BFH II R 12/21 Wichtige Klarstellung zur Erbauseinandersetzung

Das Erbschaftsteuerrecht ist ein komplexes Feld, das für Jurastudierende und junge Jurist:innen gleichermaßen relevant wie herausfordernd ist. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Steuerbegünstigungen, insbesondere die nach § 13 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 2024 (Az: II R 12/21) hat nun wichtige Klarstellungen zur Anwendung dieser Begünstigungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung getroffen.

BFH-Urteil II R 12/21: Auswirkungen auf die Steuerbegünstigung nach § 13 ErbStG bei der Erbauseinandersetzung

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Wichtigste Erkenntnisse:

  • Das BFH-Urteil II R 12/21 stellt klar, dass die Übertragung von Steuerbegünstigungen nach § 13 ErbStG (Begünstigungstransfer) bei einer Erbauseinandersetzung nicht an eine starre Sechs-Monats-Frist gebunden ist.
  • Entscheidend für den Erhalt der Begünstigung ist der materielle Zusammenhang der Übertragung mit der Erbteilung, nicht primär der zeitliche Ablauf.
  • Dies schafft erhebliche Rechtssicherheit und Flexibilität für Erbengemeinschaften, insbesondere in komplexen oder emotional belastenden Fällen wie dem plötzlichen Tod beider Elternteile.
  • Die Grundsätze gelten auch für die Steuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG), sodass ein übernehmendes Kind die volle Begünstigung erhalten kann, wenn die Voraussetzungen im Rahmen der Auseinandersetzung erfüllt werden.
  • Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung anerkannt, was die Position der Steuerpflichtigen stärkt.

Inhaltsverzeichnis:

Das Erbschaftsteuerrecht ist ein komplexes Feld, das für Jurastudierende und junge Jurist:innen gleichermaßen relevant wie herausfordernd ist. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Steuerbegünstigungen, insbesondere die nach § 13 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 2024 (Az: II R 12/21) hat nun wichtige Klarstellungen zur Anwendung dieser Begünstigungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung getroffen. Besonders interessant sind die Auswirkungen des BFH-Urteils (II R 12/21) zur Steuerbegünstigung nach § 13 ErbStG auf die Erbauseinandersetzung, gerade wenn besondere Umstände wie der plötzliche Tod beider Elternteile vorliegen. Dieser Beitrag beleuchtet die Kernpunkte des Urteils und seine praktischen Konsequenzen für Erbengemeinschaften. Das Verständnis solcher Entscheidungen ist essenziell, um Mandant:innen kompetent beraten zu können oder auch die eigene familiäre Situation rechtssicher zu gestalten. Die Entscheidung berührt grundlegende Fragen zum sogenannten „Begünstigungstransfer“ und zur zeitlichen Komponente der Nachlassaufteilung, was sie zu einem wichtigen Baustein im aktuellen Erbschaftsteuerrecht macht.

Das BFH-Urteil II R 12/21: Kernpunkte zum Begünstigungstransfer bei der Erbauseinandersetzung

Im Zentrum des BFH-Urteils II R 12/21 steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Steuerbegünstigungen, die zunächst dem Nachlass als Ganzem oder einzelnen Erb:innen entsprechend ihrer Quote zustehen, im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf eine:n Miterb:in übertragen werden können, die oder der das begünstigte Vermögen letztlich übernimmt. Dies wird als „Begünstigungstransfer“ bezeichnet. Das Urteil vom 15. Mai 2024 schafft hierzu wichtige Klarstellungen, die von erheblicher praktischer Bedeutung sind. Der Bundesfinanzhof befasst sich explizit mit der Übertragung von Vergünstigungen für verschiedene Vermögensarten, die unter § 13 ErbStG fallen. Dazu gehören insbesondere Betriebsvermögen gemäß den §§ 13a, 13b ErbStG in der alten Fassung (a.F.), zu Wohnzwecken vermieteter Wohnraum nach § 13c ErbStG a.F. sowie das selbstgenutzte Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (BFH-Entscheidung II R 12/21). Diese Vermögenswerte sind oft die werthaltigsten Bestandteile eines Nachlasses und ihre steuerliche Behandlung entscheidet maßgeblich über die Höhe der anfallenden Erbschaftsteuer. Die Möglichkeit, die damit verbundenen Steuerprivilegien auch nach einer Aufteilung des Erbes innerhalb der Erbengemeinschaft zu erhalten, ist daher von zentraler Bedeutung für eine steueroptimierte Nachlassregelung.

Der BFH bestätigt in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass ein solcher Begünstigungstransfer im Wege der Erbauseinandersetzung grundsätzlich möglich ist. Das bedeutet: Wenn eine Erbengemeinschaft beschließt, dass eine Miterb:in beispielsweise den elterlichen Betrieb oder das Familienheim allein übernehmen soll, kann diese Person unter bestimmten Voraussetzungen auch die volle Steuerbegünstigung für dieses Vermögen in Anspruch nehmen, selbst wenn ihre ursprüngliche Erbquote geringer war. Dies setzt voraus, dass die Übertragung im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt. Besonders relevant ist die Klarstellung des BFH zur zeitlichen Komponente dieser Auseinandersetzung. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019) eine Auseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall forderte, um den Begünstigungstransfer zu ermöglichen, stellt der BFH fest: Eine Erbauseinandersetzung, die erst nach Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist stattfindet, schließt die Übertragung der Steuerbegünstigungen nicht per se aus (anwalt.de Rechtstipps zum Urteil). Diese Feststellung ist von enormer Tragweite, da Erbauseinandersetzungen, insbesondere bei komplexen Nachlässen oder schwierigen Familienkonstellationen, oft deutlich länger als sechs Monate dauern. Das Urteil schafft somit mehr Rechtssicherheit und Flexibilität für Erbengemeinschaften bei der Regelung des Nachlasses und der steueroptimalen Zuordnung begünstigter Vermögenswerte. Es unterstreicht, dass der materielle Zusammenhang zur Erbschaft und zur Aufteilung des Nachlasses wichtiger ist als eine starre Frist.

Die Sechs-Monats-Frist auf dem Prüfstand: Zeitliche Flexibilität bei der Erbauseinandersetzung

Ein entscheidender Aspekt des BFH-Urteils II R 12/21 ist die Neubewertung der zeitlichen Anforderungen an die Erbauseinandersetzung für den Erhalt von Steuerbegünstigungen nach § 13 ErbStG. Bisher vertrat die Finanzverwaltung, gestützt auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), die Auffassung, dass ein sogenannter Begünstigungstransfer – also die Übertragung einer Steuervergünstigung auf eine:n Miterb:in, die oder der das begünstigte Vermögen im Rahmen der Teilung übernimmt – nur dann möglich ist, wenn die Erbauseinandersetzung „zeitnah“ zum Erbfall erfolgt. Als Maßstab für diese Zeitnähe wurde in der Regel eine Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall angesehen (anwalt.de Rechtstipps zum Urteil). Diese starre Frist stellte Erbengemeinschaften oft vor erhebliche Probleme. Gerade in komplexen Fällen, beispielsweise wenn umfangreiches Betriebsvermögen bewertet werden muss, Immobilien im Ausland betroffen sind, Testamentsauslegungen strittig sind oder die Erb:innen untereinander zerstritten sind, ist eine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses innerhalb von nur sechs Monaten häufig unrealistisch. Besondere Härten konnten sich ergeben, wenn unvorhergesehene Ereignisse wie der plötzliche Tod beider Elternteile eintraten, was die Kinder nicht nur emotional, sondern auch organisatorisch vor immense Herausforderungen stellt. In solchen Situationen erscheint die Forderung nach einer Abwicklung binnen sechs Monaten als kaum erfüllbar.

Der Bundesfinanzhof hat dieser restriktiven Praxis nun eine klare Absage erteilt. In seinem Urteil stellt der II. Senat klar, dass für den Begünstigungstransfer nicht primär eine starre zeitliche Grenze maßgeblich ist. Entscheidend sei vielmehr der „innere Zusammenhang“ der Auseinandersetzung mit dem Erbfall und der Teilung des Nachlasses. Solange die Übertragung des begünstigten Vermögens auf eine:n Miterb:in als Teil der erbrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt und nicht auf anderen, vom Erbfall losgelösten Gründen beruht (wie etwa einem späteren Kauf unter Miterb:innen), kann die Steuerbegünstigung auch dann übertragen werden, wenn die Auseinandersetzung länger als sechs Monate dauert. Der BFH betont, dass das Gesetz selbst keine solche starre Frist vorsieht. Die Sechs-Monats-Frist der Finanzverwaltung entbehre daher einer gesetzlichen Grundlage. Diese Rechtsprechung bringt eine erhebliche Erleichterung für die Praxis. Sie gibt Erbengemeinschaften den notwendigen zeitlichen Spielraum, um eine sachgerechte und fundierte Auseinandersetzung vorzunehmen, ohne den Verlust wertvoller Steuerbegünstigungen befürchten zu müssen, nur weil die Frist von sechs Monaten überschritten wird. Dies ist insbesondere in emotional belastenden und organisatorisch komplexen Situationen, wie dem plötzlichen Verlust beider Eltern, von unschätzbarem Wert. Die Erb:innen können sich nun darauf konzentrieren, den Nachlass sorgfältig zu regeln und eine faire Verteilung zu finden, ohne unter den künstlichen Zeitdruck einer Sechs-Monats-Frist gesetzt zu werden, die den Verlust von Steuerprivilegien zur Folge hätte. Das Urteil stärkt somit die Rechte der Erb:innen und fördert eine am Einzelfall orientierte Betrachtung statt einer schematischen Fristenregelung.

Sonderfall Familienheim: Voraussetzungen und Bedeutung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

Eine der wichtigsten Steuerbegünstigungen im Erbschaftsteuerrecht betrifft das sogenannte Familienheim. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG kann der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland (oder unter bestimmten Voraussetzungen EU-/EWR-Ausland) belegenen bebauten Grundstück steuerfrei sein, wenn der:die Erblasser:in darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, und diese Wohnung beim:bei der Erwerber:in unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (sogenanntes Familienheim). Diese Steuerbefreiung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und gilt für Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG) sowie für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Die Befreiung für Kinder ist zudem auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Was darüber hinausgeht, unterliegt anteilig der Erbschaftsteuer.

Das BFH-Urteil II R 12/21 befasst sich zwar nicht ausschließlich, aber eben auch mit dem Begünstigungstransfer beim Familienheim. Die Entscheidung bestätigt die allgemeinen Grundsätze des Begünstigungstransfers auch für diesen speziellen Fall. Die Klarstellungen des BFH sind hier besonders relevant, wenn das Familienheim Teil eines Nachlasses ist, der auf eine Erbengemeinschaft übergeht. Besteht die Erbengemeinschaft beispielsweise aus mehreren Kindern, die das Elternhaus erben, stellt sich oft die Frage, ob eines der Kinder das Haus übernehmen und selbst bewohnen kann, während die anderen ausgezahlt werden. Hier greift der im Urteil behandelte Grundsatz: Auch wenn ein Kind gemäß seiner Erbquote vielleicht nur einen Bruchteil des Familienheims erwirbt, kann es im Rahmen der Erbauseinandersetzung das gesamte Objekt übernehmen und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – die volle Steuerbefreiung (bis zur 200-qm-Grenze) für das gesamte Haus in Anspruch nehmen. Das Urteil stellt klar, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG unter anderem auch eine Wohnung in einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück erfassen kann (BFH-Entscheidung II R 12/21). Wichtig ist die Voraussetzung, dass die Wohnung beim erwerbenden Kind „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ ist. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Kontext „ohne schuldhaftes Zögern“, wobei eine angemessene Prüfungs- und Renovierungszeit (in der Regel ca. sechs Monate, im Einzelfall auch länger) zugestanden wird. Bei Miterb:innen ist der Erwerb zunächst entsprechend der Erbquote begünstigt. Erfolgt dann im Rahmen der Auseinandersetzung die Übertragung auf ein Kind zur Selbstnutzung, kann dieses die Begünstigung vollumfänglich erhalten, sofern die zeitliche Komponente – nun flexibler durch das BFH-Urteil – und der innere Zusammenhang zur Erbauseinandersetzung gewahrt bleiben. Dies ist gerade nach dem plötzlichen Tod beider Elternteile von großer Bedeutung, wenn die Kinder entscheiden müssen, wer das Elternhaus übernimmt und ob eine Selbstnutzung möglich und gewollt ist. Die Flexibilität bei der zeitlichen Abwicklung der Erbauseinandersetzung gibt den Kindern hier den nötigen Raum für Entscheidungen und eventuell notwendige Umbaumaßnahmen, ohne den wertvollen Steuervorteil zu gefährden.

Praktische Auswirkungen des Urteils: Mehr Sicherheit in komplexen Erbfällen

Das BFH-Urteil II R 12/21 hat weitreichende praktische Konsequenzen für Erbengemeinschaften und deren Berater:innen, insbesondere in komplexen Erbsituationen. Die wohl wichtigste Auswirkung ist die erhöhte Rechtssicherheit und Flexibilität hinsichtlich des Zeitrahmens für die Erbauseinandersetzung, wenn es um den Erhalt von Steuerbegünstigungen nach § 13 ErbStG geht. Die klare Absage an die starre Sechs-Monats-Frist, die bisher von der Finanzverwaltung oft angewendet wurde, ist ein bedeutender Fortschritt. Für Erb:innen bedeutet dies konkret, dass sie nicht mehr unter dem Damoklesschwert stehen, wertvolle Steuerprivilegien für Betriebsvermögen, vermieteten Wohnraum oder das Familienheim zu verlieren, nur weil die Auseinandersetzung des Nachlasses aus nachvollziehbaren Gründen länger als ein halbes Jahr dauert. Gerade in Fällen, die von Natur aus komplex sind – wie etwa bei der Bewertung und Aufteilung großer Unternehmen, bei internationalen Erbfällen oder eben bei besonders tragischen Umständen wie dem plötzlichen und gleichzeitigen Tod beider Elternteile – ist dieser zeitliche Druck weggefallen. Solche Ereignisse werfen die Erb:innen oft in eine emotionale Ausnahmesituation und erfordern gleichzeitig die Klärung zahlreicher organisatorischer und rechtlicher Fragen. Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die Einigung über die Verteilung, die Klärung von Pflichtteilsansprüchen oder die Suche nach einem Testament können viel Zeit in Anspruch nehmen. Das Urteil erkennt diese Realität an und stellt sicher, dass der materielle Zusammenhang zur Erbauseinandersetzung zählt, nicht eine willkürlich gesetzte Frist.

Die Entscheidung ermöglicht es Erbengemeinschaften, eine steuerlich optimierte Aufteilung des Nachlasses sorgfältiger zu planen und umzusetzen. Wenn beispielsweise ein Kind den elterlichen Betrieb fortführen möchte oder ein anderes das Familienheim selbst nutzen will, kann die Übertragung dieser begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Auseinandersetzung nun auch nach mehr als sechs Monaten erfolgen, ohne dass der Verlust der Steuerbefreiung droht, solange der Vorgang klar der Teilung des Nachlasses dient. Dies gibt den Beteiligten mehr Raum für Verhandlungen und für die Strukturierung der Ausgleichszahlungen an die weichenden Erb:innen. Die Flexibilität ist auch deshalb wichtig, weil die Übernahme von begünstigtem Vermögen oft mit erheblichen Verpflichtungen verbunden ist (z.B. Behaltensfristen, Lohnsummenregelungen bei Betriebsvermögen, Selbstnutzungspflicht beim Familienheim). Die Entscheidung zur Übernahme will gut überlegt sein, was Zeit braucht. Dass das Bundesfinanzministerium (BMF) das Urteil bereits in seine Liste der allgemein anzuwendenden BFH-Entscheidungen aufgenommen hat (BMF-Schreiben zur Anwendung von BFH-Entscheidungen), sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit. Die Finanzämter sind nun an die Rechtsprechung des BFH gebunden. Dies stärkt die Position der Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung und schafft eine verlässlichere Planungsgrundlage für die steuerliche Behandlung von Erbauseinandersetzungen. Insgesamt führt das Urteil zu einer erheblichen Entlastung für Erb:innen in komplexen und oft auch emotional schwierigen Erbsituationen, indem es ihnen mehr Zeit und Flexibilität für eine sachgerechte Regelung des Nachlasses einräumt, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Es unterstreicht die Bedeutung einer Einzelfallbetrachtung im Erbschaftsteuerrecht.

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