Verbotene Berichterstattung – Das Urteil zu § 353d StGB

Eine Waage der Justitia auf einem dunklen Holztisch. In der einen Waagschale liegt ein schweres, gebundenes Gesetzbuch, in der anderen, leichteren Waagschale liegen ein Mikrofon und ein Notizblock, die die Presse symbolisieren. Die Waage ist deutlich zugunsten des Gesetzbuches geneigt. Der Hintergrund ist ein unscharfer, klassischer Gerichtssaal. Realistischer, leicht dramatischer Stil.
Die Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Strafverfahren ist ein Thema, das im Spannungsfeld zwischen Transparenz, Pressefreiheit und den Schutzrechten von Verfahrensbeteiligten steht. Für angehende und junge Jurist:innen ist dieses Thema von besonderer Relevanz, da es tiefgreifende verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die tägliche Arbeit von Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen und Gerichten, aber auch von Journalist:innen, direkt berührt. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin gegen den Chef der Transparenzplattform 'FragDenStaat' hat die Debatte um die Strafbarkeit solcher Veröffentlichungen neu entfacht.

Veröffentlichung amtlicher Dokumente als Straftat? – Das Urteil gegen den ‚FragDenStaat‘-Chef und die Grenzen der Pressefreiheit

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Relevanz für das erste Staatsexamen: Mittel

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Hoch

Wichtigste Erkenntnisse

  • Das Urteil des LG Berlin gegen den Chef von ‚FragDenStaat‘ bestätigt die Strafbarkeit der wörtlichen Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Verfahren nach § 353d Nr. 3 StGB.
  • Die Norm soll die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten und das Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten schützen, führt jedoch zu einer Kollision mit der Pressefreiheit (Art. 5 GG).
  • Kritiker sehen in dem pauschalen Verbot ohne Abwägungsmöglichkeit des öffentlichen Interesses einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit und einen „chilling effect“ auf investigativen Journalismus.
  • Während eine paraphrasierende, potenziell ungenaue Berichterstattung straffrei bleibt, wird das exakte, faktengetreue Zitat kriminalisiert, was die Kontrollfunktion der Medien behindert.
  • Der Fall wird voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht erreichen, das über die Verfassungsmäßigkeit der Norm entscheiden und für Rechtsklarheit sorgen könnte.

Inhaltsverzeichnis

  1. Die juristischen Details: § 353d Nr. 3 StGB und das Urteil im Fall ‚FragDenStaat‘
  2. Ein Angriff auf die Pressefreiheit? Die kritische Debatte um die Verfassungsmäßigkeit
  3. Die juristische Abwägung: Schutzgüter der Norm versus Grundrechte
  4. Folgen und Ausblick: Rechtsunsicherheit und die Hoffnung auf Karlsruhe

Die Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Strafverfahren ist ein Thema, das im Spannungsfeld zwischen Transparenz, Pressefreiheit und den Schutzrechten von Verfahrensbeteiligten steht. Für angehende und junge Jurist:innen ist dieses Thema von besonderer Relevanz, da es tiefgreifende verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die tägliche Arbeit von Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen und Gerichten, aber auch von Journalist:innen, direkt berührt. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin gegen den Chef der Transparenzplattform ‚FragDenStaat‘ hat die Debatte um die Strafbarkeit solcher Veröffentlichungen neu entfacht. Der Fall dreht sich um § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB), eine Norm, die das öffentliche Mitteilen des Wortlauts amtlicher Dokumente aus einem laufenden Strafverfahren unter Strafe stellt. Diese Entscheidung verdeutlicht eindrucksvoll die Grenzen der Pressefreiheit in Deutschland und wirft die Frage auf, ob die geltende Rechtslage noch verfassungsgemäß ist oder ob sie eine unzulässige Einschränkung der Berichterstattung darstellt. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe des Urteils, die juristische Problematik des § 353d Nr. 3 StGB und die weitreichenden Folgen für die Medienlandschaft und den Rechtsstaat.

Die juristischen Details: § 353d Nr. 3 StGB und das Urteil im Fall ‚FragDenStaat‘

Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung steht das Urteil des Landgerichts Berlin, das den Chef von ‚FragDenStaat‘ für schuldig befunden hat, gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen zu haben. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft bezog sich auf die Veröffentlichung von Dokumenten aus dem Ermittlungsverfahren gegen die Aktivistengruppe „Letzte Generation“ auf der Plattform des Portals. Das Gericht verhängte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und stellte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Aussicht. Konkret verbietet § 353d Nr. 3 StGB die öffentliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts oder des Wortlauts von amtlichen Dokumenten eines nicht öffentlichen Strafverfahrens, bevor diese in der Hauptverhandlung erörtert wurden oder das Verfahren anderweitig abgeschlossen ist. Die Norm, oft als „Verbot der wörtlichen Berichterstattung“ bezeichnet, soll mehrere Schutzgüter sichern. Laut der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur und Rechtsprechung dient sie primär dem Schutz der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere von Richter:innen, Schöff:innen und Zeug:innen. Es soll verhindert werden, dass eine vorzeitige und möglicherweise einseitige mediale Darstellung den Ausgang des Verfahrens beeinflusst. Ein weiteres wichtiges Schutzgut ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beschuldigten Person sowie anderer Beteiligter, deren sensible Daten und private Informationen durch die Veröffentlichung von Ermittlungsakten an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Diese Schutzmechanismen sollen ein faires und unvoreingenommenes Verfahren sicherstellen, das den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.

Der Fall des ‚FragDenStaat‘-Journalisten ist dabei besonders brisant, da er die starre Natur der Vorschrift offenlegt. Die Norm differenziert nicht nach dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung oder dem Inhalt der Dokumente. Sie stellt allein auf die formale Handlung des wörtlichen Zitierens ab. Kritiker:innen argumentieren, dass dies zu absurden Ergebnissen führen kann: Während eine paraphrasierende, möglicherweise verzerrende Zusammenfassung des Inhalts straffrei bleibt, ist das präzise, wortgetreue Zitat, das eine faktentreue Berichterstattung erst ermöglicht, strafbar. Diese pauschale Kriminalisierung stellt Journalist:innen vor erhebliche Hürden und schafft eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Das Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt diese strikte Auslegung und zeigt, dass selbst bei einem offensichtlich hohen öffentlichen Interesse an den Vorgängen in einem Ermittlungsverfahren die Grenzen durch den Wortlaut des § 353d Nr. 3 StGB eng gezogen sind. Die Entscheidung ist somit mehr als nur ein Einzelfall; sie ist ein Prüfstein für das Verhältnis zwischen Justiz und Medien in Deutschland. Die detaillierte Analyse der Norm und ihrer Anwendung findest Du unter anderem in einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages sowie in juristischen Fachblogs.

Ein Angriff auf die Pressefreiheit? Die kritische Debatte um die Verfassungsmäßigkeit

Das Urteil hat eine Welle der Kritik von journalistischen und zivilgesellschaftlichen Organisationen ausgelöst. Organisationen wie Reporter ohne Grenzen und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sehen in der Entscheidung ein problematisches Signal für die Pressefreiheit in Deutschland. Sie argumentieren, dass § 353d Nr. 3 StGB in seiner jetzigen Form eine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Einschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes darstellt. Der Kern der Kritik liegt darin, dass die Norm keine Ausnahmen vorsieht. Sie verbietet ausnahmslos jede wortgetreue Veröffentlichung von Dokumenten aus laufenden Verfahren, unabhängig davon, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Information besteht. Dies erschwert oder verunmöglicht investigative Recherchen zu potenziellen Missständen in der Justiz oder bei Ermittlungsbehörden. Eine transparente und kritische Begleitung von Strafverfahren, die eine wesentliche Kontrollfunktion der Medien im Rechtsstaat darstellt, wird so empfindlich behindert. Die Verteidigung des Journalisten hatte im Verfahren genau diesen Punkt aufgegriffen und beantragt, die Strafnorm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Das Landgericht Berlin lehnte diesen Antrag jedoch ab.

Die Problematik des § 353d Nr. 3 StGB beschränkt sich keineswegs nur auf professionelle Journalist:innen. Der Tatbestand kann von jeder Person erfüllt werden, die entsprechende Dokumente öffentlich macht. Das schließt Beschuldigte ein, die sich möglicherweise durch eine Veröffentlichung verteidigen möchten, Whistleblower:innen, die auf Missstände hinweisen wollen, oder auch Bürger:innen, die Informationen auf Social Media teilen. Diese weitreichende Anwendbarkeit der Norm erzeugt einen sogenannten „chilling effect“: Aus Angst vor Strafverfolgung könnten Betroffene von der Veröffentlichung relevanter Informationen absehen, selbst wenn diese für die öffentliche Meinungsbildung von großer Bedeutung wären. Die GFF und andere Kritiker:innen fordern daher eine Reform oder zumindest eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen des Verfahrens und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ermöglicht. Eine solche Abwägung ist in vielen anderen Bereichen des Medienrechts Standard, fehlt hier aber gänzlich. Die Debatte zeigt, dass der Schutz eines fairen Verfahrens und der Persönlichkeitsrechte zwar legitime Ziele sind, die Mittel zur Erreichung dieser Ziele aber die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit nicht pauschal aushebeln dürfen. Das Urteil im Fall Semsrott auf der Seite von Reporter ohne Grenzen bietet hierzu weitere Einblicke.

Die juristische Abwägung: Schutzgüter der Norm versus Grundrechte

Für Jurastudierende und junge Jurist:innen ist die Auseinandersetzung mit § 353d Nr. 3 StGB ein Paradebeispiel für eine klassische Grundrechtskollision. Auf der einen Seite steht die Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, die für eine funktionierende Demokratie von existenzieller Bedeutung ist. Die Presse agiert als „public watchdog“ – sie kontrolliert staatliches Handeln, deckt Missstände auf und ermöglicht eine informierte öffentliche Debatte. Auf der anderen Seite stehen ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Güter: das Recht auf ein faires Verfahren, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten der Verfahrensbeteiligten ableitet, sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das Beschuldigte vor einer öffentlichen Vorverurteilung schützen soll. Die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB versucht, diese Güter zu schützen, indem sie eine bestimmte Form der Berichterstattung – das wörtliche Zitat – kategorisch verbietet. Die entscheidende Frage ist, ob dieser absolute Ausschluss verhältnismäßig ist.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist ein zentrales Instrument des Verfassungsrechts. Eine grundrechtseinschränkende Norm muss einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet, erforderlich sowie angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein, um diesen Zweck zu erreichen. Während der Zweck des § 353d Nr. 3 StGB – der Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der Persönlichkeitsrechte – unbestritten legitim ist, bestehen erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung. Kritiker:innen argumentieren, dass es mildere, gleich wirksame Mittel gäbe, um die Schutzgüter zu wahren. Beispielsweise könnten Gerichte in sensiblen Fällen spezifische Anordnungen treffen oder andere presserechtliche Instrumente (wie das Recht auf Gegendarstellung oder Unterlassungsansprüche) könnten greifen. Die pauschale Kriminalisierung jeder wörtlichen Wiedergabe sei nicht erforderlich. Insbesondere die Angemessenheit wird infrage gestellt. Hier findet die eigentliche Güterabwägung statt. Die Norm gewichtet die Schutzgüter des Verfahrens absolut höher als die Pressefreiheit, ohne eine Einzelfallabwägung zuzulassen. Das öffentliche Interesse an Transparenz, insbesondere bei Verfahren von erheblicher politischer oder gesellschaftlicher Bedeutung, wird vollständig ausgeblendet. Ein solch starres Verbot könnte dem Bundesverfassungsgericht als unangemessener Eingriff in die Pressefreiheit erscheinen, da es die Kontrollfunktion der Medien in einem Kernbereich staatlichen Handelns massiv einschränkt. Diese komplexe Abwägung ist der Kern der verfassungsrechtlichen Debatte, die durch das Urteil gegen den ‚FragDenStaat‘-Chef neue Nahrung erhalten hat, wie der Verfassungsblog darlegt.

Argumente für die Strafbarkeit (§ 353d Nr. 3 StGB) Argumente gegen die Strafbarkeit (Kritik)
Schutz der Unbefangenheit: Verhindert die Beeinflussung von Zeug:innen und Richter:innen durch Medienberichte. Unverhältnismäßiger Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 5 GG): Pauschales Verbot ohne Abwägung des öffentlichen Interesses.
Schutz des Persönlichkeitsrechts: Schützt Beschuldigte vor öffentlicher Vorverurteilung und der Verbreitung sensibler Daten. „Chilling Effect“: Schüchtert Journalist:innen und Whistleblower:innen ein und behindert investigative Recherchen.
Sicherung eines fairen Verfahrens: Stellt sicher, dass das Verfahren unvoreingenommen und allein auf Basis der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise geführt wird. Fehlende Erforderlichkeit: Mildere Mittel wie zivilrechtliche Ansprüche oder gerichtliche Anordnungen wären ausreichend.
Rechtsklarheit: Ein klares Verbot schafft eine eindeutige Rechtslage und verhindert Grauzonen. Paradoxe Wirkung: Erlaubt paraphrasierende, potenziell verzerrende Berichte, verbietet aber das exakte, faktengetreue Zitat.

Folgen und Ausblick: Rechtsunsicherheit und die Hoffnung auf Karlsruhe

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist für Journalist:innen und Medienhäuser ein zweischneidiges Schwert. Einerseits wurde keine hohe, abschreckende Strafe verhängt, sondern lediglich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Dies könnte man als „schwachen Trost“ werten, wie es Reporter ohne Grenzen formuliert. Andererseits hat das Gericht die grundsätzliche Strafbarkeit bestätigt und damit die bestehende Rechtsunsicherheit für Medienschaffende zementiert. Die zentrale Frage, wie über laufende Strafverfahren berichtet werden darf, ohne sich strafbar zu machen, bleibt ungeklärt. Die Angst vor Strafverfolgung bei der wortgetreuen Wiedergabe von Dokumenten wird bestehen bleiben und könnte die Bereitschaft zur kritischen und detaillierten Gerichtsberichterstattung weiter senken. Diese Unsicherheit ist Gift für eine freie und mutige Presse, die eine ihrer wichtigsten Aufgaben darin sieht, staatliche Macht, einschließlich der Justiz, zu kontrollieren. Gerade in einer Zeit, in der das Vertrauen in Institutionen von zentraler Bedeutung ist, ist eine transparente Justiz, begleitet von einer unabhängigen Berichterstattung, unerlässlich. Die aktuelle Rechtslage scheint diesem Ideal entgegenzuwirken.

Die Hoffnung vieler Kritiker:innen richtet sich nun auf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es wird erwartet, dass der Fall des ‚FragDenStaat‘-Chefs oder ein zukünftiger, ähnlicher Fall seinen Weg dorthin finden wird, sei es durch eine Verfassungsbeschwerde oder eine erneute Vorlage durch ein Fachgericht. Das höchste deutsche Gericht hätte dann die Gelegenheit, die umstrittene Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Eine solche Überprüfung könnte zu verschiedenen Ergebnissen führen: Das Gericht könnte die Norm für verfassungswidrig erklären und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung auffordern, die eine angemessene Abwägungsklausel für Fälle von überragendem öffentlichen Interesse enthält. Alternativ könnte es die Norm im Wege einer verfassungskonformen Auslegung einschränken und den Gerichten Kriterien an die Hand geben, wann eine Veröffentlichung ausnahmsweise straffrei bleiben muss. Unabhängig vom Ausgang würde eine Entscheidung aus Karlsruhe die dringend benötigte Rechtsklarheit schaffen und die Grenzen der Pressefreiheit im Kontext der Strafjustiz neu justieren. Bis dahin bleibt der Fall ein mahnendes Beispiel für das fragile Gleichgewicht zwischen Verfahrenssicherheit, Persönlichkeitsschutz und dem unschätzbaren Wert einer freien Presse im demokratischen Rechtsstaat.

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