BGH-Wende 2025 – Hausbau auf fremdem Grund als Verwendung

Ein modernes Einfamilienhaus steht auf einem Grundstück, daneben ein großer, hölzerner Richterhammer, der die wegweisende Gerichtsentscheidung symbolisiert.
Das Sachenrecht, oft als statisch und von jahrhundertealten Grundsätzen geprägt wahrgenommen, erlebt selten erdbebenartige Erschütterungen. Doch im März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) genau das getan: Mit einer wegweisenden Entscheidung hat er den seit Jahrzehnten etablierten und in unzähligen Klausuren geprüften „engen Verwendungsbegriff“ im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) aufgegeben. Die zentrale Frage, die neu beantwortet wurde, lautet: Stellt der Neubau eines Hauses auf einem fremden Grundstück eine erstattungsfähige „Verwendung“ im Sinne des § 996 BGB dar?

BGH-Wende 2025: Warum der Neubau eines Hauses auf fremdem Grundstück jetzt als erstattungsfähige „Verwendung“ gilt

Geschätzte Lesezeit: ca. 6 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Hoch
Relevanz für das zweite Staatsexamen: Hoch

Die wichtigsten Erkenntnisse:

  • Der BGH hat den jahrzehntelang geltenden „engen Verwendungsbegriff“ im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) aufgegeben und wendet nun einen weiten Verwendungsbegriff an.
  • Der Neubau eines Hauses auf fremdem Grundstück kann eine erstattungsfähige „nützliche Verwendung“ im Sinne des § 996 BGB sein.
  • Entscheidendes Kriterium für den Ersatzanspruch ist die objektive Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks, nicht der subjektive Wille des Eigentümers.
  • Die neue Rechtsprechung stärkt den Schutz gutgläubiger Besitzer erheblich und ist hochrelevant für Klausuren im Ersten und Zweiten Staatsexamen.

Inhaltsverzeichnis:

Das Sachenrecht, oft als statisch und von jahrhundertealten Grundsätzen geprägt wahrgenommen, erlebt selten erdbebenartige Erschütterungen. Doch im März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) genau das getan: Mit einer wegweisenden Entscheidung hat er den seit Jahrzehnten etablierten und in unzähligen Klausuren geprüften „engen Verwendungsbegriff“ im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) aufgegeben. Die zentrale Frage, die neu beantwortet wurde, lautet: Stellt der Neubau eines Hauses auf einem fremden Grundstück eine erstattungsfähige „Verwendung“ im Sinne des § 996 BGB dar? Die Antwort des BGH ist ein klares Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Kehrtwende, die im Fall des sogenannten „Rangsdorfer Hausdramas“ ihren Höhepunkt fand, hat weitreichende Konsequenzen für die juristische Praxis und ist absoluter Pflichtstoff für jede:n Jurastudierende:n. In diesem Beitrag analysieren wir für dich die Hintergründe der Entscheidung, die alte und neue Rechtslage und erklären, was dieser Paradigmenwechsel für deine Klausuren und die zukünftige Praxis bedeutet.

BGH-Wende im Sachenrecht: Ist der Neubau eines Hauses auf fremdem Grundstück jetzt eine erstattungsfähige „Verwendung“ im Sinne des § 996 BGB?

Die Brisanz dieser Frage wird am zugrundeliegenden Fall deutlich: Eine Familie erwirbt in einer Zwangsversteigerung ein Grundstück und erbaut darauf in gutem Glauben an ihr Eigentum ein Einfamilienhaus. Jahre später stellt sich heraus, dass die Versteigerung fehlerhaft war und die ursprüngliche Eigentümerin weiterhin die rechtmäßige Inhaberin des Grundstücks ist (Anwaltskanzlei Oberthür). Die Eigentümerin verlangt die Herausgabe und Räumung des Grundstücks, während die Familie vor dem Nichts steht und den Ersatz ihrer immensen Baukosten fordert. Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre dieser Anspruch am engen Verwendungsbegriff des BGH gescheitert. Der V. Zivilsenat hat diese Rechtsprechung nun jedoch ausdrücklich aufgegeben (Dres. Schacht & Kollegen). Das neue Urteil vom 14. März 2025 (Az. V ZR 153/23) stellt klar, dass auch eine grundlegende Umgestaltung einer Sache, wie der Neubau eines Hauses, eine nützliche Verwendung im Sinne des § 996 BGB sein kann. Entscheidend für den Ersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers oder der gutgläubigen Besitzerin ist allein, ob die Maßnahme zu einer objektiven Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks geführt hat (Prof. Dr. Stephan Lorenz). Diese dogmatische Neuausrichtung löst nicht nur einen jahrzehntelangen Streit in der juristischen Literatur, sondern sorgt auch für einen gerechteren Ausgleich der Interessen zwischen schutzwürdigen, gutgläubigen Besitzer:innen und den Eigentümer:innen.

Die bisherige Rechtslage: Der enge Verwendungsbegriff im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Um die Tragweite der neuen BGH-Entscheidung zu verstehen, ist ein Blick auf die bisherige Rechtslage unerlässlich. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, geregelt in den §§ 987 ff. BGB, sieht für den redlichen und unverklagten Besitzer einen Anspruch auf Ersatz von „Verwendungen“ vor. Dabei wird zwischen notwendigen (§ 994 BGB) und nützlichen Verwendungen (§ 996 BGB) unterschieden. Der zentrale Streitpunkt war seit jeher die Definition des Begriffs „Verwendung“ selbst. Die herrschende Meinung, angeführt vom BGH, vertrat einen sehr restriktiven, sogenannten „engen Verwendungsbegriff“ (Jura Online). Demnach waren Verwendungen nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie sie erhalten, wiederherstellen oder verbessern, ohne dabei ihre Wesensart grundlegend zu verändern. Der Fokus lag auf der Bestandserhaltung und -verbesserung. Maßnahmen, die zu einer tiefgreifenden Umgestaltung oder zur Schaffung einer neuen Sache führten, fielen nach dieser Auffassung nicht unter den Verwendungsbegriff. Der Neubau eines Hauses auf einem bisher unbebauten Grundstück oder der Abriss eines alten Gebäudes mit anschließendem Neubau wurde daher konsequent nicht als „Verwendung“ qualifiziert, sondern als eine grundlegende Zustandsveränderung, die den Tatbestand der §§ 994, 996 BGB nicht erfüllte (Anwaltskanzlei Oberthür). Die Konsequenz für den gutgläubigen Besitzer war fatal: Ein Ersatz der Baukosten über das EBV war ausgeschlossen. Betroffene waren auf die oft weniger vorteilhaften und komplizierteren Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht (§§ 951, 812 BGB) verwiesen, die jedoch häufig an der aufgedrängten Bereicherung scheiterten oder nicht den vollen Wertersatz gewährten. Diese strikte Auslegung führte zu unbilligen Ergebnissen und wurde in der juristischen Literatur seit Langem scharf kritisiert.

Das Urteil vom 14.03.2025 (V ZR 153/23): Der Paradigmenwechsel des BGH

Mit seinem Urteil vom 14. März 2025 vollzog der BGH eine 180-Grad-Wende und schloss sich der seit Jahrzehnten in der Literatur vertretenen Auffassung eines „weiten Verwendungsbegriffs“ an. Anlass war das bereits erwähnte „Rangsdorfer Hausdrama“, in dem eine Familie nach einer fehlerhaften Zwangsversteigerung unwissend auf fremdem Grund und Boden baute (Dres. Schacht & Kollegen). Als die ursprüngliche Eigentümerin ihr Grundstück zurückforderte, stand die Familie vor dem finanziellen Ruin. Der BGH entschied nun, dass der Neubau des Hauses sehr wohl eine ersatzfähige „nützliche Verwendung“ im Sinne des § 996 BGB darstellt (Repetitorium Hemmer).

Die dogmatische Begründung des Senats ist ebenso klar wie überzeugend und stützt sich auf mehrere Säulen:

  • Der objektive Maßstab des § 996 BGB: Für die Frage, ob eine Verwendung „nützlich“ ist, kommt es nach der neuen Rechtsprechung allein darauf an, ob die Maßnahme den objektiven Verkehrswert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer oder die Eigentümerin erhöht hat. Der subjektive Nutzen oder der Wille der Eigentümerseite ist hierfür irrelevant (Hemmer-Shop). Eine Bereicherung, die objektiv werthaltig ist, kann der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht entschädigungslos aufgedrängt werden.
  • Wortlaut und Systematik: Der Gesetzeswortlaut des § 996 BGB enthält keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf rein werterhaltende oder den Bestand verbesserende Maßnahmen. Der Begriff „Verwendung“ sei weit auszulegen und umfasse alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Sache zugutekommen (Prof. Dr. Stephan Lorenz).
  • Gerechter Interessenausgleich: Das Gericht betonte die Notwendigkeit, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Eigentümers bzw. der Eigentümerin und des gutgläubigen Besitzers bzw. der gutgläubigen Besitzerin zu schaffen. Der gutgläubige Besitzer, der im Vertrauen auf sein vermeintliches Recht erhebliche Investitionen tätigt, sei schutzwürdiger als ein Eigentümer, der eine objektiv wertgesteigerte Sache zurückerhält (Anwaltskanzlei Oberthür).
  • Begrenzung des Ersatzanspruchs: Um eine Übervorteilung der Eigentümerseite zu verhindern, ist der Ersatzanspruch klar begrenzt. Erstattungsfähig ist maximal die Höhe der tatsächlichen, nachweisbaren Aufwendungen des Besitzers oder der Besitzerin (Hemmer-Shop). Übersteigt die objektive Wertsteigerung die getätigten Aufwendungen, ist der Anspruch auf letztere gedeckelt.

Mit dieser Entscheidung beseitigt der BGH eine langjährige Rechtsunsicherheit und schafft eine Lösung, die sowohl dogmatisch fundiert als auch im Ergebnis gerechter ist (Jurafuchs).

Die neue Definition: Was ist jetzt eine „Verwendung“ nach § 996 BGB?

Die BGH-Wende etabliert einen neuen, weiten Verwendungsbegriff, der sich maßgeblich vom alten unterscheidet. Kern der Neudefinition ist die Abkehr vom Kriterium der bestandserhaltenden Maßnahme hin zu einer rein wertorientierten Betrachtung. Eine „Verwendung“ ist nun jede willentliche Vermögensaufwendung, die einer Sache zugutekommt, indem sie deren objektiven Wert steigert. Ob dies durch Reparatur, Sanierung oder eben auch durch eine grundlegende Umgestaltung wie einen Neubau geschieht, ist für die grundsätzliche Einordnung als Verwendung nicht mehr entscheidend. Die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertverändernden Maßnahmen wird aufgegeben. Stattdessen rückt die objektive Werterhöhung als zentrales Kriterium für den Ersatzanspruch nach § 996 BGB in den Mittelpunkt. Die subjektiven Vorstellungen des Eigentümers oder der Eigentümerin sind unerheblich; er oder sie kann sich nicht darauf berufen, das Bauwerk niemals gewollt zu haben, solange es den Verkehrswert des Grundstücks nachweislich steigert.

Die folgende Tabelle fasst die entscheidenden Unterschiede zwischen der alten und der neuen Rechtslage zusammen:

Kriterium Vor der BGH-Wende (Enger Verwendungsbegriff) Nach der BGH-Wende 2025 (Weiter Verwendungsbegriff)
Definition „Verwendung“ Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache ohne grundlegende Wesensänderung. Jede willentliche Vermögensaufwendung, die der Sache zugutekommt und ihren Wert steigert.
Neubau eines Hauses Keine Verwendung, da es sich um eine grundlegende Umgestaltung handelt. Kein Ersatzanspruch nach § 996 BGB. Kann eine nützliche Verwendung sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ersatzanspruch ist möglich.
Maßstab für Nützlichkeit Umstritten; oft wurde auf den subjektiven Nutzen für den Eigentümer oder die Eigentümerin abgestellt. Rein objektive Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks. Subjektive Interessen sind irrelevant.
Rechtsfolge bei Neubau Kein Verwendungsersatzanspruch nach EBV. Nur möglicher, oft unzureichender Schutz über §§ 951, 812 ff. BGB. Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach § 996 BGB, begrenzt durch die objektive Wertsteigerung und die tatsächlichen Kosten.

Quellen: Dres. Schacht & Kollegen, Anwaltskanzlei Oberthür, Hemmer-Shop, Prof. Dr. Stephan Lorenz

Diese dogmatische Klarstellung hat enorme Auswirkungen. Sie stärkt den Schutz des redlichen Besitzers, der im Vertrauen auf die Rechtslage handelt, und verhindert untragbare Härten. Gleichzeitig wird der Eigentümer nicht unangemessen belastet, da er eine objektiv wertvollere Sache zurückerhält und der Ersatz auf die tatsächlichen Aufwendungen begrenzt ist.

Praktische Auswirkungen und Examensrelevanz der neuen Rechtsprechung

Diese Entscheidung ist weit mehr als eine dogmatische Feinheit; sie ist ein echter „Game-Changer“ für Praxis und Ausbildung. Für Jurist:innen in der Praxis, insbesondere im Immobilien- und Baurecht, bedeutet das Urteil eine gestärkte Position für ihre Mandant:innen, die gutgläubig in fremdes Eigentum investiert haben. Fälle von fehlerhaften Grundbucheinträgen, unklaren Grundstücksgrenzen oder, wie hier, fehlerhaften Zwangsversteigerungen können nun mit einer wesentlich klareren Anspruchsgrundlage im Rücken verhandelt werden. Der Schutz des Vertrauens in den Rechtsverkehr wird dadurch erheblich gestärkt.

Für dich als Studierende:r oder Referendar:in ist dieses Urteil absoluter Pflichtstoff für das Erste und Zweite Staatsexamen. Der Streit um den engen und weiten Verwendungsbegriff war schon immer ein beliebter Klausurklassiker im Sachenrecht. Bisher musstest du den Meinungsstreit darstellen und dich argumentativ für eine Seite entscheiden. Das ist nun vorbei. In zukünftigen Klausuren musst und solltest du die neue Rechtsprechung des BGH kennen und anwenden. Dein Prüfungsaufbau sollte wie folgt aussehen:

  1. Anspruchsgrundlage: Prüfung eines Anspruchs aus §§ 996, 994 BGB.
  2. Tatbestandsmerkmal „Verwendung“: Hier definierst du den Begriff direkt nach der neuen, weiten Auslegung des BGH. Du kannst kurz erwähnen, dass der BGH seine frühere, enge Auslegung mit Urteil vom 14.03.2025 (V ZR 153/23) aufgegeben hat. Das zeigt, dass du auf dem neuesten Stand bist.
  3. Subsumtion: Prüfe, ob der Neubau eines Hauses unter diesen weiten Begriff fällt (was nun zu bejahen ist).
  4. Prüfung der „Nützlichkeit“ nach § 996 BGB: Der entscheidende Punkt ist nun die Prüfung, ob eine objektive Verkehrswerterhöhung vorliegt. Sachverhalte in Klausuren werden dir hierzu Indizien liefern (z.B. „Wert des Grundstücks vorher: 50.000 €, Wert nach Hausbau: 300.000 €“).
  5. Rechtsfolge: Bestimme die Höhe des Ersatzanspruchs. Denke daran, dass dieser durch die tatsächlichen Aufwendungen des Besitzers oder der Besitzerin gedeckelt ist.

Die Kenntnis dieser Entscheidung signalisiert Prüfer:innen, dass du die aktuelle Rechtsentwicklung verfolgst und komplexe dogmatische Probleme verstanden hast. Es ist daher unerlässlich, diese BGH-Wende in deine Lernmaterialien zu integrieren. Um bei solch wegweisenden Entscheidungen immer auf dem Laufenden zu bleiben und deinen Lernerfolg zu strukturieren, nutze unsere digitalen Tools. Mit unseren Lernplänen und digitalen Karteikarten kannst du solche examensrelevanten Kehrtwenden der Rechtsprechung systematisch erfassen und für deine Klausuren nachhaltig aufbereiten. So stellst du sicher, dass du für die Herausforderungen des Examens bestens gewappnet bist.

Diesen Beitrag teilen:

Weitere Beitäge

Eine juristische Waage steht auf einem dunklen Holztisch. Eine Waagschale ist mit Schuldscheinen gefüllt und sinkt nach unten, während die andere Waagschale, die einen einzelnen goldenen Schlüssel enthält, im Licht nach oben gehoben wird und ihren wahren Wert offenbart. Im Hintergrund liegt unscharf ein Gesetzbuch, der Stil ist realistisch und die Beleuchtung erzeugt eine nachdenkliche Stimmung.

Wertirrtum im Erbrecht – Grenzen der Anfechtung einer Ausschlagung

Das Erbrecht ist ein Rechtsgebiet voller emotionaler und finanzieller Fallstricke. Eine der folgenreichsten Entscheidungen, die potenzielle Erbinnen und Erben treffen müssen, ist die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft. Oftmals muss diese Entscheidung unter Zeitdruck und auf Basis unvollständiger Informationen getroffen werden.

Ein Richterhammer und ein deutsches Gesetzbuch liegen auf einem Holztisch. Im unscharfen Hintergrund sind die Baupläne eines Hauses und ein Taschenrechner zu sehen. Realistischer Stil, gedämpfte Beleuchtung.

Jura-Prüfung – Ist das Grundsteuer-Bundesmodell verfassungsgemäß?

Die Grundsteuerreform ist eines der größten steuerrechtlichen Projekte der letzten Jahrzehnte in Deutschland und betrifft Millionen von Immobilieneigentümer:innen. Im Zentrum der Debatte steht dabei immer wieder die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregeln. Insbesondere das sogenannte Bundesmodell, das in den meisten Bundesländern zur Anwendung kommt, wurde intensiv juristisch geprüft.

Jetzt neu! Jurabuddy ONE

Der smarte Begleiter für dein Jurastudium

Erfasse deine Probleklausuren und erhalte individuelle Statistiken zu deinem Lernfortschritt in jedem Rechtsgebiet

Volle Flexibilität und immer den Überblick behalten, vom Studium bis zum zweiten Examen!