Koalitionsvertrag 2025 – Droht § 130 StGB Verschärfung?

Realistische Darstellung eines aufgeschlagenen deutschen Gesetzbuches, das den Paragraphen § 130 StGB hervorhebt, während im Hintergrund das Reichstagsgebäude in Berlin verschwommen zu sehen ist. Daneben schwebt eine stilisierte Waage als Symbol der Gerechtigkeit, die das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und dem Kampf gegen Hasskriminalität visuell darstellt. Die Szene ist ernst und reflektierend.
Der im April 2025 von CDU, CSU und SPD vorgestellte Koalitionsvertrag mit dem Titel „Verantwortung für Deutschland“ legt die politischen Weichen für die 21. Legislaturperiode der Bundesregierung (Quelle: Bundesregierung, Quelle: SPD). Inmitten der vielfältigen politischen Vorhaben stellt sich für Jurastudierende und junge Jurist:innen, insbesondere im Bereich des Strafrechts, die Frage, ob eine Verschärfung des § 130 StGB (Volksverhetzung) zur effektiveren Bekämpfung von Hasskriminalität geplant ist. Dieses Thema ist von erheblicher gesellschaftlicher und rechtlicher Relevanz, berührt es doch das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz von Minderheiten sowie dem gesellschaftlichen Frieden.

Koalitionsvertrag April 2025: Droht eine Verschärfung der Volksverhetzung (§ 130 StGB) zur Bekämpfung von Hasskriminalität?

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Wichtigste Erkenntnisse:

  • Der Koalitionsvertrag vom April 2025 enthält nach derzeitigem Informationsstand keine expliziten Pläne zur Verschärfung des § 130 StGB (Volksverhetzung).
  • Die Bekämpfung von Hasskriminalität bleibt ein wichtiges politisches und gesellschaftliches Thema, sodass spätere Gesetzesinitiativen oder Prüfaufträge im Laufe der Legislaturperiode denkbar sind.
  • § 130 StGB dient dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde und erfordert bei seiner Anwendung eine sorgfältige Abwägung mit der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG.
  • Für Jurastudierende und junge Jurist:innen ist es ratsam, die Entwicklungen im Bereich Hasskriminalität und Volksverhetzung weiterhin aufmerksam zu beobachten, da diese Themen hohe Prüfungs- und Praxisrelevanz besitzen.

Inhaltsverzeichnis:

Koalitionsvertrag April 2025: Droht eine Verschärfung der Volksverhetzung (§ 130 StGB) zur Bekämpfung von Hasskriminalität?

Der im April 2025 von CDU, CSU und SPD vorgestellte Koalitionsvertrag mit dem Titel „Verantwortung für Deutschland“ legt die politischen Weichen für die 21. Legislaturperiode der Bundesregierung (Bundesregierung, SPD). Inmitten der vielfältigen politischen Vorhaben stellt sich für Jurastudierende und junge Jurist:innen, insbesondere im Bereich des Strafrechts, die Frage, ob eine Verschärfung des § 130 StGB (Volksverhetzung) zur effektiveren Bekämpfung von Hasskriminalität geplant ist. Dieses Thema ist von erheblicher gesellschaftlicher und rechtlicher Relevanz, berührt es doch das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz von Minderheiten sowie dem gesellschaftlichen Frieden. Dieser Beitrag analysiert die aktuell verfügbaren Informationen aus dem Koalitionsvertrag und beleuchtet den politischen sowie rechtlichen Kontext, um Dir eine fundierte Einschätzung zu ermöglichen, ob und welche Änderungen im Bereich der Volksverhetzung zu erwarten sind.

Der neue Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ – Ein erster Überblick

Der Koalitionsvertrag, der die Grundlage für die Regierungsarbeit der kommenden Jahre bildet, ist ein umfassendes Dokument, das die Ziele und Maßnahmen der Koalitionspartner in verschiedenen Politikfeldern detailliert darlegt. Die öffentlich zugänglichen Zusammenfassungen und ersten Analysen des Vertrags konzentrieren sich häufig auf ökonomisch und sozialpolitisch besonders öffentlichkeitswirksame Schwerpunkte. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen in den Bereichen Klima und Energie, Anpassungen im Arbeitsrecht sowie Regelungen zum Mieterschutz (Deloitte, Greenberg Traurig, KPMG Law). Diese Schwerpunkte spiegeln oft die drängendsten gesellschaftlichen Herausforderungen wider, denen sich die neue Regierung stellen möchte. So werden beispielsweise Investitionen in erneuerbare Energien, die Anpassung von Arbeitsbedingungen an die moderne Arbeitswelt oder Maßnahmen zur Begrenzung von Mietsteigerungen prominent diskutiert.

Für eine tiefgehende juristische Analyse, insbesondere im Hinblick auf spezifische Gesetzesänderungen wie eine mögliche Verschärfung des § 130 StGB, sind diese allgemeinen Zusammenfassungen jedoch oft nicht ausreichend. Das vollständige Dokument des Koalitionsvertrags, das als PDF öffentlich zugänglich ist (SPD), ist hier die maßgebliche Primärquelle. Es enthält die exakten Formulierungen und detaillierten Vereinbarungen der Koalitionspartner. Während die öffentlichkeitswirksamen Themen schnell kommuniziert werden, finden sich spezifische rechtspolitische Vorhaben, die vielleicht weniger im medialen Fokus stehen, aber für die juristische Fachwelt von großer Bedeutung sind, oft erst bei genauerer Lektüre des Gesamttextes. Die Frage nach einer Verschärfung der Volksverhetzung ist ein solches Thema, das eine detaillierte Prüfung des Vertragswerks erfordert, da es weitreichende Implikationen für die Rechtsanwendung und die Auslegung von Grundrechten hätte.

Die Suche nach § 130 StGB im Koalitionsvertrag 2025

Bei der sorgfältigen Prüfung der verfügbaren Zusammenfassungen und Themenschwerpunkte des Koalitionsvertrags vom April 2025, die von renommierten Kanzleien und Institutionen veröffentlicht wurden, ergeben sich bislang keine konkreten Hinweise auf eine explizit geplante Verschärfung des Straftatbestands der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Analysen von Deloitte, Greenberg Traurig und KPMG Law, die sich auf verschiedene Aspekte des Koalitionsvertrags konzentrieren, erwähnen eine solche spezifische strafrechtliche Maßnahme nicht in ihren öffentlich zugänglichen Berichten (Deloitte, Greenberg Traurig, KPMG Law). Auch die offizielle Webseite der Bundesregierung, die über die Unterzeichnung und die grundlegenden Themen des Vertrags informiert, liefert keine spezifischen Angaben zu geplanten Gesetzesverschärfungen im Kontext von Hasskriminalität oder explizit zur Volksverhetzung (Bundesregierung).

Diese Beobachtung ist insofern bedeutsam, als dass Gesetzesänderungen im Strafrecht, insbesondere bei politisch sensiblen Tatbeständen wie der Volksverhetzung, üblicherweise Gegenstand intensiver Verhandlungen sind und bei einer Einigung auch im Koalitionsvertrag Erwähnung finden würden. Das Fehlen einer solchen Erwähnung in den bisherigen Zusammenfassungen deutet darauf hin, dass eine konkrete Verschärfung des § 130 StGB entweder nicht vereinbart wurde oder zumindest nicht zu den prioritär kommunizierten Vorhaben der neuen Regierung gehört. Für eine endgültige und umfassende Bewertung ist jedoch stets die Konsultation des vollständigen Koalitionsvertrags unerlässlich (SPD). Es ist theoretisch möglich, dass entsprechende Passagen in weniger prominenten Kapiteln des Vertrags enthalten sind, die in den bisherigen Analysen nicht im Detail beleuchtet wurden. Solange jedoch keine solchen spezifischen Formulierungen im Gesamttext identifiziert werden, bleibt die Annahme bestehen, dass eine direkte Verschärfung des § 130 StGB nicht Teil des unmittelbaren Regierungsprogramms ist.

Politischer und gesellschaftlicher Kontext der Debatte um Hasskriminalität

Unabhängig von den konkreten Formulierungen im aktuellen Koalitionsvertrag bleibt die Bekämpfung von Hasskriminalität ein zentrales Thema auf der politischen und gesellschaftlichen Agenda in Deutschland. In den vergangenen Jahren gab es wiederholt intensive Debatten und auch legislative Maßnahmen als Reaktion auf besorgniserregende Entwicklungen und Vorfälle. Insbesondere der rechtsterroristische Anschlag in Halle im Oktober 2019 sowie andere extremistische Gewalttaten und die Zunahme von Hetze im digitalen Raum haben den Handlungsbedarf verdeutlicht. Als Konsequenz wurden bestehende Regelungen, auch im Bereich der Volksverhetzung und verwandter Delikte, bereits mehrfach überprüft und angepasst. Ein Beispiel hierfür ist das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, das verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Strafverfolgung und Prävention einführte und auch digitale Hassverbrechen stärker in den Fokus rückte.

Angesichts dieser Vorgeschichte und der anhaltenden gesellschaftlichen Diskussion über den Umgang mit Hassrede, Desinformation und antidemokratischen Tendenzen ist es durchaus denkbar, dass die neue Bundesregierung im Laufe der Legislaturperiode weitere Initiativen ergreifen oder zumindest Prüfaufträge zur Evaluierung und möglichen Verschärfung bestehender Gesetze gegen Hasskriminalität erteilen wird. Solche Maßnahmen könnten beispielsweise auf eine Verschärfung der Strafandrohungen für bestimmte Formen von Hassreden abzielen, sei es online oder offline. Auch eine Erweiterung oder Präzisierung der Tatbestandsmerkmale könnte diskutiert werden, um Ermittlungsbehörden und Gerichten klarere Handlungsspielräume zu geben. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass dies auf der Grundlage der aktuellen Informationslage zum Koalitionsvertrag spekulativ bleibt. In den bisherigen öffentlichen Kommunikationen und Zusammenfassungen des Koalitionsvertrags werden derartige konkrete Verschärfungspläne im Bereich des § 130 StGB oder darüber hinausgehende, detaillierte neue Maßnahmen gegen Hasskriminalität nicht explizit benannt.

§ 130 StGB (Volksverhetzung) – Ein genauerer Blick auf den Tatbestand

Der § 130 StGB, die Volksverhetzung, ist ein zentraler und zugleich umstrittener Paragraph im deutschen Strafrecht. Sein primäres Schutzgut ist der öffentliche Friede sowie die Menschenwürde der Angehörigen bestimmter nationaler, rassischer, religiöser oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmter Gruppen. Der Paragraph stellt verschiedene Handlungen unter Strafe, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Hierzu zählen insbesondere:

  • Absatz 1: Das Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie, oder das Beschimpfen, böswillige Verächtlichmachen oder Verleumden dieser Gruppen oder Bevölkerungsteile, wenn dies die Menschenwürde anderer angreift.
  • Absatz 2: Die Verbreitung, das öffentliche Zugänglichmachen oder der öffentliche Gebrauch von Schriften oder anderen Darstellungen, die zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder die Menschenwürde angreifen.
  • Absatz 3: Das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art (Völkermord) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
  • Absatz 4: Das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in einer Weise, die die Würde der Opfer verletzt und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
  • Absatz 5: Eine Qualifikation zu Absatz 1 Nr. 1 für den Fall, dass die Handlung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen wird und sich gegen eine der genannten Gruppen, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen oder zu einem Teil der Bevölkerung richtet.

Der Strafrahmen für Volksverhetzung reicht von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 kann auch auf Geldstrafe erkannt werden. Die Auslegung und Anwendung des § 130 StGB bewegen sich stets im Spannungsfeld mit der in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierten Meinungsfreiheit. Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, hat hierzu detaillierte Kriterien entwickelt, um abzugrenzen, wann eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und wann sie die Schwelle zur strafbaren Volksverhetzung überschreitet. Entscheidend ist oft, ob eine Äußerung primär auf die Teilhabe am öffentlichen Meinungskampf zielt oder ob die Diffamierung und Herabwürdigung von Personen oder Gruppen im Vordergrund steht und damit die Grundlage des friedlichen Zusammenlebens gefährdet wird. Diskussionen um eine Verschärfung des § 130 StGB müssen stets diese komplexen grundrechtlichen Abwägungen berücksichtigen und die Gefahr einer unverhältnismäßigen Einschränkung legitimer Meinungsäußerungen bedenken.

Mögliche Auswirkungen einer (nicht angekündigten) Verschärfung auf Jurastudierende und junge Jurist:innen

Auch wenn der Koalitionsvertrag nach aktueller Informationslage keine explizite Verschärfung des § 130 StGB vorsieht, ist das Thema Hasskriminalität und dessen rechtliche Bewältigung für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in von anhaltender Relevanz. Sollte es im Laufe der Legislaturperiode doch zu Gesetzesinitiativen in diesem Bereich kommen, hätte dies vielfältige Auswirkungen. Im Studium, insbesondere im Strafrecht Besonderer Teil, ist § 130 StGB ohnehin ein prüfungsrelevanter Tatbestand. Eine Verschärfung oder auch nur eine intensive politische Debatte darüber könnte dazu führen, dass dieser Deliktsbereich in Klausuren und mündlichen Prüfungen noch stärker in den Fokus rückt. Du müsstest Dich dann nicht nur mit dem bestehenden Recht, sondern auch mit den vorgeschlagenen Änderungen, deren Begründungen und den potenziellen verfassungsrechtlichen Implikationen auseinandersetzen. Hierbei ist ein tiefes Verständnis der Schutzgüter, der Tathandlungen und der Abgrenzung zur Meinungsfreiheit unerlässlich.

Für die spätere juristische Praxis, sei es als Strafverteidiger:in, Staatsanwält:in oder Richter:in, wären Änderungen im Bereich der Volksverhetzung ebenfalls von großer Bedeutung. Strafverteidiger:innen müssten neue Argumentationslinien entwickeln und die Rechte ihrer Mandant:innen im Lichte der geänderten Rechtslage verteidigen. Staatsanwaltschaften und Gerichte wären mit der Auslegung und Anwendung der neuen Normen betraut, was gerade in einem so sensiblen Bereich wie der Hasskriminalität, der oft im digitalen Raum stattfindet, komplexe Ermittlungs- und Beweisfragen aufwirft. Junge Jurist:innen, die in Rechtsabteilungen von Medienunternehmen oder Social-Media-Plattformen tätig sind, könnten ebenfalls mit den Auswirkungen konfrontiert werden, etwa bei der Beurteilung von Nutzerinhalten oder der Implementierung von Löschpflichten. Die gesellschaftliche Debatte um Hasskriminalität erfordert von Jurist:innen zudem eine aktive Rolle bei der Aufklärung über die rechtlichen Rahmenbedingungen und bei der Verteidigung rechtsstaatlicher Prinzipien. Die Fähigkeit, komplexe Gesetzesänderungen schnell zu erfassen und deren praktische Konsequenzen zu antizipieren, ist hierbei ein wichtiger Skill, den Du kontinuierlich schärfen solltest.

Fazit und Ausblick

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nach derzeitigem Informationsstand und auf Basis der öffentlich verfügbaren Zusammenfassungen und ersten Analysen der Koalitionsvertrag vom April 2025 keine expliziten Aussagen zu einer geplanten Verschärfung des § 130 StGB (Volksverhetzung) zur Bekämpfung von Hasskriminalität enthält (Deloitte, Greenberg Traurig, Bundesregierung, KPMG Law). Die Schwerpunkte der bisherigen Kommunikation liegen auf anderen Politikfeldern. Eine abschließende und definitive Bewertung dieser Frage wäre jedoch nur durch eine detaillierte Durchsicht des vollständigen Vertragstextes möglich (SPD), der bislang in den breit gestreuten Zusammenfassungen keine derartigen spezifischen strafrechtlichen Maßnahmen im Bereich der Volksverhetzung ankündigt.

Trotz des Fehlens einer konkreten Ankündigung im Koalitionsvertrag ist es wichtig zu betonen, dass das Thema Hasskriminalität und der Umgang mit Volksverhetzung weiterhin von hoher gesellschaftlicher und politischer Relevanz ist. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Dynamik in diesem Bereich hoch ist und legislative Reaktionen auf neue Phänomene oder eine veränderte Gefährdungslage nicht ausgeschlossen sind. Es ist daher durchaus denkbar, dass im Laufe der 21. Legislaturperiode spätere Gesetzesinitiativen, Prüfaufträge oder Anpassungen im Bereich der Bekämpfung von Hasskriminalität auf die politische Agenda kommen könnten, auch wenn diese im Koalitionsvertrag aktuell nicht explizit verankert sind. Für Dich als angehende:r oder junge:r Jurist:in bedeutet dies, die politischen und rechtlichen Entwicklungen in diesem sensiblen Feld weiterhin aufmerksam zu verfolgen. Das Verständnis für die komplexen Abwägungen zwischen dem Schutz der Menschenwürde und des öffentlichen Friedens einerseits und der Wahrung der Meinungsfreiheit andererseits bleibt eine Kernkompetenz für jede juristische Tätigkeit. Die Debatte um § 130 StGB ist somit nicht nur eine Frage der Strafrechtspolitik, sondern berührt fundamentale Aspekte unseres Rechtsstaats und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

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