LSG Hessen verschärft Prüfung von Scheinselbstständigkeit

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist ein Dauerbrenner im Arbeits- und Sozialrecht – mit weitreichenden Konsequenzen für Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen. Besonders im Fokus steht dabei immer wieder die Baubranche, in der der Einsatz von Subunternehmer:innen und vermeintlich selbstständigen Kräften weit verbreitet ist. Eine Reihe aktueller Urteile des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen) vom April 2025 sorgt nun für erhebliche Aufmerksamkeit.

LSG Hessen verschärft Prüfung: Wann liegt bei Bauarbeitern trotz Werkvertrag eine sozialversicherungspflichtige Scheinselbstständigkeit vor?

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Relevanz für das erste Staatsexamen: Mittel

Relevanz für das zweite Staatsexamen: Hoch

Wichtigste Erkenntnisse

  • Das LSG Hessen stuft Bauarbeiter:innen trotz Werkvertrag oft als scheinselbstständig ein, wenn sie in Betriebsabläufe eingegliedert sind und typische Arbeitnehmertätigkeiten ausführen.
  • Die formale Vertragsbezeichnung (z.B. Werkvertrag) ist zweitrangig; entscheidend sind die tatsächlich gelebten Arbeitsbedingungen (Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse).
  • Wichtige Indizien für Scheinselbstständigkeit sind Weisungsgebundenheit, fehlendes Unternehmerrisiko, Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers und ggf. mangelnde Sprachkenntnisse.
  • Unternehmen tragen ein hohes Risiko für Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn die Kriterien für echte Selbstständigkeit nicht erfüllt sind.

Inhaltsverzeichnis

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist ein Dauerbrenner im Arbeits- und Sozialrecht – mit weitreichenden Konsequenzen für Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen. Besonders im Fokus steht dabei immer wieder die Baubranche, in der der Einsatz von Subunternehmer:innen und vermeintlich selbstständigen Kräften weit verbreitet ist. Eine Reihe aktueller Urteile des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen) vom April 2025 sorgt nun für erhebliche Aufmerksamkeit und verschärft die Kriterien für die Prüfung, wann bei Bauarbeiter:innen trotz eines formal geschlossenen Werkvertrags eine sozialversicherungspflichtige Scheinselbstständigkeit vorliegt. Diese Entscheidungen haben das Potenzial, die Praxis auf vielen Baustellen grundlegend zu beeinflussen und unterstreichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse. Für Dich als angehende:r Jurist:in oder junge:r Rechtsanwält:in ist das Verständnis dieser Rechtsprechung essenziell, um Mandant:innen kompetent beraten zu können. In diesem Beitrag beleuchten wir die Hintergründe, die zentralen Argumente des LSG Hessen und die praktischen Auswirkungen dieser Urteile detailliert.

LSG Hessen verschärft Prüfung: Wann liegt bei Bauarbeitern trotz Werkvertrag eine sozialversicherungspflichtige Scheinselbstständigkeit vor?

Die Frage der Scheinselbstständigkeit auf dem Bau ist nicht neu, doch die jüngsten Entscheidungen des LSG Hessen (Sozialgerichtsbarkeit Hessen) setzen ein klares Signal. In mehreren parallel verhandelten Fällen kam das Gericht übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die auf Basis von Werk- oder Nachunternehmerverträgen tätigen Bauarbeiter:innen als abhängig Beschäftigte und somit als scheinselbstständig einzustufen sind. Dies hat zur Folge, dass für sie Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen – eine erhebliche finanzielle Belastung für die betroffenen Bauunternehmen, die nun mit Nachforderungen konfrontiert sind. Die Urteile verdeutlichen, dass die formaljuristische Gestaltung eines Vertragsverhältnisses, etwa als Werkvertrag nach § 631 BGB, für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend ist. Vielmehr kommt es auf die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Das LSG Hessen hat hierbei spezifische Kriterien angewandt und gewichtet, die typisch für die Verhältnisse in der Baubranche sind und eine abhängige Beschäftigung nahelegen. Die Richter:innen stellten insbesondere auf die Eingliederung der Arbeiter:innen in die Betriebsorganisation der Auftraggeber:innen, die Art der ausgeübten Tätigkeiten und das Fehlen eines erkennbaren unternehmerischen Handelns ab (Bischoff + Partner, Haas & Haas Steuerberater). Diese Gesamtschau führte in den entschiedenen Fällen konsequent zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Entscheidungen sind somit eine Mahnung an alle Akteur:innen der Baubranche, die Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung von Aufträgen kritisch zu überprüfen, um hohe finanzielle Risiken durch Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen zu vermeiden. Das Verständnis der Kriterien, die das LSG Hessen herangezogen hat, ist daher unerlässlich, um die Fallstricke der Scheinselbstständigkeit zu erkennen und rechtssichere Beschäftigungsmodelle zu etablieren oder zu überprüfen.

Die Kernaussagen der LSG Hessen Urteile: Eingliederung und typische Tätigkeiten im Fokus

Ein zentraler Aspekt in der Argumentation des LSG Hessen war die Feststellung, dass die betreffenden Bauarbeiter:innen überwiegend typische Arbeitnehmerverrichtungen ausführten, die zudem stark in die Betriebsabläufe der beauftragenden Bauunternehmen eingebunden waren (Sozialgerichtsbarkeit Hessen). Das Gericht betonte, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten – wie etwa Maurer-, Verputz- oder einfache Hilfsarbeiten – um Tätigkeiten handelte, die üblicherweise im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Entscheidend war hierbei auch, dass diese Arbeiten im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener, nennenswerter Betriebsmittel durch die Bauarbeiter:innen erfolgten. Werkzeuge, Maschinen und Materialien wurden in der Regel vom Auftraggeber bzw. der Baufirma gestellt. Dies spricht deutlich gegen eine selbstständige Tätigkeit, bei der typischerweise eigenes Kapital und eigene Produktionsmittel eingesetzt werden, um am Markt unternehmerisch tätig zu sein. Darüber hinaus stellte das LSG fest, dass die Bauarbeiter:innen fest in den organisatorischen Einwirkungsbereich der klagenden Bauunternehmen eingegliedert waren (Haas & Haas Steuerberater). Sie arbeiteten Seite an Seite mit den festangestellten Mitarbeiter:innen der Unternehmen, erhielten ihre Anweisungen bezüglich Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung von den Bauleiter:innen oder Vorarbeiter:innen der Auftraggeber:innen und waren in die täglichen Abläufe auf der Baustelle integriert. Eine eigene, abgrenzbare unternehmerische Leistung, die sie etwa durch eigene Planung, Organisation oder Koordination hätten erbringen können, war nicht erkennbar. Sie trugen kein wesentliches unternehmerisches Risiko und hatten keine Möglichkeit, ihre Arbeitskraft und ihr Know-how frei am Markt anzubieten oder Aufträge abzulehnen. Vielmehr waren sie darauf angewiesen, die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vorgegebenen Strukturen abzuarbeiten. Diese umfassende Eingliederung in den fremden Betrieb und das Fehlen typischer Merkmale unternehmerischen Handelns waren für das LSG Hessen starke Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine echte Selbstständigkeit sprachen. Die Gesamtschau dieser Umstände führte zur Qualifizierung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag.

Vertrag ist nicht alles: Warum der Werkvertrag allein nicht schützt

Ein weiterer entscheidender Punkt, den das LSG Hessen in seinen Urteilen hervorhob, ist die Erkenntnis, dass die formale Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung zweitrangig ist (Beck aktuell). Selbst wenn die Parteien ihre Zusammenarbeit explizit als „Werkvertrag“ oder „Nachunternehmervertrag“ betiteln, schützt dies nicht automatisch vor der Annahme einer Scheinselbstständigkeit und der damit verbundenen Sozialversicherungspflicht. Das Gericht stellte klar, dass es nicht auf die juristische Hülle ankommt, sondern auf den tatsächlich gelebten Inhalt des Verhältnisses – also die realen Arbeitsbedingungen und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit. Dieser Grundsatz, bekannt als Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse, ist im Sozialversicherungsrecht fest verankert und soll verhindern, dass die Schutzmechanismen der Sozialversicherung durch rein formale Vertragsgestaltungen umgangen werden. Im konkreten Fall bedeutet dies: Auch wenn ein Vertrag alle formalen Kriterien eines Werkvertrags nach § 631 BGB erfüllt (Herstellung eines bestimmten Werkerfolgs gegen Vergütung), kann sozialversicherungsrechtlich dennoch eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen, wenn die Gesamtschau der Umstände dafür spricht. Das LSG Hessen machte deutlich, dass insbesondere im Baugewerbe, wo Werkverträge häufig zur Beauftragung von Subunternehmer:innen genutzt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung der Abgrenzungskriterien erforderlich ist (Haufe Recht). Die Richter:innen sahen in der Praxis oft, dass solche Verträge zwar formal geschlossen werden, die tatsächliche Durchführung aber eher einem Arbeitsverhältnis gleicht. Wenn der:die vermeintliche Werkunternehmer:in wie ein:e Arbeitnehmer:in in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist, dessen Weisungen unterliegt und kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt, dann überlagern diese tatsächlichen Umstände die vertragliche Bezeichnung. Die Urteile senden somit ein klares Signal an die Baubranche: Die alleinige Berufung auf einen Werk- oder Nachunternehmervertrag bietet keine Rechtssicherheit. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die vertragliche Vereinbarung auch der gelebten Realität entspricht und die Kriterien für eine echte selbstständige Tätigkeit erfüllt sind. Andernfalls drohen erhebliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die gesamte Dauer der Zusammenarbeit, was existenzbedrohend sein kann.

Weitere Indizien im Blickpunkt: Sprachkenntnisse und Abgrenzungskriterien

Neben der Eingliederung in den Betrieb und der Art der Tätigkeit zog das LSG Hessen weitere Indizien heran, um das Gesamtbild der Beschäftigungsverhältnisse zu bewerten. Ein bemerkenswertes Kriterium war dabei der Hinweis auf die mangelnden Deutschkenntnisse der betroffenen Bauarbeiter:innen (Sozialgerichtsbarkeit Hessen, Haas & Haas Steuerberater). Das Gericht argumentierte, dass diese sprachlichen Barrieren es den Arbeiter:innen faktisch unmöglich machten, als eigenständige Unternehmer:innen am Markt aufzutreten, Verträge auszuhandeln, eigene Akquise zu betreiben oder komplexe Geschäftsbeziehungen selbstständig zu managen. Diese eingeschränkte Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Marktteilnahme wurde als starkes Indiz gegen eine echte selbstständige unternehmerische Tätigkeit gewertet.

Darüber hinaus bekräftigte das LSG die klassischen Abgrenzungskriterien, die bei der Prüfung auf Scheinselbstständigkeit herangezogen werden (Haufe Recht):

  • Weisungsgebundenheit: Unterlagen die Bauarbeiter:innen den direkten Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung ihrer Tätigkeit? Eine umfassende Weisungsgebundenheit spricht klar für eine abhängige Beschäftigung.
  • Unternehmerrisiko: Trugen die Arbeiter:innen ein eigenes, nennenswertes Risiko? Dies umfasst beispielsweise das Risiko, eigene Investitionen zu verlieren, für die Qualität der Arbeit zu haften oder Auftragsflauten selbst überbrücken zu müssen. Fehlte dieses Risiko weitgehend, deutet dies auf eine abhängige Beschäftigung hin.
  • Feste Arbeitszeiten: Gab es vorgegebene oder fest integrierte Arbeitszeiten, ähnlich denen von regulären Arbeitnehmer:innen? Starre Zeitvorgaben widersprechen der freien Disposition eines:einer Selbstständigen.
  • Eingliederung in die Organisation: Waren die Arbeiter:innen in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden (z.B. Nutzung von Betriebsmitteln, feste Ansprechpartner:innen, Teilnahme an Besprechungen)?
  • Keine eigenen Beschäftigten: Beschäftigten die vermeintlich Selbstständigen ihrerseits eigene Arbeitnehmer:innen? Das Fehlen eigener Mitarbeiter:innen ist ein typisches Indiz gegen eine Unternehmereigenschaft.
  • Regelmäßige Vergütung: Erfolgte die Bezahlung in regelmäßigen Abständen und in einer Höhe, die eher einem festen Gehalt als einer erfolgsabhängigen Werkvergütung ähnelte?
  • Berichtspflichten: Mussten die Arbeiter:innen regelmäßig Bericht erstatten, ähnlich wie Arbeitnehmer:innen gegenüber Vorgesetzten?
  • Sozialleistungen: Gab es Anzeichen für typische Arbeitnehmeransprüche wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub?

Das LSG Hessen betonte, dass keines dieser Kriterien für sich allein ausschlaggebend ist. Es bedarf stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Interessanterweise wurde auch das Fehlen detaillierter schriftlicher Vereinbarungen als Indiz gegen eine echte Selbstständigkeit gewertet (Haas & Haas Steuerberater). Denn gerade echte Geschäftsbeziehungen zwischen unabhängigen Unternehmer:innen werden typischerweise durch klare vertragliche Regelungen untermauert, um Rechte und Pflichten eindeutig festzulegen. Das Fehlen solcher Abmachungen kann darauf hindeuten, dass das Verhältnis eher auf arbeitnehmerähnlicher Abhängigkeit basiert.

Fazit und Praxisfolgen: Was die Urteile für die Baubranche bedeuten

Die Urteile des LSG Hessen vom April 2025 senden ein unmissverständliches Signal an die gesamte Baubranche und darüber hinaus: Die Gerichte schauen bei der Beurteilung von Scheinselbstständigkeit sehr genau auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere bei einfachen Bauarbeiten (Sozialgerichtsbarkeit Hessen, Bischoff + Partner). Die Kernaussage ist klar: Selbst wenn ein formal korrekter Werk- oder Nachunternehmervertrag vorliegt, besteht eine starke Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung, wenn die beauftragte Person typische Arbeitnehmertätigkeiten ausführt, in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, dessen Weisungen unterliegt und kein nennenswertes eigenes Unternehmerrisiko trägt (Haufe Recht, Haas & Haas Steuerberater). Die Bezeichnung des Vertrages tritt hinter die gelebte Realität zurück.

Da das LSG Hessen die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen hat, sind diese Entscheidungen rechtskräftig (Sozialgerichtsbarkeit Hessen). Dies bedeutet eine erhebliche Verschärfung der Prüfungspraxis und erhöht den Druck auf Bauunternehmen, ihre Beschäftigungsmodelle kritisch zu hinterfragen und auf Sozialversicherungskonformität zu überprüfen. Die Risiken bei Fehleinschätzungen sind enorm: Es drohen nicht nur hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) für bis zu vier Jahre rückwirkend (bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre), sondern auch Säumniszuschläge und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).

Für Dich als Jurastudent:in oder junge:r Jurist:in bedeutet dies, dass Du bei der Beratung von Mandant:innen aus der Baubranche – seien es Auftraggeber:innen oder Auftragnehmer:innen – die Kriterien zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung genau kennen und anwenden musst. Es reicht nicht aus, sich auf die formale Vertragsgestaltung zu verlassen. Eine detaillierte Analyse der tatsächlichen Durchführung des Auftragsverhältnisses anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Indizien ist unerlässlich. Im Zweifel sollte immer zu einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geraten werden (§ 7a SGB IV), um Rechtssicherheit zu erlangen. Die Urteile des LSG Hessen unterstreichen die Komplexität des Themas Scheinselbstständigkeit und die Notwendigkeit einer fundierten juristischen Bewertung im Einzelfall – ein wichtiges Praxisfeld für zukünftige Arbeits- und Sozialrechtler:innen.

Diesen Beitrag teilen:

Weitere Beitäge

Aktuelle Erbrecht Urteile April 2025 Dein Examensupdate

Das Erbrecht gehört zu den Kerngebieten des Zivilrechts und ist ein unverzichtbarer Bestandteil Deiner Examensvorbereitung. Um in den Klausuren und im mündlichen Examen zu bestehen, reicht es jedoch nicht aus, nur die Grundlagen zu beherrschen. Gerade die aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Erbrecht (BGB) April 2025 können den entscheidenden Unterschied machen.

Abbruch eBay Auktion – Wann der Vertrag laut BGH gilt

Die Frage, ob und unter welchen Umständen bei einer vorzeitig und unberechtigt abgebrochenen eBay-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt und welche Ansprüche der oder die Höchstbietende hat, beschäftigt nicht nur regelmäßige Nutzer:innen der Plattform, sondern ist auch ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Für dich als Jurastudent:in oder junge:n Jurist:in ist das Verständnis dieser Konstellationen essenziell, berührt es doch Kernbereiche des BGB AT und des Schuldrechts.

Newsletter anmeldung

Immer die neuesten Tipps zum Jurastudium, Karriere und aktueller Rechtsprechung.