Grillen im Mietrecht – Neue Urteile & Deine Rechte

Der Sommer naht und mit ihm die Grillsaison. Doch gerade im urbanen Raum, in Mehrfamilienhäusern mit Balkonen, Terrassen und Gemeinschaftsgärten, stellt sich immer wieder die Frage: Was ist beim Grillen eigentlich erlaubt? Dieses Thema ist ein Dauerbrenner im Mietrecht und beschäftigt Mieter:innen, Vermieter:innen und nicht selten auch die Gerichte.

Grillsaison und Mietrecht: Was erlauben neue Urteile zum Grillen im Mehrfamilienhaus und wo liegen die Grenzen der Rücksichtnahme?

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Wichtigste Erkenntnisse:

  • Grundsätzliche Erlaubnis: Gelegentliches Grillen gehört meist zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
  • Grenzen durch Vertrag/Hausordnung: Der/die Vermieter:in kann das Grillen einschränken oder verbieten, sofern die Klauseln wirksam sind.
  • Gebot der Rücksichtnahme: Die zentrale Schranke bildet die Pflicht, unzumutbare Beeinträchtigungen (insbesondere durch Rauch und Geruch) für Nachbar:innen zu vermeiden (§ 241 Abs. 2 BGB).
  • Einzelfallentscheidung: Ob und wie gegrillt werden darf, hängt stark von den konkreten Umständen und der lokalen Gerichtspraxis ab. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht.
  • Konsequenzen: Verstöße können nach Abmahnung zur Kündigung führen.

Inhaltsverzeichnis:

Der Sommer naht und mit ihm die Grillsaison. Doch gerade im urbanen Raum, in Mehrfamilienhäusern mit Balkonen, Terrassen und Gemeinschaftsgärten, stellt sich immer wieder die Frage: Was ist beim Grillen eigentlich erlaubt? Dieses Thema ist ein Dauerbrenner im Mietrecht und beschäftigt Mieter:innen, Vermieter:innen und nicht selten auch die Gerichte. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es spannend zu sehen, wie hier allgemeine mietrechtliche Grundsätze, individuelle Vertragsgestaltungen und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ineinandergreifen. In diesem Beitrag beleuchten wir, was neue(re) Urteile zum Grillen im Mehrfamilienhaus mietrechtlich erlauben und welche zentralen Grenzen das Gebot der Rücksichtnahme nach dem BGB setzt. Wir tauchen tief ein in die rechtlichen Rahmenbedingungen, analysieren relevante Gerichtsentscheidungen und geben Dir einen umfassenden Überblick über Deine Rechte und Pflichten als Mieter:in – oder die Deiner zukünftigen Mandant:innen. Dabei betrachten wir nicht nur die grundsätzliche Erlaubnis, sondern auch die vielfältigen Möglichkeiten der Einschränkung durch Mietvertrag oder Hausordnung und die Konsequenzen bei Verstößen.

Die Grundsatzfrage: Ist Grillen im Mehrfamilienhaus mietrechtlich erlaubt?

Beginnen wir mit der grundlegendsten Frage: Darfst Du als Mieter:in in einem Mehrfamilienhaus überhaupt auf Deinem Balkon, Deiner Terrasse oder im gemeinschaftlich genutzten Garten grillen? Die Antwort lautet im Grundsatz: Ja. Das Mietrecht gewährt Dir als Mieter:in gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Recht, die gemietete Sache – also Deine Wohnung samt Balkon oder Terrasse – vertragsgemäß zu nutzen. Zu diesem vertragsgemäßen Gebrauch gehört nach überwiegender Auffassung auch das gelegentliche Grillen als typische Freizeitbeschäftigung und sozialadäquate Handlung, insbesondere in den Sommermonaten. Es ist Teil der normalen Lebensführung und der Nutzung des zur Wohnung gehörenden Außenbereichs. Diese grundsätzliche Erlaubnis wird auch von verschiedenen Informationsquellen bestätigt (siehe z.B. bussgeldkatalog.org). Der vertragsgemäße Gebrauch findet seine Grenze jedoch dort, wo die Rechte anderer – insbesondere der Nachbar:innen und des Vermieters bzw. der Vermieterin – verletzt werden oder wo spezifische Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung entgegenstehen. Die entscheidende Einschränkung ergibt sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Pflicht, unzumutbare Beeinträchtigungen für andere Hausbewohner:innen zu vermeiden. Was genau „gelegentliches Grillen“ bedeutet, ist gesetzlich nicht definiert und hängt stark vom Einzelfall ab. Gerichte haben hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie wir später noch sehen werden. Es impliziert jedoch, dass exzessives, tägliches oder übermäßig störendes Grillen nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist. Ebenso wenig umfasst die Erlaubnis zum privaten Grillen die Durchführung lautstarker Partys bis tief in die Nacht oder gar eine quasi-gewerbliche Nutzung des Grills. Es geht um die Abwägung zwischen Deinem Recht auf freie Entfaltung in Deiner Wohnung und dem ebenso berechtigten Interesse Deiner Nachbar:innen an ungestörtem Wohnen.

Grenzen der Freiheit: Mietvertragliche und Hausordnungsregelungen zum Grillen

Auch wenn das Grillen grundsätzlich erlaubt ist, bedeutet das nicht, dass es keinerlei Einschränkungen unterliegt. Eine wesentliche Rolle spielen hierbei die Regelungen, die Dein:e Vermieter:in im Mietvertrag oder der dazugehörigen Hausordnung getroffen hat. Vermieter:innen haben durchaus das Recht, die Nutzung der Mietsache zu konkretisieren und bestimmte Aktivitäten, die potenziell zu Störungen oder Gefahren führen können, zu reglementieren oder sogar ganz zu verbieten. Das Grillen ist hier ein klassisches Beispiel. Solche Regelungen können vielfältig sein: Sie können bestimmte Grillarten vorschreiben (z.B. nur Elektro- oder Gasgrills erlauben und Holzkohlegrills verbieten), zeitliche Beschränkungen festlegen (z.B. Grillen nur bis 22 Uhr) oder das Grillen an bestimmten Orten (z.B. auf dem Balkon) untersagen, während es im Garten erlaubt bleibt. In manchen Fällen kann sogar ein generelles Grillverbot im Mietvertrag oder der Hausordnung vereinbart werden (deutschesmietrecht.de). Die Gründe hierfür liegen oft im Brandschutz (insbesondere bei Holzkohlegrills auf engen Balkonen) oder im Schutz der Nachbar:innen vor übermäßiger Rauch- und Geruchsbelästigung. Doch sind solche Klauseln immer wirksam? Hier kommt die AGB-Kontrolle ins Spiel. Handelt es sich bei der Regelung im Mietvertrag oder der Hausordnung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (was meist der Fall ist), unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie Dich als Mieter:in unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Ein generelles Grillverbot, das auch die Nutzung eines Elektrogrills auf der Terrasse untersagt, könnte unter Umständen als unangemessen betrachtet werden, wenn davon keine nennenswerten Belästigungen oder Gefahren ausgehen. Hier ist eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich. Wichtig ist auch, ob die Hausordnung wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde. Ist dies der Fall, sind ihre Regelungen für Dich bindend. Existiert weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung eine spezifische Regelung zum Grillen, gelten die allgemeinen Grundsätze: Grillen ist erlaubt, solange es die Nachbar:innen nicht unzumutbar beeinträchtigt – das Stichwort lautet hier „Gebot der Rücksichtnahme“, auf das wir gleich noch genauer eingehen. Prüfe also Deinen Mietvertrag und die Hausordnung sorgfältig, bevor Du den Grill anwirfst.

Was sagen die Gerichte? Ein Blick auf aktuelle Urteile zum Grillen

Da das Grillen im Mehrfamilienhaus häufig zu Streitigkeiten führt, mussten sich schon zahlreiche Gerichte mit dieser Thematik befassen. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass es im deutschen Mietrecht – anders als etwa im Common Law – keine strikte Bindung an Präzedenzfälle gibt. Urteile, insbesondere von Amts- oder Landgerichten, sind immer Einzelfallentscheidungen, die auf den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls beruhen. Dennoch bieten sie eine wichtige Orientierungshilfe und zeigen auf, welche Kriterien die Gerichte bei ihrer Abwägung heranziehen. Die in den Rechercheergebnissen genannten Urteile sind zwar nicht mehr brandneu, werden aber immer wieder zitiert und geben eine Richtung vor. Das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) entschied beispielsweise, dass Mieter:innen einmal im Monat in der Zeit von April bis September auf Balkon oder Terrasse grillen dürfen, sofern sie ihre Nachbar:innen 48 Stunden vorher informieren. Diese Entscheidung versucht, einen Kompromiss zwischen den Interessen der grillenden Partei und den Nachbar:innen zu finden (jurawelt.com). Eine andere bekannte Entscheidung stammt vom Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02). Hier wurde Wohnungseigentümer:innen das Grillen im Garten bis zu viermal im Jahr und jeweils nur bis 22 Uhr gestattet (jurawelt.com). Auch wenn es hier um Wohnungseigentum ging, sind die Grundsätze auf Mietverhältnisse übertragbar. Diese Urteile verdeutlichen, dass die Gerichte oft versuchen, eine quantitative Grenze für das erlaubte Grillen zu ziehen. Andere Gerichte legen den Fokus stärker auf die Art der Beeinträchtigung. So hat das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) entschieden, dass das Grillen mit einem Elektrogrill auf dem Balkon erlaubt sein kann, während das Grillen mit einem Holzkohlegrill wegen der stärkeren Rauchentwicklung unzulässig sein kann. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 103 C 49/11) betonte, dass es auf die „wesentliche Beeinträchtigung“ durch Rauch ankommt. Wenn Rauch konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbar:innen zieht, ist die Grenze des Zumutbaren überschritten (deutschesmietrecht.de). Insgesamt zeigt die Rechtsprechung: Eine starre, bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Die Gerichte wägen die Umstände des Einzelfalls ab, darunter die Lage und Größe des Balkons oder Gartens, die Art des verwendeten Grills, die Windverhältnisse, die Häufigkeit und Dauer des Grillens sowie die Intensität der Rauch- und Geruchsentwicklung. Im Kern geht es immer um die Frage, ob die durch das Grillen verursachten Immissionen für die Nachbar:innen noch sozialadäquat und zumutbar sind oder eine unzulässige Belästigung darstellen.

Das Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) als zentrale Schranke

Unabhängig von spezifischen Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung und der bisherigen Rechtsprechung bildet das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme die zentrale Schranke für das Grillen im Mehrfamilienhaus. Dieses Gebot leitet sich aus § 241 Abs. 2 BGB ab, der besagt, dass ein Schuldverhältnis (wie der Mietvertrag) nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Im Kontext des Mietrechts bedeutet dies, dass Du als Mieter:in verpflichtet bist, bei der Ausübung Deiner Rechte – also auch beim Grillen – auf die berechtigten Interessen Deiner Nachbar:innen Rücksicht zu nehmen (deutschesmietrecht.de). Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis in einem Mehrfamilienhaus erfordert ein gewisses Maß an Toleranz, aber eben auch an Rücksichtnahme. Die entscheidende Frage ist, wann die durch das Grillen verursachten Beeinträchtigungen – primär Rauch und Gerüche – die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Hier gibt es keine festen Messwerte wie etwa bei Lärmimmissionen. Die Beurteilung erfolgt nach dem Empfinden eines oder einer verständigen Durchschnittsbewohner:in unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Faktoren, die dabei eine Rolle spielen, sind vielfältig: Wie oft wird gegrillt? Über welchen Zeitraum? Zu welchen Tages- oder Nachtzeiten? Welche Art von Grill wird verwendet? Ein Holzkohlegrill verursacht in der Regel deutlich mehr Rauch und Qualm als ein Elektro- oder Gasgrill und ist daher auf Balkonen kritischer zu sehen. Wohin zieht der Rauch? Zieht er direkt in die Fenster der Nachbarwohnung? Wie sind die baulichen Gegebenheiten (enger Balkon vs. großer Garten)? All diese Aspekte fließen in die Bewertung ein, ob eine „unzumutbare Belästigung“ vorliegt (jurawelt.com). Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede wahrnehmbare Geruchsbelästigung automatisch unzumutbar ist. Ein gewisses Maß an „Grillduft“ im Sommer müssen Nachbar:innen in der Regel hinnehmen, da es sich um eine sozialadäquate Nutzung handelt. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist erst überschritten, wenn die Beeinträchtigung objektiv erheblich ist und die Nutzung der Nachbarwohnung spürbar beeinträchtigt wird, etwa weil Fenster geschlossen gehalten werden müssen oder Rauch in die Wohnung zieht. Um Konflikte von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Gebot der Rücksichtnahme aktiv zu leben: Informiere Deine Nachbar:innen vielleicht kurz, bevor Du grillst, achte auf die Windrichtung, vermeide übermäßige Rauchentwicklung (z.B. durch die Wahl des Grills oder das Vermeiden von tropfendem Fett auf die Kohle) und halte Dich an übliche Ruhezeiten.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen: Von der Abmahnung bis zur Kündigung

Was passiert, wenn Du Dich als Mieter:in nicht an die Regeln im Mietvertrag, der Hausordnung oder das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme hältst und Deine Nachbar:innen durch das Grillen unzumutbar belästigst? Ein solches Verhalten stellt eine Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag dar und kann verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst werden betroffene Nachbar:innen oder der/die Vermieter:in wahrscheinlich das Gespräch suchen und Dich bitten, das störende Verhalten zu unterlassen. Fruchtet dies nicht, ist der nächste Schritt in der Regel eine formelle Abmahnung durch den/die Vermieter:in. Gemäß § 543 Abs. 3 BGB ist eine Abmahnung meist Voraussetzung für eine spätere Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten (z.B. das übermäßige Grillen zu bestimmten Zeiten mit starker Rauchentwicklung) konkret beschreiben, Dich zur zukünftigen Unterlassung auffordern und deutlich machen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses droht (jurawelt.com). Ignorierst Du die Abmahnung und setzt das vertragswidrige Verhalten fort, kann der/die Vermieter:in das Mietverhältnis kündigen. In Betracht kommt zunächst eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer schuldhaften, nicht unerheblichen Verletzung Deiner vertraglichen Pflichten. Ob die Pflichtverletzung „erheblich“ ist, hängt wieder von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität und Häufigkeit der Störungen. Bei besonders schwerwiegenden oder hartnäckigen Verstößen, die den Hausfrieden nachhaltig stören und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den/die Vermieter:in oder andere Hausbewohner:innen unzumutbar machen, kann unter den strengen Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Die Hürden hierfür liegen jedoch sehr hoch. Eine Kündigung allein wegen Grillens ist zwar nicht die Regel, aber bei beharrlicher Missachtung von Regeln und erheblicher, nachgewiesener Störung der Nachbar:innen durchaus möglich und gerichtlich bestätigt worden. Die Beweislast für die Pflichtverletzung und die daraus resultierende Störung liegt dabei beim Vermieter bzw. bei der Vermieterin. Neben der Kündigung können Nachbar:innen oder der/die Vermieter:in auch einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen (analog § 1004 BGB oder direkt aus § 541 BGB), um das störende Grillen für die Zukunft zu unterbinden.

Fazit und Ausblick

Das Grillen im Mehrfamilienhaus ist ein Paradebeispiel dafür, wie das Mietrecht versucht, die unterschiedlichen Interessen der Bewohner:innen unter einem Dach auszugleichen. Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Grundsätzliche Erlaubnis: Gelegentliches Grillen gehört meist zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
  • Grenzen durch Vertrag/Hausordnung: Der/die Vermieter:in kann das Grillen einschränken oder verbieten, sofern die Klauseln wirksam sind.
  • Gebot der Rücksichtnahme: Die zentrale Schranke bildet die Pflicht, unzumutbare Beeinträchtigungen (insbesondere durch Rauch und Geruch) für Nachbar:innen zu vermeiden (§ 241 Abs. 2 BGB).
  • Einzelfallentscheidung: Ob und wie gegrillt werden darf, hängt stark von den konkreten Umständen und der lokalen Gerichtspraxis ab. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht.
  • Konsequenzen: Verstöße können nach Abmahnung zur Kündigung führen.

Für Dich als angehende:r oder junge:r Jurist:in zeigt dieses Thema anschaulich die Bedeutung der Vertragsgestaltung, der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unzumutbare Beeinträchtigung“ und der gerichtlichen Einzelfallabwägung im Mietrecht. Letztlich ist oft gegenseitige Toleranz und Kommunikation der beste Weg, um Streitigkeiten über das Grillen von vornherein zu vermeiden. Ein kurzes Gespräch mit den Nachbar:innen oder die Wahl eines raucharmen Grills kann oft Wunder wirken. Mit Blick auf die Zukunft könnten auch Aspekte des Umweltschutzes oder strengere Immissionsschutzvorgaben potenziell zu einer restriktiveren Handhabung führen, auch wenn dies aktuell noch nicht absehbar ist. Das Mietrecht bleibt hier, wie in vielen anderen Bereichen, ein dynamisches Feld.

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