BGH definiert Verwendungen neu – Was § 996 BGB jetzt bedeutet

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Das Jurastudium und die ersten Berufsjahre sind geprägt von stetigem Wandel und der Notwendigkeit, sich kontinuierlich mit aktueller Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Eine besonders praxisrelevante und examenswichtige Materie ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV).

Neudefinition der „Verwendungen“ durch den BGH (V ZR 153/23): Was Du jetzt über § 996 BGB und Billigkeit wissen musst

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Wichtigste Erkenntnisse:

  • Der BGH hat mit Urteil V ZR 153/23 den Begriff der „Verwendungen“ im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) neu und weit definiert.
  • Als „Verwendungen“ gelten nun alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie diese grundlegend verändern.
  • Diese Neudefinition erweitert den Anwendungsbereich von § 996 BGB erheblich, sodass auch umfassende Modernisierungen oder Umbauten als nützliche Verwendungen ersatzfähig sein können.
  • Billigkeitserwägungen gewinnen bei der Beurteilung von Verwendungsersatzansprüchen und der Höhe des Ersatzes an Bedeutung.
  • Die Entscheidung stärkt den Schutz des redlichen Besitzers und zielt auf eine flexiblere und gerechtere Handhabung des Verwendungsersatzes ab.

Inhaltsverzeichnis:

Der BGH definiert „Verwendungen“ neu: Eine grundlegende Änderung für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und § 996 BGB

Das Jurastudium und die ersten Berufsjahre sind geprägt von stetigem Wandel und der Notwendigkeit, sich kontinuierlich mit aktueller Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Eine besonders praxisrelevante und examenswichtige Materie ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV). Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 14. März 2025 (Az. V ZR 153/23) für Aufsehen gesorgt: Die Neudefinition der „Verwendungen“ durch den BGH stellt einen signifikanten Einschnitt dar und hat weitreichende Auswirkungen, insbesondere auf den Anspruch aus § 996 BGB und die Rolle von Billigkeitserwägungen. Wenn Du Dich also fragst, was genau sich geändert hat und welche Konsequenzen dies für Deine Klausuren oder Deine praktische Tätigkeit hat, bist Du hier genau richtig. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe der Entscheidung, die neue Definition des Verwendungsbegriffs und analysiert detailliert die Folgen für Besitzer:innen und Eigentümer:innen. Wir schauen uns an, wie diese Entscheidung die bisherige Dogmatik verschiebt und welche Argumente der BGH für diesen Schritt anführt. Die Neudefinition der „Verwendungen“ ist mehr als nur eine juristische Feinheit; sie ist ein klares Signal des BGH in Richtung einer flexibleren und an Billigkeitsgesichtspunkten orientierten Handhabung des Verwendungsersatzes im EBV.

Bisher galt im Rahmen der §§ 994 ff. BGB, speziell bei der Prüfung von Ansprüchen aus § 996 BGB, ein sogenannter enger Verwendungsbegriff. Dieser umfasste lediglich solche Vermögensaufwendungen, die darauf abzielten, die Sache in ihrem Bestand zu erhalten oder ihre Nutzungsmöglichkeit zu verbessern, ohne jedoch ihre Substanz oder ihren wirtschaftlichen Charakter grundlegend zu verändern (rewis.io, Hemmer-Shop PDF). Das bedeutete in der Praxis, dass tiefgreifende Umgestaltungsmaßnahmen, wie beispielsweise der Abriss eines alten Gebäudeteils und die Errichtung eines neuen, oder eine komplette Kernsanierung, die den Charakter der Immobilie veränderte, oft nicht als „Verwendungen“ im Sinne dieser Normen anerkannt wurden. Solche Maßnahmen fielen dann aus dem Anwendungsbereich der §§ 994 ff. BGB heraus und konnten allenfalls über das oft unsichere und komplizierte Bereicherungsrecht ausgeglichen werden, was für den investierenden Besitzer oder die investierende Besitzerin erhebliche Nachteile mit sich bringen konnte. Diese restriktive Auslegung führte in vielen Fällen zu Ergebnissen, die als unbillig empfunden wurden, insbesondere wenn der Besitzer oder die Besitzerin in gutem Glauben an sein oder ihr Recht gehandelt und erhebliche Werte geschaffen hatte, die dem Eigentümer oder der Eigentümerin bei Rückgabe der Sache zugutekamen. Die juristische Literatur und auch Teile der Rechtsprechung hatten diesen engen Begriff daher schon länger kritisch diskutiert.

Der neue, weite Verwendungsbegriff des BGH: Was zählt jetzt als „Verwendung“?

Mit der wegweisenden Entscheidung vom 14. März 2025 (Az. V ZR 153/23) hat der Bundesgerichtshof nun diese langjährige Praxis beendet und den engen Verwendungsbegriff ausdrücklich aufgegeben (BGH Pressemitteilung 2025052, Hemmer-Shop PDF). Der V. Zivilsenat des BGH definiert „Verwendungen“ nunmehr als „alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern“ (BGH Urteilsdatenbank Juris, Hemmer-Shop PDF). Diese Neuausrichtung ist signifikant: Künftig können auch Aufwendungen, die zu einer grundlegenden Veränderung der Sache führen – man denke an umfangreiche Um- oder Ausbauarbeiten, die Errichtung von Anbauten oder gar den vollständigen Neubau nach einem Abriss – als „Verwendung“ im Sinne der §§ 994 ff. BGB und insbesondere des § 996 BGB qualifiziert werden (BGH Pressemitteilung 2025052, Hemmer-Shop PDF). Entscheidend ist allein, dass die Maßnahme darauf abzielt, der Sache selbst zugutezukommen, sei es durch Erhaltung, Wiederherstellung, Verbesserung oder eben auch durch eine grundlegende Umgestaltung, die ihren Wert steigert. Damit entfernt sich der BGH von einer rein physisch-gegenständlichen Betrachtung und rückt den wirtschaftlichen Nutzen und den Willen des Besitzers oder der Besitzerin, der Sache etwas Gutes zu tun, stärker in den Vordergrund. Diese Erweiterung des Begriffs trägt dem Umstand Rechnung, dass Investitionen in eine Sache oft gerade dann besonders werthaltig sind, wenn sie über bloße Reparaturen hinausgehen und eine substantielle Modernisierung oder Neuausrichtung beinhalten.

Der konkrete Fall, der dieser weitreichenden Entscheidung zugrunde lag, betraf ein Grundstück, das im Rahmen einer Zwangsversteigerung zunächst einem Ersteher zugesprochen wurde. Später wurde diese Zwangsversteigerung rückabgewickelt, und das Grundstück fiel an den ursprünglichen Eigentümer zurück. In der Zwischenzeit hatte der Ersteher, der sich als rechtmäßiger Besitzer wähnte, erhebliche Investitionen in die Immobilie getätigt. Es handelte sich dabei um Maßnahmen, die nach der bisherigen, engen Definition des Verwendungsbegriffs möglicherweise nicht oder nur teilweise als ersatzfähig angesehen worden wären, da sie den Charakter des Grundstücks durchaus veränderten (Hemmer-Shop PDF). Der BGH nutzte diesen Fall, um die Grundsatzfrage des Verwendungsbegriffs neu zu bewerten. In seiner Begründung stellt der Senat klar, dass nun auch grundlegende Veränderungen explizit eingeschlossen sind, solange sie der Sache „zugutekommen“. Dieses „Zugutekommen“ wird primär danach beurteilt, ob sie den Wert der Sache objektiv erhöhen oder zumindest erhalten (BGH Urteilsdatenbank Juris, BGH Pressemitteilung 2025052). Die äußere Erscheinung der Veränderung, also ob es sich um einen Neubau, einen umfassenden Ausbau oder andere tiefgreifende Investitionen handelt, ist für die Einordnung als „Verwendung“ nicht mehr per se ausschlaggebend. Diese neue Sichtweise soll eine gerechtere Risikoverteilung im EBV ermöglichen und den Schutz des gutgläubigen Besitzers oder der gutgläubigen Besitzerin stärken, der oder die im Vertrauen auf sein oder ihr vermeintliches Recht investiert hat.

Auswirkungen der Neudefinition auf § 996 BGB: Ein breiterer Anspruch für den redlichen Besitzer oder die redliche Besitzerin

Die Neudefinition der „Verwendungen“ durch den BGH hat unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf § 996 BGB. Diese Vorschrift regelt den Ersatzanspruch des redlichen und unverklagten Besitzers oder der redlichen und unverklagten Besitzerin für sogenannte nützliche Verwendungen. Das sind solche Verwendungen, die zwar nicht notwendig im Sinne des § 994 BGB (also zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich) sind, aber den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Eigentümer oder die Eigentümerin noch objektiv erhöhen. Durch die Aufgabe des engen Verwendungsbegriffs und die Hinwendung zu einem weiten Verständnis erweitert sich der Kreis der potenziell ersatzfähigen Maßnahmen unter § 996 BGB ganz erheblich (BGH Pressemitteilung 2025052).

Was bedeutet das nun konkret für Dich und Deine Fallbearbeitung? Hier die wichtigsten Konsequenzen im Überblick:

  • Umfassende Modernisierungen und Umbauten als nützliche Verwendungen: Auch grundlegende Veränderungen, wie beispielsweise die vollständige Modernisierung eines Altbaus, der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum oder sogar der Neubau eines Gebäudes auf dem Grundstück nach Abriss des alten, können nun als nützliche Verwendungen im Sinne des § 996 BGB anerkannt werden. Voraussetzung bleibt natürlich, dass der Wert der Sache bei ihrer Rückgabe an den Eigentümer oder die Eigentümerin durch diese Maßnahmen noch erhöht ist und die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 996 BGB (Redlichkeit des Besitzers/der Besitzerin, keine Übernahme der Verwendungen gegen den Willen des Eigentümers/der Eigentümerin unter den Voraussetzungen des § 996 S. 2 BGB) erfüllt sind (Hemmer-Shop PDF, BGH Pressemitteilung 2025052).
  • Neujustierung der Abgrenzung zu reinen Aufwendungen: Die Unterscheidung zwischen „Verwendungen“ (die dem EBV unterfallen und nach §§ 994 ff. BGB ersatzfähig sein können) und sonstigen „Aufwendungen“ (die möglicherweise nach Bereicherungsrecht gemäß §§ 812 ff. BGB auszugleichen sind) wird durch die neue Rechtsprechung neu justiert. Maßnahmen, die bisher als reine Luxusaufwendungen oder grundlegende Umgestaltungen außerhalb des Verwendungsbegriffs galten, können nun unter den weiten Verwendungsbegriff fallen. Dies ist bedeutsam, da die §§ 994 ff. BGB in ihrem Anwendungsbereich oft als sperrende Spezialregelungen gegenüber dem allgemeinen Bereicherungsrecht angesehen werden (Stichwort: Sperrwirkung des EBV). Die Erweiterung des Verwendungsbegriffs kann somit dazu führen, dass mehr Fälle im System des EBV gelöst werden, was oft zu klareren und für den redlichen Besitzer oder die redliche Besitzerin günstigeren Ergebnissen führt (Jurafuchs, rewis.io).
  • Mehr Rechtssicherheit und praktische Relevanz: Für Besitzer:innen, insbesondere in Situationen wie nach einer Zwangsversteigerung, bei Rückabwicklung von Verträgen oder bei langjährigem gutgläubigem Besitz, schafft diese Neudefinition eine größere Rechtssicherheit. Sie können nun eher darauf vertrauen, dass auch umfangreichere, wertsteigernde Investitionen in die Sache bei einer späteren Rückgabe an den Eigentümer oder die Eigentümerin nicht verloren sind. Dies ist insbesondere in Fällen von Bedeutung, in denen erhebliche Summen in die Verbesserung oder Umgestaltung einer Sache geflossen sind. Die Entscheidung hat daher eine hohe praktische Relevanz für Immobilientransaktionen und die Abwicklung fehlgeschlagener Rechtsverhältnisse (Hemmer-Shop PDF, BGH Pressemitteilung 2025052).

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 996 BGB bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige Veränderung nun ersatzfähig ist. Es bleibt bei der strengen Voraussetzung, dass die Verwendung „nützlich“ sein muss, also eine objektive Wertsteigerung der Sache bei Rückgabe bewirkt haben muss. Reine Luxusaufwendungen, die zwar den persönlichen Vorlieben des Besitzers oder der Besitzerin entsprechen, aber keinen objektiven Mehrwert für die Sache darstellen oder für den Eigentümer oder die Eigentümerin unbrauchbar sind, werden auch weiterhin nicht ersatzfähig sein. Die Prüfung der Nützlichkeit und der Werterhöhung wird somit noch stärker in den Fokus rücken.

Die wachsende Bedeutung von Billigkeitserwägungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Mit der Neudefinition der „Verwendungen“ und der damit einhergehenden Erweiterung des Ersatzanspruchs nach § 996 BGB rücken Billigkeitserwägungen noch stärker in das Zentrum der Betrachtung im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Der BGH selbst betont in seiner Entscheidung, dass der Verwendungsersatzanspruch im EBV nicht primär als ein reiner Bereicherungsausgleich im Sinne der §§ 812 ff. BGB zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich um eine Art „Verlustabwälzung“ auf den Eigentümer oder die Eigentümerin (rewis.io, Hemmer-Shop PDF). Der Gedanke dahinter ist, dass derjenige oder diejenige, der oder die im schutzwürdigen Vertrauen auf sein oder ihr (vermeintliches) Eigentum oder Besitzrecht Investitionen tätigt, im Konfliktfall nicht schutzlos gestellt werden soll, wenn diese Investitionen letztlich dem Eigentümer oder der Eigentümerin zugutekommen. Dieser Schutzgedanke zugunsten des redlichen Besitzers oder der redlichen Besitzerin ist ein zentrales Element, das die Billigkeit der Neuregelung unterstreicht.

Die Ersatzfähigkeit der Verwendungen hängt nach wie vor maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang die getätigte Maßnahme dem Eigentümer oder der Eigentümerin bei Rückerhalt der Sache objektiv einen Vorteil verschafft, also ein tatsächlicher Wertzuwachs eingetreten ist (Hemmer-Shop PDF, BGH Pressemitteilung 2025052). Hier kommen die Billigkeitserwägungen ins Spiel: Bei der Auslegung und Anwendung des § 996 BGB, insbesondere bei der Bestimmung der Höhe des Ersatzes, kann und muss die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Eigentümer oder die Eigentümerin sowie der tatsächlich bei ihm oder ihr verbleibende Vorteil berücksichtigt werden (rewis.io, BGH Pressemitteilung 2025052). Es geht also nicht um einen schematischen Ersatz jeder Aufwendung, sondern um einen fairen Ausgleich der Interessen. Der Eigentümer oder die Eigentümerin soll nicht gezwungen werden, für aufgedrängte Luxusmodernisierungen aufzukommen, die seinen oder ihren eigenen Plänen oder finanziellen Möglichkeiten widersprechen. Die objektive Wertsteigerung ist zwar ein zentraler Anknüpfungspunkt, aber die Gerichte werden im Einzelfall prüfen müssen, ob die Übernahme der Kosten für den Eigentümer oder die Eigentümerin auch unter Billigkeitsaspekten gerechtfertigt ist. Dies könnte beispielsweise relevant werden, wenn die Verwendungen zwar objektiv wertsteigernd sind, der Eigentümer oder die Eigentümerin aber nachweislich andere Pläne mit der Sache hatte und die Verwendungen für ihn oder sie keinen wirklichen Nutzen darstellen oder die Verwertung der Sache sogar erschweren. Die neue, weite Definition des Verwendungsbegriffs gibt den Gerichten somit mehr Flexibilität, um zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen, erfordert aber auch eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall.

Fazit: Ein Paradigmenwechsel mit weitreichenden Folgen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Neudefinition der „Verwendungen“ (V ZR 153/23) markiert einen echten Paradigmenwechsel im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Die Aufgabe des engen Verwendungsbegriffs und die explizite Einbeziehung auch grundlegend verändernder Maßnahmen in den Anwendungsbereich der §§ 994 ff. BGB, insbesondere des § 996 BGB, ist eine Entwicklung von erheblicher Tragweite. Sie dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern zielt auch auf eine billigere und praxisnähere Handhabung von Verwendungsersatzansprüchen ab (Hemmer-Shop PDF, BGH Pressemitteilung 2025052).

Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in bedeutet dies, dass Du Deine bisherigen Schemata zum EBV anpassen und die neue, weite Definition des Verwendungsbegriffs verinnerlichen musst. Die Abgrenzungsfragen, insbesondere zum Bereicherungsrecht, bleiben relevant, verschieben sich aber. Die Rolle der Billigkeit wird bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen noch stärker betont. Größere Investitionen des redlichen Besitzers oder der redlichen Besitzerin, die zu einer objektiven Wertsteigerung der Sache führen, sind künftig besser geschützt, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 996 BGB – insbesondere die Nützlichkeit der Verwendung und die Redlichkeit des Besitzers/der Besitzerin – gegeben sind. Es ist davon auszugehen, dass diese Grundsatzentscheidung die Klausurrealität und die Beratungspraxis nachhaltig prägen wird. Die Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen und den daraus resultierenden Konsequenzen ist daher unerlässlich, um für zukünftige Herausforderungen im Zivilrecht gewappnet zu sein. Die Fähigkeit, solche aktuellen Entwicklungen zu verstehen und in die Falllösung zu integrieren, ist ein wichtiger Baustein für Deinen Erfolg. Behalte diese Entscheidung also im Hinterkopf – sie könnte im Examen oder in Deiner künftigen Praxis eine entscheidende Rolle spielen!

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