BEG IV 2025 – Umsatzsteuer für Kleinunternehmer im Jura Examen

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) steht vor der Tür und bringt ab 2025 einige signifikante Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit sich, die insbesondere für Kleinunternehmer:innen von großer Bedeutung sind. Wenn Du gerade im Jurastudium steckst oder Dich auf das zweite Staatsexamen vorbereitest, fragst Du Dich vielleicht, warum gerade diese Neuerungen für Dich relevant sind. Die Antwort ist einfach: Das Steuerrecht, und hier speziell das Umsatzsteuerrecht mit seinen Regelungen für Kleinunternehmer:innen, ist ein Dauerbrenner in juristischen Prüfungen.

Mehr Luft für Kleinunternehmer? Welche steuerlichen Erleichterungen das BEG IV 2025 im Umsatzsteuergesetz bringt (Voranmeldung, Differenzbesteuerung) und warum dies fürs zweite Examen wichtig ist

Geschätzte Lesezeit: ca. 9 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Niedrig

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Hoch

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wird ab 2025 auf 25.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben.
  • Umsätze von Kleinunternehmer:innen gelten ab 2025 generell als von der Umsatzsteuer befreit, was auch die Anwendung auf grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU erleichtert.
  • Ein neues besonderes Meldeverfahren (§ 19a UStG) wird eingeführt, um Kleinunternehmer:innen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
  • Der Schwellenwert für die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wird von einer Zahllast von 7.500 Euro auf 9.000 Euro im Vorjahr angehoben.

Inhaltsverzeichnis:

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) steht vor der Tür und bringt ab 2025 einige signifikante Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit sich, die insbesondere für Kleinunternehmer:innen von großer Bedeutung sind. Wenn Du gerade im Jurastudium steckst oder Dich auf das zweite Staatsexamen vorbereitest, fragst Du Dich vielleicht, warum gerade diese Neuerungen für Dich relevant sind. Die Antwort ist einfach: Das Steuerrecht, und hier speziell das Umsatzsteuerrecht mit seinen Regelungen für Kleinunternehmer:innen, ist ein Dauerbrenner in juristischen Prüfungen. Die aktuellen Anpassungen, vor allem im Bereich der Voranmeldung und der potenziellen Auswirkungen auf die Differenzbesteuerung, bieten nicht nur Erleichterungen für Betroffene, sondern auch spannenden Prüfungsstoff. Dieser Beitrag beleuchtet detailliert, welche steuerlichen Erleichterungen das BEG IV 2025 konkret bringt und warum ein fundiertes Verständnis dieser Änderungen für Deinen Examenserfolg unerlässlich sein kann.

Mehr Luft für Kleinunternehmer? Welche steuerlichen Erleichterungen das BEG IV 2025 im Umsatzsteuergesetz bringt

Das erklärte Ziel des Bürokratieentlastungsgesetzes IV ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und somit Freiräume für das Kerngeschäft zu schaffen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf kleinen Unternehmen und Selbstständigen, die oft überproportional von bürokratischen Hürden betroffen sind. Im Bereich des Umsatzsteuergesetzes manifestieren sich diese Erleichterungen in verschiedenen konkreten Maßnahmen, die wir uns im Folgenden genauer ansehen werden. Es geht dabei nicht nur um die Anhebung von Grenzwerten, sondern auch um neue Verfahren und eine veränderte Handhabung bestimmter umsatzsteuerlicher Aspekte, die in der Praxis eine spürbare Entlastung bringen sollen. Diese Änderungen betreffen zentrale Bereiche wie die Anwendung der Kleinunternehmerregelung selbst, die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und sogar die Behandlung von grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der Europäischen Union.

Anhebung der Umsatzgrenze und Rückwirkung auf Rechnungen (§ 19 UStG)

Eine der zentralen Säulen der Entlastung für kleine Unternehmen ist die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmer:innen mit geringen Umsätzen, auf die Erhebung und Abführung von Umsatzsteuer zu verzichten, was eine erhebliche administrative Erleichterung darstellt. Das BEG IV setzt hier an und erweitert den Kreis der Berechtigten durch eine erneute Anhebung der relevanten Umsatzgrenzen. Nachdem die Grenze für den Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bereits auf 22.000 Euro angehoben wurde, erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 25.000 Euro (Lexware, IHK München). Gleichzeitig darf der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen, wobei für die Anwendung der Regelung primär die Vorjahresgrenze entscheidend ist. Diese Anhebung bedeutet, dass mehr Gründer:innen und nebenberuflich Selbstständige von den Vereinfachungen profitieren können, ohne sich mit den komplexen Anforderungen der Regelbesteuerung auseinandersetzen zu müssen.

Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Neufassung des § 19 UStG, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Nach dieser Neuregelung werden die Umsätze von Kleinunternehmer:innen generell von der Umsatzsteuer befreit. Bisher war es so, dass Kleinunternehmer:innen zwar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen mussten, ihre Umsätze aber nicht per se als „steuerfrei“ im Sinne des UStG galten, sondern als „nicht steuerbar“ behandelt wurden, wenn sie die Option zur Regelbesteuerung nicht wählten. Die neue Formulierung als generelle Steuerbefreiung ist mehr als nur eine semantische Anpassung. Sie hat insbesondere Implikationen für grenzüberschreitende Sachverhalte. So wird die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nun auch für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU explizit ermöglicht (Bundesfinanzministerium, IHK München). Dies ist ein wichtiger Schritt zur Harmonisierung und Vereinfachung im europäischen Binnenmarkt.

Relevant sind auch die Änderungen bei der Rechnungsstellung. Weist ein:e Kleinunternehmer:in fälschlicherweise Umsatzsteuer in einer Rechnung aus, obwohl er oder sie aufgrund der Kleinunternehmerregelung dazu nicht berechtigt wäre, führte dies bisher oft zu einem sogenannten „unberechtigten Steuerausweis“ nach § 14c Abs. 2 UStG. Die Folge war, dass der oder die Kleinunternehmer:in diesen ausgewiesenen Betrag dennoch an das Finanzamt abführen musste, der oder die Rechnungsempfänger:in aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Ab 2025 wird ein solcher in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag von Kleinunternehmer:innen nicht mehr als schuldbegründender unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG behandelt. Stattdessen unterliegt dieser Fall – analog zu anderen steuerfreien Leistungen – dem § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis). Diese Änderung ist bedeutsam, da die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 1 UStG in der Regel als weniger „scharf“ für den oder die leistende:n Unternehmer:in angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung und die Haftungsfolgen (Bundesfinanzministerium). Es ist jedoch weiterhin Vorsicht geboten: Kleinunternehmer:innen dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und sollten stattdessen auf ihre Eigenschaft als Kleinunternehmer:in nach § 19 UStG hinweisen.

Die folgende Tabelle fasst die Entwicklung der maßgeblichen Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung zusammen:

Gültigkeit Umsatzgrenze (Vorjahr) Umsatzgrenze (laufendes Jahr, voraussichtlich)
Bis 31.12.2019 17.500 € 50.000 €
01.01.2020-2024 22.000 € 50.000 €
Ab 01.01.2025 25.000 € 50.000 €

Diese Anpassungen sind ein klares Signal des Gesetzgebers, die Hürden für den Einstieg in die Selbstständigkeit und für das Betreiben kleiner Gewerbe zu senken. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es wichtig, diese Details zu kennen, da sie häufig Gegenstand von Beratungsfragen oder eben auch von Prüfungssachverhalten sein können.

Besonderes Meldeverfahren (§ 19a UStG)

Neben der Anhebung der nationalen Umsatzgrenzen adressiert das BEG IV auch die Herausforderungen, denen sich Kleinunternehmer:innen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten innerhalb der Europäischen Union gegenübersehen. Hierzu wird mit dem neuen § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Dieses Verfahren zielt darauf ab, inländischen Unternehmer:innen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern (Bundesfinanzministerium, IHK München). Bisher war es oft kompliziert und mit administrativem Aufwand verbunden, wenn ein deutsches Kleinunternehmen beispielsweise Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erbrachte und dort möglicherweise unter die lokale Kleinunternehmerregelung fallen wollte. Jedes Land hat eigene Umsatzgrenzen und Registrierungsanforderungen, was den grenzüberschreitenden Handel für die kleinsten Wirtschaftsakteure erschwerte.

Das neue Meldeverfahren nach § 19a UStG soll hier Abhilfe schaffen. Es ermöglicht es deutschen Kleinunternehmer:innen, über eine zentrale Anlaufstelle (voraussichtlich das Bundeszentralamt für Steuern) zu deklarieren, dass sie die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen möchten, in denen sie Umsätze tätigen. Voraussetzung ist natürlich, dass ihre Umsätze auch die dort geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten. Die genauen Modalitäten dieses Verfahrens werden noch durch Detailregelungen und Verwaltungsanweisungen konkretisiert, aber der Grundgedanke ist klar: eine Vereinfachung und Zentralisierung der Meldepflichten. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Förderung des europäischen Binnenmarktes gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Eng verbunden mit diesem neuen Meldeverfahren ist der Aspekt der Digitalisierung und des Bürokratieabbaus. Die Abwicklung solcher grenzüberschreitender Meldungen soll primär auf digitalem Wege erfolgen, was den Prozess beschleunigt und den Papieraufwand reduziert (Lexware). Statt sich mit den jeweiligen nationalen Finanzbehörden verschiedener EU-Länder auseinandersetzen zu müssen, können Unternehmer:innen die relevanten Informationen gebündelt übermitteln. Dieser Ansatz spiegelt den allgemeinen Trend wider, steuerliche Verfahren zu modernisieren und nutzerfreundlicher zu gestalten. Für Kleinunternehmer:innen bedeutet dies potenziell eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis, da sie sich nicht mehr in die spezifischen umsatzsteuerlichen Regelungen jedes einzelnen EU-Landes einarbeiten müssen, in dem sie geringfügige Umsätze erzielen. Es bleibt abzuwarten, wie reibungslos die Implementierung dieses neuen Systems in der Praxis verlaufen wird, doch die Intention ist eindeutig auf eine Entlastung der Unternehmen ausgerichtet. Die Einführung des § 19a UStG ist somit ein weiterer Baustein, der das Umsatzsteuerrecht für international tätige Kleinunternehmer:innen zugänglicher machen soll.

Anhebung von Schwellenwerten für Voranmeldung und Differenzbesteuerung

Das BEG IV 2025 bringt nicht nur Änderungen für die Kleinunternehmerregelung selbst, sondern auch bei den allgemeinen Pflichten zur Umsatzsteuervoranmeldung. Eine wesentliche Erleichterung betrifft hier die Schwelle, ab der Unternehmer:innen zur regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Bisher galt, dass eine monatliche oder vierteljährliche Voranmeldung erforderlich war, wenn die Zahllast (also der Betrag der Umsatzsteuer, der nach Abzug der Vorsteuer an das Finanzamt abzuführen ist) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betrug. Liegt die Zahllast darunter, aber über 1.000 Euro, war eine vierteljährliche Abgabe üblich, und bei einer Zahllast bis 1.000 Euro konnte das Finanzamt ganz von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen befreien, sodass nur noch eine Jahreserklärung nötig war.
Ab dem 1. Januar 2025 wird dieser Schwellenwert für die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich oder vierteljährlich, je nach Höhe) von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben (Haufe, Haufe). Das bedeutet konkret: Unternehmer:innen, deren Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr die neue Grenze von 9.000 Euro nicht überschritten hat, können potenziell von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden bzw. müssen diese seltener abgeben. Die genauen Abstufungen (z.B. der Schwellenwert für die Befreiung oder den Übergang von vierteljährlicher zu jährlicher Abgabe) könnten sich hierdurch ebenfalls verschieben oder sind im Detail durch die Finanzverwaltung zu regeln. Diese Anhebung reduziert den laufenden administrativen Aufwand für eine größere Gruppe von Unternehmen, da die Erstellung und Übermittlung von Voranmeldungen Zeit und Ressourcen bindet. Es ist eine direkte Maßnahme zum Bürokratieabbau, die vor allem kleineren Betrieben zugutekommt, deren steuerliche Situation oft weniger komplex ist.

Im Bereich der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) gibt es durch das BEG IV keine direkten, spezifischen Änderungen. Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht, die vor allem für Wiederverkäufer:innen von gebrauchten Gegenständen (z.B. Gebrauchtwagenhändler:innen, Antiquitätenhändler:innen) relevant ist. Sie ermöglicht es, die Umsatzsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis zu erheben, sofern die Gegenstände von Privatpersonen oder anderen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Personen erworben wurden. Obwohl das BEG IV hier keine gezielten Anpassungen vornimmt, profitieren Unternehmen, die die Differenzbesteuerung anwenden, indirekt von den allgemeinen Erleichterungen. Insbesondere die Anhebung der Schwellenwerte für die Umsatzsteuervoranmeldung kann auch für sie relevant sein, wenn ihre gesamte Umsatzsteuerzahllast (die sich aus differenzbesteuerten und eventuell regelbesteuerten Umsätzen zusammensetzt) unter die neuen Grenzen fällt. Zudem können Händler:innen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen und diese anwenden, auch bei Verkäufen, die potenziell der Differenzbesteuerung unterliegen würden, von der generellen Umsatzsteuerbefreiung des § 19 UStG profitieren. Die generelle Erhöhung der Schwellenwerte im Umsatzsteuerrecht entlastet somit auch bei dieser speziellen Form der Besteuerung indirekt zusätzliche kleine Unternehmen von bürokratischen Pflichten, indem sie seltener oder gar keine Voranmeldungen mehr abgeben müssen.

Warum dies fürs zweite Examen wichtig ist – Die Bedeutung der Neuerungen für Prüflinge

Die vorgestellten Änderungen durch das BEG IV 2025 sind nicht nur für praktizierende Unternehmer:innen von Interesse, sondern haben auch eine hohe Relevanz für Dich, wenn Du Dich auf das zweite juristische Staatsexamen vorbereitest. Das Steuerrecht, und insbesondere das Umsatzsteuerrecht, ist ein fester Bestandteil des wirtschaftsrechtlichen Prüfungsstoffs, sowohl in Klausuren als auch in der mündlichen Prüfung. Die Fähigkeit, aktuelle Gesetzesänderungen zu kennen, zu verstehen und in einen größeren systematischen Kontext einordnen zu können, wird von Prüfer:innen erwartet und kann den entscheidenden Unterschied für eine gute Note ausmachen. Die Neuerungen rund um die Kleinunternehmerregelung, das besondere Meldeverfahren und die Voranmeldegrenzen sind prädestiniert dafür, in Prüfungssachverhalten aufgegriffen zu werden.

Ein zentraler Aspekt ist die Aktualität. Das Umsatzsteuerrecht ist eine dynamische Materie, die häufigen Änderungen unterliegt. Prüfungsämter legen Wert darauf, dass Kandidat:innen nicht nur die Grundlagen beherrschen, sondern auch über aktuelle Entwicklungen informiert sind. Die Änderungen durch das BEG IV sind signifikant und werden voraussichtlich in den kommenden Examensdurchgängen eine Rolle spielen. Wer hier gut vorbereitet ist und die neuen Regelungen souverän anwenden kann, demonstriert nicht nur Wissen, sondern auch die Fähigkeit, sich in neue Rechtslagen einzuarbeiten. Gerade die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist aufgrund ihrer praktischen Bedeutung ein beliebter Prüfungsinhalt. Die Anhebung der Umsatzgrenzen, die Neuregelung der Steuerbefreiung und die geänderte Behandlung des Steuerausweises in Rechnungen sind Details, die in einer Klausur den Unterschied zwischen einer durchschnittlichen und einer überdurchschnittlichen Lösung ausmachen können.

Darüber hinaus ist das Verständnis der Systematik hinter den Gesetzesänderungen wichtig. Die Maßnahmen des BEG IV verdeutlichen einen klaren Trend zur Entbürokratisierung und Digitalisierung im Steuerverfahren. Prüfer:innen könnten Fragen stellen, die darauf abzielen, ob Du diese übergeordneten Ziele des Gesetzgebers erkannt hast und die Neuregelungen in diesen Kontext einordnen kannst. Es ist essenziell, die Unterschiede zwischen der „alten“ und der „neuen“ Rechtslage zu kennen und die Auswirkungen der Änderungen präzise darstellen zu können. Beispielsweise könnte in einem Fall die Frage auftreten, ob ein:e Unternehmer:in nach alter Rechtslage zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet war und wie sich dies nach neuer Rechtslage darstellt. Die Fähigkeit, solche Vergleiche anzustellen und die Konsequenzen der Rechtsänderung für den konkreten Fall zu analysieren, zeugt von einem tieferen Verständnis der Materie.

Schließlich gewinnen durch die Einführung des besonderen Meldeverfahrens nach § 19a UStG grenzüberschreitende Sachverhalte im Umsatzsteuerrecht weiter an Bedeutung. Die Möglichkeit für inländische Kleinunternehmer:innen, die Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Mitgliedstaaten einfacher in Anspruch zu nehmen, eröffnet neue Fallkonstellationen. Dies kann in Prüfungen zu anspruchsvolleren Sachverhalten führen, die ein Verständnis des Zusammenspiels von nationalem Recht und EU-Recht erfordern. Fragen zur Zuständigkeit, zu den Voraussetzungen für die Anwendung der ausländischen Regelung oder zu den Meldepflichten könnten hier relevant werden. Ein solides Wissen über die Grundprinzipien des EU-Umsatzsteuerrechts und die Mechanismen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung wird damit noch wichtiger. Die Vorbereitung auf das zweite Examen sollte daher unbedingt eine Auseinandersetzung mit diesen internationalen Aspekten des Umsatzsteuerrechts beinhalten, insbesondere im Lichte der aktuellen Gesetzesänderungen.

Fazit

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV 2025 bringt für Kleinunternehmer:innen in Deutschland eine Reihe spürbarer steuerlicher Erleichterungen im Umsatzsteuergesetz. Die Anhebung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung auf 25.000 Euro (§ 19 UStG) erweitert den Kreis derer, die von der Befreiung von der Umsatzsteuer profitieren können (Lexware, IHK München). Die explizite Erweiterung dieser Steuerbefreiung auf grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU sowie die Einführung eines besonderen Meldeverfahrens (§ 19a UStG) erleichtern zudem die Teilnahme am europäischen Binnenmarkt (Bundesfinanzministerium). Flankiert werden diese Maßnahmen durch den Abbau weiterer bürokratischer Pflichten, wie die Anhebung des Schwellenwerts für die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auf eine Zahllast von über 9.000 Euro.

Für Dich als Jurastudierende:r oder Rechtsreferendar:in, insbesondere mit Blick auf das zweite juristische Staatsexamen, sind diese Neuerungen von hoher Relevanz. Sie spiegeln nicht nur aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftssteuerrecht wider, sondern bereichern auch den potenziellen Prüfungsstoff. Ein tiefgehendes Verständnis der Funktionsweise der Kleinunternehmerregelung, der Implikationen grenzüberschreitender Sachverhalte und der Systematik hinter den Entbürokratisierungsbemühungen ist unerlässlich. Die Fähigkeit, altes und neues Recht zu vergleichen und die praktischen Auswirkungen der Änderungen zu analysieren, wird in Prüfungssituationen von großem Vorteil sein. Es empfiehlt sich daher dringend, diese Aspekte des BEG IV in die Examensvorbereitung zu integrieren. Die digitalen Hilfstools unseres Unternehmens, wie Vorlagen für Lernpläne oder digitale Karteikarten, können Dich dabei unterstützen, auch komplexe steuerrechtliche Themen strukturiert zu erfassen und Deinen Lernerfolg zu überwachen. Bleib am Ball und nutze die aktuellen Entwicklungen, um Dein Wissen zu vertiefen und Dich optimal auf die Herausforderungen des Examens vorzubereiten!

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