HGB-Reform 2025 – Neue Offenlegungspflichten für Juristen

Ein aufgeschlagenes deutsches Handelsgesetzbuch (HGB) liegt auf einem modernen Schreibtisch. Daneben steht eine Waage, auf der auf der einen Seite ein kleines Unternehmen und auf der anderen ein großes Unternehmen balanciert werden. Im Hintergrund ein Kalenderblatt, das den 1. Januar 2025 zeigt. Realistischer Stil, keine Menschen, fokussiert auf die Objekte.
Das Handelsrecht ist ein dynamisches Feld, das für Jurastudierende und junge Jurist:innen eine ständige Auseinandersetzung mit neuen Regelungen erfordert. Besonders im Gesellschafts- und Bilanzrecht sind die Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene prägend für die Beratungspraxis von morgen. Eine der bedeutendsten Änderungen steht uns zum Jahreswechsel bevor: Zum 1. Januar 2025 treten neue Pflichten für große Unternehmen in Kraft, die insbesondere die Offenlegungsvorschriften im HGB betreffen.

Neue Pflichten für große Unternehmen: Was ändert sich zum 1.1.2025 bei den Offenlegungsvorschriften im HGB?

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Mittel

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Hoch

Wichtigste Erkenntnisse

  • Ab dem 1. Januar 2025 werden die Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen im HGB angehoben, wodurch ca. 52.000 Unternehmen von „groß“ zu „mittelgroß“ herabgestuft und von Prüfungs- und umfassenden Offenlegungspflichten entlastet werden.
  • Für Unternehmen, die weiterhin als groß gelten, sowie für kapitalmarktorientierte Unternehmen werden die Berichtspflichten durch die Einführung einer verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESG/CSRD) ab dem Geschäftsjahr 2025 deutlich erweitert.
  • Die Anhebung der Schwellenwerte führt zu einer dualen Entwicklung: erhebliche bürokratische Erleichterungen für viele mittelständische Unternehmen bei gleichzeitiger Verschärfung der Transparenzanforderungen für Großkonzerne.
  • Zusätzliche Gesetzesänderungen ab 2025 umfassen die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Verkehr, die Digitalisierung von Arbeitsverträgen (Textform) und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für digitale Produkte und Dienstleistungen.

Inhaltsverzeichnis

Das Handelsrecht ist ein dynamisches Feld, das für Jurastudierende und junge Jurist:innen eine ständige Auseinandersetzung mit neuen Regelungen erfordert. Besonders im Gesellschafts- und Bilanzrecht sind die Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene prägend für die Beratungspraxis von morgen. Eine der bedeutendsten Änderungen steht uns zum Jahreswechsel bevor: Zum 1. Januar 2025 treten neue Pflichten für große Unternehmen in Kraft, die insbesondere die Offenlegungsvorschriften im HGB betreffen. Diese Reform, die primär auf einer Anpassung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen und einer Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung basiert, wird die Bilanzen und Berichtspflichten tausender Unternehmen in Deutschland nachhaltig verändern. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es unerlässlich, diese Änderungen zu verstehen, da sie nicht nur prüfungsrelevant sind, sondern auch die künftige rechtliche Beratung von Unternehmen maßgeblich beeinflussen werden. Die neuen Regelungen bringen sowohl erhebliche Erleichterungen für einige Unternehmen als auch neue, komplexe Pflichten für andere mit sich. Dieser Beitrag führt Dich detailliert durch die anstehenden Gesetzesänderungen und erklärt, was sich konkret ändert und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Unternehmen ergeben.

Neue Pflichten für große Unternehmen: Ein detaillierter Blick auf die Änderungen der Offenlegungsvorschriften im HGB zum 1.1.2025

Das Herzstück der Reform zum 1. Januar 2025 ist die inflationsbedingte Anpassung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen gemäß § 267 HGB. Diese Änderung wurde durch einen Beschluss auf EU-Ebene angestoßen, um den wirtschaftlichen Realitäten nach Jahren hoher Inflation Rechnung zu tragen. Die Anhebung der Grenzwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse hat zur Folge, dass zahlreiche Unternehmen, die bisher als „groß“ eingestuft wurden, künftig als „mittelgroß“ gelten. Laut Schätzungen des Bundesjustizministeriums könnten allein in Deutschland rund 52.000 Unternehmen von dieser Neuklassifizierung profitieren (FORUM VERLAG). Diese Herabstufung ist weit mehr als eine formale Änderung; sie führt zu spürbaren bürokratischen Erleichterungen. So entfällt für Unternehmen, die in die mittelgroße Klasse rutschen, beispielsweise die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in sowie die Pflicht zur umfassenden Offenlegung des vollständigen Jahresabschlusses. Gleichzeitig werden jedoch für diejenigen Unternehmen, die weiterhin als groß gelten oder kapitalmarktorientiert sind, die Anforderungen verschärft. Insbesondere die Einführung einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESG-Reporting) im Rahmen der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt eine neue, komplexe Herausforderung dar (ActiveLaw). Diese duale Entwicklung – Entlastung auf der einen und zusätzliche Belastung auf der anderen Seite – macht eine genaue Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen unerlässlich.

Im Detail: Die Anhebung der Schwellenwerte nach § 267 HGB

Die Klassifizierung von Kapitalgesellschaften in die Kategorien klein, mittelgroß und groß ist im deutschen Handelsgesetzbuch in § 267 HGB geregelt und von entscheidender Bedeutung für den Umfang der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten. Die neuen Schwellenwerte, die für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 gelten, passen die monetären Grenzen an die gestiegenen Preise an und sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten (Haufe Finance). Um als groß zu gelten, muss ein Unternehmen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Während die Zahl der Mitarbeitenden unverändert bleibt, werden die monetären Schwellenwerte deutlich angehoben.

Hier ein Überblick über die neuen Grenzwerte im Vergleich zu den bisherigen Regelungen (FORUM VERLAG, Deloitte):

Größenklasse Kriterium Bisheriger Schwellenwert Neuer Schwellenwert (ab 2025)
Mittelgroß Bilanzsumme > 6 Mio. € bis 20 Mio. € > 7,5 Mio. € bis 25 Mio. €
Umsatzerlöse > 12 Mio. € bis 40 Mio. € > 15 Mio. € bis 50 Mio. €
Mitarbeitende > 50 bis 250 unverändert
Groß Bilanzsumme > 20 Mio. € > 25 Mio. €
Umsatzerlöse > 40 Mio. € > 50 Mio. €
Mitarbeitende > 250 unverändert

Die praktische Konsequenz dieser Anhebung ist enorm. Ein Unternehmen, das beispielsweise eine Bilanzsumme von 22 Millionen Euro und Umsatzerlöse von 45 Millionen Euro aufweist, galt bisher als groß. Nach der neuen Regelung fällt es in die Kategorie der mittelgroßen Unternehmen, sofern es nicht mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigt. Damit profitiert es von signifikanten Erleichterungen (§§ 267a, 276, 288 HGB), wie dem Verzicht auf die Erstellung eines Lageberichts unter bestimmten Voraussetzungen und reduzierten Angabepflichten im Anhang. Die wohl wichtigste Folge ist jedoch der Wegfall der Pflicht zur Abschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB), was eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis bedeutet. Für Dich ist es wichtig zu verstehen, dass diese Neueinstufung nicht automatisch erfolgt, sondern die Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen erfüllt sein müssen, was eine sorgfältige vorausschauende Planung seitens der Unternehmen erfordert.

Unveränderte und erweiterte Offenlegungspflichten für große Unternehmen

Während viele Unternehmen von den neuen Schwellenwerten profitieren, bleiben die Pflichten für diejenigen, die auch nach der Anpassung als groß eingestuft werden, unverändert streng. Gemäß § 325 HGB müssen große Kapitalgesellschaften weiterhin ihren vollständigen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie dem Anhang, beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einreichen. Hinzu kommen der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und, falls zutreffend, die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (Bundesjustizamt). Für Konzerne gelten diese Pflichten analog für den Konzernabschluss, der zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel enthalten muss. Die Transparenzanforderungen an diese Unternehmen bleiben also auf einem sehr hohen Niveau, um den Informationsbedürfnissen von Investor:innen, Gläubiger:innen und der Öffentlichkeit gerecht zu werden.

Eine entscheidende Ausnahme, die Du unbedingt kennen musst, betrifft kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB sowie Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen. Für diese gelten die strengsten Offenlegungs- und Prüfungspflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe. Sie werden per Gesetz stets wie große Kapitalgesellschaften behandelt (Haufe Finance). Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass aufgrund ihrer besonderen Rolle am Kapitalmarkt und ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung ein höheres öffentliches Interesse an Transparenz besteht. Diese Regelung unterstreicht, dass die Erleichterungen durch die Schwellenwertanhebung gezielt Unternehmen entlasten sollen, die nicht im besonderen Fokus des Kapitalmarktes stehen. Für Deine spätere Praxis bedeutet dies, dass bei der Beratung immer zuerst geprüft werden muss, ob ein Unternehmen unter diese Sonderregelungen fällt, bevor die allgemeinen Größenklassenkriterien zur Anwendung kommen.

Das Megathema ESG: Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Neben den Anpassungen der monetären Schwellenwerte stellt die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung die zweite große Säule der Reform dar. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) werden die Anforderungen an das sogenannte ESG-Reporting (Environmental, Social, Governance) erheblich verschärft und auf einen breiteren Kreis von Unternehmen ausgedehnt. Ab dem Geschäftsjahr 2025 müssen alle großen Unternehmen, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung, umfassende Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekten in einem gesonderten Abschnitt ihres (Konzern-)Lageberichts machen. Betroffen sind Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Beschäftigte, über 40 Millionen Euro Umsatz oder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro (diese Schwellenwerte werden ebenfalls angepasst, die genaue Umsetzung in deutsches Recht steht aber noch aus).

Die Berichtspflichten werden dabei deutlich konkreter und anspruchsvoller. Unternehmen müssen detailliert über ihre Strategien, Ziele und die tatsächlichen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung berichten. Dies umfasst Themen wie Klimaschutz, Ressourcennutzung, Arbeitnehmer:innenrechte, Lieferkettenmanagement und die Bekämpfung von Korruption (ActiveLaw). Diese Berichte müssen zudem extern geprüft werden, was den Stellenwert dieser nicht-finanziellen Informationen auf eine Stufe mit den klassischen Finanzkennzahlen hebt. Interessanterweise schafft die Anhebung der HGB-Schwellenwerte hier eine wichtige Wechselwirkung: Unternehmen, die durch die neuen Grenzwerte aus der Kategorie „groß“ herausfallen, können unter Umständen auch von der neuen, aufwendigen ESG-Berichtspflicht befreit werden. Für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gibt es zudem Übergangsfristen, die eine erstmalige Berichterstattung spätestens für das Geschäftsjahr 2026 vorsehen (Haufe Finance). Dieses Thema wird die Unternehmensberatung in den nächsten Jahren stark prägen und erfordert tiefgehendes juristisches und strategisches Wissen.

Weitere rechtliche Anpassungen ab 2025, die Du kennen solltest

Der Jahreswechsel 2025 bringt neben den zentralen Änderungen im HGB noch weitere rechtliche Neuerungen mit sich, die für Unternehmen und ihre Berater:innen von Bedeutung sind. Diese Entwicklungen spiegeln den fortschreitenden Trend zur Digitalisierung und zur Stärkung von Barrierefreiheit wider und sollten in einem ganzheitlichen Beratungsansatz berücksichtigt werden.

  • Verpflichtende E-Rechnung: Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang von elektronischen Rechnungen für alle Unternehmen in Deutschland im B2B-Bereich zur Pflicht. Das bedeutet, Unternehmen müssen in der Lage sein, strukturierte Rechnungsformate wie ZUGFeRD oder XRechnung zu verarbeiten. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen wird gestaffelt eingeführt: Ab 2027 für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro und ab 2028 für alle Übrigen (Interform). Diese Umstellung erfordert technische Anpassungen in der Buchhaltung und im Rechnungswesen.
  • Digitalisierung im Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht wird ebenfalls moderner. Zukünftig können Arbeitsverträge grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB), also beispielsweise per E-Mail, abgeschlossen werden. Die bisher oft erforderliche Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift entfällt in vielen Fällen. Ausnahmen bleiben jedoch bestehen: Befristete Arbeitsverträge und nachvertragliche Wettbewerbsverbote erfordern weiterhin die strenge Schriftform (§ 126 BGB), um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten (ActiveLaw).
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Basierend auf dem European Accessibility Act tritt das BFSG in Kraft und verpflichtet Unternehmen schrittweise, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft insbesondere digitale Angebote wie Websites, Online-Shops und mobile Apps, aber auch physische Produkte wie Geldautomaten oder E-Book-Reader. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen (IHK Hamburg). Unternehmen müssen sich auf neue Konformitätsanforderungen und Dokumentationspflichten einstellen.

Diese zusätzlichen Änderungen zeigen, dass sich Unternehmen auf eine breite Palette neuer rechtlicher Rahmenbedingungen einstellen müssen, die weit über das Bilanzrecht hinausgehen und tief in operative Prozesse eingreifen.

Fazit: Entlastung und neue Herausforderungen – Was bedeutet das für die Praxis?

Die Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2025 markieren einen wichtigen Wendepunkt im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach § 267 HGB stellt eine signifikante bürokratische Entlastung für Zehntausende von Unternehmen dar. Der Wegfall der Prüfungs- und umfassenden Offenlegungspflichten für diejenigen, die nun als mittelgroß gelten, spart nicht nur erhebliche Kosten, sondern auch wertvolle personelle Ressourcen. Gleichzeitig verschärfen sich die Anforderungen für die verbleibenden großen sowie für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen. Die Einführung der verpflichtenden und extern zu prüfenden Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESG) ist eine der größten Herausforderungen der letzten Jahre und wird die Unternehmensberichterstattung fundamental verändern.

Für Dich als Jurastudierende:r oder Berufseinsteiger:in bedeuten diese Entwicklungen, dass ein tiefes Verständnis des Zusammenspiels von nationalem Bilanzrecht, EU-Vorgaben und neuen gesellschaftlichen Anforderungen wie Nachhaltigkeit unerlässlich ist. Die Fähigkeit, die konkreten Auswirkungen dieser Änderungen auf ein Unternehmen zu analysieren – von der Klassifizierung über die Berichtspflichten bis hin zu den strategischen Konsequenzen – wird zu einer gefragten Kernkompetenz. Die Änderungen zeigen deutlich, dass das Recht kein statisches Gebilde ist, sondern sich kontinuierlich an wirtschaftliche und gesellschaftliche Realitäten anpasst. Die bevorstehende Reform ist ein perfektes Beispiel dafür, wie eine einzelne Gesetzesänderung eine Kaskade von Folgen auslösen kann, die sowohl Erleichterungen als auch neue, komplexe Pflichten mit sich bringt. Eine sorgfältige Vorbereitung auf diese Themen wird Dir im Examen und in Deiner späteren Karriere einen entscheidenden Vorteil verschaffen.

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