Mietpreisbremse in Baden-Württemberg: Droht das Aus oder kommt die Verlängerung? Rechtliche Implikationen für Studierende und junge Jurist:innen
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Wichtigste Erkenntnisse:
- Die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg wurde kurzfristig bis zum 31. Dezember 2025 verlängert, um eine Rechtslücke zu vermeiden und den bestehenden Mieterschutz nahtlos fortzuführen.
- Ohne diese Verlängerung wäre die Regelung zum 30. Juni 2025 ausgelaufen, was in den 89 betroffenen Kommunen potenziell zu deutlichen Mietsteigerungen bei Neuvermietungen hätte führen können.
- Die jetzige Verlängerung schöpft den aktuellen bundesrechtlichen Rahmen voll aus; eine langfristige Sicherung der Mietpreisbremse über 2025 hinaus hängt von einer Verlängerung der Ermächtigungsgrundlage durch den Bundesgesetzgeber ab (geplant bis 2029).
- Die bestehenden Regelungen der Mietpreisbremse, wie die Begrenzung der Miete auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Neuvermietung und die Ausnahmen für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen, bleiben bis Ende 2025 gültig.
- Für eine Fortführung der Mietpreisbremse in Baden-Württemberg ab dem 1. Januar 2026 wäre, auch bei einer verlängerten Bundesermächtigung, der Erlass einer neuen Landesverordnung erforderlich, die eine aktuelle Prüfung der Wohnungsmärkte beinhalten müsste.
Inhaltsverzeichnis:
- Die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg: Aktueller Stand und die Debatte um ihre Zukunft
- Überraschende Wende: Die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg wird kurzfristig verlängert
- Rechtliche Implikationen: Was bedeutet das Auslaufen oder eine Verlängerung der Mietpreisbremse konkret?
- Der Bundesrechtliche Kontext und die ungewisse Zukunft ab 2026
- Fazit und Ausblick: Was bedeutet das für Dich?
Die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg: Aktueller Stand und die Debatte um ihre Zukunft
Die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg ist ein zentrales Instrument der Wohnungspolitik, das insbesondere in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten für viele Mieter:innen eine wichtige Rolle spielt. Als angehende:r Jurist:in oder bereits praktizierende:r junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Entwicklungen dieses Instruments zu verstehen, da es sowohl mietrechtliche Mandate als auch die eigene Wohnsituation betreffen kann. Die Regelung, die aktuell in 89 Städten und Gemeinden des Landes gilt, zielt darauf ab, übermäßigen Mietsteigerungen bei Neuvermietungen einen Riegel vorzuschieben. Konkret bedeutet dies, dass die Miete bei einem neu abgeschlossenen Mietvertrag die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent übersteigen darf. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie Wohnungen, die umfassend modernisiert worden sind. Diese Ausnahmen sollen Investitionsanreize für den Neubau und die qualitative Verbesserung des Wohnungsbestands erhalten. Die aktuelle Landesverordnung, welche die Geltungsbereiche und Details der Mietpreisbremse festlegt, wäre ursprünglich am 30. Juni 2025 ausgelaufen (Quelle: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, HausverwalterScout Magazin). Diese Fristsetzung hat in den vergangenen Monaten zu intensiven Diskussionen über die Zukunft des Mieterschutzes in Baden-Württemberg geführt und wirft wichtige rechtliche Fragen auf, die wir im Folgenden genauer beleuchten werden.
Die Notwendigkeit einer solchen Regelung wird mit der angespannten Lage auf vielen regionalen Wohnungsmärkten begründet. In Ballungszentren und Universitätsstädten übersteigt die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum oft das Angebot, was tendenziell zu steigenden Mieten führt. Die Mietpreisbremse soll hier korrigierend eingreifen und verhindern, dass Mieten bei jedem Mieterwechsel sprunghaft ansteigen. Die „ortsübliche Vergleichsmiete“, die als Referenzwert dient, wird in der Regel anhand von Mietspiegeln ermittelt, die von Städten und Gemeinden oft in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von Mieter:innen und Vermieter:innen erstellt werden. Für Dich als Jurastudierende:r ist das Verständnis der Funktionsweise von Mietspiegeln und deren rechtlicher Verbindlichkeit ein wichtiger Aspekt des Mietrechts. Die Ausnahmen für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen sind ebenfalls juristisch relevant, da sie im Streitfall genau zu prüfen sind. Was gilt als „umfassende Modernisierung“? Hier orientiert sich die Rechtsprechung oft an einem Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus. Die Debatte um die Verlängerung oder das Auslaufen der Mietpreisbremse berührt somit grundlegende Fragen der Vertragsfreiheit, des Eigentumsschutzes und des sozialen Mieterschutzes.
Überraschende Wende: Die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg wird kurzfristig verlängert
In einer wichtigen Entwicklung hat die Landesregierung von Baden-Württemberg kürzlich beschlossen, die Mietpreisbremse um ein weiteres halbes Jahr zu verlängern. Sie wird nun voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft bleiben (Quelle: Pressemitteilung Land Baden-Württemberg, Mieterbund Baden-Württemberg). Mit diesem Schritt schöpft das Land den vom Bund im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer in § 556d BGB, vorgegebenen zeitlichen Rahmen für die Geltungsdauer solcher Landesverordnungen vollständig aus. Das primäre Ziel dieser Verlängerung ist es, eine nahtlose Fortführung der bestehenden Regelungen zu gewährleisten und somit eine rechtliche Lücke zu vermeiden, die sonst ab dem 1. Juli 2025 entstanden wäre. Inhaltliche Änderungen an der bisherigen Verordnung sind mit dieser Verlängerung nicht verbunden; es handelt sich vielmehr um eine Übergangsregelung. Die Landesregierung reagiert damit auf die noch ausstehende bundesrechtliche Neuregelung, die eine Verlängerung der Ermächtigungsgrundlage für die Länder über 2025 hinaus ermöglichen soll.
Die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi, betonte die Intention hinter dieser Entscheidung: „Wir wollen damit den zeitlichen Spielraum, den uns der Bund nach der aktuellen Rechtslage gibt, voll ausschöpfen.“ (Quelle: Pressemitteilung Land Baden-Württemberg). Diese Aussage verdeutlicht, dass die Landesebene die Verantwortung für den Mieterschutz ernst nimmt, gleichzeitig aber auf die Weichenstellungen des Bundes angewiesen ist. Für Dich als junge:r Jurist:in ist diese Verknüpfung von Bundes- und Landesrecht ein anschauliches Beispiel für die föderale Kompetenzverteilung in Deutschland. Die Ermächtigungsgrundlage im BGB erlaubt es den Ländern, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung die Mietpreisbremse einzuführen. Ohne eine solche Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber könnten die Länder keine derartigen Regelungen erlassen. Die Entscheidung zur Verlängerung schafft nun zumindest kurzfristig Rechtssicherheit für Mieter:innen und Vermieter:innen in den betroffenen 89 Kommunen. Sie gibt auch den Verwaltungen und Gerichten eine klare Linie für die Anwendung des Rechts bis Ende 2025 vor. Allerdings bleibt die langfristige Perspektive weiterhin offen und hängt von den Entwicklungen auf Bundesebene ab.
Rechtliche Implikationen: Was bedeutet das Auslaufen oder eine Verlängerung der Mietpreisbremse konkret?
Die Frage, ob die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg ausläuft oder verlängert wird, hat erhebliche rechtliche und praktische Konsequenzen. Für Dich als juristisch geschulte Person ist es wichtig, die unterschiedlichen Szenarien und deren Auswirkungen auf Mietverhältnisse zu verstehen.
Szenario 1: Auslaufen der Mietpreisbremse (ursprünglich geplant zum 30. Juni 2025)
Wäre die Landesverordnung zur Mietpreisbremse, wie ursprünglich vorgesehen, zum 30. Juni 2025 ausgelaufen, hätte dies bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2025 in Baden-Württemberg kein spezifischer rechtlicher Rahmen mehr existiert hätte, um die Miethöhen bei Neuvermietungen auf die Weise zu regulieren, wie es die Mietpreisbremse tut (Quelle: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, HausverwalterScout Magazin). In einem solchen Fall könnten Vermietende bei Neuabschlüssen von Mietverträgen die Mieten grundsätzlich freier festsetzen. Zwar gäbe es weiterhin allgemeine mietrechtliche Schranken wie das Verbot von Mietwucher (§ 5 WiStG, § 138 BGB) oder die Regelungen zur Mietüberhöhung (§ 291 StGB, § 5 WiStG), doch die spezifische Deckelung auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete entfiele. Insbesondere in den aktuell als angespannt geltenden Wohnungsmärkten hätte dies potenziell zu deutlichen Mietsteigerungen führen können. Für Mieter:innen auf Wohnungssuche hätte dies eine erhebliche Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition bedeutet. Die ortsübliche Vergleichsmiete, oft dokumentiert in Mietspiegeln, hätte zwar weiterhin als Orientierung dienen können, aber ihre rechtliche Bindung im Sinne der Mietpreisbremse wäre nicht mehr gegeben gewesen. Die Abschaffung hätte auch Auswirkungen auf die Rechtsberatung und Prozessführung im Mietrecht gehabt, da ein zentrales Instrument zur Überprüfung von Mieterhöhungen bei Neuvermietung weggefallen wäre.
Szenario 2: Verlängerung der Mietpreisbremse (jetzt beschlossen bis 31. Dezember 2025)
Durch die nun von der Landesregierung beschlossene Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2025 bleibt die bisherige Rechtslage zunächst bestehen (Quelle: Pressemitteilung Land Baden-Württemberg, Mieterbund Baden-Württemberg). Die Regelungen des § 556d BGB und die darauf basierende Landesverordnung behalten ihre Gültigkeit. Das bedeutet konkret:
- In den 89 ausgewiesenen Städten und Gemeinden darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete weiterhin um höchstens 10 % übersteigen.
- Die Ausnahmen für Neubauten (nach dem 1. Oktober 2014) und umfassend modernisierte Wohnungen gelten fort.
- Mieter:innen haben weiterhin die Möglichkeit, eine zu hohe Miete zu rügen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern.
Das Land Baden-Württemberg nutzt mit dieser Verlängerung die ihm durch das Bundesrecht (§ 556d BGB) eingeräumte Verordnungsermächtigung maximal aus. Diese Ermächtigung ist aktuell auf Bundesebene bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Die Verlängerung der Landesverordnung schafft somit Kontinuität im Mieterschutz und verhindert einen plötzlichen Rechtswechsel mitten im Jahr. Für die juristische Praxis bedeutet dies, dass die bisherige Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Mietpreisbremse weiterhin relevant bleiben. Die Herausforderung für Dich als Jurist:in besteht darin, die Details der Anwendung, insbesondere die korrekte Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände, genau zu kennen. Die Entscheidung des Landes gibt nun eine Atempause, während auf eine grundlegendere Entscheidung auf Bundesebene gewartet wird, die dann wiederum die Basis für eine eventuelle neue Landesverordnung ab 2026 bilden müsste.
Der Bundesrechtliche Kontext und die ungewisse Zukunft ab 2026
Die aktuelle Verlängerung der Mietpreisbremse in Baden-Württemberg bis Ende 2025 ist ein wichtiger, aber letztlich temporärer Schritt. Die langfristige Zukunft dieses mietrechtlichen Instruments hängt maßgeblich von Entscheidungen auf Bundesebene ab. Derzeit ist die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 556d BGB, die es den Ländern überhaupt erst erlaubt, Mietpreisbegrenzungsverordnungen zu erlassen, bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Die Bundesregierung hat jedoch Pläne, diese Ermächtigungsgrundlage bis zum Jahr 2029 zu verlängern. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist in der politischen Diskussion (Quelle: Mieterbund Baden-Württemberg). Sollte der Bund diese Verlängerung beschließen, hätten die Bundesländer erneut die Möglichkeit, per Rechtsverordnung die Mietpreisbremse in Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten einzuführen oder fortzuführen.
Für Baden-Württemberg bedeutet dies, dass selbst bei einer Verlängerung der Bundesermächtigung eine neue Landesverordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 erlassen werden müsste. Dies erfordert eine erneute Analyse der Wohnungsmärkte in den einzelnen Städten und Gemeinden, um festzustellen, wo die Voraussetzungen für die Anwendung der Mietpreisbremse weiterhin gegeben sind. Es ist also nicht automatisch gesagt, dass die Mietpreisbremse dann in denselben 89 Kommunen wie bisher gelten würde. Die Kriterien für einen „angespannten Wohnungsmarkt“ sind gesetzlich definiert und umfassen Aspekte wie eine deutlich stärkere Steigerung der Mieten als im Bundesdurchschnitt, eine geringe Leerstandsquote bei gleichzeitig hoher Nachfrage oder eine unzureichende Neubautätigkeit. Die politische Debatte um die Mietpreisbremse ist komplex. Befürworter:innen sehen sie als notwendiges Instrument zum Schutz von Mieter:innen vor Verdrängung und zur Dämpfung überhitzter Märkte. Kritiker:innen hingegen argumentieren, die Bremse würde Investitionen in den Wohnungsbau hemmen und somit das eigentliche Problem – den Mangel an Wohnraum – nicht lösen, sondern potenziell sogar verschärfen. Für Dich als angehende:r oder junge:r Jurist:in ist es spannend, diese legislative Dynamik und die Verflechtung von Bundes- und Landeskompetenzen zu beobachten und die rechtlichen Argumente beider Seiten zu analysieren. Die kommenden Monate werden entscheidend sein, um zu sehen, ob und in welcher Form die Mietpreisbremse bundes- und landesrechtlich eine Zukunft hat.
Fazit und Ausblick: Was bedeutet das für Dich?
Die jüngsten Entwicklungen rund um die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg zeigen ein dynamisches Rechtsfeld, das für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in von großer Relevanz ist. Fassen wir die Kernpunkte zusammen:
- Verlängerung bis Ende 2025: Die gute Nachricht für Mieter:innen in den betroffenen 89 Städten und Gemeinden ist, dass die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg nun doch nicht Ende Juni 2025 ausläuft, sondern bis zum 31. Dezember 2025 verlängert wurde (Quelle: Pressemitteilung Land Baden-Württemberg, Mieterbund Baden-Württemberg). Dies schafft kurzfristig Kontinuität und Rechtssicherheit.
- Vermeidung eines Rechtsvakuums: Ohne diese Verlängerung hätte ab dem 1. Juli 2025 in den betreffenden Gebieten keine spezifische gesetzliche Begrenzung der Miethöhe bei Neuvermietungen mehr bestanden, was potenziell zu einem deutlichen Anstieg der Mietpreise hätte führen können (Quelle: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, HausverwalterScout Magazin).
- Rechtliche Implikationen: Die Verlängerung bedeutet, dass die bisherigen Regelungen, einschließlich der Ausnahmen für Neubau und umfassende Modernisierung, fortgelten. Die rechtliche Grundlage auf Landesebene ist gesichert, solange die Bundesermächtigung in § 556d BGB besteht. Ein Auslaufen hätte hingegen einen „rechtsfreien Raum“ hinsichtlich dieser spezifischen Mietpreisdeckelung geschaffen, wobei allgemeine mietrechtliche Grenzen weiterhin Bestand gehabt hätten.
- Abhängigkeit von Bundesebene: Die Zukunft der Mietpreisbremse über den 31. Dezember 2025 hinaus ist ungewiss. Sie hängt entscheidend davon ab, ob der Bund die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, wie geplant, bis 2029 verlängert. Sollte dies geschehen, müsste Baden-Württemberg eine neue Landesverordnung erlassen, die dann möglicherweise auch eine Neubewertung der Gebietskulisse beinhaltet (Quelle: Mieterbund Baden-Württemberg).
Für Dich bedeutet dies, dass Du die politischen und rechtlichen Entwicklungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene weiterhin aufmerksam verfolgen solltest. Die Mietpreisbremse ist ein gutes Beispiel dafür, wie sozialpolitische Ziele durch zivilrechtliche Instrumente umgesetzt werden und wie das Zusammenspiel von Bundes- und Landesgesetzgebung funktioniert. In Deiner späteren beruflichen Praxis, sei es in der Anwaltschaft, der Justiz oder der Verwaltung, wirst Du immer wieder mit solchen sich wandelnden Rechtslagen konfrontiert sein. Die Fähigkeit, aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung zu analysieren und deren Auswirkungen zu verstehen, ist eine Kernkompetenz für Jurist:innen. Die Mietpreisbremse bleibt also ein spannendes Thema, das Mieter:innen, Vermieter:innen und die Rechtswissenschaft gleichermaßen beschäftigen wird. Achte auf die Entscheidungen des Bundesgesetzgebers und die darauffolgenden Schritte der Landesregierung in Baden-Württemberg, um stets auf dem neuesten Stand zu sein.