HGB-Prüfungserleichterungen – Leitfaden für Kleinstgenossenschaften

Eine realistische Darstellung von Geschäftsdokumenten und einem Gesetzbuch auf einem Schreibtisch, daneben ein Taschenrechner und ein symbolisch erleichterter kleiner Geschäftsbau (z.B. ein einfaches Genossenschaftsgebäude). Die Szene sollte ein Gefühl von Vereinfachung und weniger bürokratischem Aufwand vermitteln, mit klarem, ruhigem Licht.
Für Studierende der Rechtswissenschaften und junge Jurist:innen ist das Handels- und Gesellschaftsrecht ein zentrales Feld, das ständigen Änderungen unterliegt. Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft die Prüfungserleichterungen für Kleinstgenossenschaften, die sich aus der Anpassung der HGB-Größenmerkmale ergeben. Seit dem Geschäftsjahr 2024 gelten neue Schwellenwerte, die weitreichende Konsequenzen für die Prüfungspflichten kleinerer Genossenschaften haben.

Prüfungserleichterungen für Kleinstgenossenschaften: Ein Leitfaden zu den neuen HGB-Größenmerkmalen

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Mittel

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Wichtigste Erkenntnisse:

  • Durch die Anhebung der HGB-Schwellenwerte für Geschäftsjahre ab 2024 fallen mehr Genossenschaften unter die Kategorie „klein“ und profitieren von Prüfungserleichterungen.
  • Wesentliche Erleichterungen umfassen einen zweijährigen Prüfungszyklus (statt jährlich), einen reduzierten Prüfungsumfang und den Entfall der zusätzlichen HGB-Prüfungspflicht.
  • Die Erleichterungen greifen, wenn eine Genossenschaft an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen eine Bilanzsumme von 1,5 Mio. € und Umsatzerlöse von 3 Mio. € nicht überschreitet.
  • Sonderprüfungen nach anderen Gesetzen (z.B. UmwG, MaBV) bleiben von diesen Erleichterungen unberührt und können weiterhin erforderlich sein.

Inhaltsverzeichnis:

Für Studierende der Rechtswissenschaften und junge Jurist:innen ist das Handels- und Gesellschaftsrecht ein zentrales Feld, das ständigen Änderungen unterliegt. Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft die Prüfungserleichterungen für Kleinstgenossenschaften, die sich aus der Anpassung der HGB-Größenmerkmale ergeben. Seit dem Geschäftsjahr 2024 gelten neue Schwellenwerte, die weitreichende Konsequenzen für die Prüfungspflichten kleinerer Genossenschaften haben. Diese Änderungen zielen darauf ab, den bürokratischen und finanziellen Aufwand für kleine Wirtschaftsakteure zu reduzieren, ohne dabei die notwendige Kontrolle und Transparenz zu vernachlässigen. In diesem Beitrag beleuchten wir detailliert, welche konkreten Neuregelungen sich aus diesen geänderten Größenmerkmalen ergeben, wer davon profitiert und was es in der Praxis zu beachten gilt. Das Verständnis dieser Regelungen ist nicht nur für die Examensvorbereitung von Bedeutung, sondern auch für die spätere anwaltliche oder unternehmensjuristische Beratung von Genossenschaften unerlässlich.

Die neuen HGB-Größenmerkmale und ihre Auswirkungen auf die Prüfungserleichterungen für Kleinstgenossenschaften

Das Handelsgesetzbuch (HGB) bildet das Fundament für die Rechnungslegung und Prüfung von Unternehmen in Deutschland. Um der wirtschaftlichen Entwicklung und der Inflation Rechnung zu tragen, werden die darin definierten Größenklassen für Kapitalgesellschaften – und damit auch für Genossenschaften – regelmäßig angepasst. Mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, wurden die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse angehoben. Diese Anpassung hat direkte Folgen für die Einstufung einer Genossenschaft als „klein“, „mittelgroß“ oder „groß“ und entscheidet maßgeblich über Umfang und Frequenz der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. Eine Genossenschaft unterliegt grundsätzlich der genossenschaftlichen Pflichtprüfung nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG). Allerdings können, je nach Größe, zusätzliche Prüfungsanforderungen nach den strengeren HGB-Vorschriften hinzukommen. Laut den aktuellen Regelungen muss der Jahresabschluss einer Genossenschaft zusätzlich nach HGB-Bestimmungen geprüft werden, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale überschreitet: eine Bilanzsumme von 1.500.000 Euro und Umsatzerlöse von 3.000.000 Euro (pruefungsverband.de). Das dritte Merkmal, die Anzahl der Arbeitnehmenden, ist für die Abgrenzung zur Kleinstgenossenschaft oft weniger relevant. Eine weitere entscheidende Grenze betrifft die Frequenz der Prüfung: Überschreitet die Bilanzsumme einer Genossenschaft den Wert von 2.000.000 Euro, so muss die genossenschaftliche Pflichtprüfung jährlich stattfinden. Liegt sie darunter, gilt der reguläre zweijährige Prüfungszyklus (pruefungsverband.de). Die Anhebung der allgemeinen HGB-Größenmerkmale bedeutet im Ergebnis, dass mehr Genossenschaften in die Kategorie „klein“ fallen und somit von den damit verbundenen Erleichterungen profitieren können. Dies stärkt insbesondere neu gegründete oder auf ehrenamtlicher Basis geführte Genossenschaften, die so von kostspieligen und aufwendigen Prüfverfahren entlastet werden.

Umfang und Natur der Prüfungserleichterungen für Kleinstgenossenschaften

Die zentrale Frage für viele kleine Genossenschaften lautet: Welche konkreten Vorteile ergeben sich aus der Einstufung als Kleinstgenossenschaft? Die Erleichterungen sind signifikant und betreffen vor allem den Umfang, die Frequenz und die formalen Anforderungen der Prüfung. Für Genossenschaften, die dauerhaft unter den neu justierten HGB-Grenzwerten bleiben – also eine geringe Bilanzsumme, niedrige Umsätze und wenige oder keine Mitarbeitende aufweisen – hat der Gesetzgeber ein System geschaffen, das den Prüfungsaufwand auf ein notwendiges Minimum reduziert. Dies ist Ausdruck des Prinzips der Verhältnismäßigkeit: Der Kontrollaufwand soll in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung und zum potenziellen Risiko des geprüften Unternehmens stehen.

Die wichtigsten Erleichterungen lassen sich in drei Kategorien unterteilen:

  1. Reduzierter Prüfungsumfang: Bei einer Kleinstgenossenschaft kann die Prüfung verschlankt werden. Während bei größeren Unternehmen eine vollumfängliche Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Buchführung und des Lageberichts vorgeschrieben ist, kann bei Kleinstgenossenschaften der Fokus anders gelegt werden. Sofern die Größenmerkmale nicht überschritten werden, kann die Prüfung sich auf wesentliche Prüfungsgegenstände beschränken. Insbesondere müssen die Buchführung und der Lagebericht nicht zwingend in die Prüfung nach HGB-Maßstäben einbezogen werden (pruefungsverband.de). Dies reduziert nicht nur die Kosten für den Prüfer, sondern auch den internen Vorbereitungsaufwand für den Vorstand und etwaige Mitarbeitende der Genossenschaft erheblich.
  2. Verlängerter Prüfungszyklus: Die Frequenz der Prüfung ist ein wesentlicher Kostenfaktor. Für Genossenschaften mit einer Bilanzsumme von unter 2.000.000 Euro gilt standardmäßig ein Prüfungsintervall von zwei Jahren. Diese Regelung bleibt bestehen und stellt eine fundamentale Erleichterung gegenüber der jährlichen Prüfungspflicht dar, die für größere Genossenschaften gilt. Dieser zweijährige Rhythmus gibt dem Management mehr Zeit, sich auf das operative Geschäft zu konzentrieren, anstatt sich permanent auf die nächste Prüfung vorbereiten zu müssen.
  3. Unterbleiben zusätzlicher HGB-Prüfungsanforderungen: Solange eine Genossenschaft die Schwellenwerte von 1,5 Mio. Euro Bilanzsumme und 3 Mio. Euro Umsatzerlöse nicht überschreitet, muss ihr Jahresabschluss nicht nach den strengeren und detaillierteren Vorschriften des HGB für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden (pruefungsverband.de). Dies bedeutet konkret, dass auf einen umfangreichen Anhang mit zahlreichen Detailangaben oder einen umfassenden Lagebericht verzichtet werden kann. Die Rechnungslegung orientiert sich dann primär an den einfacheren Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes, was den administrativen Aufwand spürbar senkt.

Diese Erleichterungen sind kumulativ zu verstehen und stellen in ihrer Gesamtheit eine wichtige Stütze für das Genossenschaftswesen dar, insbesondere für Initiativen im sozialen, kulturellen oder ökologischen Bereich, die oft als Kleinstgenossenschaften organisiert sind.

Die Voraussetzungen: Wann genau profitiert eine Genossenschaft von den Erleichterungen?

Die Inanspruchnahme der beschriebenen Prüfungserleichterungen ist an klare und nachprüfbare Kriterien geknüpft. Es reicht nicht aus, sich selbst als „klein“ zu empfinden; die Einstufung erfolgt ausschließlich auf Basis der in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Kennzahlen. Für die juristische Beratung und die strategische Planung innerhalb einer Genossenschaft ist es daher von entscheidender Bedeutung, diese Schwellenwerte genau zu kennen und ihre Entwicklung sorgfältig zu überwachen. Die grundlegende Voraussetzung ist, dass die Genossenschaft die definierten Größenmerkmale für kleine Unternehmen nicht überschreitet.

Konkret bedeutet dies, dass eine Genossenschaft die Erleichterungen nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen die folgenden beiden Schwellenwerte nicht überschreitet:

  • Eine Bilanzsumme von deutlich unter 1.500.000 Euro.
  • Umsatzerlöse von deutlich unter 3.000.000 Euro (pruefungsverband.de).

Die Formulierung „deutlich unter“ deutet darauf hin, dass ein geringfügiges oder einmaliges Überschreiten nicht sofort zum Verlust der Privilegien führt. Maßgeblich ist die sogenannte Zwei-Jahres-Regel: Die Rechtsfolgen – also der Wegfall der Erleichterungen und der Eintritt in die umfassendere Prüfungspflicht – treten erst dann ein, wenn die genannten Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Diese Regelung sorgt für Stabilität und verhindert, dass Genossenschaften aufgrund von einmaligen Sondereffekten, wie beispielsweise einem großen Projekt oder einer unerwarteten Einnahme, sofort ihren Status als Kleinstgenossenschaft verlieren. Umgekehrt gilt dies aber auch: Möchte eine Genossenschaft wieder in den Genuss der Erleichterungen kommen, muss sie die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen unterschreiten. Für den Vorstand einer Genossenschaft ergibt sich daraus die Pflicht, die finanzielle Entwicklung proaktiv zu steuern und zu dokumentieren. Instrumente zur Finanzplanung und -überwachung sind hierbei unerlässlich, um nicht unvorbereitet in eine jährliche und umfassendere HGB-Prüfung hineinzuwachsen. Die strategische Entscheidung, ob ein Wachstum über diese Schwellenwerte hinaus angestrebt wird, sollte immer auch die damit verbundenen steigenden administrativen Kosten und Pflichten berücksichtigen.

Sonderfälle und Abgrenzungen: Weitere Prüfungsarten im Genossenschaftsrecht

Während die genossenschaftliche Pflichtprüfung und ihre Erleichterungen den Regelfall darstellen, ist das Prüfungsrecht für Jurist:innen und die betroffenen Unternehmen oft durch eine Vielzahl von Sonderkonstellationen geprägt. Es ist ein häufiger Irrtum anzunehmen, dass mit der Erfüllung der Kriterien für eine Kleinstgenossenschaft sämtliche externen Prüfungsanforderungen entfallen. Das deutsche Rechtssystem sieht für spezifische Geschäftsvorfälle oder Tätigkeitsbereiche zusätzliche, spezialgesetzliche Prüfungen vor, die unabhängig von den Größenmerkmalen des HGB anfallen können. Diese Sonderprüfungen unterliegen nicht den Erleichterungen der regulären genossenschaftlichen Prüfungspflichten und müssen daher gesondert betrachtet und beauftragt werden. Ein Verständnis dieser potenziellen Zusatzpflichten ist für eine vollumfängliche rechtliche Beratung unerlässlich.

Zu den wichtigsten Beispielen für solche zusätzlichen Prüfungen gehören:

  • Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG): Wenn eine Genossenschaft an Umwandlungsvorgängen wie einer Verschmelzung, Spaltung oder einem Formwechsel beteiligt ist, schreibt das UmwG oft eine gesonderte Prüfung der zugrunde liegenden Verträge und Bilanzen vor. Ziel dieser Prüfung ist der Schutz der Mitglieder und Gläubiger aller beteiligten Rechtsträger. Diese Prüfung wird von einem gerichtlich bestellten oder von den Parteien ausgewählten Prüfer durchgeführt und folgt eigenen, strengen gesetzlichen Vorgaben.
  • Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Ist eine Genossenschaft im Immobilienbereich tätig und nimmt sie als Bauträgerin oder Baubetreuerin Vermögenswerte von Erwerber:innen entgegen, unterliegt sie den strengen Vorschriften der MaBV. Diese Verordnung sieht eine jährliche Prüfung durch einen geeigneten Prüfer vor, bei der die Einhaltung der Verpflichtungen, insbesondere die getrennte Vermögensverwaltung und die ordnungsgemäße Verwendung der Kundengelder, kontrolliert wird (pruefungsverband.de). Diese Prüfungspflicht besteht unabhängig von der Größe der Genossenschaft.
  • Freiwillige Sonderprüfungen: Darüber hinaus kann eine Genossenschaft aus eigenem Antrieb eine Sonderprüfung beauftragen. Anlässe hierfür können vielfältig sein, etwa die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten (forensische Prüfung), die Bewertung eines Unternehmensanteils oder die Überprüfung interner Kontrollsysteme. Da diese Prüfungen auf einem privatrechtlichen Auftrag der Genossenschaft basieren, definieren die Auftraggeber:innen den Prüfungsumfang selbst. Folglich können die gesetzlichen Erleichterungen für solche Prüfungen keine Anwendung finden.

Diese Beispiele zeigen, dass die Frage der Prüfungspflichten stets eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls erfordert. Eine alleinige Fokussierung auf die HGB-Größenklassen greift zu kurz und kann zu empfindlichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen.

Zusammenfassung der Neuregelungen im Überblick

Um die wesentlichen Punkte der Prüfungserleichterungen für Kleinstgenossenschaften übersichtlich darzustellen, fasst die folgende Tabelle die entscheidenden Kriterien und ihre Kontinuität im Zuge der Gesetzesänderungen zusammen.

Prüfkriterium & Rechtsfolge Regelung (unverändert gültig ab 2024) Anmerkung
Prüfungsintervall Zweijährlich, solange die Bilanzsumme < 2 Mio. € bleibt. Bei Überschreitung an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen wird die Prüfung jährlich.
Zusätzliche HGB-Prüfung Erforderlich, wenn Bilanzsumme > 1,5 Mio. € und/oder Umsatzerlöse > 3 Mio. € Auch hier gilt die Zwei-Jahres-Regel für das Überschreiten der Schwellenwerte.
Prüfungsumfang bei Kleinstgenossenschaften Kann auf wesentliche Gegenstände beschränkt werden. Gilt nur, wenn die Grenzen für die HGB-Prüfung nicht überschritten werden.

Die Anpassung der HGB-Größenmerkmale hat zwar nicht die spezifischen Schwellenwerte innerhalb des Genossenschaftsrechts direkt verändert, sie sorgt aber im Gesamtkontext dafür, dass die bestehenden Prüfungserleichterungen für eine größere Zahl von Kleinstgenossenschaften relevant bleiben. Der wesentliche Vorteil liegt in der fortgesetzten Entlastung von administrativem und finanziellem Aufwand. Kleine, oft ehrenamtlich geführte Genossenschaften können sich somit auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, ohne von überbordenden bürokratischen Anforderungen erdrückt zu werden. Diese Regelungen sind ein wichtiger Beitrag zur Förderung der vielfältigen Genossenschaftslandschaft in Deutschland und ein Paradebeispiel für eine verhältnismäßige Regulierung (pruefungsverband.de). Für Dich als angehende:r Jurist:in ist das Wissen um diese Zusammenhänge ein wertvolles Gut für die spätere Praxis.

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