Aktuelle Erbrecht Urteile April 2025 Dein Examensupdate

Das Erbrecht gehört zu den Kerngebieten des Zivilrechts und ist ein unverzichtbarer Bestandteil Deiner Examensvorbereitung. Um in den Klausuren und im mündlichen Examen zu bestehen, reicht es jedoch nicht aus, nur die Grundlagen zu beherrschen. Gerade die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 können den entscheidenden Unterschied machen.

Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht (April 2025): Dein Update fürs Examen – NJW-RR & Co.

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Hoch

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Mittel

Wichtigste Erkenntnisse

  • § 2077 BGB gilt nur für Ehegatten, nicht analog für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
  • Für Verfügungen im Rahmen der Nachlassverwaltung ist keine familiengerichtliche Genehmigung (nach §§ 1850 ff. BGB n.F. / § 1812 BGB a.F.) erforderlich.
  • Die Erbfähigkeit des Nasciturus (§ 1923 Abs. 2 BGB) hängt vom Zeugungszeitpunkt vor dem Erbfall ab (Beweiswürdigung); bei Nacherbschaft ist der Zeitpunkt des Nacherbfalls entscheidend.
  • Ersatzerbenregelungen in Erbverträgen erfordern Klarheit; die Wirksamkeit der Ausschlagung kann von familiengerichtlichen Genehmigungen abhängen (BGH IV ZB 37/23).
  • Im Nachlassinsolvenzrecht sind die Pflichten der Erben zur unverzüglichen Antragstellung (§ 1980 BGB) und die Gläubigerrechte von hoher Relevanz.

Inhaltsverzeichnis

Das Erbrecht gehört zu den Kerngebieten des Zivilrechts und ist ein unverzichtbarer Bestandteil Deiner Examensvorbereitung. Um in den Klausuren und im mündlichen Examen zu bestehen, reicht es jedoch nicht aus, nur die Grundlagen zu beherrschen. Gerade die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 können den entscheidenden Unterschied machen. Die Prüfungsämter legen großen Wert darauf, dass Du nicht nur Paragraphen zitieren, sondern auch aktuelle Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen, wie sie beispielsweise in Fachzeitschriften wie der NJW-RR diskutiert werden, kennst und anwenden kannst. Dieser Beitrag gibt Dir einen detaillierten Überblick über die wichtigsten neuen Entscheidungen und Tendenzen, die Du für Dein Examen im Blick haben solltest. Wir beleuchten wegweisende Urteile zur Testamentsauslegung, zur Nachlassverwaltung, zur Stellung des nasciturus, zu Ersatzerbenregelungen und zum Nachlassinsolvenzrecht – allesamt Themen mit hoher Examensrelevanz.

Testamentsauslegung und § 2077 BGB: Keine Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften

Eine zentrale und examensrelevante Frage im Erbrecht betrifft die Auslegung letztwilliger Verfügungen, insbesondere wenn sich die Lebensumstände des Erblassers oder der Bedachten nach Testamentserrichtung ändern. Hier rückt immer wieder die Auslegungsregel des § 2077 BGB in den Fokus. Diese Vorschrift regelt die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, falls die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde oder die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Der Gedanke dahinter ist, dass der Erblasser unter diesen Umständen mutmaßlich nicht mehr gewollt hätte, dass der frühere Ehegatte Erbe wird. Die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 zeigen hier eine klare Linie des Bundesgerichtshofs (BGH). In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH bekräftigt, dass § 2077 BGB ausschließlich auf Ehegatten anzuwenden ist (FamRZ). Eine analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften wurde kategorisch ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Partner:innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft später heiraten, das Testament aber aus der Zeit vor der Eheschließung stammt und keinen ausdrücklichen Bezug zur (geplanten) Ehe nimmt. Die Begründung des BGH liegt in der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsfolgen der Ehe nicht auf andere Lebensformen zu übertragen, sowie im Ausnahmecharakter der Vorschrift. Eine Analogie würde die Testierfreiheit und die Rechtssicherheit untergraben. Für Deine Examensvorbereitung bedeutet dies: Du musst die strikte Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 2077 BGB kennen und argumentativ vertreten können. In Klausuren könnte ein Fall auftreten, in dem ein:e Erblasser:in seine:n langjährige:n Lebenspartner:in im Testament bedenkt, die Beziehung aber vor dem Tod zerbricht. Hier darfst Du § 2077 BGB nicht analog anwenden, sondern musst auf die allgemeine Testamentsauslegung (§§ 133, 2084 BGB) zurückgreifen. Dabei ist zu prüfen, ob dem Testament selbst – explizit oder implizit – Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die Zuwendung nur für den Fall des Fortbestehens der Beziehung gelten sollte. Dies erfordert eine sorgfältige Würdigung des Einzelfalls und des (hypothetischen) Erblasserwillens. Die Entscheidung des BGH unterstreicht zudem die Bedeutung einer klaren und vorausschauenden Testamentsgestaltung bei nichtehelichen Lebenspartner:innen. Um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Paare in solchen Konstellationen ausdrücklich regeln, was im Falle einer Trennung mit den testamentarischen Verfügungen geschehen soll. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Zuwendung im Zweifel auch nach der Trennung wirksam – ein Ergebnis, das dem Willen des:der Erblasser:in möglicherweise nicht mehr entspricht. Die Kenntnis dieser Rechtsprechung ist somit nicht nur für die Klausur, sondern auch für die spätere Beratungspraxis von hoher Relevanz.

Genehmigungserfordernisse bei der Nachlassverwaltung (§ 1812 BGB): Klarheit bei Verfügungen

Ein weiteres wichtiges Thema, das die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 prägt, betrifft die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Familienrecht, genauer gesagt die Notwendigkeit familiengerichtlicher Genehmigungen bei der Nachlassverwaltung. Die Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB) ist ein Instrument zur Haftungsbeschränkung der Erb:innen und zur Befriedigung der Nachlassgläubiger:innen aus dem Nachlass. Sie wird durch das Nachlassgericht angeordnet und von einem:einer Nachlassverwalter:in durchgeführt. Fraglich war in der Vergangenheit oft, inwieweit der:die Nachlassverwalter:in für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen über Nachlassgegenstände, einer Genehmigung des Familiengerichts bedarf, ähnlich wie ein:e Vormund:in oder Betreuer:in. § 1812 BGB a.F. (bzw. die entsprechenden neuen Regelungen im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht seit 2023, die aber inhaltlich ähnlich gelagert sind, z.B. § 1850 ff. BGB für den Vormund) sieht für bestimmte, besonders einschneidende Rechtsgeschäfte eine solche Genehmigungspflicht zum Schutz des:der Vertretenen vor. Der BGH hat hier nun für Klarheit gesorgt und in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt, dass für bestimmte Verfügungen im Rahmen der Nachlassverwaltung kein gesondertes familiengerichtliches Genehmigungserfordernis nach § 1812 BGB a.F. (bzw. vergleichbaren Normen) besteht (FamRZ). Die zentrale Argumentation des Gerichts: Die Nachlassverwaltung dient primär dem Zweck, die Gläubiger:innen des Nachlasses zu befriedigen und den Nachlass von Verbindlichkeiten zu bereinigen. Die Schutzfunktion, die hinter den Genehmigungserfordernissen des Familienrechts steht (Schutz des Vermögens des:der Minderjährigen oder Betreuten vor nachteiligen Verfügungen durch den:die gesetzliche:n Vertreter:in), greift in diesem Kontext nicht in gleicher Weise. Der:die Nachlassverwalter:in handelt zwar treuhänderisch, aber eben im Interesse der Gläubigergesamtheit und zur Abwicklung des Nachlasses. Die Verfügungen dienen gerade dazu, Mittel zur Schuldentilgung zu generieren. Eine zusätzliche gerichtliche Kontrolle durch das Familiengericht würde diesen Zweck konterkarieren und die Abwicklung unnötig erschweren und verzögern. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung für die Praxis der Nachlassverwaltung. Nachlassverwalter:innen können somit effizienter agieren, wenn es beispielsweise darum geht, Nachlassimmobilien zu veräußern, um Schulden zu begleichen. Für Deine Examensvorbereitung ist diese Entscheidung wichtig, weil sie die unterschiedlichen Zielsetzungen der Nachlassverwaltung einerseits und der gesetzlichen Vertretung im Familienrecht andererseits verdeutlicht. Du solltest in der Lage sein, die Funktion der Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB) zu erklären, sie von anderen Instituten abzugrenzen und die Reichweite der Befugnisse des:der Nachlassverwalter:in zu bestimmen. Die Argumentation des BGH zur fehlenden Anwendbarkeit der familiengerichtlichen Genehmigungspflichten solltest Du nachvollziehen und wiedergeben können. Achte dabei auf die Unterscheidung: Es geht nicht darum, dass der:die Nachlassverwalter:in keiner Kontrolle unterliegt (er:sie steht unter der Aufsicht des Nachlassgerichts, § 1981 BGB i.V.m. § 1862 BGB n.F.), sondern darum, dass die spezifischen Genehmigungstatbestände des Familienrechts für Verfügungen zur Gläubigerbefriedigung nicht anwendbar sind. Diese Klarstellung reduziert die Komplexität in einem Bereich, der oft als schwierig empfunden wird, und ist daher ein dankbarer Punkt, um in der Prüfung zu glänzen.

Der Nasciturus im Erbrecht: Erbfähigkeit und Beweisfragen (§§ 1923 Abs. 2, 2066 ff. BGB)

Ein klassisches, aber stets prüfungsrelevantes Thema im Erbrecht ist die Rechtsstellung des noch ungeborenen Kindes, des sogenannten nasciturus. Die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 bestätigen die anhaltende Bedeutung dieses Bereichs, insbesondere im Hinblick auf Beweisfragen und die Anwendung im Kontext von Vor- und Nacherbschaft. Gemäß § 1923 Abs. 2 BGB gilt: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. Dies bedeutet, dass auch ein Kind, das erst nach dem Tod des:der Erblasser:in zur Welt kommt, erbberechtigt ist, sofern die Zeugung vor dem Erbfall stattgefunden hat. Diese Fiktion sichert die erbrechtliche Gleichstellung unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Geburt. Die §§ 2066 ff. BGB enthalten zudem Auslegungsregeln für letztwillige Verfügungen zugunsten von Ungeborenen. Die praktische Herausforderung liegt oft in der Feststellung, ob der nasciturus tatsächlich vor dem Erbfall gezeugt wurde. Hier betonen aktuelle Gerichtsentscheidungen, dass diese Feststellung der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO analog) des Nachlassgerichts obliegt (Erbrechtsexperte.de). Das Gericht muss alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dabei kann auch die gesetzliche Abstammungsvermutung des § 1593 BGB herangezogen werden. Diese Norm besagt, dass ein Kind, das innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren wird, als von diesem abstammend gilt. Diese Vermutung kann im Erbscheinsverfahren oder im erbrechtlichen Streit als starkes Indiz dienen, ist aber keine unwiderlegbare Vermutung für den Zeugungszeitpunkt im Sinne des § 1923 Abs. 2 BGB. Andere Beweismittel, wie medizinische Gutachten oder Zeugenaussagen, können ebenfalls relevant sein. Besonders interessant und komplex wird die Stellung des nasciturus im Zusammenhang mit der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB). Hier gilt es zu differenzieren: Für die Erbenstellung als Vorerbe ist § 1923 Abs. 2 BGB maßgeblich – der Vorerbe muss zum Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des:der Erblasser:in) zumindest gezeugt sein. Für die Stellung als Nacherbe kommt es jedoch auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls an (z.B. Tod des Vorerben). Der Nacherbe muss zu diesem Zeitpunkt geboren oder zumindest gezeugt sein (Erbrechtsexperte.de). Ist also im Testament bestimmt, dass A Vorerbe und das erste Kind von B Nacherbe sein soll, und ist B beim Tod von A (Nacherbfall) schwanger, so kann dieses Kind Nacherbe werden, auch wenn es beim ursprünglichen Erbfall noch nicht gezeugt war. Für Deine Examensvorbereitung musst Du die Regelung des § 1923 Abs. 2 BGB sicher beherrschen und ihre Anwendung von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) und der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB) abgrenzen können. Die Beweisproblematik rund um den Zeugungszeitpunkt und die Rolle des § 1593 BGB solltest Du verstehen. Ganz entscheidend ist die Fähigkeit, die unterschiedlichen Zeitpunkte (Erbfall vs. Nacherbfall) bei der Beurteilung der Erbfähigkeit im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft korrekt anzuwenden. Klausuren könnten hier komplexe Fallgestaltungen mit mehreren Beteiligten und zeitlich gestaffelten Ereignissen beinhalten, bei denen Du die Erbfähigkeit des nasciturus präzise prüfen musst. Die Fähigkeit, diese dogmatisch anspruchsvollen Konstellationen sauber zu lösen, zeugt von einem tiefen Verständnis des Erbrechts.

Ersatzerbenregelungen und Ausschlagung: Klarheit im Erbvertrag (BGH IV ZB 37/23)

Die Gestaltung von Erbverträgen und Testamenten erfordert Weitblick, insbesondere im Hinblick auf unvorhergesehene Ereignisse wie den Wegfall eines eingesetzten Erben. Hier kommen Ersatzerbenregelungen ins Spiel. Die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 werden maßgeblich durch einen Beschluss des BGH vom 4. September 2024 (Az. IV ZB 37/23) geprägt, der die Bedeutung klarer Regelungen in Erbverträgen unterstreicht, insbesondere im Zusammenspiel mit der Ausschlagung des Erbes (NWB Datenbank). Ein:e Ersatzerb:in (§ 2096 BGB) ist eine Person, die vom Erblasser für den Fall eingesetzt wird, dass ein:e ursprünglich vorgesehener:e Erb:in vor oder nach dem Erbfall wegfällt, beispielsweise durch Vorversterben, Erbunwürdigkeit oder eben durch Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 ff. BGB). Der BGH betonte in seiner Entscheidung, dass Ersatzerbenbestimmungen, gerade in einem bindenden Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB), nur dann greifen können, wenn die vom Erblasser gewollte Rangfolge der Erb:innen und Ersatzerb:innen eindeutig aus dem Vertrag hervorgeht. Bestehen hier Unklarheiten, kann die Ersatzerbenregelung unwirksam sein oder zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen. Besonders relevant wird dies, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt. Die Ausschlagung ist eine form- und fristgebundene Erklärung (§§ 1944, 1945 BGB), die dazu führt, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft fällt dann dem Nächstberufenen an – das kann ein:e gesetzliche:r Erb:in sein oder eben der testamentarisch bestimmte Ersatzerb:in. Der BGH stellte klar, dass die Ersatzerbfolge nur eintritt, wenn die Ausschlagungserklärung wirksam ist. Hierbei kann es, je nach Konstellation, auf eine gerichtliche Genehmigung ankommen. Dies ist insbesondere relevant, wenn für den ausschlagenden Erben ein:e gesetzliche:r Vertreter:in (z.B. Eltern für ein minderjähriges Kind, Betreuer:in für eine:n Betreute:n) handeln muss. Nach § 1643 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1851 Nr. 1 BGB n.F. (früher § 1822 Nr. 2 BGB a.F.) bedarf die Ausschlagung der Erbschaft durch den gesetzlichen Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der Anfall der Erbschaft ist erst durch die Ausschlagung des Vertreters selbst eingetreten (weil dieser z.B. ebenfalls Erbe war und für sich selbst ausschlägt). Fehlt eine erforderliche Genehmigung, ist die Ausschlagung unwirksam, und der Ersatzerbfall tritt nicht ein. Für Deine Examensvorbereitung bedeutet dies: Du musst die Voraussetzungen und Wirkungen der Ersatzerbfolge (§§ 2096 ff. BGB) und der Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB) genau kennen. Die Abgrenzung zwischen testamentarischer und gesetzlicher Erbfolge sowie die Besonderheiten des Erbvertrags (Bindungswirkung!) sind essenziell. Die Entscheidung des BGH (IV ZB 37/23) schärft das Bewusstsein dafür, wie wichtig eine präzise Formulierung in letztwilligen Verfügungen ist und welche prozessualen Hürden (Genehmigungserfordernisse) bei der Ausschlagung bestehen können. In Klausurfällen könnten Szenarien auftreten, in denen die Wirksamkeit einer Ausschlagung und damit das Eingreifen einer Ersatzerbenregelung zu prüfen sind. Hier musst Du sowohl das materielle Erbrecht als auch die relevanten familienrechtlichen bzw. betreuungsrechtlichen Genehmigungsvorschriften im Blick haben und deren Zusammenspiel verstehen.

Entwicklungen im Nachlassinsolvenzrecht: Pflichten der Erben und Gläubigerrechte

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein spezielles Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Nachlasses (§§ 1975 ff. BGB i.V.m. der Insolvenzordnung – InsO). Es dient dazu, bei einem überschuldeten oder zahlungsunfähigen Nachlass die Gläubiger:innen gemeinschaftlich zu befriedigen und gleichzeitig die Haftung der Erb:innen auf den Nachlass zu beschränken. Die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 zeigen, dass dieses Rechtsgebiet weiterhin von hoher praktischer Relevanz ist und insbesondere die Pflichten der Erb:innen sowie die Rechte der Gläubiger:innen im Fokus stehen (Erbrecht.de). Aktuelle Diskussionen und Entscheidungen im ersten Quartal 2025 vertiefen das Verständnis der Pflichten, die Erb:innen nach Annahme der Erbschaft treffen. Gemäß § 1980 Abs. 1 BGB sind Erb:innen verpflichtet, unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, wenn sie Kenntnis von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses erlangen. „Unverzüglich“ bedeutet hier „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB). Die Verletzung dieser Antragspflicht kann gravierende Folgen haben: Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass entfällt, und die Erb:innen haften den Gläubiger:innen gegenüber unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für den Schaden, der aus der Verzögerung resultiert (§ 1980 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung präzisiert hier fortlaufend, wann genau von einer Kenntnis der Überschuldung auszugehen ist und welcher Zeitraum für die Prüfung der Nachlassverbindlichkeiten und die Antragstellung noch als „unverzüglich“ gilt. Dies ist für Erb:innen oft eine Gratwanderung, da eine voreilige Antragstellung ebenfalls Nachteile haben kann. Ebenfalls im Fokus steht die Wirksamkeit von Gläubigeranmeldungen im Nachlassinsolvenzverfahren. Gläubiger:innen müssen ihre Forderungen form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden, um am Verfahren teilzunehmen und eine Quote auf ihre Forderung zu erhalten (§§ 174 ff. InsO). Jüngere Entwicklungen betreffen möglicherweise die Anforderungen an die Substantiierung der angemeldeten Forderungen oder die Behandlung von verspätet angemeldeten Forderungen. Für Deine Examensvorbereitung ist das Nachlassinsolvenzrecht ein wichtiger Baustein, um das System der Erbenhaftung vollständig zu verstehen. Du solltest die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens (Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit, Antrag), die Rechtsfolgen der Eröffnung (Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Erben, Haftungsbeschränkung) und die Pflichten der Erben (§ 1980 BGB) kennen. Die Abgrenzung zur Nachlassverwaltung ist ebenfalls relevant – beide dienen der Gläubigerbefriedigung, aber das Insolvenzverfahren greift bei Insuffizienz des Nachlasses. Die aktuellen Tendenzen, die die Pflichten der Erb:innen und die Gläubigerrechte schärfen, machen dieses Thema besonders examensrelevant. In Klausuren könntest Du mit Fällen konfrontiert werden, in denen Du prüfen musst, ob Erb:innen zur Antragstellung verpflichtet waren, ob sie dieser Pflicht rechtzeitig nachgekommen sind und welche Haftungsfolgen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben. Das Verständnis des Zusammenspiels von BGB und InsO ist hier unerlässlich.

Zusammenfassung – Dein Prüfungs-Radar für das Erbrecht April 2025

Die Rechtslandschaft im Erbrecht ist ständig in Bewegung. Für Dich als Examenskandidat:in ist es unerlässlich, nicht nur die dogmatischen Grundlagen zu beherrschen, sondern auch die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 zu kennen und anwenden zu können. Die hier vorgestellten Entwicklungen geben Dir wichtige Anhaltspunkte:

  1. § 2077 BGB gilt nur für Ehegatten: Die strikte Auslegung durch den BGH schließt eine analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften aus. Bei Trennung bleibt die testamentarische Zuwendung an den:die Ex-Partner:in im Zweifel wirksam, wenn keine anderslautende Regelung getroffen wurde. (FamRZ)
  2. Keine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1812 BGB a.F. / §§ 1850 ff. BGB n.F.) bei Nachlassverwaltung: Verfügungen des:der Nachlassverwalter:in zur Befriedigung von Nachlassgläubiger:innen bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung durch das Familiengericht, was die Abwicklung beschleunigt. (FamRZ)
  3. Nasciturus bleibt relevant: Die Erbfähigkeit des gezeugten, aber ungeborenen Kindes (§ 1923 Abs. 2 BGB) erfordert oft eine genaue Prüfung des Zeugungszeitpunkts (freie Beweiswürdigung, Indizwirkung § 1593 BGB). Bei der Nacherbschaft ist der Zeitpunkt des Nacherbfalls entscheidend. (Erbrechtsexperte.de)
  4. Klarheit bei Ersatzerben und Ausschlagung: Der BGH (Beschl. v. 4.9.2024 – IV ZB 37/23) fordert eindeutige Ersatzerbenregelungen in Erbverträgen. Die Wirksamkeit der Ausschlagung, die den Ersatzerbfall auslösen kann, hängt ggf. von familiengerichtlichen Genehmigungen ab. (NWB Datenbank)
  5. Nachlassinsolvenzrecht im Fokus: Die Pflicht der Erb:innen zur rechtzeitigen Beantragung des Verfahrens bei Überschuldung (§ 1980 BGB) und die Wirksamkeit von Gläubigeranmeldungen bleiben prüfungsrelevante Dauerbrenner. (Erbrecht.de)

Auch wenn konkrete Einzelentscheidungen aus der NJW-RR Ausgabe 7/2025 in den genutzten Quellen noch nicht detailliert aufgeschlüsselt waren, repräsentieren die dargestellten Themen die wichtigsten Strömungen und Grundsatzentscheidungen im Erbrecht seit Anfang 2025. Behalte diese Entwicklungen im Blick und integriere sie systematisch in Deine Lernpläne und Falllösungen. Sie zeigen exemplarisch, wie das materielle Recht durch die Rechtsprechung konkretisiert und weiterentwickelt wird – eine Fähigkeit, die im Examen den Unterschied machen kann. Viel Erfolg bei Deiner weiteren Vorbereitung!

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