Remmo-Clan Urteil – Jura-Einblicke in Bewährungsgründe

Das Thema Clankriminalität vor Gericht ist nicht nur medial präsent, sondern wirft auch komplexe juristische Fragen auf, die für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in von großem Interesse sind. Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main, bei dem Mitglieder des bekannten Remmo-Clans wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden, bietet hierfür anschauliches Material. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen der Beweisführung in Strafverfahren, insbesondere wenn Opfer von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Clankriminalität vor Gericht: Bewährungsstrafen für Remmo-Clan-Mitglieder – Die Gründe des LG Frankfurt/M. für die Verurteilung wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

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Relevanz für das zweite Staatsexamen: Mittel

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Bedeutung des Zeugenbeweises: Die Aussage eines Opfers oder eines entscheidenden Zeugen kann den Ausgang eines Verfahrens maßgeblich beeinflussen. Das Aussageverweigerungsrecht (§ 52, § 55 StPO) ist ein hohes Gut, kann die Wahrheitsfindung aber erheblich erschweren.
  • Grundsatz „In dubio pro reo“: Bestehen nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht behebbare Zweifel an der Schuld des oder der Angeklagten oder an einzelnen Tatumständen, ist zugunsten des oder der Angeklagten zu entscheiden. Dies führte hier dazu, dass nur die zweifelsfrei nachweisbaren Delikte geahndet wurden.
  • Diskrepanz zwischen Anklage und Urteil: Die ursprüngliche Anklageschrift kann sich im Laufe eines Verfahrens durch neue Beweise oder das Wegfallen von Beweismitteln erheblich verändern.
  • Voraussetzungen der Bewährung (§ 56 StGB): Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist kein Automatismus, sondern an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Die Prognoseentscheidung des Gerichts spielt hierbei eine zentrale Rolle. Im vorliegenden Fall ermöglichte erst die Verurteilung wegen der milderen Delikte überhaupt den Anwendungsbereich des § 56 StGB.

Inhaltsverzeichnis:

Clankriminalität vor Gericht: Warum das LG Frankfurt/M. Mitglieder des Remmo-Clans nur wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu Bewährungsstrafen verurteilte

Das Thema Clankriminalität vor Gericht ist nicht nur medial präsent, sondern wirft auch komplexe juristische Fragen auf, die für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in von großem Interesse sind. Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main, bei dem Mitglieder des bekannten Remmo-Clans wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden, bietet hierfür anschauliches Material. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen der Beweisführung in Strafverfahren, insbesondere wenn Opfer von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dieser Beitrag analysiert die Hintergründe des Falls, den Tatablauf laut Anklage und vor allem die juristischen Voraussetzungen, die zu dieser spezifischen Verurteilung und der Aussetzung der Strafen zur Bewährung führten. Für Dein Verständnis der Strafrechtspraxis ist es essenziell, die Mechanismen und Überlegungen nachzuvollziehen, die Gerichte bei der Urteilsfindung leiten, gerade wenn es um schwerwiegende Vorwürfe im Kontext organisierter Kriminalität geht. Die Auseinandersetzung mit solchen Fällen schärft Deinen Blick für die Bedeutung prozessualer Grundsätze und die Schwierigkeiten bei der Tataufklärung.

Der Fall im Detail: Anklagevorwürfe und Tatgeschehen am 30. September 2023

Im Zentrum des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Jahr 2025 stand ein Vorfall vom 30. September 2023, der gravierende Anschuldigungen gegen mehrere Mitglieder des sogenannten Remmo-Clans nach sich zog. Die Staatsanwaltschaft legte den Angeklagten primär Körperverletzung gemäß § 223 StGB und Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB zur Last. Dreh- und Angelpunkt der Anklage war die Behauptung, der Noch-Ehemann einer der Angeklagten sei an jenem Tag gezielt in eine Falle gelockt, anschließend gefesselt und schwer misshandelt worden. Das mutmaßliche Motiv hinter dieser Tat war laut Anklageschrift die Erzwingung einer finanziellen Forderung im Kontext der Ehetrennung. Konkret soll es um einen Zugewinnausgleich in Höhe von 45.600 Euro gegangen sein (BILD). Solche Vorwürfe sind nicht nur wegen der involvierten Personen brisant, sondern auch, weil sie tief in das Familien- und Vermögensrecht hineinreichen und gleichzeitig schwere Straftatbestände berühren. Die Anklage zeichnete ein Bild von Selbstjustiz und brutaler Gewaltanwendung zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche.

Der Ablauf der Tat, wie ihn die Staatsanwaltschaft rekonstruierte, stellt sich wie folgt dar: Das Opfer wurde unter dem Vorwand, die gemeinsamen Kinder zu übergeben, in eine Wohnung gelockt. Dort sollen ihn zwei Brüder der angeklagten Noch-Ehefrau attackiert haben. Die Schilderungen der Anklage umfassen das Fesseln des Opfers mit Panzertape an Händen und Füßen, das Nehmen in den Schwitzkasten sowie massive Schläge. Besonders schwer wiegen die Vorwürfe, dass Methoden angewandt wurden, die an Waterboarding erinnern. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass das Opfer infolgedessen Todesängste erlitt (BILD). Parallel zu diesen Misshandlungen sollen die Angeklagten die Zahlung des genannten Zugewinnausgleichs gefordert und das Opfer somit massiv unter Druck gesetzt haben (BILD). Ursprünglich standen daher auch schwerwiegendere Delikte wie erpresserischer Menschenraub im Raum, die jedoch im Laufe des Verfahrens aufgrund der Beweislage nicht aufrechterhalten werden konnten. Dieser Fall verdeutlicht die Diskrepanz, die zwischen den ursprünglichen Ermittlungsansätzen und den letztlich nachweisbaren Straftaten bestehen kann, ein Aspekt, der für das Verständnis des Strafprozessrechts von erheblicher Bedeutung ist.

Die prozessuale Wende: Aussageverweigerung des Opfers und ihre Folgen für die Beweisaufnahme

Ein entscheidender Wendepunkt im Verfahren und maßgeblich für das letztendliche Urteil war die Aussageverweigerung des mutmaßlichen Opfers. Entgegen den Erwartungen der Anklagebehörde machte der Noch-Ehemann von seinem Recht Gebrauch, vor Gericht keine Angaben zur Sache zu machen. Dieses Schweigen hatte erhebliche Konsequenzen für die Beweisführung, insbesondere im Hinblick auf die schwerwiegendsten Vorwürfe, wie beispielsweise den des erpresserischen Menschenraubes oder die genauen Umstände der behaupteten Foltermethoden (Hessenschau.de, Hessenschau.de TV). Ohne die direkte Zeugenaussage der Person, die die Tat unmittelbar erlebt hat, fehlte der Staatsanwaltschaft ein zentrales Beweismittel. Zwar können auch Indizien zu einer Verurteilung führen, doch gerade bei subjektiven Tatbestandsmerkmalen oder spezifischen Handlungsweisen, die nur das Opfer direkt bezeugen kann, entsteht eine erhebliche Beweislücke. Die Aussage des Opfers hätte Details liefern können, die über die rein objektiven Befunde hinausgehen, beispielsweise zur Intensität der erlittenen Angst oder zu den exakten Worten und Forderungen der Täter:innen während des Geschehens.

Die Verteidigung der Angeklagten nutzte diese prozessuale Situation erwartungsgemäß. Sie argumentierte, dass nicht eindeutig nachgewiesen werden könne, ob die vorgeworfenen Foltermethoden, wie das Waterboarding, tatsächlich zur Anwendung kamen. Ebenso wurde in Zweifel gezogen, ob ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Gewalthandlungen und einer konkreten Geldforderung zweifelsfrei belegt sei (1730live.de). Zwar lag dem Gericht ein signifikantes Verletzungsbild des Opfers vor, und auch Indizien für eine Freiheitsberaubung, wie die Fesselung, waren vorhanden. Diese Beweismittel reichten jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die erschwerten Tatbestände, die höhere Strafen nach sich gezogen hätten, ohne eine kooperative Opferzeugenaussage zweifelsfrei („in dubio pro reo“) nachzuweisen (1730live.de). Diese Entwicklung unterstreicht die fundamentale Bedeutung des Zeugenbeweises im deutschen Strafprozess und illustriert, wie das Aussageverhalten eines einzigen Zeugen den Ausgang eines gesamten Verfahrens maßgeblich beeinflussen kann. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es wichtig zu verstehen, dass die Wahrheitspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) und der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zwar Eckpfeiler des Verfahrens sind, ihre praktische Umsetzung jedoch an die Grenzen der verfügbaren Beweismittel stößt.

Die gerichtliche Entscheidung: Verurteilung wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

Aufgrund der beschriebenen Beweisproblematik, insbesondere der Aussageverweigerung des Hauptbelastungszeugen, sah sich das Landgericht Frankfurt am Main gezwungen, die Anklage auf die Tatbestände zu reduzieren, die auch ohne die direkte Aussage des Opfers als nachgewiesen angesehen werden konnten. Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Angeklagten wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB und Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Schwerere Tatvorwürfe, wie der des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) oder der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), konnten aufgrund der Beweislage nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden (1730live.de, Hessenschau.de TV).

Die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB setzt eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung voraus. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Die dokumentierten Verletzungen des Opfers, wie beispielsweise Hämatome oder Prellungen, die durch Schläge oder Fesselungen entstanden sein könnten, lieferten hierfür offenbar ausreichende objektive Anhaltspunkte, selbst wenn das genaue Ausmaß und die Umstände der Gewaltanwendung durch die fehlende Zeugenaussage nicht vollständig aufgeklärt werden konnten.
Die Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB bestraft, wer einen Menschen einsperrt oder ihn auf andere Weise der Freiheit beraubt. Das Fesseln des Opfers mit Panzertape an Händen und Füßen, wie es in der Anklage beschrieben wurde, stellt einen klassischen Fall der Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ dar, da dem Opfer die Möglichkeit genommen wurde, seinen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verändern. Auch dieser Tatbestand ließ sich mutmaßlich durch objektive Beweise, wie Spuren des Panzertapes oder die Umstände des Auffindens, stützen.
Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass auch bei erheblichen Beweisschwierigkeiten eine Verurteilung erfolgen kann, wenn zumindest für einzelne, weniger schwerwiegende Delikte eine ausreichende Beweisbasis besteht. Für die Praxis bedeutet dies, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte oft gezwungen sind, von ursprünglichen, umfassenderen Anklagen abzurücken und sich auf das „sicher“ Nachweisbare zu konzentrieren.

Voraussetzungen für die Aussetzung der Strafen zur Bewährung (§ 56 StGB)

Dass das Landgericht Frankfurt am Main die verhängten Freiheitsstrafen wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung zur Bewährung aussetzte, mag angesichts der Schwere der ursprünglichen Vorwürfe und der medialen Aufmerksamkeit überraschen. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist in § 56 StGB geregelt und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Für Dich als Jurastudierende:n ist es wichtig, diese Regelungen zu kennen und ihre Anwendung im konkreten Fall nachvollziehen zu können.

Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der oder die Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei sind namentlich die Persönlichkeit des oder der Verurteilten, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, ihr Verhalten nach der Tat, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie oder ihn zu erwarten sind (positive Sozialprognose).

Handelt es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahren, so kann das Gericht die Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des oder der Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände können beispielsweise ein frühes Geständnis, eine nicht unerhebliche Schadenswiedergutmachung, eine lange zurückliegende Tat oder eine besondere Haftsensibilität sein. Auch die Tatsache, dass die Verurteilten nicht vorbestraft sind, kann hier eine Rolle spielen, obwohl dies nicht explizit in den Rechercheergebnissen für alle Beteiligten erwähnt wurde, ist es ein typischer mildernder Umstand.

Im vorliegenden Fall waren mehrere Faktoren für die Entscheidung zur Bewährung ausschlaggebend. Die Verurteilung erfolgte „nur“ wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Die Strafrahmen für diese Delikte (§ 223 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; § 239 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) lassen grundsätzlich Strafen zu, die im bewährungsfähigen Bereich des § 56 StGB liegen können, insbesondere wenn keine schwerwiegenden Qualifikationen erfüllt sind oder mildernde Umstände greifen. Die Aussageverweigerung des Opfers führte dazu, dass schwerere Delikte nicht nachgewiesen werden konnten. Hätte das Gericht beispielsweise wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB, Mindeststrafe fünf Jahre) verurteilt, wäre eine Bewährung von vornherein ausgeschlossen gewesen (§ 56 StGB ist nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe anwendbar). Die Indizienlage (Fesselung, Verletzungen) reichte zwar für die Verurteilung wegen der genannten Delikte aus, aber die Zweifel am genauen Tathergang und Motiv, die durch die Verteidigung erfolgreich gesät wurden, könnten das Gericht bewogen haben, das Strafmaß am unteren Rand des jeweiligen Strafrahmens anzusiedeln.

Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Umstände zusammen, die zur Verurteilung wegen der milderen Delikte und letztlich zur Bewährungsentscheidung beigetragen haben könnten:

Voraussetzung/Umstand Bedeutung für Strafmaß/Bewährung
Aussageverweigerung des Opfers Kein direkter und umfassender Nachweis der schwersten Vorwürfe (z.B. erpresserischer Menschenraub, Foltermethoden); Erschütterung der Beweiskraft für das volle Ausmaß der Tat.
Indizienlage (Fesselung, Verletzungen) Ausreichend für eine Verurteilung wegen (einfacher) Körperverletzung und Freiheitsberaubung, aber nicht für Qualifikationstatbestände oder schwerere Delikte.
Zweifel am detaillierten Tathergang und Motiv Die Verteidigung konnte aufgrund der lückenhaften Beweislage Zweifel an der vollen Tragweite der Anklagevorwürfe und dem exakten Motivkomplex säen.
Strafrahmen der Delikte (§ 223, § 239 StGB) Die für Körperverletzung und Freiheitsberaubung verhängten Strafen lagen mutmaßlich im bewährungsfähigen Bereich von bis zu zwei Jahren.
Möglicherweise günstige Sozialprognose / Besondere Umstände (§ 56 StGB) Fehlende einschlägige Vorstrafen (falls zutreffend), die spezifische Beweislage und ggf. weitere, nicht öffentlich bekannte Aspekte der Persönlichkeit der Angeklagten oder der Tat könnten eine positive Prognose oder besondere Umstände begründet haben.

Das Gericht musste also eine Prognoseentscheidung treffen. Offenbar sah es die Voraussetzungen des § 56 StGB als erfüllt an, sei es, weil die verhängten Strafen unter einem Jahr lagen und eine günstige Sozialprognose gestellt werden konnte, oder weil bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren besondere Umstände angenommen wurden. Die Bewährung ist kein „Freibrief“, sondern an Auflagen und Weisungen geknüpft und kann bei Verstößen widerrufen werden.

Fazit und Lehren für die juristische Praxis

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Fall der Remmo-Clan-Mitglieder verdeutlicht eindrücklich die Komplexität von Strafverfahren, insbesondere wenn es um Clankriminalität vor Gericht geht und die Beweislage prekär ist. Die Verurteilung wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu Bewährungsstrafen ist primär auf die Aussageverweigerung des Hauptbelastungszeugens und die daraus resultierenden erheblichen Beweisprobleme zurückzuführen (1730live.de, Hessenschau.de TV, BILD). Schwerwiegendere Vorwürfe wie erpresserischer Menschenraub oder die Anwendung spezifischer Foltermethoden konnten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Für Dich als Jurastudierende:r oder Berufseinsteiger:in ergeben sich aus diesem Fall wichtige Erkenntnisse:

  1. Bedeutung des Zeugenbeweises: Die Aussage eines Opfers oder eines entscheidenden Zeugen kann den Ausgang eines Verfahrens maßgeblich beeinflussen. Das Aussageverweigerungsrecht (§ 52, § 55 StPO) ist ein hohes Gut, kann die Wahrheitsfindung aber erheblich erschweren.
  2. Grundsatz „In dubio pro reo“: Bestehen nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht behebbare Zweifel an der Schuld des oder der Angeklagten oder an einzelnen Tatumständen, ist zugunsten des oder der Angeklagten zu entscheiden. Dies führte hier dazu, dass nur die zweifelsfrei nachweisbaren Delikte geahndet wurden.
  3. Diskrepanz zwischen Anklage und Urteil: Die ursprüngliche Anklageschrift kann sich im Laufe eines Verfahrens durch neue Beweise oder das Wegfallen von Beweismitteln erheblich verändern.
  4. Voraussetzungen der Bewährung (§ 56 StGB): Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist kein Automatismus, sondern an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Die Prognoseentscheidung des Gerichts spielt hierbei eine zentrale Rolle. Im vorliegenden Fall ermöglichte erst die Verurteilung wegen der milderen Delikte überhaupt den Anwendungsbereich des § 56 StGB.

Dieser Fall illustriert, wie entscheidend eine sorgfältige Beweiswürdigung und die Kenntnis prozessualer Fallstricke für die juristische Arbeit sind. Die Strukturierung von komplexen Sachverhalten und die Überwachung des eigenen Lernfortschritts, beispielsweise durch digitale Hilfsmittel wie Lernpläne oder digitale Karteikarten, können Dir helfen, solche vielschichtigen juristischen Themengebiete besser zu durchdringen und Dich optimal auf Prüfungen und die spätere Berufspraxis vorzubereiten.

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