern sicherzustellen und einen Beitrag zur Deckung der durch Kinder entstehenden Kosten zu leisten. Es wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt und ist somit eine direkte finanzielle Unterstützung.

Die regelmäßige Anpassung des Kindergeldes ist, ähnlich wie beim Grundfreibetrag, auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zu sehen, das Existenzminimum von Kindern steuerlich freizustellen. Dies geschieht entweder durch direkte Zahlungen wie das Kindergeld oder durch steuerliche Freibeträge (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf). Das System stellt sicher, dass Familien in der Regel die für sie günstigere Variante erhalten (Günstigerprüfung durch das Finanzamt). Die im Steuerfortentwicklungsgesetz verankerte Zielsetzung, das Kindergeld zu erhöhen, unterstreicht die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Förderung von Familien beimisst. Für junge Jurist:innen, die vielleicht selbst eine Familie gründen oder bereits Kinder haben, sind diese Änderungen von direkter finanzieller Relevanz und können die Haushaltskasse spürbar entlasten. Es ist ratsam, die endgültigen Regelungen und die genauen Beträge im Auge zu behalten, sobald diese final kommuniziert werden, um die eigenen Ansprüche korrekt geltend machen zu können.

Solidaritätszuschlag: Höhere Freigrenzen für mehr Entlastung

Das Steuerfortentwicklungsgesetz ab April 2025 bringt nicht nur Änderungen bei der Einkommensteuer und dem Kindergeld, sondern auch beim Solidaritätszuschlag. Die Freigrenzen, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer gezahlt werden muss, werden angehoben. Dies führt zu einer weiteren Entlastung für einen größeren Kreis von Steuerpflichtigen. Konkret bedeutet dies: Zusammen veranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner:innen zahlen ab dem Jahr 2025 erst dann einen Solidaritätszuschlag, wenn ihre festzusetzende Einkommensteuer den Betrag von 39.900 Euro übersteigt. Zuvor lag diese Grenze bei 36.260 Euro. Für Einzelveranlagte steigt die entsprechende Freigrenze von bisher 18.130 Euro auf 19.450 Euro Einkommensteuer (Quelle: DMHS).

Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt und beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer). Seit 2021 ist er für rund 90 Prozent der Steuerzahler:innen bereits vollständig entfallen, da die Freigrenzen deutlich angehoben wurden. Die nun erfolgende weitere Anhebung der Freigrenzen setzt diesen Trend fort und sorgt dafür, dass noch mehr Menschen mit mittleren Einkommen keinen oder einen geringeren Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Für Dich als junge:r Jurist:in, insbesondere wenn Dein Einkommen in den Bereich fällt, in dem bisher knapp ein Solidaritätszuschlag fällig wurde, kann diese Änderung eine zusätzliche kleine Ersparnis bedeuten. Es ist ein weiterer Baustein im Gesamtpaket der steuerlichen Entlastungen, der die finanzielle Belastung durch Abgaben reduziert und die verfügbaren Mittel erhöht. Die Anhebung der Freigrenzen ist somit ein positives Signal für viele Steuerpflichtige und trägt zur allgemeinen finanziellen Entlastung bei.

Die neuen Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag ab 2025:

Veranlagungsart Freigrenze Einkommensteuer 2024 Freigrenze Einkommensteuer 2025
Einzelveranlagung 18.130 € 19.450 €
Zusammenveranlagung 36.260 € 39.900 €

Der verfassungsrechtliche Rahmen: Warum diese Anpassungen notwendig sind

Die im Steuerfortentwicklungsgesetz ab April 2025 vorgenommenen Anpassungen, insbesondere beim Grundfreibetrag und beim Kindergeld, sind nicht willkürlich, sondern basieren maßgeblich auf verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Grundgesetz (GG) verpflichtet den Gesetzgeber, das Existenzminimum jedes Menschen steuerfrei zu stellen. Dieses grundrechtlich geschützte Existenzminimum wird aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitet. Es umfasst jene Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Lebens unerlässlich sind, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinischer Versorgung und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, wird der Grundfreibetrag regelmäßig überprüft und angepasst. Dies geschieht üblicherweise im Rahmen des sogenannten Existenzminimumberichts, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegt. Dieser Bericht ermittelt auf Basis aktueller Daten die Höhe des soziokulturellen Existenzminimums. Ziel ist es, zu verhindern, dass das steuerfreie Existenzminimum durch Inflation oder steigende Lebenshaltungskosten unterlaufen wird (Quelle: DMHS). Interessanterweise geht die Anhebung des Grundfreibetrags für das Jahr 2025 sogar über die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2024 erwarteten 15. Existenzminimumberichts hinaus. Dies geschieht bewusst, um einen zusätzlichen Ausgleich für die kalte Progression zu schaffen und die Steuerpflichtigen proaktiv zu entlasten (Quelle: DMHS). Auch das Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag, Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung) werden regelmäßig auf Basis dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben überprüft und angepasst. Damit soll sichergestellt werden, dass das sächliche Existenzminimum von Kindern sowie der Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bei der Besteuerung der Eltern angemessen berücksichtigt werden. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist dieses Wissen um die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Steuerrechts von großer Bedeutung, da es das Verständnis für die Notwendigkeit und die Ausgestaltung solcher Gesetzesänderungen vertieft.

Fazit und Ausblick: Was bedeuten diese Änderungen für Dich?

Das Steuerfortentwicklungsgesetz, das ab April 2025 seine Wirkung entfaltet, bringt eine Reihe spürbarer steuerlicher Entlastungen, die vor allem den Grundfreibetrag und das Kindergeld betreffen, aber auch den Einkommensteuertarif und den Solidaritätszuschlag positiv beeinflussen. Diese Maßnahmen sind nicht nur eine Reaktion auf wirtschaftliche Entwicklungen wie die Inflation, sondern setzen auch klare verfassungsrechtliche Vorgaben um, insbesondere die Sicherung des steuerfreien Existenzminimums.

Zusammenfassend lassen sich folgende Kernpunkte festhalten:

  • Anhebung des Grundfreibetrags: Dein steuerfreies Einkommen steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 weiter auf 12.336 Euro.
  • Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte: Höhere Einkommensgrenzen im Einkommensteuertarif sorgen dafür, dass Du später in höhere Steuerzonen rutschst.
  • Anhebung der Grenzen für den Solidaritätszuschlag: Mehr Steuerpflichtige zahlen keinen oder einen geringeren Solidaritätszuschlag.
  • Erhöhung des Kindergelds: Familien werden zusätzlich finanziell unterstützt, was die Aufwendungen für Kinder abfedert.

Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in bedeuten diese Änderungen konkret, dass Du tendenziell mit einer geringeren Steuerlast rechnen kannst, was Dein verfügbares Nettoeinkommen erhöht (Quellen: Haufe, StB Kuenster, DMHS). Dies ist besonders in der Phase des Berufseinstiegs oder während des Referendariats eine willkommene Entlastung.
Während diese gesetzlichen Anpassungen Dir finanzielle Freiräume schaffen, bleibt eine gute Organisation Deines Studiums und Deiner Finanzen essenziell. Digitale Hilfstools, wie Vorlagen zur Notenerfassung, Lernpläne oder digitale Karteikarten, können Dich dabei unterstützen, Deinen Lernerfolg optimal zu strukturieren und zu überwachen. So kannst Du Dich voll auf Deine juristische Ausbildung konzentrieren und gleichzeitig die positiven Effekte der Steuerentlastungen bestmöglich für Dich nutzen. Bleib informiert über die genaue Ausgestaltung und die finalen Beträge, um Deine finanzielle Planung entsprechend anzupassen.

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