Indexmiete § 557b BGB – Aktuelle Urteile erklärt

Das Mietrecht ist ein Dauerbrenner im Jurastudium und in der anwaltlichen Praxis. Eine besonders relevante und aktuell intensiv diskutierte Regelung betrifft Indexmietklauseln. Angesichts steigender Lebenshaltungskosten rückt die Frage in den Vordergrund: Welche Anforderungen stellen aktuelle Gerichtsentscheidungen an die Wirksamkeit und Transparenz von Indexmietklauseln in Mietverträgen gemäß § 557b BGB?

Indexmiete im Fokus: Aktuelle Anforderungen an Wirksamkeit und Transparenz von Klauseln nach § 557b BGB

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Mittel
Relevanz für das zweite Staatsexamen: Hoch

Wichtigste Erkenntnisse

  • Beidseitigkeit erforderlich: Indexmietklauseln nach § 557b BGB müssen sowohl Mieterhöhungen bei steigendem Index als auch Mietsenkungen bei fallendem Index ermöglichen, sonst sind sie nach § 307 BGB unwirksam.
  • Hohe Transparenzanforderungen: Die Klausel muss den maßgeblichen Index (VPI des Statistischen Bundesamtes), die Berechnungsmethode, die einjährige Wartefrist, das Textformerfordernis und den Ausschluss anderer Mieterhöhungen klar, verständlich und vollständig darstellen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Keine Umgehung gesetzlicher Regeln: Die Klausel darf zwingende Schutzvorschriften wie die Jahresfrist oder den Ausschluss von Mieterhöhungen nach §§ 558, 559 BGB (Ausnahme § 557b Abs. 2 S. 2 BGB) nicht unterlaufen oder verschweigen.
  • Folgen der Unwirksamkeit: Eine unwirksame Indexklausel ist komplett nichtig; Mieter:innen können überzahlte Miete zurückfordern (§ 812 BGB), und für Mieterhöhungen gelten die allgemeinen Regeln (§§ 558 ff. BGB).

Inhaltsverzeichnis

Das Mietrecht ist ein Dauerbrenner im Jurastudium und in der anwaltlichen Praxis. Eine besonders relevante und aktuell intensiv diskutierte Regelung betrifft Indexmietklauseln. Angesichts steigender Lebenshaltungskosten rückt die Frage in den Vordergrund: Welche Anforderungen stellen aktuelle Gerichtsentscheidungen an die Wirksamkeit und Transparenz von Indexmietklauseln in Mietverträgen gemäß § 557b BGB? Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es essenziell, die Fallstricke und Voraussetzungen solcher Klauseln genau zu kennen – sei es für die Klausur, das Examen oder die spätere Beratungspraxis. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Punkte der aktuellen Rechtsprechung, erklärt die strengen Maßstäbe, die Gerichte anlegen, und gibt Dir praktische Hinweise an die Hand. Wir tauchen tief in die Materie ein, analysieren relevante Urteile und zeigen auf, warum Transparenz und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hier das A und O sind. Gerade weil unwirksame Klauseln weitreichende finanzielle Folgen für Mieter:innen und Vermieter:innen haben können, ist ein fundiertes Verständnis unerlässlich.

Die Grundlage: § 557b BGB und das Gebot der Beidseitigkeit bei Indexmietklauseln

Bevor wir uns den spezifischen Anforderungen der Rechtsprechung widmen, lohnt ein Blick auf die gesetzliche Grundlage. § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt es den Vertragsparteien eines Mietverhältnisses über Wohnraum, eine sogenannte Indexmiete zu vereinbaren. Kern einer solchen Vereinbarung ist, dass sich die Miete nicht nach der ortsüblichen Vergleichsmiete oder durch einseitige Erhöhungserklärungen des Vermieters ändert, sondern an die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) gekoppelt ist. Steigt der Index, kann die Miete entsprechend angepasst werden – sinkt er, muss auch eine Senkung möglich sein. Genau hier liegt bereits ein zentraler Punkt, den die aktuelle Rechtsprechung immer wieder betont: die Beidseitigkeit der Anpassungsmöglichkeit.

Die Idee hinter der Indexmiete ist, die Entwicklung der Miete an die allgemeine Inflations- bzw. Deflationsrate zu koppeln und so eine gewisse Wertsicherung für den Vermieter bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit für den Mieter zu schaffen. Während der Laufzeit einer Indexmiete sind Mieterhöhungen nach §§ 558 bis 559b BGB grundsätzlich ausgeschlossen (§ 557b Abs. 2 S. 1 BGB), mit Ausnahme von Erhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund gesetzlicher Vorgaben, § 557b Abs. 2 S. 2 BGB). Die Miete muss zudem jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben (§ 557b Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Erhöhung aufgrund des gestiegenen Index muss durch eine Erklärung in Textform geltend gemacht werden, in der die Indexänderung und die neue Miete oder der Erhöhungsbetrag angegeben werden (§ 557b Abs. 3 S. 1 BGB). Die geänderte Miete ist dann mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen (§ 557b Abs. 3 S. 2 BGB).

Die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere Urteile wie das des Landgerichts Berlin (mietrechtsiegen.de), hat jedoch klargestellt, dass eine Indexmietklausel nur dann wirksam ist, wenn sie die Anpassungsmöglichkeit nicht einseitig zugunsten des Vermieters regelt. Eine Klausel, die explizit oder implizit nur eine Mieterhöhung bei steigendem Index vorsieht, eine Mietsenkung bei fallendem Index aber ausschließt oder unerwähnt lässt, verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 557b BGB und ist als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gemäß § 307 BGB unwirksam. Das Gericht argumentiert hierbei, dass § 557b BGB eine dynamische Koppelung an den Index vorsieht, die naturgemäß in beide Richtungen wirken kann. Eine Klausel, die dem Vermieter das Recht auf Erhöhung gibt, dem Mieter aber nicht spiegelbildlich das Recht auf Senkung (bzw. die Verpflichtung des Vermieters zur Senkung), benachteiligt den Mieter unangemessen. Das Zitat des Landgerichts Berlin unterstreicht dies: „Eine Indexmietpreisvereinbarung nach § 557b BGB erfasst nicht nur die Mieterhöhung bei einer Indexsteigerung, sondern auch eine Mietsenkung bei abfallendem Index.“ (mietrechtsiegen.de). Für Dich bedeutet das: Bei der Prüfung oder Gestaltung einer Indexmietklausel ist immer darauf zu achten, dass die Möglichkeit einer Mietsenkung bei Indexrückgang ebenso klar und verbindlich geregelt ist wie die Möglichkeit einer Erhöhung. Fehlt diese Symmetrie, ist die gesamte Indexklausel nichtig. Dies gilt insbesondere für formularmäßig verwendete Klauseln in Mietverträgen. Die Unwirksamkeit erfasst dann die gesamte Regelung, nicht nur den benachteiligenden Teil.

Das A und O: Transparenzgebot und inhaltliche Klarheit von Indexklauseln

Neben der fundamentalen Anforderung der Beidseitigkeit legen Gerichte größten Wert auf die Einhaltung des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn es um Indexmietklauseln in Formularmietverträgen geht. Dieses Gebot verlangt, dass eine Vertragsklausel die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, verständlich und eindeutig darstellt. Der oder die durchschnittliche Mieter:in muss ohne juristische Vorbildung erkennen können, was auf ihn oder sie zukommt und unter welchen Voraussetzungen sich die Miete ändern kann. Unklare, missverständliche oder verklausulierte Regelungen sind unwirksam. Die Rechtsprechung hat hierzu konkrete inhaltliche Anforderungen formuliert, die eine wirksame Indexmietklausel erfüllen muss.

Erstens muss die Klausel präzise benennen, welcher Index für die Mietanpassung maßgeblich ist. § 557b BGB verweist explizit auf den „vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland“. Eine Bezugnahme auf einen anderen Index oder eine unklare Formulierung wie „der allgemeine Lebenshaltungskostenindex“ genügt nicht und führt zur Unwirksamkeit (Haufe.de). Die Klausel sollte idealerweise den Index mit seiner offiziellen Bezeichnung und der Bezugsbasis (z.B. VPI 2020 = 100) nennen, um jede Unsicherheit auszuschließen.

Zweitens muss die Klausel klar und nachvollziehbar darlegen, wie die Änderung der Miete berechnet wird. Der Mechanismus der Anpassung muss für den Mieter oder die Mieterin verständlich sein. Üblich und zulässig ist die Berechnung über die prozentuale Veränderung des Indexstands zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (oder der letzten Mietanpassung) und dem aktuellen Indexstand. Die Formel (neuer Indexstand / alter Indexstand * alte Miete = neue Miete) oder eine äquivalente verbale Beschreibung sollte erkennbar sein. Unzulässig sind hingegen Klauseln, die dem Vermieter ein Ermessen bei der Berechnung einräumen oder die Berechnungsmethode im Unklaren lassen.

Drittens muss die Klausel die gesetzlichen Rahmenbedingungen vollständig und korrekt wiedergeben. Dazu gehört insbesondere die Regelung, dass die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben muss (§ 557b Abs. 2 S. 1 BGB) und dass eine Anpassung erst wirksam wird, wenn sie vom Vermieter (oder Mieter bei Indexsenkung) in Textform geltend gemacht wird und die Berechnungsgrundlagen offengelegt werden (§ 557b Abs. 3 BGB). Auch die Frist, ab wann die neue Miete zu zahlen ist (Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung), muss klar sein. Klauseln, die diese Formalitäten, Fristen oder die einjährige Wartezeit verkürzen oder verschweigen, sind intransparent und unwirksam (meinmietrecht.de).

Viertens darf die Klausel keine unbestimmten oder offenen Regelungen enthalten, die einer Partei einseitige Gestaltungsspielräume eröffnen. Beispielsweise ist eine Klausel problematisch, die offenlässt, ab welcher prozentualen Indexänderung (Schwellenwert) eine Anpassung überhaupt erst geltend gemacht werden kann oder muss. Zwar ist die Vereinbarung eines Schwellenwerts grundsätzlich möglich, sie muss aber klar definiert sein. Fehlt eine solche Regelung, gilt, dass jede Indexänderung eine Anpassung ermöglicht, sofern die Wartefrist von einem Jahr eingehalten ist. Unklarheiten gehen hier zulasten des Klauselverwenders, also meist des Vermieters.

Die Gerichte betonen immer wieder, dass das Transparenzgebot dem Schutz des Mieters oder der Mieterin als typischerweise schwächerer Vertragspartei dient. Er oder sie soll nicht durch undurchsichtige Klauseln überrumpelt oder benachteiligt werden. Eine Klausel, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist insgesamt unwirksam – eine geltungserhaltende Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt findet im AGB-Recht nicht statt. Für Deine juristische Arbeit bedeutet dies: Jede Indexmietklausel muss einer strengen Prüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB standhalten. Achte auf klare Sprache, vollständige Informationen und die korrekte Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben.

Gesetzliche Schranken und die Grenzen der Indexmiete: Was nicht geht

Die Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557b BGB bietet zwar eine gewisse Flexibilität bei der Mietpreisentwicklung, sie ist jedoch kein Freibrief, um andere zwingende mietrechtliche Schutzvorschriften auszuhebeln. Die Rechtsprechung achtet streng darauf, dass Indexmietklauseln die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht nur transparent darstellen, sondern auch inhaltlich respektieren. Eine Klausel, die versucht, gesetzliche Beschränkungen zu umgehen oder Schutzrechte des Mieters oder der Mieterin zu unterlaufen, ist unwirksam.

Ein wichtiger Punkt ist das Verhältnis zu anderen Mieterhöhungsmöglichkeiten. Wie bereits erwähnt, schließt § 557b Abs. 2 S. 1 BGB Mieterhöhungen nach §§ 558 (Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) und 559 (Modernisierungsumlage) während der Geltung der Indexmiete grundsätzlich aus. Eine Ausnahme besteht nur für Modernisierungsumlagen gemäß § 559 BGB, wenn der Vermieter die Maßnahmen nicht zu vertreten hat (§ 557b Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Indexmietklausel darf diesen Ausschluss nicht verschweigen oder suggerieren, dass neben der Indexanpassung weitere Erhöhungen nach §§ 558 ff. BGB möglich wären. Solche Formulierungen wären irreführend und intransparent.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Kreuzberg (meinmietrecht.de). Das Gericht erklärte eine Indexklausel für unwirksam, weil sie die gesetzlich erforderlichen Einschränkungen und Voraussetzungen nur unvollständig wiedergab und somit den Eindruck erweckte, unbegrenzte Mieterhöhungen seien möglich. Das Gericht stellte klar, dass jede Formulierung, die gesetzliche Vorgaben – wie die einjährige Wartefrist, das Textformerfordernis für die Anpassungserklärung oder den Ausschluss anderer Mieterhöhungen – unvollständig, fehlerhaft oder missverständlich darstellt, zur Gesamtunwirksamkeit der Klausel führt. Dies dient dem Schutz des Verbrauchers bzw. der Verbraucherin, der oder die sich auf die Korrektheit der im Vertrag gemachten Angaben verlassen können muss.

Auch wenn § 557b BGB keine explizite Kappungsgrenze für die einzelne Indexanpassung vorsieht (anders als § 558 Abs. 3 BGB bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete), darf die Klausel nicht den Eindruck erwecken, sie hebele jeglichen Mieterschutz aus. Die Kopplung an den offiziellen Verbraucherpreisindex stellt bereits eine inhaltliche Schranke dar. Versuche, die Anpassung von diesem Index zu lösen oder zusätzliche, nicht indexbasierte Erhöhungsmöglichkeiten in die Klausel zu integrieren, sind unzulässig.

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Schranken ist also nicht nur eine Frage der Transparenz, sondern auch der materiellen Wirksamkeit. Eine Klausel, die mit zwingendem Gesetzesrecht (§§ 557b, 307 BGB) kollidiert, ist nichtig. Für Dich als Jurist:in ist es daher entscheidend, bei der Analyse einer Indexmietklausel nicht nur auf die korrekte Berechnungsmethode und die Beidseitigkeit zu achten, sondern auch darauf, ob die Klausel die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Schutzvorschriften korrekt und vollständig berücksichtigt. Dies erfordert ein genaues Verständnis des § 557b BGB und seiner Wechselwirkungen mit anderen mietrechtlichen Normen. Jede Abweichung zulasten des Mieters oder der Mieterin in einer Formularklausel ist ein Alarmsignal und deutet auf eine potenzielle Unwirksamkeit hin.

Folgen einer unwirksamen Indexklausel und praktische Tipps für die Praxis

Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Indexmietklausel hat erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen für beide Vertragsparteien. Ist die Klausel – sei es wegen fehlender Beidseitigkeit, mangelnder Transparenz oder Verstoßes gegen gesetzliche Schranken – unwirksam, so entfällt die gesamte Indexmietvereinbarung. Der Mietvertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB), aber an die Stelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Das bedeutet konkret: Es gilt, als wäre von Anfang an keine Indexmiete vereinbart worden.

Die wichtigste Folge für Mieter:innen ist, dass auf Basis der unwirksamen Klausel erfolgte Mieterhöhungen ohne Rechtsgrundlage stattgefunden haben. Sie können daher die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Dieser Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion), da die Zahlungen auf die erhöhte Miete ohne rechtlichen Grund erfolgten. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der oder die Gläubiger:in von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Mieter:innen können also potenziell für mehrere Jahre rückwirkend überzahlte Beträge zurückverlangen (mietrechtsiegen.de, meinmietrecht.de).

Für Vermieter:innen bedeutet die Unwirksamkeit der Indexklausel, dass sie die Miete nicht mehr auf dieser Grundlage anpassen können. Stattdessen gelten die allgemeinen Regeln zur Mieterhöhung, insbesondere die Möglichkeit der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach §§ 558 ff. BGB, sofern deren Voraussetzungen (Zustimmung des Mieters oder der Mieterin, Einhaltung von Fristen und Kappungsgrenzen) erfüllt sind. Dies kann im Vergleich zur Indexmiete deutlich umständlicher sein und unter Umständen zu geringeren oder selteneren Erhöhungen führen. Zudem drohen eben die Rückforderungsansprüche der Mieter:innen.

Praktische Tipps für Dich:

  1. Für die Prüfung als Mieter:in oder Berater:in:
    • Checkliste: Prüfe die Indexklausel in Deinem Mietvertrag (oder dem Deiner Mandantschaft) anhand der Kriterien: Ist die Senkungsmöglichkeit klar geregelt? Ist der korrekte Index genannt? Ist die Berechnungsmethode transparent? Sind die Wartefrist (1 Jahr) und das Textformerfordernis korrekt wiedergegeben? Werden andere Mieterhöhungen (§§ 558, 559 BGB) korrekt ausgeschlossen (bis auf Ausnahmen nach § 557b Abs. 2 S. 2)?
    • Vergleich: Vergleiche die Klausel mit dem Wortlaut des § 557b BGB und den in diesem Artikel genannten Anforderungen aus der Rechtsprechung.
    • Im Zweifel: Bei Unklarheiten oder Verdacht auf Unwirksamkeit solltest Du rechtlichen Rat einholen (z.B. Mieterverein, Anwalt/Anwältin). Die Prüfung kann komplex sein.
    • Rückforderung: Hast Du aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Klausel erhöhte Mieten gezahlt? Prüfe mögliche Rückforderungsansprüche und beachte die Verjährungsfristen.
  2. Für die Gestaltung als (angehende:r) Vermieter:in oder Berater:in:
    • Vorsicht bei Formularen: Sei extrem sorgfältig bei der Verwendung oder Erstellung von Formularklauseln. Im Zweifel ist weniger oft mehr – eine zu komplizierte oder vom Gesetz abweichende Klausel birgt hohe Risiken.
    • Gesetzesnähe: Orientiere Dich eng am Wortlaut des § 557b BGB. Formuliere klar, unmissverständlich und vollständig. Stelle sicher, dass sowohl Erhöhungen als auch Senkungen abgedeckt sind.
    • Transparenz: Erkläre den Mechanismus und die Voraussetzungen der Anpassung so, dass sie auch ein juristischer Laie verstehen kann.
    • Aktuelle Rechtsprechung: Halte Dich über die aktuelle Rechtsprechung zu Indexmietklauseln auf dem Laufenden, da sich Anforderungen weiterentwickeln können.

Die Komplexität des Mietrechts und die ständige Fortentwicklung durch die Rechtsprechung erfordern kontinuierliches Lernen und eine strukturierte Herangehensweise. Gerade bei Detailfragen wie der Wirksamkeit von Vertragsklauseln ist ein gutes System zur Wissensorganisation unerlässlich.

Fazit und Dein Weg zur Expertise im Mietrecht

Die aktuelle Rechtsprechung zieht die Zügel bei Indexmietklauseln nach § 557b BGB deutlich an. Für die Wirksamkeit und Transparenz solcher Vereinbarungen gelten strenge Maßstäbe: Die gleichberechtigte Möglichkeit von Mieterhöhungen und -senkungen ist ebenso unabdingbar wie eine klare, verständliche und vollständige Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Klausel selbst. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB fordert, dass Mieter:innen die Funktionsweise und die Konsequenzen der Klausel ohne Weiteres nachvollziehen können. Jegliche Unklarheit, Unvollständigkeit oder einseitige Begünstigung des Vermieters, insbesondere in Formularverträgen, führt in der Regel zur Gesamtunwirksamkeit der Indexmietklausel (mietrechtsiegen.de, meinmietrecht.de). Die Rechtsfolgen sind gravierend und können zu erheblichen Rückforderungsansprüchen führen.

Für Dich als Jurastudent:in oder junge:r Jurist:in ist das Thema Indexmiete ein Paradebeispiel dafür, wie wichtig Präzision in der Vertragsgestaltung und ein tiefes Verständnis der Wechselwirkungen zwischen Gesetz und Rechtsprechung sind. Die Fähigkeit, Klauseln kritisch zu analysieren und potenzielle Fallstricke zu erkennen, ist eine Kernkompetenz im Zivilrecht.

Das Mietrecht mit seinen zahlreichen Facetten und der dynamischen Rechtsprechung kann herausfordernd sein. Um hier den Überblick zu behalten, Deinen Lernfortschritt zu strukturieren und wichtige Urteile oder Gesetzesänderungen effizient nachzuverfolgen, sind smarte Hilfsmittel Gold wert. Genau hier setzen unsere digitalen Angebote an: Nutze unsere Vorlagen für Exceltabellen zur Noten- und Lernfortschrittserfassung, erstelle Dir strukturierte Lernpläne für das Mietrecht oder vertiefe Dein Wissen mit unseren digitalen Karteikarten zu zentralen BGH-Entscheidungen und Paragraphen wie § 557b BGB. Diese Tools helfen Dir, Dein Jurastudium und den Berufseinstieg erfolgreich zu meistern, Dein Wissen nachhaltig zu organisieren und Dich optimal auf Klausuren, Examen und die Praxis vorzubereiten. Entdecke jetzt unsere digitalen Lernhilfen und strukturiere Deinen Weg zum Erfolg!

Diesen Beitrag teilen:

Weitere Beitäge

LSG Hessen verschärft Prüfung von Scheinselbstständigkeit

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist ein Dauerbrenner im Arbeits- und Sozialrecht – mit weitreichenden Konsequenzen für Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen. Besonders im Fokus steht dabei immer wieder die Baubranche, in der der Einsatz von Subunternehmer:innen und vermeintlich selbstständigen Kräften weit verbreitet ist. Eine Reihe aktueller Urteile des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen) vom April 2025 sorgt nun für erhebliche Aufmerksamkeit.

Aktuelle Erbrecht Urteile April 2025 Dein Examensupdate

Das Erbrecht gehört zu den Kerngebieten des Zivilrechts und ist ein unverzichtbarer Bestandteil Deiner Examensvorbereitung. Um in den Klausuren und im mündlichen Examen zu bestehen, reicht es jedoch nicht aus, nur die Grundlagen zu beherrschen. Gerade die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 können den entscheidenden Unterschied machen.

Newsletter anmeldung

Immer die neuesten Tipps zum Jurastudium, Karriere und aktueller Rechtsprechung.