Zerrüttung im Mietrecht – Reicht das für eine fristlose Kündigung?

Zwei Wohnungstüren stehen sich in einem Flur gegenüber, ein tiefer Riss zieht sich durch die Wand und den Boden zwischen ihnen und symbolisiert ein zerbrochenes Mietverhältnis, realistischer Stil.
In der juristischen Ausbildung und Praxis ist das Mietrecht ein Dauerbrenner. Besonders die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 543 BGB sind immer wieder Gegenstand von Klausuren, Hausarbeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Eine zentrale Frage, die dabei oft aufkommt, ist: Genügt es, wenn das Tischtuch zwischen den Mietvertragsparteien endgültig zerschnitten ist?

Reicht die Zerrüttung des Mietverhältnisses für eine fristlose Kündigung? Eine Analyse der BGH-Entscheidung zu § 543 BGB

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Eine bloße Zerrüttung des Mietverhältnisses oder die Zerstörung der Vertrauensgrundlage allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung nach § 543 BGB.
  • Für eine wirksame fristlose Kündigung ist stets eine konkrete, schuldhafte Pflichtverletzung der gekündigten Partei erforderlich, die zur Zerrüttung geführt hat.
  • Das Erstatten einer Strafanzeige ist grundsätzlich keine mietvertragliche Pflichtverletzung, sondern die Ausübung eines staatsbürgerlichen Rechts.
  • Das im Familienrecht geltende Zerrüttungsprinzip ist nicht auf das Mietrecht übertragbar, da dieses auf Leistungsaustausch und Beständigkeit ausgelegt ist.
  • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der konkreten Pflichtverletzung liegt vollständig bei der kündigenden Partei.

Inhaltsverzeichnis

In der juristischen Ausbildung und Praxis ist das Mietrecht ein Dauerbrenner. Besonders die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 543 BGB sind immer wieder Gegenstand von Klausuren, Hausarbeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Eine zentrale Frage, die dabei oft aufkommt, ist: Genügt es, wenn das Tischtuch zwischen den Mietvertragsparteien endgültig zerschnitten ist? Reicht die Zerrüttung des Mietverhältnisses für eine fristlose Kündigung? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 29. November 2023 (Az. VIII ZR 211/22) eine klare und für die Praxis richtungsweisende Antwort gegeben. Die Kernaussage ist unmissverständlich: Eine bloße Zerrüttung oder die Zerstörung der Vertrauensgrundlage allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Es bedarf stets einer konkreten, schuldhaften Pflichtverletzung der gekündigten Partei, die zu dieser Zerrüttung geführt hat. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidung des BGH im Detail, beleuchtet den zugrundeliegenden Sachverhalt und erklärt die weitreichenden praktischen Konsequenzen für Mietende und Vermietende.

Die Kernaussagen der BGH-Entscheidung (Az. VIII ZR 211/22) im Detail

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung eine seit Langem diskutierte Rechtsfrage mit bemerkenswerter Klarheit beantwortet und die hohen Hürden für eine fristlose Kündigung im Mietrecht bekräftigt. Die Richter:innen stellten fest, dass das Mietrecht kein reines „Zerrüttungsprinzip“ kennt, wie es etwa aus dem Familienrecht bei der Ehescheidung bekannt ist. Stattdessen knüpft die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1 BGB zwingend an eine Verletzung von Vertragspflichten an. Die bloße Tatsache, dass das persönliche Verhältnis zwischen Mieter:in und Vermieter:in nachhaltig gestört ist, genügt nicht. Es muss ein nachweisbares Fehlverhalten vorliegen, das die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht. Dies können beispielsweise Beleidigungen, wiederholte unpünktliche Mietzahlungen oder erhebliche Störungen des Hausfriedens sein. Entscheidend ist dabei, dass die Zerrüttung kausal auf diese spezifische Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Die kündigende Partei muss also darlegen und im Streitfall beweisen können, dass ein konkretes, vertragswidriges Verhalten der anderen Seite die Vertrauensgrundlage zerstört hat. Allgemeine Unstimmigkeiten, Kommunikationsprobleme oder eine angespannte Atmosphäre reichen hierfür explizit nicht aus. Der BGH betont, dass diese Grundsätze nicht nur für das Wohnraummietrecht, sondern gleichermaßen für das Gewerberaummietrecht gelten, was der Entscheidung eine noch größere Reichweite verleiht.

Der zugrundeliegende Sachverhalt: Ein Blick in die juristische Praxis

Um die abstrakten Leitsätze des BGH greifbar zu machen, lohnt sich ein genauer Blick auf den Fall, der dem Urteil zugrunde lag. Hier lebten Vermieterin und Mieter im selben Mehrfamilienhaus, was erfahrungsgemäß ein hohes Konfliktpotenzial birgt. Über Jahre hinweg war das Verhältnis von Streitigkeiten geprägt. Es gab gegenseitige Vorwürfe wegen Lärmbelästigung und anderer Störungen des Hausfriedens, die das Zusammenleben erheblich belasteten. Die Situation eskalierte, als der Mieter die Vermieterin wegen einer vermeintlichen Beleidigung bei der Polizei anzeigte. Für die Vermieterin war dies der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Sie sah die Vertrauensgrundlage als endgültig zerstört an und sprach eine fristlose, hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Sie argumentierte, die Erstattung einer Strafanzeige gegen sie stelle eine derart schwere Pflichtverletzung dar, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Richter:innen stellten klar, dass das Erstatten einer Strafanzeige die Ausübung eines staatsbürgerlichen Rechts darstellt und per se keine Vertragsverletzung ist. Eine Pflichtverletzung könnte nur dann vorliegen, wenn die Anzeige wider besseres Wissen erstattet wurde, also auf wissentlich falschen Tatsachen beruht, um die andere Partei bewusst zu schädigen. Solange der Inhalt der Anzeige jedoch der Wahrheit entspricht oder der Anzeigende zumindest von der Wahrheit ausgehen durfte, liegt kein vertragswidriges Verhalten vor. Folglich konnte weder die Strafanzeige selbst noch die daraus resultierende Zerrüttung die fristlose Kündigung rechtfertigen.

Abgrenzung zum Familienrecht: Warum das Zerrüttungsprinzip im Mietrecht keine Anwendung findet

Für Jurastudierende ist die dogmatische Einordnung und die Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten von besonderer Bedeutung. Die BGH-Entscheidung bietet hierfür ein exzellentes Beispiel, indem sie eine klare Trennlinie zum Familienrecht zieht. Im Ehescheidungsrecht gilt nach § 1565 Abs. 1 BGB das Zerrüttungsprinzip. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Hier kommt es also nicht auf eine schuldhafte „Pflichtverletzung“ eines Partners an, sondern allein auf den objektiven Zustand des Scheiterns der Lebensgemeinschaft. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass dieses Prinzip nicht auf das Mietrecht übertragbar ist. Die Gründe dafür sind systematischer Natur: Das Mietverhältnis ist primär ein Dauerschuldverhältnis, das auf den Austausch von Leistungen – Gebrauchsüberlassung der Mietsache gegen Entrichtung der Miete – ausgerichtet ist. Die persönliche Beziehung der Parteien spielt zwar eine Rolle, ist aber nicht der Kern des Vertrags wie bei einer Ehe. Das Mietrecht zielt auf Beständigkeit und den Schutz des Besitzrechts des Mieters bzw. der Mieterin. Eine Kündigung stellt einen erheblichen Eingriff dar und ist daher an strenge Voraussetzungen geknüpft. § 543 BGB verlangt einen „wichtigen Grund“, der die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung begründet. Dieser wichtige Grund muss in der Sphäre der anderen Vertragspartei liegen und typischerweise in einer Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten bestehen. Die Übernahme des Zerrüttungsprinzips würde diese gesetzliche Wertung unterlaufen und die Kündigungsmöglichkeiten unzulässig erweitern.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB – eine Systematik

Die Entscheidung des BGH schärft den Blick auf die systematischen Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 BGB. Um in einer Klausur oder in der Praxis eine solche Kündigung rechtlich zu prüfen, müssen die folgenden Punkte kumulativ vorliegen. Die bloße Zerrüttung ist dabei lediglich ein unselbstständiger Teil der umfassenden Interessenabwägung.

Voraussetzung Erläuterung
1. Wichtiger Grund Es muss ein Sachverhalt vorliegen, der so schwerwiegend ist, dass der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Zerrüttung allein ist kein solcher Grund.
2. Konkrete Pflichtverletzung Der wichtige Grund muss in der Regel auf einer schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch die andere Partei beruhen. Beispiele sind erheblicher Mietrückstand, nachhaltige Störung des Hausfriedens, unerlaubte Untervermietung oder schwere Beleidigungen.
3. Kausalität Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (und damit die Zerrüttung) muss eine direkte Folge der konkreten Pflichtverletzung sein. Es reicht nicht, wenn ein schlechtes Verhältnis besteht und „irgendwann“ eine Pflichtverletzung hinzukommt. Die Pflichtverletzung muss der Auslöser für die Unzumutbarkeit sein.
4. Interessenabwägung Im Rahmen der Unzumutbarkeitsprüfung ist eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien vorzunehmen. Hierbei sind Dauer und Intensität der Pflichtverletzung, ein mögliches Mitverschulden, die bisherige Dauer des Mietverhältnisses und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.
5. (Regel-)Erfordernis der Abmahnung Gemäß § 543 Abs. 3 BGB ist bei der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag die Kündigung in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Eine Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich, etwa wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.

Diese systematische Prüfung macht deutlich, dass die Anforderungen hoch sind und eine Kündigung nicht auf vage Gründe oder subjektive Empfindungen gestützt werden kann.

Praktische Auswirkungen für Vermietende und Mietende

Die Klarstellung durch den BGH hat erhebliche praktische Konsequenzen für beide Seiten eines Mietvertrags und stärkt die Rechtssicherheit.

Was bedeutet das für Vermieter:innen?

Für Vermieter:innen bedeutet das Urteil vor allem eines: Die Notwendigkeit einer sorgfältigen und lückenlosen Dokumentation. Eine fristlose Kündigung, die auf eine Zerrüttung gestützt wird, hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie mit einer handfesten, beweisbaren Pflichtverletzung des Mieters oder der Mieterin untermauert werden kann. Reine Antipathie, Meinungsverschiedenheiten oder eine generell schlechte Stimmung im Haus sind keine ausreichenden Kündigungsgründe. Vermietende müssen Vertragsverstöße konkret benennen, das Datum und die Art des Verstoßes festhalten und im Regelfall zunächst eine formell korrekte Abmahnung aussprechen. Dies gibt der mietenden Partei die Chance, ihr Verhalten zu ändern, und dient gleichzeitig als Beweismittel für den Fall einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Hürden für eine Beendigung des Mietverhältnisses bleiben damit bewusst hoch, um den gesetzlich verankerten Mieterschutz zu gewährleisten. Emotionale oder vorschnelle Kündigungen ohne fundierte rechtliche Grundlage sind zum Scheitern verurteilt und können für Vermietende erhebliche Prozesskosten nach sich ziehen.

Welchen Schutz genießen Mieter:innen?

Für Mieter:innen bringt die Entscheidung eine willkommene Stärkung ihrer Position. Sie sind besser vor willkürlichen oder aus persönlichen Animositäten resultierenden Kündigungen geschützt. Ein Streit mit dem Vermieter oder der Vermieterin, selbst wenn er intensiv geführt wird, ist kein Freibrief für eine fristlose Kündigung. Mieter:innen können sich darauf verlassen, dass ein Gericht im Streitfall nicht nur die subjektive Empfindung der Zerrüttung bewertet, sondern objektiv prüft, ob tatsächlich eine schwere, nachweisbare Pflichtverletzung vorliegt. Wie der BGH-Fall zeigt, schützt dies sogar die Wahrnehmung eigener Rechte, wie das Erstatten einer Strafanzeige bei einem berechtigten Anliegen. Mieter:innen müssen sich also nicht einschüchtern lassen, solange sie sich selbst vertragstreu verhalten. Im Falle einer Kündigung liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung vollständig bei der vermietenden Partei. Dies sorgt für ein faires Verfahren und schützt das grundrechtlich verankerte Recht auf Wohnen.

Fazit: Klare Linie des BGH – Pflichtverletzung als entscheidendes Kriterium

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2023 ist ein Meilenstein für das Mietrecht und schafft eine lang ersehnte Klarheit. Der Grundsatz lautet: Keine fristlose Kündigung ohne eine konkrete, schuldhafte Pflichtverletzung. Die bloße Zerrüttung des Mietverhältnisses, also der Wegfall der persönlichen und vertrauensvollen Basis zwischen den Vertragsparteien, ist für sich genommen kein wichtiger Grund im Sinne des § 543 BGB. Der BGH erteilt damit einer Übertragung des familienrechtlichen Zerrüttungsprinzips auf das Mietrecht eine deutliche Absage und stärkt die vertragliche Stabilität sowie den Schutz der mietenden Partei. Für Jurastudierende und junge Jurist:innen liefert das Urteil wertvolle Erkenntnisse für die Fallbearbeitung: Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sauberen dogmatischen Trennung zwischen subjektiver Empfindung (Zerrüttung) und objektivem Tatbestand (Pflichtverletzung). In der Praxis bedeutet dies, dass Kündigungen stets auf Fakten und Beweise gestützt sein müssen, nicht auf Emotionen. Eine sorgfältige Dokumentation und gegebenenfalls eine vorherige Abmahnung sind für Vermietende unerlässlich, während Mieter:innen sich auf einen robusten Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen verlassen können.

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