ZPO-Reform 2025 – Pfändung: Neue Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Die ZPO-Reform 2025 steht vor der Tür und bringt weitreichende Änderungen für die Praxis der Zwangsvollstreckung in Deutschland mit sich. Ein Kernbereich dieser Reform betrifft die Pfändung von Geldforderungen und die damit verbundene Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, diese Neuerungen zu verstehen, da sie erhebliche Auswirkungen auf die tägliche Arbeit im Zivilprozessrecht haben werden.

ZPO-Reform 2025: Was ändert sich bei der Pfändung von Geldforderungen durch die neue Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers?

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Die ZPO-Reform 2025 überträgt die Regelzuständigkeit für die Pfändung von Geldforderungen vom Vollstreckungsgericht auf den Gerichtsvollzieher.
  • Der Gerichtsvollzieher erhält die Befugnis, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (PfüBs) für Geldforderungen selbstständig zu erlassen.
  • Ein „All-in-one“-Auftrag ermöglicht Gläubiger:innen, die gesamte Geldforderungsvollstreckung gebündelt beim Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
  • Die Vollstreckung in Herausgabeansprüche und andere spezielle Vermögensrechte verbleibt beim Vollstreckungsgericht.
  • Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers bei der Geldforderungspfändung ist die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zum Vollstreckungsgericht gegeben.

Inhaltsverzeichnis

Die ZPO-Reform 2025 steht vor der Tür und bringt weitreichende Änderungen für die Praxis der Zwangsvollstreckung in Deutschland mit sich. Ein Kernbereich dieser Reform betrifft die Pfändung von Geldforderungen und die damit verbundene Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Für Dich als Jurastudierende:r oder junge:r Jurist:in ist es unerlässlich, diese Neuerungen zu verstehen, da sie erhebliche Auswirkungen auf die tägliche Arbeit im Zivilprozessrecht haben werden. Die Reform zielt darauf ab, das Verfahren zu verschlanken, die Effizienz zu steigern und die Rolle des Gerichtsvollziehers maßgeblich zu stärken. Dieser Beitrag beleuchtet detailliert, welche konkreten Anpassungen im Bereich der Geldforderungspfändung auf Dich zukommen und wie sich die Zuständigkeiten verschieben.

ZPO-Reform 2025: Die neue Regelzuständigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Pfändung von Geldforderungen

Die ZPO-Reform 2025 markiert einen signifikanten Wendepunkt in der Zwangsvollstreckung, insbesondere bei der Pfändung von Geldforderungen durch die Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtsvollzieher. Bislang war das Vollstreckungsgericht gemäß § 828 ZPO die primäre Instanz für die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen, wie beispielsweise Bankguthaben, Löhne oder Gehälter. Der Gerichtsvollzieher war in diesem Kontext vornehmlich für die Abnahme der Vermögensauskunft und teilweise für die Sachpfändung zuständig (LTO, Haufe). Diese traditionelle Aufgabenteilung wird ab 2025 grundlegend neu geordnet.

Die Neuregelung sieht vor, dass die bisherige exklusive Zuweisung jeglicher Forderungspfändungen an das Vollstreckungsgericht aufgehoben wird. Stattdessen wird die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers erheblich ausgeweitet. Gemäß dem neuen § 828 Abs. 1 ZPO-Entwurf (ZPO-E) wird dem Gerichtsvollzieher die Regelzuständigkeit für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen übertragen (Deubner Recht, Haufe, BMJ). Diese Verschiebung bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher künftig nicht nur Anträge entgegennimmt, sondern auch die Befugnis erhält, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (PfüBs) selbstständig zu erlassen und die gesamte Pfändung von Geldforderungen eigenverantwortlich durchzuführen. Die Einschaltung des Vollstreckungsgerichts für diese Standardfälle der Geldforderungspfändung entfällt somit, was zu einer spürbaren Entlastung der Gerichte und einer Beschleunigung des Verfahrens führen soll (Haufe, BMJ, Anwaltsblatt). Diese Konzentration der Zuständigkeiten beim Gerichtsvollzieher ist ein zentraler Baustein der Reform, der die Effizienz im Massengeschäft der Forderungspfändung erhöhen soll.

Der neue Verfahrensablauf und die erweiterte Entscheidungsbefugnis des Gerichtsvollziehers

Mit der Übertragung der Regelzuständigkeit für die Pfändung von Geldforderungen auf den Gerichtsvollzieher im Rahmen der ZPO-Reform 2025 geht auch eine Neugestaltung des Verfahrensablaufs und eine signifikante Erweiterung seiner Entscheidungsbefugnisse einher. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Beschlussfassung. Gemäß § 828 Abs. 2 ZPO-E wird der Gerichtsvollzieher zukünftig über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne mündliche Verhandlung durch einen eigenen Beschluss entscheiden (Haufe). Dies beschleunigt das Verfahren erheblich, da die Notwendigkeit, Termine für mündliche Verhandlungen anzusetzen und durchzuführen, für diese Art von Vollstreckungsmaßnahmen entfällt. Die Entscheidungskompetenz liegt somit direkter und schneller beim ausführenden Organ.

Ein weiterer zentraler Aspekt der Neuregelung ist die Einführung eines sogenannten „All-in-one“-Auftrags. Das bedeutet, dass die gesamte Geldforderungsvollstreckung zukünftig gebündelt in den Händen des Gerichtsvollziehers liegt. Für Gläubiger:innen wird es demnach ausreichen, einen einzigen, umfassenden Auftrag an den Gerichtsvollzieher zu erteilen. Dieser Auftrag kann dann sowohl die Einholung der Vermögensauskunft – eine bereits bestehende Kernkompetenz des Gerichtsvollziehers – als auch die darauf aufbauende oder parallel laufende Pfändung von identifizierten Geldforderungen umfassen (LTO). Diese Konsolidierung von Verfahrensschritten reduziert den administrativen Aufwand für die Gläubigerseite und ermöglicht ein stringenteres und potenziell erfolgreicheres Vorgehen. Der Gerichtsvollzieher agiert somit als zentrale Anlaufstelle und Koordinator für einen wesentlichen Teil des Vollstreckungsprozesses, was die Effizienz und Durchsetzungsgeschwindigkeit von Geldforderungen verbessern soll. Die Reform zielt darauf ab, die Zwangsvollstreckung agiler und weniger fragmentiert zu gestalten, was insbesondere im Massengeschäft der Forderungspfändung von großer Bedeutung ist.

Ausnahmen von der Regelzuständigkeit und verbleibende Aufgaben der Vollstreckungsgerichte

Obwohl die ZPO-Reform 2025 die Regelzuständigkeit für die Pfändung von Geldforderungen auf den Gerichtsvollzieher überträgt, bleiben bestimmte Bereiche der Zwangsvollstreckung weiterhin in der Verantwortung der Vollstreckungsgerichte. Diese Ausnahmen betreffen insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen, die eine höhere rechtliche Komplexität aufweisen oder spezifische gerichtliche Entscheidungen erfordern. So verbleibt die Zuständigkeit für die Vollstreckung in Herausgabeansprüche, geregelt in den §§ 846 ff. ZPO, auch nach der Reform beim Vollstreckungsgericht (Deubner Recht, Haufe). Dies ist sachgerecht, da die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen auf Herausgabe einer Sache oft schwierige Abgrenzungsfragen und Bewertungsaspekte beinhalten, die eine gerichtliche Expertise erfordern.

Ebenso bleibt die Zuständigkeit für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte gemäß den §§ 857 ff. ZPO beim Vollstreckungsgericht (Deubner Recht, Haufe). Hierunter fallen beispielsweise Gesellschaftsanteile, Patente oder Urheberrechte. Die Pfändung und Verwertung solcher Rechte ist häufig mit komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen verbunden, die eine spezialisierte richterliche Beurteilung notwendig machen. Die Beibehaltung der gerichtlichen Zuständigkeit in diesen Fällen gewährleistet, dass die Besonderheiten dieser Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden und die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben. Die Reform konzentriert sich somit auf die Standardfälle der Geldforderungspfändung, um dort Effizienzgewinne zu erzielen, während die anspruchsvolleren Vollstreckungsarten weiterhin der gerichtlichen Kontrolle und Entscheidung unterliegen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 828 ZPO-E künftig primär die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Vollstreckung in Geldforderungen regeln wird (Deubner Recht). Die sachliche Abgrenzung zwischen den Aufgaben des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts wird durch die spezifischen Zuweisungen der jeweiligen Vollstreckungsarten definiert.

Rechtsschutz und Kontrollmechanismen im neuen System der ZPO-Reform 2025

Die Übertragung weitreichender Kompetenzen auf den Gerichtsvollzieher im Zuge der ZPO-Reform 2025, insbesondere bei der Pfändung von Geldforderungen, macht robuste Rechtsschutz- und Kontrollmechanismen unerlässlich. Die Reform sieht hierfür Anpassungen und Klarstellungen vor, um sicherzustellen, dass Entscheidungen des Gerichtsvollziehers einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich bleiben. Ein zentrales Instrument hierbei ist die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO. Durch eine geplante Erweiterung dieser Vorschrift wird die Vollstreckungserinnerung künftig nicht nur, wie bisher, gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungsorgane anwendbar sein, sondern explizit auch gegen die Entscheidungen des Gerichtsvollziehers, die er im Rahmen der ihm neu zugewiesenen Zuständigkeit für die Vollstreckung von Geldforderungen trifft. Zuständig für die Entscheidung über diese Vollstreckungserinnerung bleibt weiterhin das Vollstreckungsgericht, wie in § 766 Abs. 1 ZPO-E vorgesehen (Haufe). Dies stellt sicher, dass sowohl Schuldner:innen als auch Gläubiger:innen eine gerichtliche Instanz anrufen können, wenn sie die Entscheidungen oder Maßnahmen des Gerichtsvollziehers für fehlerhaft halten.

Darüber hinaus regelt die Reform auch den Fall, dass sich ein Gerichtsvollzieher weigert, einen ihm erteilten Vollstreckungsauftrag anzunehmen oder auszuführen. Gemäß dem neu gefassten § 766 Abs. 2 Nr. 4 ZPO-E wird auch in solchen Fällen der Weigerung des Gerichtsvollziehers das Vollstreckungsgericht über die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung entscheiden (Haufe). Dies bietet Gläubiger:innen einen effektiven Rechtsbehelf, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung notfalls gerichtlich durchzusetzen. Diese Mechanismen sind entscheidend, um das Vertrauen in das reformierte System zu stärken und eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Die klare Zuweisung der Kontrollfunktion an das Vollstreckungsgericht sorgt für Rechtssicherheit und verhindert, dass die erweiterte Autonomie des Gerichtsvollziehers zu einer rechtsmittellosen Situation führt. Die Beibehaltung und Anpassung des bewährten Instruments der Vollstreckungserinnerung ist somit ein wichtiger Pfeiler für die Akzeptanz und Funktionsfähigkeit der neuen Zuständigkeitsverteilung im Zwangsvollstreckungsrecht.

Die Ziele hinter der ZPO-Reform 2025: Effizienz und Stärkung des Gerichtsvollziehers

Die ZPO-Reform 2025 verfolgt mit der Neuordnung der Zuständigkeiten bei der Pfändung von Geldforderungen und der damit einhergehenden Stärkung der Rolle des Gerichtsvollziehers klare und ambitionierte Ziele. Im Vordergrund steht die Intention, die Zwangsvollstreckungsverfahren in Deutschland spürbar zu vereinfachen und zu beschleunigen. Durch die Konzentration der Regelzuständigkeit für die wichtigsten Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Pfändung von Geldforderungen und die Abnahme der Vermögensauskunft, bei einem einzigen Ansprechpartner – dem Gerichtsvollzieher – sollen Reibungsverluste reduziert und die Verfahrensdauer verkürzt werden (LTO, BMJ). Der sogenannte „All-in-one“-Auftrag, der es Gläubiger:innen ermöglicht, mit einem einzigen Antrag mehrere Vollstreckungsschritte zu initiieren, ist ein Ausdruck dieses Effizienzgedankens. Dies soll nicht nur die Gerichte entlasten, die sich bisher mit einer Vielzahl von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen befassen mussten, sondern auch den Gläubiger:innen eine schnellere und unkompliziertere Rechtsdurchsetzung ermöglichen.

Ein weiteres zentrales Anliegen der Reform ist die Aufwertung und Stärkung der Position des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren. Indem ihm nun die Befugnis zum Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei Geldforderungen übertragen wird, erhält der Gerichtsvollzieher eine deutlich selbstständigere und zentralere Rolle zurück, als dies in den vergangenen Jahrzehnten der Fall war (LTO, BMJ, Anwaltsblatt). Diese Aufwertung spiegelt das Vertrauen in die Kompetenz und Effizienz der Gerichtsvollzieher:innen wider und erkennt ihre praktische Erfahrung im Umgang mit Schuldner:innen und Drittschuldner:innen an. Die Reform zielt darauf ab, den Gerichtsvollzieher als das primäre Organ der Mobiliarzwangsvollstreckung zu etablieren, das eigenverantwortlich und zügig die notwendigen Maßnahmen zur Beitreibung von Forderungen ergreifen kann. Diese Bündelung von Kompetenzen soll die Zwangsvollstreckung insgesamt schlagkräftiger machen und an die Anforderungen einer modernen, digitalisierten Rechtsordnung anpassen.

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen bei der Zuständigkeit für die Pfändung von Geldforderungen

Die ZPO-Reform 2025 bringt, wie dargelegt, eine grundlegende Neuordnung der Zuständigkeiten im Bereich der Pfändung von Geldforderungen, die vor allem die Rolle des Gerichtsvollziehers stärkt. Um Dir einen schnellen Überblick über die Kernveränderungen zu ermöglichen, fasst die folgende Tabelle die wichtigsten Verschiebungen zusammen:

Bereich Bisherige Zuständigkeit Neue Zuständigkeit ab 2025 (Regelzuständigkeit)
Pfändung von Geldforderungen Vollstreckungsgericht Gerichtsvollzieher
Erlass Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (für Geldforderungen) Vollstreckungsgericht Gerichtsvollzieher
Vermögensauskunft Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher (unverändert)
Vollstreckung in Herausgabeansprüche Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgericht (unverändert)
Vollstreckung in andere Vermögensrechte Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgericht (unverändert)
Entscheidung über Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgericht (auch für Entscheidungen des Gerichtsvollziehers bei Geldforderungspfändung)

Diese tabellarische Übersicht verdeutlicht, dass die Pfändung „einfacher“ Geldforderungen (z.B. Lohn, Kontoguthaben) maßgeblich in die Hände des Gerichtsvollziehers gelegt wird. Er wird somit zum zentralen Akteur für einen Großteil der alltäglichen Vollstreckungsfälle. Komplexere Vollstreckungsmaßnahmen, wie die Pfändung von Herausgabeansprüchen oder anderen speziellen Vermögensrechten, bleiben hingegen weiterhin der Expertise der Vollstreckungsgerichte vorbehalten (Deubner Recht, Haufe, LTO). Die Reform sorgt damit für klarere Zuständigkeitsabgrenzungen, zielt auf eine deutliche Effizienzsteigerung und unterstreicht die gewachsene Bedeutung des Gerichtsvollziehers im modernen Zwangsvollstreckungsverfahren. Für Dich bedeutet dies, dass Du Dich in Zukunft bei der Forderungsvollstreckung häufiger direkt an den Gerichtsvollzieher wenden wirst und dessen erweiterte Kompetenzen kennen und nutzen musst. Die Kenntnis dieser neuen Strukturen ist für eine erfolgreiche Tätigkeit im Bereich des Zivilprozessrechts unerlässlich.

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