Unwirksame Vollstreckung – Die Tücken des § 212 Abs. 2 BGB
				
				
					Die Verjährung ist ein zentrales Institut des Zivilrechts, das für Rechtsfrieden und -sicherheit sorgt. Im Jurastudium und in der Praxis ist das Verständnis ihrer Regeln, insbesondere der Hemmung und des Neubeginns, unerlässlich. Eine besonders examensrelevante und in der Praxis oft unterschätzte Norm ist § 212 BGB, der den Neubeginn der