Hausverbot vom Vermieter? AG Brandenburg erklärt § 858 BGB

Das Mietverhältnis ist eine der zentralen Rechtsbeziehungen im Zivilrecht und birgt vielfältiges Konfliktpotenzial. Eine besonders einschneidende Maßnahme seitens des Vermieters oder der Vermieterin ist die Aussprache eines Hausverbots gegenüber dem Mieter oder der Mieterin. Doch ist dies überhaupt zulässig?

Hausverbot durch Vermieter: Wann liegt laut AG Brandenburg verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) vor?

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Ein vom Vermieter einseitig gegen den Mieter ausgesprochenes Hausverbot für die Mietwohnung stellt in der Regel verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) dar.
  • Das vertraglich gesicherte Besitzrecht des Mieters (§ 535 BGB) kann nicht durch ein Hausverbot ausgehebelt werden, solange der Mietvertrag besteht.
  • Der Vermieter muss zur Beendigung des Besitzrechts den Rechtsweg beschreiten (Kündigung, ggf. Räumungsklage), auch bei Verdacht auf Straftaten.
  • Dem Mieter stehen bei verbotener Eigenmacht Besitzschutzansprüche (§§ 861, 862 BGB) und ggf. Schadensersatzansprüche zu.
  • Eigenmächtiges Handeln kann für den Vermieter zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Nachteilen führen.

Inhaltsverzeichnis

Das Mietverhältnis ist eine der zentralen Rechtsbeziehungen im Zivilrecht und birgt vielfältiges Konfliktpotenzial. Eine besonders einschneidende Maßnahme seitens des Vermieters oder der Vermieterin ist die Aussprache eines Hausverbots gegenüber dem Mieter oder der Mieterin. Doch ist dies überhaupt zulässig? Insbesondere stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vom Vermieter ausgesprochenes Hausverbot gegen einen Mieter eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB darstellt. Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Brandenburg hat hierzu wichtige Klarstellungen getroffen, die für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in von großer Bedeutung sind. Dieser Beitrag beleuchtet detailliert die rechtlichen Rahmenbedingungen der verbotenen Eigenmacht im Mietverhältnis und analysiert die spezifischen Voraussetzungen, unter denen ein solches Hausverbot nach der Rechtsprechung des AG Brandenburg rechtswidrig ist. Das Verständnis dieser Problematik ist essenziell, um die Rechte und Pflichten von Mietparteien korrekt einschätzen und Mandant:innen kompetent beraten zu können.

Verbotene Eigenmacht durch Hausverbot: Die Entscheidung des AG Brandenburg

Die Frage, ob ein:e Vermieter:in einem oder einer Mieter:in ein Hausverbot für die gemieteten Räumlichkeiten erteilen darf, berührt Kernbereiche des Miet- und Besitzschutzrechts. Das AG Brandenburg hat in einer vielbeachteten Entscheidung Position bezogen und klargestellt, dass ein solches Vorgehen in der Regel eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB darstellt. Um diese Entscheidung und ihre Implikationen vollständig zu verstehen, ist es zunächst notwendig, die Grundlagen der verbotenen Eigenmacht gemäß § 858 BGB im Kontext des Mietrechts zu betrachten. § 858 Absatz 1 BGB definiert die verbotene Eigenmacht wie folgt: „Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).“ (Gesetzestext auf dejure.org). Diese Norm schützt den tatsächlichen Besitz, unabhängig davon, ob dem oder der Besitzer:in auch ein Recht zum Besitz zusteht. Es geht primär darum, Selbstjustiz zu verhindern und sicherzustellen, dass Rechtskonflikte über den Besitz auf dem dafür vorgesehenen rechtlichen Weg ausgetragen werden. Im Mietverhältnis ist der oder die Mieter:in der oder die unmittelbare Besitzer:in der Mietsache. Durch den Abschluss des Mietvertrages und die Übergabe der Wohnung erlangt der oder die Mieter:in die tatsächliche Gewalt über die Räume. Der oder die Vermieter:in bleibt zwar mittelbare:r Besitzer:in, gibt aber den unmittelbaren Besitz und damit das umfassende Nutzungsrecht für die Dauer des Mietverhältnisses an den oder die Mieter:in ab. Das Hausrecht, also das Recht zu bestimmen, wer sich in bestimmten Räumlichkeiten aufhalten darf, steht bezüglich der gemieteten Wohnung grundsätzlich dem oder der Mieter:in zu (Jurawelt). Die oder der Vermieter:in behält zwar ein Hausrecht für das gesamte Gebäude und die Gemeinschaftsflächen, dieses darf aber nicht dazu missbraucht werden, dem oder der Mieter:in den Zugang zur eigenen Wohnung zu verwehren. Das Aussprechen eines Hausverbots durch den oder die Vermieter:in stellt eine direkte Störung oder sogar eine Entziehung des unmittelbaren Besitzes des Mieters oder der Mieterin dar. Es greift massiv in das vertraglich garantierte Nutzungsrecht ein. Wenn dies ohne den Willen des Mieters oder der Mieterin geschieht und keine gesetzliche Gestattung vorliegt – was bei einem einseitigen Hausverbot durch den oder die Vermieter:in regelmäßig der Fall ist –, handelt es sich um verbotene Eigenmacht. Die gesetzliche Gestattung müsste sich aus spezifischen Normen ergeben, die ein solches Vorgehen erlauben. Im Mietrecht ist jedoch gerade das Gegenteil der Fall: Das Gesetz sieht für die Beendigung des Besitzrechts des Mieters oder der Mieterin einen klar definierten Weg vor, der über Kündigung und gegebenenfalls eine gerichtliche Räumungsklage führt. Ein eigenmächtiges Aussperren oder Zutrittsverbot durch den oder die Vermieter:in ist hierbei explizit nicht vorgesehen und widerspricht dem Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols und dem Gebot des Rechtsfriedens, welche § 858 BGB schützen soll.

Voraussetzungen für verbotene Eigenmacht durch Hausverbot laut AG Brandenburg

Das Urteil des AG Brandenburg konkretisiert die Anwendung des § 858 BGB auf den Fall des Hausverbots durch den oder die Vermieter:in und benennt klare Voraussetzungen, unter denen eine solche Maßnahme als verbotene Eigenmacht zu werten ist. Diese Entscheidung (gks-rechtsanwaelte.de, anwalt.de, anwalt.de) ist von erheblicher praktischer Relevanz und unterstreicht die Stärke des mietvertraglichen Besitzrechts. Im Folgenden werden die zentralen Aspekte dieser Entscheidung detailliert erläutert.

Das vertraglich gesicherte Besitzrecht des Mieters:
Ein Kernargument des Gerichts ist das Bestehen eines vertraglich gesicherten Besitzrechts des Mieters oder der Mieterin. Solange das Mietverhältnis rechtlich Bestand hat, leitet der oder die Mieter:in sein oder ihr Recht zum Besitz unmittelbar aus dem Mietvertrag ab (§ 535 BGB). Dieses Recht umfasst nicht nur die Nutzung der Mietsache selbst, sondern auch den ungehinderten Zugang zu ihr. Das AG Brandenburg stellt klar, dass dieses vertragliche Recht nicht durch eine einseitige Willenserklärung des Vermieters oder der Vermieterin, wie eben ein Hausverbot, ausgehebelt werden kann (anwalt.de, anwalt.de). Das Besitzrecht endet erst mit der wirksamen Beendigung des Mietvertrages und der erfolgten Rückgabe der Mietsache, nicht aber durch ein bloßes Verbot des Vermieters oder der Vermieterin, selbst wenn dieses als Reaktion auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten des Mieters oder der Mieterin ausgesprochen wird. Die Stärke dieses Besitzrechts wird auch durch den grundrechtlichen Schutz der Wohnung gemäß Art. 13 GG untermauert, der staatliche und private Eingriffe in die Privatsphäre der Wohnung nur unter strengen Voraussetzungen zulässt. Ein eigenmächtiges Hausverbot durch den oder die Vermieter:in stellt einen massiven Eingriff in diesen geschützten Bereich dar und missachtet die vertraglich übertragene Sachherrschaft. Die Entscheidung des AG Brandenburg bestätigt somit, dass der Besitzschutz des § 858 BGB im Mietrecht Hand in Hand mit dem vertraglichen Anspruch aus § 535 BGB geht und der oder die Vermieter:in nicht befugt ist, die gewährte Rechtsposition des Mieters oder der Mieterin durch einseitige Akte der Selbsthilfe zu untergraben. Die einzige Möglichkeit, das Besitzrecht des Mieters oder der Mieterin zu beenden, führt über die rechtlich vorgesehenen Wege der Vertragsbeendigung und gegebenenfalls der gerichtlichen Durchsetzung.

Die Rechtswidrigkeit des einseitigen Hausverbots und der Vorrang des Rechtswegs:
Das AG Brandenburg betont weiterhin die Rechtswidrigkeit eines einseitigen Hausverbots. Selbst wenn triftige Gründe vorliegen mögen, die den oder die Vermieter:in zu der Annahme verleiten, der oder die Mieter:in habe sein oder ihr Bleiberecht verwirkt – etwa aufgrund von Beschwerden anderer Mitbewohner:innen oder sogar bei einem Verdacht auf Straftaten –, ist der Weg des eigenmächtigen Aussperrens oder Verbietens des Zutritts versperrt (gks-rechtsanwaelte.de, anwalt.de, anwalt.de). Der Grundsatz lautet: Kein Eingriff in den Besitz ohne gesetzliche Gestattung. Eine solche Gestattung liegt hier nicht vor. Vielmehr schreibt das Gesetz einen spezifischen Weg vor, um das Besitzrecht eines Mieters oder einer Mieterin zu beenden. Dieser Weg erfordert zwingend einen gerichtlichen Titel. Möchte der oder die Vermieter:in dem oder der Mieter:in die Nutzung der Wohnung entziehen, muss er oder sie zunächst das Mietverhältnis wirksam kündigen. Hierfür bedarf es eines anerkannten Kündigungsgrundes (z.B. Zahlungsverzug, erhebliche Vertragsverletzung). Wenn der oder die Mieter:in trotz wirksamer Kündigung nicht freiwillig auszieht, muss der oder die Vermieter:in Klage auf Räumung erheben. Erst wenn ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt, kann dieses mithilfe eines oder einer Gerichtsvollzieher:in zwangsweise durchgesetzt werden (gks-rechtsanwaelte.de, anwalt.de, anwalt.de). Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Gründe für die Beendigung des Besitzrechts gerichtlich überprüft werden und der oder die Mieter:in rechtliches Gehör findet. Das eigenmächtige Hausverbot umgeht diesen rechtsstaatlich gebotenen Prozess und stellt daher eine unzulässige Form der Selbsthilfe dar. Das Gericht unterstreicht damit den Vorrang des justiziellen Verfahrens vor eigenmächtigen Handlungen, selbst wenn der oder die Vermieter:in subjektiv im Recht zu sein glaubt.

Hausverbot als Besitzstörung/-entziehung und die Rolle von Verdachtsmomenten:
Das AG Brandenburg qualifiziert das Hausverbot explizit als Besitzstörung oder gar Besitzentziehung im Sinne des § 858 BGB (gks-rechtsanwaelte.de, anwalt.de, anwalt.de). Es handelt sich um einen direkten Eingriff in die tatsächliche Sachherrschaft des Mieters oder der Mieterin, der ohne dessen oder deren Willen erfolgt. Besonders relevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass selbst der Verdacht auf Straftaten durch den oder die Mieter:in den oder die Vermieter:in nicht zur verbotenen Eigenmacht berechtigt (gks-rechtsanwaelte.de, anwalt.de). Auch in solchen Fällen muss der Rechtsweg beschritten werden. Der oder die Vermieter:in ist gehalten, Beweise zu sichern, gegebenenfalls Strafanzeige bei den zuständigen Behörden zu erstatten und auf dieser Grundlage – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und anschließend die Räumung gerichtlich durchzusetzen. Das Prinzip des staatlichen Gewaltmonopols verbietet es dem oder der Vermieter:in, selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen, das Recht in die eigene Hand zu nehmen. Der Schutz des Besitzes nach § 858 BGB ist formal und knüpft allein an die tatsächliche Besitzposition und den widerrechtlichen Eingriff an, nicht an die materielle Berechtigung des Besitzers oder der Besitzerin. Einem oder einer Mieter:in, gegen den oder die ein unzulässiges Hausverbot verhängt wurde, stehen possessorische Schutzansprüche nach §§ 861, 862 BGB zu. Er oder sie kann gerichtlich die Wiedereinräumung des Besitzes bzw. die Unterlassung weiterer Störungen verlangen, oft im Wege einer einstweiligen Verfügung, um schnellen Rechtsschutz zu erlangen. Diese Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob die Kündigung des Mietverhältnisses durch den oder die Vermieter:in möglicherweise materiell gerechtfertigt wäre. Die possessorischen Ansprüche dienen gerade dazu, den status quo des Besitzes schnell wiederherzustellen und Selbstjustiz zu unterbinden.

Konsequenzen für den Vermieter und Fazit

Die Missachtung des Besitzrechts des Mieters oder der Mieterin durch ein eigenmächtig verhängtes Hausverbot bleibt für den oder die Vermieter:in nicht ohne Folgen. Die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein und unterstreichen die Wichtigkeit, stets den vorgeschriebenen Rechtsweg einzuhalten.

Rechtliche Folgen für den Vermieter bei verbotener Eigenmacht:
Begeht ein:e Vermieter:in durch ein Hausverbot verbotene Eigenmacht, setzt er oder sie sich verschiedenen Ansprüchen des Mieters oder der Mieterin aus. Zunächst hat der oder die Mieter:in einen Anspruch auf sofortige Beseitigung der Besitzstörung bzw. Wiedereinräumung des Besitzes gemäß §§ 861, 862 BGB. Dieser Anspruch kann schnell, oft im Wege einer einstweiligen Verfügung, gerichtlich durchgesetzt werden. Im konkreten Fall des AG Brandenburg wurde dem Mieter der uneingeschränkte Zutritt zu seinen Mieträumen wieder zugesprochen (anwalt.de). Darüber hinaus können dem oder der Mieter:in Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB (wegen Verletzung des berechtigten Besitzes als „sonstiges Recht“) oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB (als Schutzgesetz) zustehen. Solche Schäden können vielfältig sein: Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterkunft (Hotelkosten), Kosten für einen Schlüsseldienst, wenn der oder die Vermieter:in zusätzlich die Schlösser ausgetauscht hat, Kosten für die Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) oder auch Schäden durch den Verlust oder die Beschädigung von persönlichen Gegenständen, die in der Wohnung zurückbleiben mussten. In besonders schweren Fällen, etwa wenn das Aussperren mit Nötigungshandlungen verbunden ist, kann auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vermieters oder der Vermieterin (z.B. wegen Nötigung gemäß § 240 StGB) in Betracht kommen. Nicht zu unterschätzen sind auch die prozessualen Nachteile und Kosten, die auf den oder die Vermieter:in zukommen, wenn er oder sie in einem Verfahren wegen verbotener Eigenmacht unterliegt. Letztlich schadet ein solches rechtswidriges Vorgehen auch dem Ruf des Vermieters oder der Vermieterin. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es daher entscheidend zu verstehen, dass die Beratung von Vermieter:innen immer die klare Empfehlung beinhalten muss, von eigenmächtigen Besitzentziehungen oder -störungen abzusehen und stattdessen konsequent den Rechtsweg zu beschreiten.

Fazit und Ausblick:
Das Urteil des AG Brandenburg bestätigt eindrücklich einen zentralen Grundsatz des deutschen Miet- und Besitzschutzrechts: Ein vom Vermieter oder der Vermieterin einseitig ausgesprochenes Hausverbot gegen den oder die Mieter:in stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar, solange das Mietverhältnis besteht und kein gerichtlicher Titel zur Räumung vorliegt (gks-rechtsanwaelte.de, anwalt.de, anwalt.de). Das vertraglich gesicherte Besitzrecht des Mieters oder der Mieterin genießt hohen Schutz. Vermieter:innen dürfen den Zugang zur Mietsache nicht eigenmächtig verweigern, selbst wenn sie glauben, dafür gute Gründe zu haben, wie etwa Beschwerden anderer oder den Verdacht auf strafbares Verhalten. Der einzig zulässige Weg zur Beendigung des Besitzrechts führt über die ordnungsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses und, falls erforderlich, die Erwirkung eines gerichtlichen Räumungstitels. Verstöße gegen dieses Prinzip können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen für den oder die Vermieter:in nach sich ziehen. Für Deine juristische Ausbildung und spätere Praxis ist das Verständnis dieser Zusammenhänge unerlässlich. Es zeigt exemplarisch, wie das Zivilrecht den Ausgleich widerstreitender Interessen regelt und dabei klare Verfahrenswege vorschreibt, um Rechtsfrieden und den Schutz fundamentaler Rechtspositionen zu gewährleisten. Die Fähigkeit, solche komplexen Rechtsfragen strukturiert zu erfassen und die relevanten Normen und Entscheidungen parat zu haben, ist entscheidend für den Erfolg. Digitale Werkzeuge zur Organisation Deines Wissens, wie Lernpläne oder digitale Karteikarten, können Dir helfen, den Überblick zu behalten und Dein juristisches Fachwissen kontinuierlich zu festigen.

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