Obhutspflicht Mieter Schadensersatz ohne Fristsetzung

Das Mietrecht ist ein Kernbereich des Zivilrechts und für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in von immenser Bedeutung, sei es für Klausuren, das Examen oder die spätere Berufspraxis. Ein besonders relevantes und oft unterschätztes Thema ist dabei die Obhutspflicht des Mieters und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Vermieters nach dem BGB. Gerade weil Schäden an der Mietsache häufig vorkommen und zu Streitigkeiten führen, ist ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und der aktuellen Rechtsprechung unerlässlich.

Aktuelle Urteile zur Obhutspflicht des Mieters: Was Du über Schadensersatzansprüche wissen musst

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Wichtigste Erkenntnisse

  • Die Obhutspflicht des Mieters ist eine gesetzliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache verpflichtet.
  • Verletzt der Mieter diese Pflicht schuldhaft, kann der Vermieter Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen.
  • Ein wegweisendes BGH-Urteil (XII ZR 79/17) stellt klar, dass für diesen Schadensersatzanspruch keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung erforderlich ist.
  • Typische Pflichtverletzungen umfassen durch Mieterverhalten verursachten Schimmel, Schäden an Böden oder Einrichtungsgegenständen, die über normale Abnutzung hinausgehen.
  • Die Obhutspflicht beinhaltet auch Kontrollpflichten bei Abwesenheit und die unverzügliche Meldung von Mängeln (§ 536c BGB), wobei der Grundsatz der Zumutbarkeit gilt.

Inhaltsverzeichnis

Die Obhutspflicht des Mieters nach BGB und aktuelle Präzisierungen durch die Rechtsprechung

Das Mietrecht ist ein Kernbereich des Zivilrechts und für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in von immenser Bedeutung, sei es für Klausuren, das Examen oder die spätere Berufspraxis. Ein besonders relevantes und oft unterschätztes Thema ist dabei die Obhutspflicht des Mieters und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Vermieters nach dem BGB. Gerade weil Schäden an der Mietsache häufig vorkommen und zu Streitigkeiten führen, ist ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und der aktuellen Rechtsprechung unerlässlich. Dieser Beitrag beleuchtet die Obhutspflicht des Mieters, erklärt ihre dogmatische Einordnung als Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB und analysiert, wie aktuelle Urteile, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), die Konturen dieser Pflicht und die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 280 Abs. 1 BGB präzisiert haben. Wir gehen darauf ein, was genau unter der Obhutspflicht zu verstehen ist, welche Handlungen oder Unterlassungen eine Verletzung darstellen können und unter welchen Umständen Vermieter:innen Schadensersatz fordern können, auch ohne zuvor eine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt zu haben. Dieses Wissen ist nicht nur für das Bestehen juristischer Prüfungen wichtig, sondern auch für die spätere anwaltliche Beratung oder richterliche Tätigkeit im Mietrecht von entscheidender Bedeutung.

Die Obhutspflicht des Mieters stellt eine zentrale, wenn auch nicht leistungsbezogene, Nebenpflicht dar, die sich direkt aus dem Mietverhältnis ergibt. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in § 241 Abs. 2 BGB, der besagt, dass ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Im Kontext des Mietvertrags bedeutet dies für den Mieter oder die Mieterin die Verpflichtung, mit der überlassenen Mietsache sorgfältig und pfleglich umzugehen. Diese Pflicht geht über die bloße Zahlung der Miete (Hauptleistungspflicht) hinaus und umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mietsache vor vermeidbaren Schäden zu schützen. Es geht also darum, Schäden aktiv zu verhindern oder zumindest alles Zumutbare zu unternehmen, um sie abzuwenden. Dazu gehört beispielsweise das ordnungsgemäße Lüften und Heizen zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung, das Verschließen von Fenstern und Türen bei Abwesenheit zur Verhinderung von Einbrüchen oder Witterungsschäden, oder auch die umgehende Meldung von auftretenden Mängeln an den Vermieter oder die Vermieterin gemäß § 536c BGB, um Folgeschäden zu vermeiden. Die Obhutspflicht erstreckt sich über die gesamte Mietzeit und endet erst mit der Rückgabe der Mietsache. Ihre Verletzung kann weitreichende Konsequenzen haben, denn wenn durch ein schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Verhalten des Mieters oder der Mieterin ein Schaden an der Mietsache entsteht, der über die normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, kann der Vermieter oder die Vermieterin Schadensersatzansprüche geltend machen (siehe auch Mietrechtsiegen.de). Diese Ansprüche stützen sich dann in der Regel auf § 280 Abs. 1 BGB.

Wegweisendes BGH-Urteil (XII ZR 79/17): Schadensersatz ohne Fristsetzung bei Verletzung der Obhutspflicht

Ein zentrales und für die Praxis äußerst wichtiges Urteil zur Obhutspflicht des Mieters und den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen des Vermieters nach dem BGB hat der Bundesgerichtshof am 27. Juni 2018 gefällt (Az.: XII ZR 79/17). Diese Entscheidung hat erhebliche Klarheit bezüglich der Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche des Vermieters oder der Vermieterin bei Pflichtverletzungen des Mieters oder der Mieterin geschaffen. Der Kern der Entscheidung liegt in der Feststellung, dass es sich bei der Pflicht des Mieters oder der Mieterin, die überlassene Wohnung schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB handelt. Die Verletzung einer solchen Nebenpflicht löst einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB aus, sobald die dort genannten Voraussetzungen – Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen (Verschulden, § 276 BGB) und kausaler Schaden – vorliegen. Die entscheidende Klarstellung des BGH betrifft die Frage, ob der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Frist zur Schadensbeseitigung setzen muss, wie es beispielsweise bei Leistungsstörungen im Rahmen von § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) oft der Fall ist. Der BGH verneinte dies ausdrücklich für den Fall der Verletzung der Obhutspflicht:

„Bei der Pflicht des Mieters, die ihm überlassene Wohnung schonend und pfleglich zu behandeln, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründet einen Schadensersatzanspruch bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen.“ (Quelle: Haufe)

Das bedeutet konkret: Hat der Mieter oder die Mieterin schuldhaft gegen die Obhutspflicht verstoßen und ist dadurch ein Schaden an der Mietsache entstanden (z.B. Brandflecken auf dem Teppich, tiefe Kratzer im Parkett, durch unsachgemäße Nutzung verursachter Schimmel), kann der Vermieter oder die Vermieterin sofort Schadensersatz verlangen, ohne dem Mieter oder der Mieterin erst eine Möglichkeit zur Nachbesserung oder Reparatur geben zu müssen (siehe Mietrechtsiegen.de). Dies unterscheidet die Situation von Mängeln, die während der Mietzeit auftreten und deren Beseitigung der Mieter oder die Mieterin nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen kann – hier ist oft eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 2 BGB) erforderlich, bevor der Mieter oder die Mieterin selbst tätig werden oder weitere Rechte geltend machen kann. Bei Schäden, die auf einer Verletzung der Obhutspflicht beruhen und typischerweise erst bei Beendigung des Mietverhältnisses relevant werden, greift jedoch der direkte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese Rechtsprechung stärkt die Position des Vermieters oder der Vermieterin erheblich, da sie den oft umständlichen und zeitaufwendigen Schritt der Fristsetzung zur Schadensbeseitigung entbehrlich macht und eine direktere Kompensation für entstandene Schäden ermöglicht. Für Dich als angehende:r Jurist:in ist es wichtig, diese dogmatische Unterscheidung und die Konsequenzen des BGH-Urteils zu verstehen und in Klausur- oder Praxisfällen korrekt anwenden zu können.

Konkrete Anwendungsfälle: Wann die Obhutspflicht verletzt wird und Schadensersatz droht

Die theoretische Einordnung der Obhutspflicht als Nebenpflicht und die Klarstellung des BGH zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung sind das eine – für das Verständnis und die praktische Anwendung ist es jedoch entscheidend zu wissen, welche konkreten Verhaltensweisen des Mieters oder der Mieterin typischerweise als Verletzung der Obhutspflicht gewertet werden und somit Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen können. Die Rechtsprechung bietet hierzu zahlreiche Beispiele, die verdeutlichen, wo die Grenze zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und pflichtwidrigem Verhalten verläuft. Ein sehr häufiger Fall ist der Schimmelbefall in der Wohnung. Während Schimmelbildung auch bauliche Ursachen haben kann, die im Verantwortungsbereich des Vermieters oder der Vermieterin liegen, ist sie oft auf ein unsachgemäßes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters oder der Mieterin zurückzuführen. Stellt sich nach Beendigung des Mietverhältnisses heraus, dass der Mieter oder die Mieterin durch unzureichendes Lüften oder falsches Heizen schuldhaft zur Schimmelbildung beigetragen hat, liegt eine Verletzung der Obhutspflicht vor. Der Vermieter oder die Vermieterin kann dann die Kosten für die Beseitigung des Schimmels und eventuell notwendige Malerarbeiten als Schadensersatz verlangen, ohne dem Mieter oder der Mieterin zuvor eine Frist zur eigenständigen Beseitigung gesetzt zu haben (siehe Haufe und Mietrechtsiegen.de).

Ein weiteres klassisches Beispiel sind Schäden am Bodenbelag, wie etwa am Parkett oder Laminat. Tiefe Kratzer, Dellen durch herabfallende Gegenstände, Brandflecken oder Verfärbungen durch ausgelaufene Flüssigkeiten, die über die normale Abnutzung hinausgehen, stellen ebenfalls eine Verletzung der Obhutspflicht dar. Die normale Abnutzung, wie leichte oberflächliche Kratzer in Laufzonen, ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und muss vom Vermieter oder der Vermieterin hingenommen werden. Substanzielle Beschädigungen hingegen, die auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind (z.B. das Verschieben schwerer Möbel ohne Schutzunterlagen, das Laufen mit Pfennigabsätzen auf empfindlichem Holzboden), begründen einen Schadensersatzanspruch (siehe Haufe und Mietrechtsiegen.de). Gleiches gilt für andere Substanzschäden an der Mietsache, wie beispielsweise gesprungene Fliesen im Bad durch unsachgemäße Nutzung, beschädigte Türrahmen, Löcher in Türen, abgebrochene Griffe an Fenstern oder Schränken (sofern nicht altersbedingter Verschleiß), oder auch starke Verschmutzungen, die über das normale Maß hinausgehen und eine spezielle Reinigung erfordern. Entscheidend ist stets die Abgrenzung zum vertragsgemäßen Gebrauch und die Frage, ob der Schaden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermieden werden können. Auch das Unterlassen notwendiger Handlungen, wie das Nichtmelden eines kleinen Wasserlecks, das sich dann zu einem großen Wasserschaden ausweitet, kann eine haftungsbegründende Verletzung der Obhutspflicht (hier spezifischer der Anzeigepflicht nach § 536c BGB) darstellen. Die Beweislast für die Pflichtverletzung, das Verschulden und den Schaden liegt grundsätzlich beim Vermieter oder der Vermieterin, wobei dem Mieter oder der Mieterin im Rahmen des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit der Exkulpation offensteht (Nachweis, dass er/sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat).

Weitere gerichtliche Präzisierungen und der Umfang der Pflicht: Was ist zumutbar?

Neben dem wegweisenden BGH-Urteil gibt es weitere gerichtliche Entscheidungen, die das Verständnis der Obhutspflicht des Mieters oder der Mieterin schärfen und ihren Umfang konkretisieren. Eine interessante Frage betrifft beispielsweise die Anwesenheitspflicht oder Kontrollpflichten bei Abwesenheit. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat in einem Urteil vom 21. März 2012 (Az.: 531 C 283/11) klargestellt, dass die Obhutspflicht keine ständige Anwesenheit des Mieters oder der Mieterin in der Wohnung erfordert. Niemand ist verpflichtet, seine Wohnung rund um die Uhr zu überwachen. Jedoch ergibt sich aus der Obhutspflicht die Notwendigkeit, die Wohnung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, insbesondere bei längerer Abwesenheit. Dies dient dazu, potenzielle Schäden frühzeitig zu erkennen und abzuwenden. Man denke hierbei an das Risiko eines Wasserrohrbruchs, eines Heizungsausfalls im Winter mit Einfriergefahr oder auch an unbemerkte Feuchtigkeitsschäden. Wird diese Kontrollpflicht fahrlässig vernachlässigt, und entsteht dadurch ein Schaden, der bei rechtzeitiger Kontrolle hätte verhindert oder begrenzt werden können, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters oder der Vermieterin führen. Der Mieter oder die Mieterin kann diese Kontrollpflicht auch auf eine Vertrauensperson (Nachbar:in, Freund:in, Verwandte:r) delegieren, bleibt aber letztlich dafür verantwortlich, dass die Kontrollen zuverlässig durchgeführt werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der vom Mieter oder der Mieterin geforderten Maßnahmen. Die Obhutspflicht umfasst nicht jede denkbare Sicherheitsvorkehrung, sondern nur das, was nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar und geboten ist, um Schäden von der Mietsache fernzuhalten (siehe Haufe Urteile und Haufe Beitrag zur Obhutspflicht). Was genau zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Art der Mietsache (Wohnung, Haus, Gewerberaum), den konkreten Umständen (Jahreszeit, bekannte Risiken), der Dauer der Abwesenheit und den individuellen Möglichkeiten des Mieters oder der Mieterin. Beispielsweise wird man im Winter bei mehrtägiger Abwesenheit erwarten können, dass die Heizung so eingestellt wird, dass ein Einfrieren der Leitungen verhindert wird. Das regelmäßige Leeren des Briefkastens gehört ebenso zu den zumutbaren Pflichten, um eine Überfüllung und den Anschein längerer Abwesenheit zu vermeiden. Auch die Pflicht zur umgehenden Meldung von Mängeln nach § 536c BGB ist Teil der Obhutspflicht. Entdeckt der Mieter oder die Mieterin einen Mangel (z.B. ein tropfender Wasserhahn, ein Riss in der Wand), muss er oder sie dies dem Vermieter oder der Vermieterin unverzüglich anzeigen, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Unterlässt der Mieter oder die Mieterin diese Anzeige schuldhaft und vergrößert sich der Schaden dadurch (z.B. wird aus dem Tropfen ein Rohrbruch mit Wasserschaden), haftet er oder sie für den entstandenen Folgeschaden. Die Obhutspflicht endet jedoch dort, wo der Verantwortungsbereich des Vermieters oder der Vermieterin beginnt, etwa bei altersbedingtem Verschleiß oder bei Schäden, die auf bauliche Mängel zurückzuführen sind, die der Mieter oder die Mieterin nicht verursacht hat.

Praktische Tipps und Zusammenfassung für Deinen Lernerfolg

Die Auseinandersetzung mit der Obhutspflicht des Mieters und den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen des Vermieters nach dem BGB ist für Dein Jurastudium und Deine spätere Karriere unerlässlich. Die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere das BGH-Urteil XII ZR 79/17, hat hier wichtige Leitlinien vorgegeben. Lass uns die Kernpunkte noch einmal zusammenfassen und Dir praktische Tipps an die Hand geben:

  1. Dogmatische Einordnung: Die Obhutspflicht ist eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht aus dem Mietvertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Sie verpflichtet zur pfleglichen Behandlung der Mietsache und zur Vermeidung von Schäden über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus.
  2. Schadensersatz ohne Fristsetzung: Bei einer schuldhaften Verletzung der Obhutspflicht haftet der Mieter oder die Mieterin nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Entscheidend (und examensrelevant!) ist: Laut BGH (XII ZR 79/17) ist hierfür keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung durch den Vermieter oder die Vermieterin erforderlich (siehe Haufe).
  3. Abgrenzung zum vertragsgemäßen Gebrauch: Nicht jede Veränderung oder Abnutzung der Mietsache stellt eine Pflichtverletzung dar. Normale Gebrauchsspuren sind vom Mietzins abgedeckt. Schadensersatzpflichtig sind nur Schäden, die auf einen sorgfaltswidrigen, nicht mehr vertragsgemäßen Umgang zurückzuführen sind (z.B. Brandlöcher, tiefe Kratzer, Schimmel durch falsches Lüften).
  4. Umfang der Pflicht: Die Obhutspflicht umfasst aktive Sorgfaltspflichten (z.B. Lüften, Heizen, Schützen vor Beschädigung) und Unterlassungspflichten (z.B. keine unsachgemäße Nutzung), sowie Kontroll- und Anzeigepflichten (§ 536c BGB, Kontrollen bei Abwesenheit). Maßstab ist stets die Zumutbarkeit im Einzelfall.

Praktische Tipps für Dich:

  • Für Klausur und Examen: Präge Dir die Einordnung als Nebenpflicht (§ 241 II BGB) und die direkte Anwendbarkeit von § 280 I BGB ohne Fristsetzung bei Pflichtverletzung gut ein. Das BGH-Urteil XII ZR 79/17 ist ein „Must-know“. Übe die Abgrenzung zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und schuldhafter Beschädigung anhand von Fallbeispielen.
  • Für die Praxis (als Mieter:in): Dokumentiere den Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug detailliert (Übergabeprotokoll, Fotos). Lüfte und heize angemessen. Melde Schäden oder Mängel sofort dem Vermieter oder der Vermieterin. Gehe sorgsam mit der Mietsache um. Sorge bei längerer Abwesenheit für regelmäßige Kontrollen (Briefkasten leeren, Zustand prüfen lassen).
  • Für die Praxis (als Berater:in): Kenne die aktuelle Rechtsprechung zur Obhutspflicht. Berate Vermieter:innen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Beweissicherung!) und Mieter:innen zur Abwehr unberechtigter Forderungen (Darlegung des vertragsgemäßen Gebrauchs oder fehlenden Verschuldens).

Die Komplexität des Mietrechts und die ständige Entwicklung der Rechtsprechung erfordern eine strukturierte Herangehensweise an das Lernen. Um Themen wie die Obhutspflicht, Schadensersatzansprüche oder relevante Urteile effizient zu erfassen und zu verinnerlichen, sind gute Lernhilfen Gold wert.

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FAQ zur Obhutspflicht des Mieters

Was genau ist die Obhutspflicht des Mieters?
Die Obhutspflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die den Mieter verpflichtet, die gemietete Sache sorgfältig zu behandeln, vor Schäden zu schützen und Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden (§ 536c BGB).

Muss der Vermieter eine Frist setzen, bevor er Schadensersatz fordern kann?
Nein, bei Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht entstehen, kann der Vermieter nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz ohne vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung verlangen (BGH, Az. XII ZR 79/17).

Welche Schäden fallen unter die Obhutspflichtverletzung?
Darunter fallen Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen und auf unsachgemäßen oder sorgfaltswidrigen Gebrauch zurückzuführen sind, z.B. Brandflecken, tiefe Kratzer im Parkett, Schimmel durch unzureichendes Lüften, oder Beschädigungen an Türen und Fenstern.

Was ist, wenn ich länger abwesend bin?
Auch bei Abwesenheit besteht die Obhutspflicht fort. Der Mieter muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern (z.B. Heizung gegen Einfrieren sichern) und die Wohnung in regelmäßigen Abständen kontrollieren lassen (z.B. durch Nachbarn oder Freunde), um etwaige Schäden frühzeitig zu erkennen.

Was ist der Unterschied zur normalen Abnutzung?
Normale Abnutzung (z.B. leichte Laufspuren auf dem Teppich) ist durch den Mietzins abgedeckt und muss vom Vermieter hingenommen werden. Eine Obhutspflichtverletzung liegt erst bei substanziellen, vermeidbaren Schäden vor, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

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