Einziehung von Streaming-Erlösen – Das AG Frankfurt Urteil

Die Einziehung von Streaming-Einnahmen bei Beleidigung ist ein Thema, das nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2024 an Brisanz gewonnen hat. In diesem Beitrag beleuchten wir die Hintergründe des Urteils, die rechtlichen Grundlagen für die Einziehung von Erträgen aus strafbaren Songs gemäß § 185 StGB nach § 73 StGB und die weitreichenden Konsequenzen für Medienschaffende.

Einziehung von Streaming-Einnahmen bei Beleidigung: Das Urteil des AG Frankfurt/M. und seine Folgen für Künstler:innen

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Mittel

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Hoch

Wichtigste Erkenntnisse

  • Das AG Frankfurt/M. hat geurteilt, dass Einnahmen aus Streaming und Spenden, die mit einem strafbar beleidigenden Song (§ 185 StGB) erzielt wurden, eingezogen werden können.
  • Die rechtliche Grundlage für die Einziehung ist § 73 StGB, der die Abschöpfung von Taterträgen vorsieht, um sicherzustellen, dass sich Straftaten nicht lohnen.
  • Die Einziehung der Erträge erfolgt zusätzlich zu einer möglichen strafrechtlichen Sanktion (z.B. Geldstrafe) und kann diese finanziell deutlich übersteigen.
  • Das Urteil erfordert eine Abwägung zwischen Meinungs-/Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht, wobei Schmähkritik die Grenzen des Zulässigen überschreitet.
  • Die Entscheidung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen für Künstler:innen und Content Creator, die Inhalte online monetarisieren, und unterstreicht das Risiko bei Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte.

Inhaltsverzeichnis

Einziehung von Streaming-Einnahmen bei Beleidigung: Das AG Frankfurt/M. schafft Fakten

Die Einziehung von Streaming-Einnahmen bei Beleidigung ist ein Thema, das nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 916 Ds 6443 Js 211140/23) vom 9. August 2024 (stern.de, dr-bahr.com) an Brisanz gewonnen hat. In diesem Beitrag beleuchten wir die Hintergründe des Urteils, die rechtlichen Grundlagen für die Einziehung von Erträgen aus strafbaren Songs gemäß § 185 StGB nach § 73 StGB und die weitreichenden Konsequenzen für Medienschaffende. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, die Mechanismen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und deren Zusammenspiel mit Grundrechten wie der Meinungs- und Kunstfreiheit zu verstehen. Dieses Urteil verdeutlicht, dass strafbare Inhalte nicht nur zu einer Verurteilung führen können, sondern auch direkte finanzielle Konsequenzen durch die Einziehung der damit erzielten Einnahmen nach sich ziehen können. Das Verständnis dieser Zusammenhänge ist nicht nur für strafrechtliche Spezialisierungen relevant, sondern berührt auch das Medienrecht und das allgemeine Zivilrecht im Kontext von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Der konkrete Fall: Beleidigungen in einem Musikvideo und die juristischen Folgen

Im Zentrum der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main steht ein Musiker, der im Jahr 2022 ein Musikvideo mit politischen Inhalten veröffentlichte. In diesem Video, das auf diversen Plattformen wie YouTube, Spotify, Facebook und Telegram Verbreitung fand und insgesamt rund eine halbe Million Aufrufe erzielte (stern.de, dr-bahr.com), beleidigte der Künstler zwei Minister der damaligen Bundesregierung. Die Beleidigungen waren explizit und herabwürdigend, indem er die Politiker unter anderem als „Stricher“ und „Fotze“ bezeichnete (stern.de). Um die Identifizierung der Betroffenen sicherzustellen, wurden deren Namen und Bilder im Video eingeblendet (dr-bahr.com). Visuell untermalt wurde der Auftritt des Rappers durch das Tragen einer AfD-Fahne, während er durch Frankfurt am Main lief (stern.de). Die öffentliche Verbreitung und die direkte Adressierung der Beleidigungen an identifizierbare Personen des öffentlichen Lebens schufen die Grundlage für das spätere strafrechtliche Verfahren, das nicht nur die Strafbarkeit der Äußerungen selbst, sondern auch den Umgang mit den daraus generierten Einnahmen zum Gegenstand hatte. Dieses Detail ist entscheidend, da die Erkennbarkeit der beleidigten Personen eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung ist, insbesondere wenn es um Personen des öffentlichen Lebens geht, bei denen eine kritische Auseinandersetzung grundsätzlich weit auszulegen ist, jedoch klare Grenzen bei reiner Schmähkritik findet.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Musiker im August 2024 wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe. Doch das Gericht beließ es nicht dabei. Zusätzlich ordnete es die Einziehung sämtlicher Einnahmen an, die der Musiker durch das Video generiert hatte (stern.de). Diese Maßnahme unterstreicht einen wichtigen Grundsatz des deutschen Strafrechts: Straftaten sollen sich nicht lohnen. Die Entscheidung des Gerichts, über die reine Bestrafung des Täters hinauszugehen und auch die finanziellen Früchte seiner Tat abzuschöpfen, hat Signalwirkung für ähnliche Fälle, insbesondere im digitalen Raum, wo Inhalte schnell verbreitet und monetarisiert werden können. Die Verknüpfung der strafbaren Handlung mit den daraus resultierenden Einnahmen stellt den Kern der Einziehungsentscheidung dar und wirft Licht auf die wirtschaftlichen Risiken, die mit der Veröffentlichung potenziell rechtswidriger Inhalte einhergehen. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es wichtig, die verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten des Staates zu kennen, die über klassische Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafen hinausgehen und in die Vermögenssphäre des Täters eingreifen.

Rechtliche Grundlage der Einziehung: § 73 StGB im Fokus

Die rechtliche Basis für die Einziehung der Streaming-Einnahmen und Spenden im beschriebenen Fall bildet § 73 Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift besagt: „Hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.“ Das Gesetz zielt darauf ab, zu verhindern, dass Vermögenswerte, die im direkten Zusammenhang mit einer Straftat erlangt wurden, beim Täter oder Teilnehmer verbleiben (anwalt.de). Es geht also um die Abschöpfung des sogenannten „crimen lucrum“ – der Taterträge. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Streaming-Einnahmen und die Spenden als direkt „aus der Tat“ erlangt an. Die Straftat war die Beleidigung (§ 185 StGB), die durch das Musikvideo begangen wurde. Die Einnahmen entstanden unmittelbar durch die Verbreitung und den Konsum dieses Videos, das die strafbaren Inhalte transportierte.

Die Einziehung nach § 73 StGB ist eine Maßnahme sui generis, also eine Maßnahme eigener Art, die keinen Strafcharakter hat, sondern der Wiederherstellung der Rechtsordnung und der Prävention dient. Sie soll sicherstellen, dass sich Kriminalität wirtschaftlich nicht auszahlt. Dies unterscheidet die Einziehung von der Geldstrafe, die eine repressive Sanktion für das begangene Unrecht darstellt. Dass die Einziehung zusätzlich zur Geldstrafe angeordnet wurde, verdeutlicht diesen unterschiedlichen Charakter und die kumulative Wirkung der staatlichen Reaktionen. Für das Jurastudium ist die Unterscheidung zwischen Strafe und Maßnahmen anderer Art, wie eben der Einziehung, von grundlegender Bedeutung, da sie unterschiedliche Voraussetzungen, Zwecke und Rechtsfolgen haben. Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 hat die Möglichkeiten der Einziehung noch erweitert und vereinfacht, was ihre praktische Relevanz weiter erhöht hat. Das Verständnis des § 73 StGB und seiner Anwendung ist daher für die Analyse aktueller strafrechtlicher Entscheidungen unerlässlich und zeigt, wie das Recht auf neue Phänomene wie die Monetarisierung von Online-Inhalten reagiert.

Umfang der eingezogenen Einnahmen: Streaming-Entgelte und Spenden

Das Amtsgericht Frankfurt am Main legte bei der Bestimmung des Umfangs der einzuziehenden Vermögenswerte eine genaue Betrachtung der Geldflüsse zugrunde, die im Zusammenhang mit dem beleidigenden Musikvideo standen. Konkret wurden folgende Beträge eingezogen:

  • Streaming-Einnahmen: Ein Betrag von 600 Euro, der über den Musikvertrieb TuneCore generiert wurde. Diese Einnahmen entstanden direkt durch das Abrufen und Streamen des Songs auf verschiedenen Plattformen (wbs.legal, stern.de, dr-bahr.com).
  • Spenden: Ein Betrag von 700 Euro, der über den Zahlungsdienstleister PayPal eingegangen war. Diese Spenden wurden mutmaßlich von Unterstützer:innen des Musikers oder seiner Inhalte getätigt, standen aber nach Ansicht des Gerichts ebenfalls in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der strafbaren Veröffentlichung (wbs.legal, stern.de, dr-bahr.com).

Insgesamt belief sich die Summe der eingezogenen Einnahmen auf 1.322,83 Euro (dr-bahr.com). Diese Einziehung erfolgte zusätzlich zu der verhängten Geldstrafe von 600 Euro wegen Beleidigung. Dies bedeutet, dass die finanziellen Konsequenzen für den Verurteilten durch die Einziehungsanordnung faktisch mehr als verdreifacht wurden, von 600 Euro auf insgesamt über 1900 Euro (Geldstrafe plus Einziehung) (anwalt.de). Diese Kumulation von Geldstrafe und Einziehung verdeutlicht die potenziell gravierenden wirtschaftlichen Folgen, die aus der Veröffentlichung strafbarer Inhalte resultieren können. Für Künstler:innen und Content Creator, die ihre Einnahmen maßgeblich über digitale Kanäle und Spenden generieren, ist diese Entwicklung besonders relevant. Es zeigt sich, dass nicht nur die unmittelbaren Streaming-Tantiemen, sondern auch damit verbundene Zuwendungen Dritter als „aus der Tat erlangt“ im Sinne des § 73 StGB angesehen werden können. Die genaue Bezifferung und der Nachweis dieser Einnahmen sind dabei zentrale Aspekte im Verfahren.

Voraussetzungen für die Einziehung: Strafbarkeit, Kausalität und Grundrechtsabwägung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/M. lässt klare Voraussetzungen für die Einziehung von Streaming-Einnahmen im Kontext von Beleidigungen erkennen. Diese sind für das Verständnis der Reichweite des § 73 StGB in solchen Fällen von entscheidender Bedeutung:

  1. Strafbare Beleidigung nach § 185 StGB: Grundvoraussetzung ist das Vorliegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Beleidigung. Eine Äußerung muss die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung verletzen. Im konkreten Fall wurden die Bezeichnungen „Stricher“ und „Fotze“ gegenüber den Ministern als ehrverletzend und damit als strafbare Beleidigung gewertet (anwalt.de). Die Identifizierbarkeit der Betroffenen durch Namensnennung und Bildeinblendung war hierbei unstrittig.
  2. Kausaler Zusammenhang zwischen Straftat und Einnahmen: Die erzielten Einnahmen müssen direkt aus der strafbaren Handlung, also der Veröffentlichung des beleidigenden Inhalts, stammen. Das Gericht betonte, dass es sich bei den Streaming-Einnahmen und Spenden um „Erträge aus einer Straftat“ handelte (stern.de). Der Konsum des Videos (Streams) und die darauf basierenden Spenden wurden als unmittelbare Folge der Veröffentlichung des strafbaren Inhalts gesehen. Ohne das Video mit den Beleidigungen wären diese spezifischen Einnahmen nicht generiert worden. Dieser direkte Konnex ist entscheidend für die Anwendbarkeit des § 73 StGB.
  3. Abwägung mit Grundrechten: Ein zentraler Punkt in der Urteilsbegründung war die Auseinandersetzung mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) des Musikers einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der betroffenen Politiker andererseits. Das Gericht anerkannte die besondere Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit, insbesondere im Kontext politischer Auseinandersetzungen und möglicher Machtkritik. Jedoch kam es zu dem Schluss, dass diese Grundrechte im vorliegenden Fall hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen zurücktreten müssen. Die Äußerungen des Musikers wurden nicht als Beitrag zur politischen Debatte oder als zulässige Satire gewertet, sondern als reine Schmähkritik, die primär auf die „Herabwürdigung“ der Personen abzielte (stern.de). Diese Abwägung ist typisch für Fälle, in denen Grundrechte kollidieren, und erfordert eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung. Die Schwelle zur Schmähkritik ist überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Diese drei Voraussetzungen bilden den Rahmen, innerhalb dessen Gerichte zukünftig ähnliche Fälle bewerten dürften. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es wichtig, diese Prüfungsstruktur zu verinnerlichen, da sie die komplexen Schnittstellen zwischen Strafrecht, Verfassungsrecht und Medienrecht illustriert. Die Frage, wann eine Äußerung die Grenzen des Zulässigen überschreitet und welche finanziellen Konsequenzen dies haben kann, wird in der digitalen Welt immer relevanter.

Bedeutung der Entscheidung: Weitreichende Konsequenzen für Künstler:innen und die digitale Content-Produktion

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2024, das mittlerweile rechtskräftig ist (stern.de, dr-bahr.com), besitzt eine erhebliche Tragweite, insbesondere für Künstler:innen und andere Content Creator, die ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch Streaming-Einnahmen, Werbeeinnahmen aus Online-Inhalten oder Spenden finanzieren (anwalt.de). Die Entscheidung verdeutlicht nachdrücklich, dass die Veröffentlichung von Inhalten, die Straftatbestände wie die Beleidigung erfüllen, nicht nur zu einer strafrechtlichen Verurteilung (z.B. Geldstrafe) führen kann, sondern auch die wirtschaftliche Existenz der verantwortlichen Personen gefährden kann. Die Einziehung der aus solchen Inhalten erzielten Erträge gemäß § 73 StGB stellt einen empfindlichen finanziellen Eingriff dar, der die ursprüngliche Strafe oft um ein Vielfaches übersteigen kann.

Diese Entwicklung sendet ein klares Signal an die Kreativbranche und an alle, die Inhalte im Internet veröffentlichen und monetarisieren: Die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit sind nicht unendlich, und ihre Überschreitung kann teuer werden. Insbesondere im Bereich politischer Meinungsäußerungen oder satirischer Beiträge, wo die Grenzen zwischen zulässiger Kritik und unzulässiger Schmähkritik oft fließend sind, ist erhöhte Vorsicht geboten. Künstler:innen müssen sich bewusst sein, dass die Monetarisierung ihrer Werke im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen darin enthaltener rechtswidriger Äußerungen hinfällig werden kann, indem die gesamten damit verbundenen Einnahmen abgeschöpft werden. Dies könnte zu einer stärkeren Selbstzensur führen, aber auch zu einer sorgfältigeren juristischen Prüfung von Inhalten vor deren Veröffentlichung. Für Jurastudierende und junge Jurist:innen eröffnet dieses Feld spannende Beratungsfelder im Bereich des Medien- und Urheberrechts sowie des Strafrechts. Die Fähigkeit, die rechtlichen Risiken von Online-Publikationen einschätzen zu können, wird zunehmend wichtiger. Die Entscheidung des AG Frankfurt/M. wird sicherlich in zukünftigen Diskussionen und möglicherweise auch in der Lehre als anschauliches Beispiel für die Anwendung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im digitalen Zeitalter dienen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Linie folgen und wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird, insbesondere im Hinblick auf die genaue Abgrenzung des „aus der Tat Erlangten“ bei komplexeren Monetarisierungsmodellen.

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